Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00839 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___, gelernter Metallbauschlosser, arbeitete seit dem 1. Januar 2001 als Tankrevisor bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er der Suva am 3. Dezember 2004 Probleme im Zusammenhang mit dem Einatmen von Farbdämpfen meldete (Urk. 11/60/741; vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2006, Urk. 11/14). Am 27. März 2005 rutschte X.___ mit einer Schleifmaschine ab und verspürte anschliessend Schmerzen in der rechten Schulter und im Hüftgelenksbereich. In der Folge wurde er arbeitsunfähig geschrieben (Unfallmeldung vom 22. April 2005, Urk. 11/12/172, Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Mai 2005, 11/12/170). Die Suva erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Taggeldabrechnungen, Urk. 11/12/4-13). Am 12. Dezember 2005 erlitt der Versicherte einen Autounfall, wobei der am 21. Dezember 2005 erstbehandelnde Dr. Z.___ eine Distorsion der HWS diagnostizierte (Unfallmeldung UVG vom 12. Januar 2006, Urk. 11/60/237, und Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 27. Januar 2006, Urk. 11/60/235).
Am 11. April 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7).
Am 21. Mai 2006 erlitt X.___ als Beifahrer erneut einen Autounfall (vgl. Telefonnotiz vom 7. Juli 2006, Urk. 11/60/186). In der Folge wurde er am 11. August 2006 (Bericht vom 14. August 2006, Urk. 11/60/409-414) und am 29. Mai 2007 (Bericht vom 29. Mai 2007, Urk. 11/60/668-672) vom Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht. Nachdem der Versicherte versucht hatte, mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2007, Urk. 11/32; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 11/425) und ab 1. Oktober 2007 wieder einer 50%ige Erwerbstätigkeit nachging, teilte Dr. Z.___ der Suva am 31. Januar 2008 mit, dass der Versicherte wieder unter starken Schmerzen leide (Urk. 11/60/608). Die Suva stellte mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 11/47) betreffend die Verkehrsunfälle vom 12. Dezember 2005 und vom 21. Mai 2006 ihre Versicherungsleistungen per sofort ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 (Urk. 11/52) sprach die Suva dem Versicherten aufgrund durch den Unfall vom 27. März 2005 verursachte Schulterbeschwerden mit Beginn ab 1. Juni 2008 eine auf einer Erwerbseinbusse von 21 % beruhende Rente und eine auf einer Einbusse der Integrität von 7,5 % basierende Entschädigung zu. Nachdem X.___ dagegen am 10. Juli 2008 Einsprache hatte erheben lassen (Urk. 11/60/543), wurde er am 27. Oktober 2009 von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersucht (Gutachten vom 3. November 2009, Urk. 11/60/283-312). Mit Entscheid vom 11. Januar 2011 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 11/67).
Die IV-Stelle gab im Februar 2011 (vgl. Mitteilung vom 11. Februar 2011, Urk. 11/72) bei der MEDAS C.___ GmbH (nachfolgend: Medas C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 17. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 11/84). Mit Vorbescheid vom 28. März 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten für die Zeit von März 2006 bis August 2006 eine ganze und für die Zeit von September 2006 bis Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 11/87). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Einwand vom 8. Mai 2012, Urk. 11/93, und Begründung vom 27. August 2012, Urk. 11/105), wobei er nachträglich einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichte (Bericht vom 21. September 2012, Urk. 11/110, Eingabe vom 19. Oktober 2012, Urk. 11/111).
Mit Urteil vom 23. August 2012 wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 11. Januar 2011 erhobene Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2011.00052).
Am 14. (Urk. 11/118) bzw. am 27. November 2012 (Urk. 11/117) antwortete die Medas C.___ auf Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 11/113). Nachdem sich der Versicherte dazu am 9. August 2013 (Urk. 11/126) unter Beilage eines Berichts von Dr. D.___ vom 29. Juli 2013 sowie weiterer Arztberichte (Urk. 11/125) hatte vernehmen lassen, gab die IV-Stelle bei der Medas E.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 23. April 2014, Urk. 11/145). Dieses wurde am 26. Juni 2014 erstattet (Urk. 11/148). Der Versicherte nahm dazu am 17. Dezember 2014 Stellung (Urk. 11/157). Mit Verfügungen vom 16. Juni 2015 sprach die
IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2006 eine ganze und für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Dagegen liess X.___ am 24. August 2015 durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge und um bei bestehender Versicherung anzugeben, aus welchem Grund eine Kosten-übernahme abgelehnt worden sei. Mit Eingabe vom 4. April 2017 (Urk. 16) erklärte der Beschwerdeführer, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche im Umfang von einem Drittel für die anfallenden Kosten aufkomme (vgl. auch Schreiben der CAP Rechtsschutz-Versicherungs-gesellschaft AG vom 31. März 2017, Urk. 17/1).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach Oktober 2006 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich teilweise vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (BGE 130 V 445). Diese Revision hat allerdings keine substanziellen Änderungen bei der Invaliditätsbemessung gebracht (Urteil 8C_106/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis).
Die Gesetzesbestimmungen werden – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a am 1. Januar 2012 unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte mit Bericht vom 14. August 2006 (Urk. 11/60/409-414), in Bezug auf die zwei Verkehrsunfälle (12. Dezember 2005 und 21. Mai 2006) seien die heutigen Befunde sehr diskret. Der Status quo sine sei per 1. Oktober 2006 festzulegen (Abschluss der physiotherapeutischen Behandlungen). Bezüglich der HWS-Symptomatik bestehe somatisch keine Arbeitsunfähigkeit. Die rechte Schulter rechtfertige hingegen eine reduzierte Einsatz- und Belastungsfähigkeit. Grundsätzlich sei jedoch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gewährleistet. Die definitive Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils werde auf Anfang 2007 fällig mit Abschluss der Behandlungen an der rechten Schulter. Das Zumutbarkeitsprofil werde sich jedoch kaum noch ändern. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. Eine solche Tätigkeit müsse wechselbelastend sein. Zusatzbelastungen seien vom Boden bis Hüfthöhe im Umfang von 10 bis 15 Kilogramm vereinzelt, von Hüfthöhe bis über Schulterhöhe im möglichen Bewegungsumfang abnehmend von 5 bis 2 Kilogramm möglich. In den unteren Bewegungssegmenten bis Schul-terhöhe bestehe ein uneingeschränkter Bewegungsumfang. Nicht zumutbar seien ausschliessliche Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder darüber, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kraftvolles repetitives Zupacken, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Schläge und Spitzen sowie Zwangshaltungen.
3.2 Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 erneut. Er hielt dazu im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 11/60/668-672) fest, er habe beim Beschwerdeführer bereits im 2006 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der HWS mehr festgestellt. Unterdessen sei wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein eingetragen. Er könne dies nicht nachvollziehen. Bezüglich HWS-Distorsionstraumata seien keine wesentlichen somatischen Residuen mehr festzustellen. Sodann bestehe ohne die entsprechende Exposition pulmonal keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Betreffend die rechte Schulter sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Dies könne er aufgrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit nachvollziehen und bestätigen. Das am 14. August 2006 ausformulierte Zumutbarkeitsprofil habe weiter Gültigkeit.
3.3 Dr. B.___ hielt gestützt auf die medizinischen Akten und die Ergebnisse seiner Untersuchung des Beschwerdeführers mit Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 11/60/283-312) als unfallbedingte Diagnose fest:
- leicht- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit
- leichtgradiger Minderung der Kraft der an der Bildung der Rotatorenmanschette beteiligten Muskulatur
- leichtgradigem coracoidalem Impingement
Unfallunabhängig bestünden eine Adipositas und eine leichtgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mit endgradigem Rotationsschmerz auf der rechten Seite. Subjektiv leide der Beschwerdeführer unter unregelmässig auftretenden Kopfschmerzen, einer Schwindelsymptomatik und Ohrgeräuschen (Urk. 11/60/305). Eine angepasste Tätigkeit könne ganztags verrichtet werden (Urk. 11/60/311).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Neurologie, vom O.___ stellte im Bericht an Dr. Z.___ vom 12. September 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/84/81):
- cerebrale Kleingefässerkrankung (supratentoriell, pontin) mit/bei
- leichter neuropsychologischer Funktionsstörung und Gangunsicherheit
- vaskulären Risikofaktoren: Nikotinkonsum, arterielle Hypertonie, Adipositas
- Schlafapnoe-Syndrom mit
- 38 Apnoen/h Schlaf von max. 40 Sek. Dauer
- massiven Sauerstoff-Desaturationen
- erhöhter Tagesmüdigkeit, Konzentrationsschwäche und leichter neurokognitiver Funktionsstörung
- Hemispasmus facialis links bei neurovaskulärer Kompression des Nervus facialis durch eine sehr elongierte Arteria vertebralis und zusätzlich durch absteigenden AICA-Ast
- Tinnitus
- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel ausgehend vom rechten horizontalen und rechten posterioren Bogengang
- Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der HWS (foraminale Einengung C4/5 rechts, weniger ausgeprägt C3/4 links), rechtsbetont mit rechtsbetont eingeschränkter HWS-Rotation, ohne radikuläre Ausfälle sowie bei Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma
- leichtgradiges Polyneuropathie-Syndrom, wahrscheinlich aethyltoxischer Genese
- leichtgradiges periodic limb movement-Syndrom (Polysomnographie vom 25./26.7.2011)
- Hepatopathie, wahrscheinlich aethyltoxischer Genese
- Status nach Lösungsmittelexposition 2004
- physiologisch verstärkte Kopf- und Händetremor
Zu den Auswirkungen der im Bericht näher umschriebenen Untersuchungsbefunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. F.___ nicht (Urk. 11/84/81-85).
3.5 Die Gutachter der Medas C.___ nannten mit Gutachten vom 17. Januar 2012 (Urk. 11/84) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/84/40; vgl. auch Urk. 11/117-118):
- chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M75.8) seit 2005 mit/bei
- Bizepstendinopathie
- subacromialem Impingement
- Verdacht auf erneute SLAP-Läsion
- AC-Gelenksarthropathie
- abgelaufener Schultergelenksdistorsion März 2005
- arthroskopischer SLAP-Refixation und Acromioplastik im Januar 2006
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 11/84/40-41):
- chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0 und M53.1) seit 2006
- muskuläre Dysbalance
- leichtgradige degenerative Veränderungen C3-C5
- abgelaufene HWS-Distorsion ohne strukturelle Schädigung im Dezember 2005 und im Mai 2006
- Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose Juli 2011, ICD-10 G47.3)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch Abhängigkeitssyndrom
- leichtgradige, periphere, distale Polyneuropathie
- Hepatopathie
- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (Erstdiagnose 2001, ICD-10 H81.1)
- neuroradiologisch nachgewiesene Mikroangiopathie (pontin, supratentoriell, Erstdiagnose November 2011, ICD-10 I67.8)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Tabakrauchen, arterielle Hypertonie
- Hemispasmus facialis links durch Kompression des Nervus facialis durch elongierte Arteria vertebralis (Erstdiagnose Juli 2011, ICD-10 G51.3)
- Tinnitus aurium (Erstmanifestation 2005, ICD-10 H93.1)
- psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) seit 2005
Bimanuelle Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe seien für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit sei daher überwiegend wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch ein physisches Leiden (Urk. 11/84/50).
Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2006 zu 50 % und seit dem 29. Mai 2007 zu 100 % ausüben. Zumutbar seien wechselnd belastende Tätigkeiten in Wechselhaltung, körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, ohne häufige Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, ohne Klettern und Bewegen auf Leitern oder Gerüsten (Urk. 11/84/52+56).
3.6 Dr. D.___ und lic. phil. G.___, klinische Psychologin, führten im Bericht vom 21. September 2012 als somatische Diagnosen die im Bericht des Zentrums für Neurologie vom 12. September 2011 genannten (vgl. E. 3.4) und als psychiatrischen Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Störung durch Tabak (ICD-10 F17.1) sowie ein metabolischen Syndrom an. Sie vermuteten, dass die beschriebenen körperlichen Beschwerden wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen mit Gangunsicherheit und Druck im Kopf von den Unfällen verursacht worden seien. Einen direkten Zusammenhang mit dem phasenweise erhöhten Alkoholkonsum sähen sie nicht. Es sei jedoch offensichtlich, dass der Alkoholkonsum die Beschwerden verstärke. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 20 % bis 30 % geschätzt (Urk. 11/110).
3.7 Dr. D.___ führte mit psychiatrischem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/125) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) in Verbindung mit einer mittelgradigen, aber zunehmenden kognitiven Beeinträchtigung nach ICD-10 F06.7 an. Der Beginn dieser komplexeren neuropsychiatrischen Störung sei nicht genau datierbar, eine Entwicklung lasse sich rekonstruieren ab etwa 2005/2006. Über die zugrundeliegende Ätiopathogenese seien zum derzeitigen Zeitpunkt keine detaillierten Aussagen möglich, was jedoch für die Beantwortung der sozialpsychiatrischen und versicherungsmedizinischen Fragestellung unerheblich sei. Das neuropsychiatrische Störungsbild sei syndromal erfassbar und stehe in engem Zusammenhang mit einer cerebralen Kleingefässerkrankung und einem Schlafapnoe-Syndrom sowie Zervikalgien bei degenerativer Veränderung der HWS und Status nach Distorsionstrauma. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin beeinträchtigt durch einen paroxysmalen Lagerungsschwindel unbekannter Genese sowie durch einen physiologisch verstärkten Kopf- und Händetremor; intermittierend komme es zu einer Visusverschlechterung, weshalb funktional-optometrische Kontrollen im H.___ durchgeführt würden. Konsekutiv müsse ein Visualtraining durchgeführt werden, eine Colorbrille sei verordnet worden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig remittiert sei (ICD-10 F33.4), und der Tabak- und Alkoholabusus (ein Abhängigkeitssyndrom liege nicht vor), welcher weiterhin zu diagnostizieren, aber seit Vorsommer 2013 rückläufig sei (ICD-10 F10.1 und F17.1).
Beim Beschwerdeführer seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit mittelschwer bis schwerer eingeschränkt. Leichter bis mittelschwer beeinträchtigt stellten sich die Funktionsbereiche Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen dar. Gar nicht bis nur minim reduziert seien die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (dies beziehe sich primär auf Tätigkeiten im vertrauten sozialen und häuslichen Umfeld), die Fähigkeit zur Selbstpflege, und die Verkehrsfähigkeit (wobei nur die passive Verkehrsfähigkeit gemeint sei, nicht jedoch die aktive, die deutlich schwerer beeinträchtigt sei; Urk. 11/125/28-29).
Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Monteur anhaltend zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in einem leidensadaptierten Tätigkeitsfeld sei ebenfalls als höhergradig einzuschätzen. In Prozenten ausgedrückt sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf etwa 65 % festzulegen. Die genannten Arbeitsunfähigkeiten seien ab Mai 2007 anzunehmen, wobei noch bis etwa Ende 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und etwas mehr ausgegangen werden könne (Urk. 11/125/29-30).
3.8 Die Gutachter der Medas E.___ nannten mit Gutachten vom 26. Juni 2014 (Urk. 11/148) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/148/40):
- chronische Schmerzen und Funktionseinbussen der rechten Schulter und des rechten dominanten Armes bei Status nach Schulterdistorsion im März 2005 durch einen Arbeitsunfall mit SLAP-Läsion (Discus glenoidalis), arthroskopischer Refixation und Acromioplastik im Januar 2006. Daraufhin Komplikationen mit erheblichen Infektproblemen und der Notwendigkeit einer längeren stationären antibiotischen Therapie, später in einem MRI Feststellung einer erneuten Läsion mit Tendinopathie der langen Bizepssehne (ICD-10 M75.0)
- Störung des visuo-optischen Systems wahrscheinlich auf der Grundlage einer subkortikalen arteriosklerotischen Enzephalopathie (bildmorphologisch)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 11/148/40-41):
- dysfunktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig als remittiert zu bezeichnen (ICD-10 F83.4)
- der vorbekannte Tabak- und Alkoholabusus (ein Abhängigkeitssyndrom liegt nicht vor) ist weiterhin zu diagnostizieren, jedoch seit Vorsommer 2013 rückläufig als Ergebnis der Behandlung seit Oktober 2012 (ICD-10 F10.1 und F17.1)
- minimes Karpaltunnelsyndrom rechts
- Ausschluss Polyneuropathie
- leichte chronische neurogene Schädigung C6 ohne funktionell-motorische Symptome
- Tinnitus aurium
- arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad I
- Status nach Hepatitis 1986, aktuell erhöhte Leberwerte
- Schlafapnoe-Syndrom
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS
Seit März 2005 bestehe in der spezialisieren Tätigkeit als Revisor von unterirdischen Grosstanks/Pflichtlagertanks des Bundes und deren Beschichtungen sowie im erlernten Beruf als Metallbauschlosser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/148/44).
Körperlich leichtere industrielle Tätigkeiten im Metallbau oder vergleichbare Tätigkeiten ohne stärkere kraftmässige Beanspruchungen des rechten dominanten Armes und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe blieben durch die Einschränkungen in der rechten Schulter erschwert, sie führten auch zu verlangsamten Bewegungsabläufen und einem erhöhten Pausenbedürfnis, was zu einer geschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % führe, dies bezogen auf ein volles Arbeitspensum (Urk. 11/148/45). Aus neurologischer Sicht seien Arbeiten, welche räumliches Sehen umfassten, nicht mehr möglich. Nicht mehr möglich seien zudem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie feinmotorische Arbeiten, die optische Kontrolle benötigten (Urk. 11/148/38). Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung voll zumutbar. Er leide an keiner psychischen Störung von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung und Dauer, die seine Willensanstrengung beeinträchtigen würde (Urk. 11/148/46).
3.9 Am 22. Juli 2014 wurden in der Klinik I.___ MR der LWS und der HWS des Beschwerdeführers erstellt. Prof. Dr. med. J.___ hielt hierzu mit Bericht vom gleichen Tag an Dr. F.___ vom Zentrum für Neurologie (Urk. 3/3) fest, es zeigten sich keine spinalen Engen zervikal oder lumbal. In der HWS seien die Neuroforamina bei HWK 5/6 und HWK 6/7 leicht bis mittelgradig eingeengt (passend zur C6 Symptomatik auch Betonung bei HWK 5/6). Dadurch ergebe sich eine leichte C6 Wurzelkompression rechts neuroforaminal. Im Vergleich hierzu jedoch auch stärkere mittelgradige neuroforaminale Engen lägen rechts betont bei HWK 3/4 und 4/5 mit Betonung bei HWK 3/4 vor. Dadurch ergebe sich eine stärkere mittelgradige C4 und C5 Wurzelkompression rechts betont im Vergleich zur C6 Wurzel rechts. In der LWS liege eine nur leichte Bandscheibenaussackung bei LWK 3/4 und etwas stärker bei LWK 5/SWK 1 links paramedian, jedoch keine Wurzelkompression vor. Es bestehe keine knöcherne neuroforaminale Enge lumbal, jedoch eine aktivierte Osteochrondrose bei LWK 2/3. Es liege zudem ein Pontin hyperintense T2 Zonen diffus (Mikroangiopathie) vor.
3.10 Dr. F.___ erklärte mit Bericht an Dr. D.___ vom 4. September 2014, das 2011 beschriebene Beschwerdebild präsentiere sich im Verlauf im Wesentlichen unverändert. Neben einer cerebralen Mikorangiopathie mit supra- und infratentorieller (pontiner) Manifestation mit Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen, Okulomotorik und Koordination komme es rezidivierend zu einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel mit Schwindel und Verstärkung der Gangunsicherheit, begünstigt durch ein chronisches Zervikalsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma (zweimalig) und bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit leichtgradiger radikulärer Ausfallsymptomatik C6 rechts und Residuen einer Armplexus-Läsion rechts. Hinzu kämen ein Tremor-Syndrom mit Eigenschaften eines essentiellen Tremors und physiologisch verstärkten Tremors und ein leichtgradiges Polyneuropathie-Syndrom der Beine, überlagert von einer leichtgradigen Druckneuropathie der Plantanerven (rechts lateral). Hinweise auf einen neurodegenerativen Prozess, eine metabolische-toxische Enzephalopathie oder eine infektiöse Enzephalopathie ergäben sich nicht. Das Schlafapnoe-Syndrom sei unter CPAP-Therapie regredient, gemäss aktuellem Polysomnographie-Befund noch besserungsfähig. Es imponierten zudem periodische Beinbewegungen während des Schlafs (PLMS) progredient, wahrscheinlich aufgrund der inzwischen etablierten antidepressiven medikamentösen Therapie, unter anderen zur Verbesserung einer Durchschlafstörung, welche in Anbetracht der Konstellation der Befunde (Aktimetrie, Polysomnographie) sowie der persistierenden Tagesmüdigkeit nach wie vor relevant sei (Urk. 3/4).
3.11 Mit Bericht vom 20. Juni 2015 (Urk. 11/189) erklärte Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe seit der Begutachtung in der Medas E.___ den Alkoholkonsum deutlich reduzieren können und auch noch weiter an Körpergewicht abgenommen. Die Schlafstörungen seien leicht gebessert, das Allgemeinbefinden sei auf bescheidenem Niveau stabilisiert, insbesondere durch eine mässiggradige, aber dauerhafte Anhebung der depressiven Stimmungslage mittels einer geeigneten Medikaton. Es ergäben sich jedoch keine substantiell relevanten Veränderungen gegenüber den Aussagen seines Gutachtens vom 5. Mai 2014 (vgl. Urk. 11/148/17-18). Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden die erheblichen und anhaltenden Defizite in der (selektiven und vor allem geteilten) Aufmerksamkeit, der Konzentration, dem psychophysischen und auch mentalen Durchhaltevermögen sowie dem Anpassungs- und Umstellungsvermögen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 16. Juni 2015 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gemäss den ihr – bei Erlass des ersten Vorbescheides vom 28. März 2012 (Urk. 11/87) - vorliegenden medizinischen Unterlagen habe zunächst auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von August 2006 bis April 2007 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit Mai 2007 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage ab März 2006 100 %, ab August 2006 62 % und ab Mai 2007 23 %, dies unter Berücksichtigung einer durch die Bewegungs- und Belastbarkeitseinschränkung bedingten Leistungsminderung von 20 % auf Seiten des Invalideneinkommens. Aus dem in Würdigung des Einwandes des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Gutachten der Medas E.___ resultiere aus versicherungsmedizinischer Sicht dieselbe Einschätzung wie im Gutachten der Medas C.___ vom 17. Januar 2012, womit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung dargestellt worden sei (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der Medas E.___, auf welches die Beschwerdegegnerin primär abstelle, die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen klar nicht erfülle und deshalb keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ab November 2006 resp. August 2007 belege. Aus der Beurteilung von Dr. D.___ ergebe sich vielmehr, dass nach wie vor keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1).
4.2
4.2.1 Gegen das polydisziplinäre Gutachten der Medas C.___ vom 17. Januar 2012 (Urk. 11/84) hatte der Beschwerdeführer im Einwand vom 27. August 2012 (gegen den ersten Vorbescheid vom 28. März 2012, Urk. 11/87) insbesondere vorgebracht, entgegen dem Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin sei in der Medas C.___ keine neurologische und neuropsychiatrische Untersuchung durchgeführt worden. Es beruhe daher nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Im Übrigen überzeuge es auch in seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht (Urk. 11/105/3).
4.2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin der Medas C.___ den Auftrag erteilt hatte, eine neurologische Abklärung und eventuell auch eine neuropsychologische Abklärung vorzunehmen (Urk. 11/71; vgl. Urk. 11/86/8). Grundsätzlich blieb es jedoch gleichwohl der Medas C.___ überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten ärztlichen Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.4 und 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3).
Am 7. und 23. Juni 2011 fanden in der Medas C.___ internistische resp. rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen statt (Urk. 11/84/1). Während im internistischen und psychiatrischen Teilgutachten kein Hinweis angebracht worden war, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich erforderlich seien, war im rheumatologischen Teilgutachten empfohlen worden, eine neurologische Abklärung vorzunehmen resp. die Ergebnisse des vom Beschwerdeführers bereits auf den 12. Juli 2011 vereinbarten Termins für eine neurologische Untersuchung im Zentrum für Neurologie abzuwarten (Urk. 11/84/65; vgl. Urk. 11/84/2).
Dr. F.___ vom Zentrum für Neurologie hat im betreffenden Bericht vom 12. September 2011 (Urk. 11/84/81-85, vgl. E. 3.4) detaillierte Angaben zu den vom Beschwerdeführer ihr gegenüber geklagten Beschwerden, den klinischen Befunden, den Ergebnissen der von ihr veranlassten Zusatzuntersuchungen (Laboruntersuchung, MR des Schädels, Elektroneuromyographie, neuropsychologische Abklärung, Schlafuntersuchung [vgl. Urk. 11/84/86-97]) und zu den Diagnosen gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Medas C.___ von eigenen neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen abgesehen und sich darauf beschränkt haben, die im Bericht von Dr. F.___ beschriebenen Abklärungsergebnisse zu würdigen (Urk. 11/84/2 und Urk. 11/84/48-49; vgl. auch Urk. 11/117).
4.2.3 Die Gutachter der Medas C.___ stellten im Rahmen der Gesamtbeurteilung – in Übereinstimmung mit der Befundlage - fest, dass aus internistischer und allgemeinmedizinischer Sicht keine arbeitsrelevanten pathologischen Befunde bestünden (Urk. 11/84/47). Auf rheumatologischem Gebiet lägen unverändert eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik und eingeschränkte Funktion am rechten Schultergelenk vor, wobei anhand der Voruntersuchungen von einer erneuten oder fortbestehenden Läsion des oberen Labrums auszugehen sei. Ausserdem bestünden Hinweise auf eine AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne. Diese Veränderungen stellten ausreichende Korrelate für die Schmerz- und Funktionseinschränkung dar (Urk. 11/84/47). Zum psychischen Gesundheitszustand führten die Gutachter – ebenfalls in Übereinstimmung mit den im psychiatrischen Teilgutachten festgehaltenen Befunden und Diagnosen (Alkoholmissbrauch [ICD-10 F10.1], dysfunktionale Krankheitsverarbeitung [ICD-10 F54]) – aus, aktuell bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert. Der chronische Alkoholgebrauch werde - neben anderen ursächlichen Faktoren im somatischen Bereich - als Teilursache der vom Beschwerdeführer be-schriebenen Allgemeinsymptome (Benommenheit, Vigilanzstörungen, kognitive Störungen) betrachtet (Urk. 11/84/47-48). Zum Bericht von Dr. F.___ vom 12. September 2011 bemerkten die Gutachter, dass die darin genannten Diagnosen aus Gutachtersicht nachvollziehbar seien (Urk. 11/84/53; vgl. auch Urk. 11/84/48). Ob die leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen und die Gangunsicherheit auf die zerebrale Mikroangiopathie, wie sie im MRI des Neurocraniums dokumentiert sei, zurückgeführt werden könne, müsse aus Gutachtersicht offen bleiben. Es gebe auch zahlreiche andere Gründe für die leichtgradigen kognitiven Einschränkungen und für die Gangunsicherheit, die bei der klinischen Prüfung nicht besonders ausgeprägt gewesen sei (Urk. 11/84/53), nämlich die genannten psychischen Faktoren und die Folgen des erhöhten Alkoholkonsums sowie der Schlafapnoe (Urk. 11/84/48).
Zu den aufgrund der festgestellten Störungen bestehenden Beeinträchtigungen hielten die Gutachter der Medas C.___ fest, dass auf der psychischen Ebene leichtgradige kognitive Einschränkungen vorhanden seien, welche sich einerseits auf Flexibilität sowie Anpassungs- und Umstellungsvermögen hemmend auswirken könnten. Anderseits sei ein verlangsamtes Arbeitstempo vorstellbar. Aus Gutachtersicht bestehe eine Beeinflussbarkeit dieser Beeinträchtigungen, weshalb sich daraus keine relevanten (andauernden) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben (Urk. 11/84/49; vgl. Urk. 11/84/48 [Behandlungsmöglichkeiten]). Auf der somatischen Ebene bestünden Beeinträchtigungen am rechten Schultergürtel resp. der rechten oberen Extremität, weshalb der Beschwerdeführer Aktivitäten, die den Einsatz des rechten Arms auf oder über Schulterhöhe erforderten, nicht mehr ausüben könne. Dazu gehöre auch die früherer Arbeitstätigkeit als Monteur in der Tankrevision. Für andere Tätigkeiten resultierten qualitative Einschränkungen. Gangunsicherheit und Schwindelsymptome seien multifaktoriell begründet, behandelbar und durch Modifikation der Risikofaktoren abzubauen. Kurzfristig resultierten Beeinträchtigungen für gefahrengeneigte Tätigkeiten (mit Absturzgefahr, an laufenden Maschinen etc.).
Die Gutachter der Medas C.___ gelangten, wie erwähnt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer dem von ihnen formulierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit jedoch seit Mai 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der besagten gutachterlichen Feststellungen grundsätzlich nachvollziehbar. Ob die Gutachter der Medas C.___ die von Dr. F.___ festgestellten leichten kognitiven Defizite angesichts dessen, dass diese möglicherweise (auch) durch die zerebrale Mikroangiopathie bedingt sind, zu Recht als vorübergehend erachtet haben, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben (vgl. E. 5.4).
4.2.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens vertretenen Auffassung enthält der Bericht von Dr. D.___ vom 21. September 2012 (vgl. E. 3.6) keine Angaben, welche die von den Gutachtern der Medas C.___ vorgenommene Beurteilung in Frage stellen. Aus rechtlicher Sicht gilt dies umso mehr, als leichte bis mittelgradige depressive Störungen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4 mit Hinweisen).
4.2.5 Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 17. Januar 2012 stellt demnach grundsätzlich eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar. Davon ging gemäss Aktenlage zunächst auch die Beschwerdegegnerin aus, wobei sie aber aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichtes von Dr. D.___ vom 29. Juli 2013 (vgl. E. 3.7) letztlich zum Schluss gelangte, dass nun zusätzlich eine neurologische Untersuchung angezeigt sei. Da das Gutachten der Medas C.___ bereits zwei Jahre zuvor erstellt worden war, gab sie in der Folge nicht nur eine neurologische Begutachtung, sondern auch eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag (vgl. Stellungnahmen des Rechtsdienstes vom 6. Januar 2014 sowie des RAD vom 2. September 2013 und 6. Januar 2014, Urk. 11/158/3-4; vgl. auch Urk. 11/137-138).
4.3
4.3.1 Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Medas E.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 11/148/1).
4.3.2 Zur - vom Beschwerdeführer als vollkommen unzureichend bezeichneten (Urk. 1 S. 5) - neurologischen Begutachtung (Urk. 11/148/34-40) ist zu bemerken, dass der neurologische Teilgutachter der Medas E.___ eine aktuelle Anamnese aus neurologischer Sicht sowie einen vollständigen klinischen neurologischen Status erhob (Urk. 11/148/36), Röntgenuntersuchungen der HWS und der Schulter sowie eine elektrophysiologische Untersuchung veranlasste und einen Bericht der Radiologie K.___ betreffend die cerebrale MRI-Untersuchung vom 14. Juli 2011 einholte (Urk. 11/148/22, Urk. 11/148/36-37, Urk. 11/148/49-53). Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurteilung verwies er vorab auf die im Jahr 2011 im Zentrum für Neurologie durchgeführte ausgiebige neurologische Diagnostik. In Auseinandersetzung damit sowie den von ihm getätigten Untersuchungsergebnissen stellte er fest, dass sich bei der von ihm durchgeführten Untersuchung kein Anhalt auf einen Hemispasmus facialis gefunden habe, wenn auch die bildgebende Diagnostik vom Juli 2011 eine Kompression des Nervus facialis durch eine elongierte Arteria vertebralis ergeben habe. Dies habe durch die in der Medas E.___ durchgeführte radiologische Nachbegutachtung weitestgehend nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer habe von einem unsystematischen Schwindel mit Schwankgefühl und Unsicherheit im Rahmen visuo-optischer Eindrücke berichtet. Insbesondere beim Fehlen eines räumlichen Eindruckes käme es zu derartigen Schwindelsymptomen. Schwindel im Sinne eines benignen paroxismalen Lagerungsschwindels würden nicht mehr berichtet. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung seien Lagerungsproben und der Kopfimpulstest negativ gewesen. Der Beschwerdeführer habe über neuropsychologische Störungen mit Konzentrationsstörungen und verminderter Leistungsfähigkeit im Rahmen von Multitaskaufgaben berichtet, die bei nachgewiesener Mikroangiopathie im Rahmen einer arteriellen Hypertonie entstanden seien und ihn weiterhin handicapierten. Differentialdiagnostisch sei an einen beginnenden Morbus Wilson zu denken. Darüber hinaus bestünden Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Zeitweilig komme es zu Kribbelparästhesien in den zweiten bis dritten Finger. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie und Hypalgesie der Finger II-IV angegeben. Das Hofmann-Tinel’sche Zeichen über dem Nervus medianus rechts habe sich positiv gefunden, der Phalen-Test sei negativ gewesen. In der neurophysiologischen Untersuchung hätten sich ein minimales Karpaltunnelsyndrom rechts, keine Polyneuropathie sowie eine leichte chronische Schädigung C6 gezeigt. Letztere sei ohne funktionell-motorische Symptome.
Der neurologische Gutachter legte somit unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden – schlüssig - dar, welche der im Bericht von Dr. F.___ angeführten Befunde sich im Rahmen der von ihm getätigten - umfassend erscheinenden – neurologischen Abklärungen bestätigen resp. nicht bestätigen liessen und welche neuen Befunde sich zeigten. Dabei gelangte er – wie die Gutachter der Medas C.___ - zum Schluss, dass (auch) die aktuellen neurologischen Befunde der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen. Als angepasst erachtete er aber im Gegensatz zu den Gutachtern der Medas C.___ nur leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderungen an die visuo-optische Kontrolle (Urk. 11/84/38-39).
4.3.3 Die internistische Gutachterin sowie der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter der Medas E.___ knüpften bei ihren Beurteilungen an den Feststellungen im Gutachten der MEDAS C.___ an, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.2.5). Die internistische Gutachterin befand, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege (Urk. 11/148/43). Der rheumatologische Gutachter stellte – in hinreichender Auseinandersetzung mit den Vorakten - fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Januar 2012 nicht verändert habe. Übereinstimmend mit dem rheumatologischen Gutachter der Medas C.___ bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und im erlernten Beruf, hingegen wären angepasste leichtere Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Arms und Tätigkeiten über Schulterhöhe mit gewissen Einschränkungen möglich. Angepasst seien berufsnahe körperlich leichtere industrielle Tätigkeiten im Metallbau oder vergleichbare Tätigkeiten ohne stärkere kraftmässige Beanspruchungen des rechten dominanten Armes und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe. Auch diese Tätigkeiten blieben durch die Einschränkungen in der rechten Schulter erschwert und führten auch zu verlangsamten Bewegungsabläufen und einem erhöhten Pausenbedarf, was zu einer geschätzten Arbeitsunfähigkeit von ca. 20 % führe, dies bezogen auf ein volles Arbeitspensum (Urk. 11/148/33). Der psychiatrische Gutachter gelangte – unter expliziter Bezugnahme auch auf die Berichte von Dr. D.___ vom 21. September 2012 (vgl. E. 3.6), 29. März 2013 (vgl. E. 3.7) und vom 5. Mai 2014 (Urk. 11/148/17-18) - zum Schluss, dass seit Januar 2012 ein unveränderter psychopathologischer Zustand bzw. unveränderte Diagnosen vorlägen und aus psychiatrischer Sicht – weiterhin - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/148/25-29).
4.3.4 Eine neuropsychologische Abklärung wurde in der Medas E.___ nicht durchgeführt. Ob neuropsychologische Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, liegt, wie bereits erwähnt, im Ermessen der begutachtenden Ärzte (vgl. E. 4.2.2). Im Übrigen besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kein Grund zur Annahme, dass bezüglich der im Bericht von Dr. F.___ vom 12. September 2011 sowie im Gutachten der Medas C.___ vom 17. Januar 2012 beschriebenen leichten kognitiven Defizite eine Verschlechterung eingetreten sein könnte (vgl. Urk. 11/148/21 und Urk. 11/148/24; vgl. auch E. 3.10). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ändert sodann am Ergebnis nichts, wenn die von den Gutachtern der Medas C.___ beschriebenen (möglichen) Auswirkungen der leichten kognitiven Defizite auf die Arbeitsfähigkeit – entgegen deren Beurteilung (vgl. E. 4.2.3) - im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden (vgl. E. 5.4).
4.3.5 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter der Medas E.___ dem Beschwerdeführer – wie die Gutachter der Medas C.___ – in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der MEDAS C.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (seit Mai 2007) zu 100 % arbeitsfähig sei, haben sie grundsätzlich ebenfalls bestätigt. Aufgrund der besagten Feststellungen im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten attestierten sie dem Beschwerdeführer aber weitergehende qualitative Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne stärkere kraftmässige Beanspruchung des rechten Arms und ohne Arbeiten über Schulterhöhe; keine Tätigkeiten, welche räumliches Sehen erfordern; keine feinmotorischen Tätigkeiten, welche eine optische Kontrolle benötigen) sowie eine quantitative Einschränkung (Leistungsminderung von 20 % bezogen auf ein Vollzeitpensum).
4.3.6 Das Gutachten der Medas E.___ beruht demnach durchaus auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in ausreichender Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände grundsätzlich ein. Von daher besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Grund, die von den Gutachtern der Medas E.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Zu den von ihnen attestierten qualitativen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit ist allerdings anzumerken, dass die visuellen Defizite gemäss Aktenlage 2006/2007 offenbar erfolgreich behandelt worden waren und sich erst im Jahr 2013 wieder verstärkten (Urk. 11/60/381 und Urk. 11/125). Ihre – von derjenigen der Gutachter der Medas C.___ abweichende – Einschätzung, wonach wegen der Schulterbeschwerden bezogen auf ein Vollpensum zusätzlich eine quantitative Beeinträchtigung von 20 % auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe, leuchtet sodann nicht ohne weiteres ein. Insofern erscheint die von den Gutachtern der Medas E.___ vorgenommene Beurteilung jedenfalls als äusserst grosszügig.
4.3.7 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte stehen dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.
Laut den Angaben von Dr. F.___ im – in Kenntnis des aktuellen MRI der HWS und LWS vom 22. Juli 2014 (Urk. 3/3; vgl. E. 3.9) erstatteten und unter anderem auch auf aktuellen klinischen neurologischen Untersuchungen beruhenden - Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 3/4; vgl. E. 3.10) ist das in ihrem Bericht vom 12. September 2011 (vgl. E. 3.4) beschriebene Beschwerdebild im Wesentlichen unverändert geblieben. Namentlich bestehen gemäss ihrer Beurteilung – weiterhin (vgl. Urk. 11/84/82) - keine Hinweise auf einen neurodegenerativen Prozess. Hinweise auf einen - vom neurologischen Gutachter der MEDAS C.___ zur Diskussion gestellten und von ihr abgeklärten – Morbus Wilson verneinte sie (Urk. 3/4 S. 2). Unter dem Titel „klinische Befunde/Neuropsychologie“ hielt sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch und im Verhalten unauffällig sei (Urk. 3/4 S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich – auch in diesem Bericht – nicht.
Zu den Aussagen von Dr. D.___ ist vorab zu bemerken, dass bei der Würdigung der Einschätzung behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf Dr. D.___ kommt hinzu, dass er in seinem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2015 (vgl. E. 3.11) abschliessend darum ersuchte, den ablehnenden Rentenbescheid noch einmal gründlich zu überdenken und gegebenenfalls
zu revidieren. Ansonsten sei davon auszugehen, dass die strittige Angelegenheit alsdann dem Sozialversicherungsgericht übergeben werde (Urk. 11/189/6). Damit sind seine Aussagen als jene eines Interessenvertreters und nicht als solche eines objektiven medizinischen Experten zu qualifizieren, so dass deren Beweiswert erheblich geschmälert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1 mit Hinweis). Ausserdem hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/125) – wie bereits im Bericht vom 21. September 2012 (Urk. 11/110) - somatische und psychische Befunde nicht klar voneinander getrennt, was zur Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung aber erforderlich gewesen wäre (vgl. auch Urk. 11/117-118). Zu den von ihm im Bericht vom 29. Juli 2013 beschriebenen Ergebnissen der in seiner Praxis durchgeführten neuropsychologischen Tests ist zu bemerken, dass diese gemäss Beschrieb der Testanlage auf der optischen Wahrnehmung basierten (vgl. Urk. 11/125/21-23). Dass der Beschwerdeführer bei diesen Tests wesentlich schlechter abschnitt als im Juli 2011 im Zentrum für Neurologie (Urk. 11/84/86-89), dürfte demnach - auch - mit den (von den Gutachtern der Medas E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten) visuellen Defiziten zu erklären sein. Ausserdem hatte Dr. L.___ in seinem Bericht vom 21. September 2012 selbst eingeräumt, dass die körperlichen Beschwerden durch den - laut seinem Bericht vom 29. Juli 2013 weiterhin zu diagnostizierenden – Alkoholabusus verstärkt würden (vgl. E. 3.6 und E. 3.7). Bei den kognitiven Defiziten dürfte dies aber fraglos ebenfalls der Fall (gewesen) sein.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 4.1) - davon aus, dass der Beschwerdeführer ab März 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, dass in einer angepassten Tätigkeit ab August 2006 jedoch wieder eine 50%ige und ab Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Beurteilung steht zeitlich in Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 3.1 und E. 3.2), welcher den Beschwerdeführer im August 2006 bzw. Mai 2007 untersucht hatte, und wurde von den Gutachtern der Medas C.___ ausdrücklich bestätigt. Die Gutachter der Medas E.___ stellten ihrerseits fest, dass auch seit Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %, bestehe (Urk. 11/148/46). Dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Begutachtung in der Medas E.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, wurde von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.5 Demnach kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest körperlich leichte Tätigkeiten ohne stärkere kraftmässige Beanspruchungen des rechten dominanten Armes und ohne Arbeiten über Schulterhöhe, welche kein räumliches Sehen erfordern, nicht auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr ausgeführt werden müssen und keine feinmotorische Arbeiten, die optische Kontrolle benötigen, beinhalten, seit August 2006 zu 50 %, mit einer Leistungsminderung von 10 % (= 50 % der von den Gutachtern der Medas E.___ bezogen auf ein Vollpensums attestierten Leistungsminderung von 20 %), und seit Mai 2007 zu 100 %, mit einer Leistungsminderung von 20 %, zumutbar sind.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass für die Berechnung des Valideneinkommens nicht, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2/2) festgehalten, das Jahr 2011, sondern hinsichtlich der Herabsetzung der Rente aufgrund einer wiederlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit das Jahr 2006 und hinsichtlich des Erreichens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit das Jahr 2007 massgebend ist.
5.2 Das Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG betrug in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 5‘900.-- pro Monat. Zusätzlich erhielt er einen 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 2‘950.--. Gemäss den Angaben der Y.___ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Mai 2006 hätte der Monatslohn des Beschwerdeführers auch aktuell Fr. 5‘900.-- betragen (Urk. 11/14). Gestützt auf diese Angaben bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen 2006 mit Fr. 73‘750.-- (= [Fr. 5‘900.-- x 12] + Fr. 2‘950.--), was grosszügig erscheint (vgl. Urk. 11/60/637) und denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2‘014 Punkten im Jahr 2006 auf 2‘047 Punkte im Jahr 2007; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 74‘958.40.
5.3
5.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Dem Beschwerdeführer stehen selbst unter Beachtung des von den Gutachtern der Medas E.___ äusserst grosszügig formulierten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.3.6-7) durchaus noch diverse Arbeitstätigkeiten offen, zumal er über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt (Urk. 11/7/4). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als das Gutachten der Medas E.___ (Urk. 11/148) erstattet wurde, noch nicht ganz 58 Jahre alt war, ihm somit noch mehr als sieben Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung blieben, und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), ist dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch möglich und zumutbar (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9+10).
5.4
5.4.1 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, wobei sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, Total, ausging (Urk. 2). Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 5‘608.-- (vgl. LSE 2006 S. 25).
Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gelernter Metallbauschlosser ist. Als solcher versah er ab 1977 verschiedene Stellen im Metallbau, im Rohrleitungsbau, im Anlagebau und im Bereich Montage. Ab 2001 bis zum ersten Unfall im Jahr 2005 war er als Tankrevisor bei der Y.___ AG tätig (Urk. 11/60/453-454, Urk. 11/84/30, Urk. 11/148/18 und Urk. 11/14). Diese Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Konkrete Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche sind nicht ersichtlich. Im Weiteren verfügt er zwar gemäss seinen Angaben unter anderem auch über ein Verständnis für technische Zusammenhänge, PC-Kenntnisse, Erfahrung, Montagegruppen zu leiten und die Fähigkeit, Anweisungen zu geben (Urk. 11/60/456). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen sich die Einstufung im Anforderungsniveau 3 rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen), stellt sich indessen gleichwohl die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht im Anforderungsniveau 3 eingestuft hat. Die Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, sind die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin doch auch dann zu bestätigen, wenn das Anforderungsniveau 4 herangezogen wird.
5.4.2 Der monatliche Bruttolohnes (Zentralwert) für im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor tätige Männer betrug im Jahr 2006 Fr. 4‘732.-- (LSE 2006 TA1 Total). Bei einer im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 59‘197.30 (= Fr. 4‘732.-- : 40 x 41,7 x 12). Für das Jahr 2007 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2‘014 Punkten im Jahr 2006 auf 2‘047 Punkte im Jahr 2007; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) ein Einkommen von Fr. 60‘167.30 (= Fr. 4‘732.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2014 x 2047).
Bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 50 % (ab August 2006) beträgt das hypothetische Einkommen demnach Fr. 29‘598.65 (= Fr. 59‘197.30 x 0,5), bei einem solchen von 100 % (ab Mai 2007) Fr. 60‘167.30. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern der Medas E.___ attestierten quantitativen Leistungsminderung (10 % bei einem Pensum von 50 %, 20 % bei einem Pensum von 100 %, vgl. E. 4.5) resultiert ab August 2006 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 26‘638.80
(= Fr. 29‘598.65 x 0,9) und ab Mai 2007 ein solches von Fr. 48‘133.80
(= Fr. 60‘167.30 x 0,8).
5.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie dargelegt, erscheint die von den Gutachtern der Medas E.___ bescheinigte (quantitative) Leistungsminderung von 10 % (Pensum 50 %) resp. von 20 % (Pensum 100 %) als äusserst grosszügig (vgl. E. 4.5). Ein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug wegen der von den Gutachtern der Medas E.___ attestierten qualitativen Beeinträchtigungen erscheint daher nicht angezeigt. Die im Gutachten der Medas C.___ beschriebenen (möglichen) Auswirkungen der kognitiven Defizite (vgl. E. 4.2.3) ändern daran nichts: Einer möglichen Verlangsamung wurde mit der attestierten quantitativen Leistungsminderung hinreichend Rechnung getragen. Im Weiteren erscheint es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer wegen der kognitiven Defizite auf eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen angewiesen ist. Dies ist aber ebenfalls nicht als eigenständigen abzugsfähigen Umstand zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ohnehin wirken sich (bloss) leichte kognitive Defizite bei Hilfsarbeiten nicht zwingend lohnsenkend aus. Gleiches gilt für den Faktor Alter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Bei einem aufgrund der LSE 2006 ermittelten Tabellenlohn anerkennt zwar die Rechtsprechung bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt hingegen keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinaus gehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Vom ermittelten Einkommen von Fr. 26‘638.80 (ab August 2006) ist demnach nur (aber immerhin) ein Teilzeitabzug von maximal 10 % vorzunehmen. Ab August resultiert demnach ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 23‘974.90 (= Fr. 26‘638.80 x 0,9). Im Vergleich zum ermittelten Valideneinkommen 2006 von Fr. 73‘750.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 49‘775.10 resp. ein Invaliditätsgrad von 67 %.
Für die Vornahme eines Abzuges vom ermittelten Einkommen von 48‘133.80 (ab Mai 2007) besteht nach dem Gesagten demgegenüber kein Anlass. Im Vergleich zum ermittelten Valideneinkommen 2007 von Fr. 74‘958.40 resultiert somit ab Mai 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘824.60 resp. ein Invaliditätsgrad von 36 %.
5.5 Die nach dem Gesagten ab August 2006 resp. ab Mai 2007 ausgewiesene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2006 resp. ab dem 1. August 2007 berücksichtigt. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.3 und Urteile des Bundesgerichtes 8C_94/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und 8C_232/2015 vom 30. September 2016 E. 4.4).
6. Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2006 nur noch eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2007 keine Rente mehr zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verfügt zudem nicht über die finanziellen Mittel um für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen (Urk. 8 und Urk. 9/1-4). Nachdem seine Rechtsschutzversicherung nur im Umfang von einem Drittel für die anfallenden Gerichtskosten aufkommt (vgl. Urk. 17/1), ist er im ungedeckten Umfang, das heisst für Fr. 533.30 (zwei Drittel von Fr. 800.--), prozessual bedürftig. In diesem Umfang ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62).
7.2 Im vorliegenden Verfahren war eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten. Rechtsanwalt Viktor Györffy machte mit seiner Honorarnote (Urk. 17/2) einen Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.15 geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert insgesamt ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2‘449.95 (inkl. MWSt; [{10 + 5/60} x Fr. 220.-- + Fr. 50.15] x 1,08; Urk. 17/2). Die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers erteilte Kostengutsprache für Fr. 1‘034.45 (Urk. 16 und Urk. 17/1). Im ungedeckt verbliebenen Umfang von Fr. 1‘415.50 (Fr. 2‘449.95 – Fr. 1‘034.45) ist Rechtsanwalt Viktor Györffy, welcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. August 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm im von seiner Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Umfang die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführerauferlegten Kosten von Fr. 800.-- im Umfang von Fr. 533.30 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird im Umfang von Fr. 1‘415.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler