Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00840




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 5. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt von Oktober 2007 bis November 2009 zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter bei der Z.___ AG, A.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 5. Juli 2009 war (Urk. 7/8). Am 6. November 2009 meldete er sich wegen diversen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7/1-50) bei und holte bei der B.___, C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) erstattet wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38, Urk. 7/46, Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Die gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) erhobene Beschwerde vom 26. November 2012 (Urk. 7/73/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2014 (Prozess Nr. IV 2012.01239; Urk. 7/77) ab.

1.3    Der Versicherte machte noch während dem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 7/76). Dieses Gesuch stellte er am 30. September 2014 (Urk. 7/86) nochmals bei der IV-Stelle, und begründete es am 30. Dezember 2014 ergänzend (Urk. 7/95).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111-118) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/119 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente oder zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch und den nachgereichten umfangreichen medizinischen Unterlagen werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen würden aufgrund der schweren Veränderungen der rechten Koronararterie sowie der multifaktoriellen, komplexen Befundkonstellation der diversen Krankheitsbilder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Frühling 2013 bestätigen. Parallel dazu hätten sich die psychischen Beschwerden verstärkt. Gestützt darauf sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, dies sei auch heut noch der Fall (S. 1). Obwohl er teilweise ganztags arbeite, könne er aufgrund seiner reduzierten Leistungsfähigkeit teilweise nur 3 statt 6 Kunden pro Tag besuchen. Da sein Gehalt zu mehr als 60 % provisionsabhängig sei, habe die 50%ige Arbeitsunfähigkeit und die reduzierte Leistungsfähigkeit gravierende finanzielle Einbussen zur Folge (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.

    Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.




3.

3.1    Im Zeitpunkt der Urteils des hiesigen Gerichts vom 12März 2014 (Urk. 7/77) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.

3.2    Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 10. September 2008 (Urk. 7/7/37-38) und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im Sinne einer Ansatztendinopathie der Achillessehne am Calcaneus rechts. Die Sehne selber sei praktisch nicht verbreitert und zeige ein normales Relief auch bezüglich des Paratenons. Die MRI-Untersuchung zeige geringe Veränderungen im Ansatzbereich und eine diskrete ansatznahe Signalstörung (S. 1). Die ergriffenen konservativen Therapiemassnahmen seien korrekt. Sinnvollerweise sollte der Beschwerdeführer die Wadenmuskulatur dehnen und unbedingt eine Gewichtsreduktion anstreben (S. 2).

3.3    Dr. med. E.___, Spezialarzt Kardiologie FMH, Klinik F.___, berichtete am 18. Dezember 2009 (Urk. 7/10/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- koronare Herzkrankheit

- Status nach Myokardrevaskularisation 20. Januar 1977 (richtig: 1997)

    Er führte aus, eine Progression der koronaren Herzkrankheit sei möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aus kardialer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 4. Januar 2010 (Urk. 7/15/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronische Ansatztendinose der Achillessehne am rechten Calcaneus, bestehend seit Februar 2008

- monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz mit rezidivierenden pulmonalen Infekten, bestehend seit Oktober 2004

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine koronare Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine chronische Diarrhoe, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Acetylsalicylsäure-Allergie (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Fersenbeschwerden bei ihr in Behandlung. Als Aussendienstmitarbeiter sei er vom 18. Februar bis zum 2. November 2008 zu 100 %, vom 3. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 zu 50 % und seit dem 6. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe Probleme beim Gehen, da er vor allem oft Treppen steigen und dabei schwere Musterkoffer tragen müsse (Ziff. 1.7).

3.5    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, I.___, berichtete am 13. April 2010 (Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Status nach Immunglobuline-Mangelsyndrom

- Status nach rezidivierenden Immunglobuline Substitutionen, aufgrund unbefriedigender Wirksamkeit eingestellt

- möglicherweise im Rahmen des Immunglobuline-Mangelsyndroms rezidivierende Diarrhoe seit einigen Jahren mit chronisch erhöhtem CRP-Wert sowie rezidivierenden Fieberschüben

- hochgradiger Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung

- im Rahmen des chronischen Entzündungsprozesses massive Abgeschlagenheit und Tagesmüdigkeit, Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen

- intermittierend Nachweis einer positiven Immunfixation mit Bence Jones Nachweis im Urin

- bekannte koronare Herzerkrankung mit diffuser 3-Gefässerkrankung

- bekannter Diabetes mellitus

- beidseitige Kalkaneodynie mit relevanter Geh- und Gangstörung

- leichtgradiges Asthma bronchiale

    Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe pulmonal ein auskultatorisch leicht abgeschwächtes Vesikuläratmen über beiden Lungenflügeln. Es bestünden jedoch keine akuten kardiopulmonalen Dekompensationszeichen sowie keine Klopfschmerzsymptomatik (S. 3 oben). Hinsichtlich der Kombination der verschiedenen Erkrankungen, vor allem hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit rezidivierender Diarrhoe sowie der Leistungslimitierung durch die koronare Herzerkrankung bei jedoch normaler echokardiographischer Funktion mit erhöhtem kardiovaskulärem Risikoprofil mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas sei die Prognose kritisch. Vom 9. April bis zum 9. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Durch die rezidivierenden Diarrhoen sei eine Tätigkeit im Aussendienst fast unmöglich. Ausserdem bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität, da längeres Gehen wegen der Schmerzen in beiden Füssen im Bereich des Calcaneus kaum möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Aufgrund der genannten Gründe sei die Leistungsfähigkeit kumulativ um zirka 50 % eingeschränkt. Aktuell sei keine angepasste Tätigkeit möglich, da der Beschwerdeführer sehr durch die rezidivierenden Diarrhoen sowie durch die chronische Infektsituation limitiert sei (S. 4 oben).

3.6    Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, K.___, berichtete am 24. Januar 2011 (Urk. 7/72/1) und nannte folgende Diagnosen:

- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit wahrscheinlich verkalkter Diskushernie L4/5 links

- mediale Diskusprotrusion L3/4 bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich Sakralisation von LWK 5

- rezidivierende Ausstrahlungen L5 oder L4 links mit intermittierendem Einknicken im linken Bein

    Er führte aus, auf Grund der zwingenden Einnahme von Plavix könnten im Moment keine Infiltrationen durchgeführt werden. Von einem operativen Vorgehen werde im Moment eher abgeraten. Seit dem 23. September 2010 bestehe für rückenbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung sei angezeigt.

3.7    Dr. H.___ berichtete am 15. Februar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/51), nannte neben den bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Fusses und anamnestisch auch eine Fussheberschwäche links, wobei im aktuellen MRI eine degenerative Protrusion L4/5 mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression sowie auf Höhe L5/S1 eine linksbetonte Protrusion mit Übergang zu einer links paramedianen Hernie mit Kontakt zur S1-Wurzel links ohne Nachweis einer Kompression nachgewiesen worden sei (S. 1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Multimorbidität. Aktuell sei der Beschwerdeführer vor allem durch die rezidivierende Diarrhoe, welche weiterhin mehrmals täglich auftrete, sowie die schweren Geh- und Gangstörungen bei einerseits Wirbelsäulenproblematik und andererseits beidseitiger Kalkaneodynie bei den Verrichtungen des Alltags deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei nach dem bisherigen Verlauf sehr eingeschränkt (S. 3 Mitte). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt seit dem 15. Februar 2011 für erneut vier Wochen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der genannten Symptome weiterhin nicht möglich (S. 4 oben).

3.8    Die Ärzte der B.___, L.___, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach Herzinfarkt 1997

- mit nachfolgendem Übergang in eine depressive Störung ab zirka 1999

- lumbospondylogenes Reizsyndrom links

- multisegmentale Diskopathie mit Protrusionen auf Höhe LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, multisegmentale Spondylarthrosen

- leichte Skoliose

- chronische Ansatztendinose der Achillessehne beidseits

- Tendinopathie caudal in der Achillessehne sowie Insertionstendinopathie der Achillessehne am Kalkaneus mit kleiner Partialruptur

- Pangonarthrose rechts

- anamnestisch chronische attackenförmige Diarrhoe

- wiederholte endoskopische Abklärungen, zuletzt Koloskopie und Gastroskopie Februar 2010 ohne pathologischen Befund, inklusive Kapselendoskopie Juni 2010

- Stuhlkulturen auf enteropathogene Erreger, Parasiten negativ

- Kein Hinweis auf Zöliakie

- Laborchemisch und klinisch kein Hinweis für Malabsorption

    Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 6.2):

- Verdacht auf Immunglobulin-Subklassen Mangel

- Immunglobulinsubstitution bis September 2011 (ohne Besserung der Symptomatik)

- koronare 3-Gefäss-Erkrankung

- Status nach sechsfach Bypass-Operation 1997

- Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ, Dyslipimie, Status nach Nikotinkonsum 40pys

- arterielle Hypertonie ungenügend kontrolliert

- Diabetes mellitus Typ II bei metabolischem Syndrom

- sekundär insulinpflichtig seit 2004

- aktuell schlechte diabetische Stoffwechsellage

- diabetische Sekundärkomplikationen: Nephropathie und diabetische Polyneuropathie

- morbide Adipositas

- Erstdiagnose eines Vitamin B12-Mangels

- leichtgradiges Asthma bronchiale

- primäres Schnarchen ohne erhöhte Atemwiderstände

    Sie führten aus, aus internistischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einem Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mit einer Adipositas Klasse II. Bei der aktuellen Exploration bestehe eine sehr schlechte Einstellung der diabetischen Stoffwechsellage. Diesbezüglich werde dringend eine Anbindung an eine fachärztliche diabetologische Sprechstunde empfohlen. Unter der Therapie mit Metformin seien gastrointestinale Nebenwirkungen, insbesondere Diarrhoe beschrieben worden. Das attackenförmige Auftreten der Diarrhoe und die bereits langjährige Therapie mit Metformin sprächen jedoch gegen das Metformin als Auslöser für die Diarrhoe. Sollte jedoch nie ein Auslassversuch durchgeführt worden sein, sei dies unbedingt zu versuchen. Sollte sich keine Änderung der Stuhlfrequenz nach dem Pausieren von Metformin einstellen, könne Metformin wieder installiert werden. Zur Optimierung der Diabeteseinstellung und aufgrund der Adipositas werde eine probatorische Therapie mit einem Gliptin empfohlen. Insgesamt sei eine Optimierung der Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren anzustreben (S. 23).

    Aus immunologischer Sicht sei ein Immunglobulin-Subklassen-Mangel möglich, jedoch nicht konklusiv. Es bestehe anamnestisch jedoch keine vermehrte Infektanfälligkeit. Antibiotikapflichtige Infekte oder gar Hospitalisationen aufgrund von schwerwiegenden Infekten könnten nicht anamnestiziert werden. Hinsichtlich der Diarrhoe-Symptomatik sei der Beschwerdeführer bereits breit und wiederholt endoskopisch abgeklärt worden. Aus aktueller Sicht ergebe sich aus der Konstellation kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 oben).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, seit zirka 2009 bestehendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden liessen sich mit klinischen und radiologischen Befunden objektivieren. Weiter bestehe seit 2008 eine Ansatztendinopathie der Achillessehne am Fersenbein rechts, welche MR-tomografisch ebenfalls objektivierbar sei. Die gleiche Symptomatik bestehe seit einem Jahr auch auf der linken Seite. Am ehesten sei von einer mechanischen Ursache aufgrund der Adipositas sowie einer beginnenden Pangonarthrose mit ebenfalls radiologischem Korrelat auszugehen. Hinweise für einen Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Diarrhoe im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung ergäben sich weder klinisch noch endoskopisch (S. 24 Mitte).

    Bezüglich der Diarrhoe habe bisher keine Pathologie festgestellt werden können. Ebenso ergäben sich keine Hinweise für eine Zöliakie oder Laktoseunverträglichkeit. Eine infektöse Genese sei wiederholt gesucht und nicht gefunden worden. Das Calprotectin sei aktenanamnestisch leicht erhöht, was jedoch nicht zwingend eine entzündliche Ursache haben müsse und als unspezifischer Befund interpretiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als weder klinische noch endoskopische Hinweise für eine chronisch entzündliche Darmerkrankung bestünden. Die Ursache der Diarrhoe sei unklar. Differentialdiagnostisch sei diese medikamentös bedingt beziehungsweise neuropathisch im Rahmen des Diabetes mellitus. Eine Objektivierung mit einer Stuhlmengenquantifizierung wäre wünschenswert. Hinweise für eine systemische Erkrankung im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Spondylarthrose oder eine immunologische Erkrankung als Ursache der Diarrhoe bestünden nicht. So ergäben sich auch aus dieser Diagnose keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, ausser dass Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein müsse (S. 24 f.).

    Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch die psychiatrische Diagnose bedingt (S. 25 oben).

    Die gesamtmedizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % bedingt. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, die an einen Aussendienstmitarbeiter gestellt würden (Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer, ständige Anpassung an neue Situationen) nicht mehr vollumfänglich gewachsen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere bis mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten sei der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer streng wechselbelastenden Tätigkeit sowie unter Vermeidung von repetitiven Zwangshaltungen und unter Einhaltung der Rückenergonomie zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei ihm demnach noch zu 100 % zumutbar. Die internistischen Diagnosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (S. 25 Ziff. 7.2).

    In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den rheumatologischen Diagnosen ergäben, würden ebenso für Verweistätigkeiten gelten. Die Einschränkung in einer weniger kundenorientierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht geringer einzustufen (S. 25 Mitte). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem Datum des Gutachtens (S. 25 unten). Zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit solle eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Therapie so rasch als möglich in die Wege geleitet werden. Ausserdem sollte so schnell als möglich eine Beschäftigung etabliert werden. Bei konsequenter Intervention sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht nicht ungünstig und bei einer erfolgreichen Therapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Bezüglich der rheumatologischen Diagnosen sollte vor allem eine Gewichtsreduktion angestrebt werden. Des Weiteren werde eine Physiotherapie mit kräftigenden und detonisierenden Massnahmen empfohlen. Hinsichtlich der Diarrhoe werde ausserdem ein probatorisches Stoppen von Metformin empfohlen, wobei bei fehlender Besserung Metformin unbedingt wieder eingesetzt werden sollte (S. 26 Ziff. 7.5).

3.9    Prof. Dr. med. M.___, N.___, berichtete am 27. Juli 2012 (Urk. 7/72/2-4) und nannte folgende Diagnosen:

- manifester Vitamin D-Mangel

- Diarrhoe-Symptomatik, gegebenenfalls am ehesten bei Metformin-Einnahme

- Status nach sechsfach Bypass 1997

- bekanntes Immunglobulinmangelsyndrom

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1997

    Er führte aus, die Durchfälle seien nicht täglich, meist drei bis viermal in der Woche mit einer Stuhlfrequenz bis zu vier- bis fünfmal am Tag. Die Symptomatik beginne immer mit Bauchkrämpfen und sei völlig mahlzeiten- und auch tageszeitunabhängig (S. 1). Eine dreimalig durchgeführte Koloskopie sei ohne pathologischen Befund gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Metformin für neun Tage abgesetzt und Vitamin D-Tropfen erhalten, seitdem seien keine Durchfälle und Bauchschmerzen aufgetreten. Falls die Symptome wieder aufträten, sei ein Reizdarm in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer angebe, dass auch die psychische Verfassung eine Rolle spielen könnte. Insgesamt sei die Genese der Diarrhoe noch nicht ganz klar. Es scheine jedoch, dass die Diarrhoe doch am ehesten auf die Kombination von extremem Vitamin D-Mangel und der Einnahme von Metformin zurückzuführen sei (S. 2). Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, eine reduzierte Dosis Metformin einzunehmen und das kurzwirksame Insulin präprandial anzupassen. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Symptombesserung unter der Reduktion von Metformin berichtet (S. 3).

3.10    Prof. M.___ nahm am 20. November 2012 zu Fragen der Vertreterin des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 7/72/5-6), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die chronische Diarrhoe führe über einen längeren Zeitraum zu einem Malabsorptionssyndrom, welches seinerseits zu protrahierten Mangelerscheinungen führe. Erste Symptome seien eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, einschliesslich der Einschränkungen, die sich im Alltagsleben durch die erhöhte Stuhlfrequenz und den imperativen Stuhldrang ergäben. Einige der Folgen seien eine allgemeine Schwäche, Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine verminderte neuromuskuläre Koordination (S. 1). Sowohl der Vitamin D-Mangel als auch der Vitamin B12-Mangel seien Folgen der beschleunigten Darmpassage. Eine Behandlung dieser Mangelzustände sei nun begonnen worden. In jedem Fall sei mit der Stuhlfrequenz des Sommers 2012 eine Arbeitshigkeit für eine Aussendiensttätigkeit zu 100 % nicht gegeben. Es sei nur ein Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette möglich. Die Vitamin D-Supplementierung und die Reduktion beziehungsweise Umstellung eines Diabetes-Medikamentes hätten bereits zu einer Besserung geführt, welche gegebenenfalls eine Tätigkeit in eingeschränktem Umfang von 50 % erlaube.


4.

4.1    Seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2014 (Urk. 7/77) sind folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Die Ärzte der Klinik F.___, Kardiologie, berichteten am 28. Juni 2013 (Urk. 7/82) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare Herzkrankheit

- normale Ventrikelfunktion

- Status nach Myokardrevaskularisation am 20. Januar 1997

    Sie führten aus, dass am 27. Juni 2013 ein Herzkatheterismus, eine Ventrikulographie, eine selektive Koronarographie, eine Darstellung der Transplantate und ein direktes Stenting durchgeführt worden seien (S. 1). Die Befunde seien mehr oder weniger unverändert im Vergleich zur Untersuchung von vor zweieinhalb Jahren (S. 2 oben). Es bestehe eine Progression der koronaren Herzkrankheit mit neu schweren Veränderungen der rechten Koronararterie ganz proximal. Distal davon bestehe wahrscheinlich eine signifikante, verkalkte Stenose. Beide Läsionen seien durch die Implantation eines langen, beschichteten Stents mit radiologisch gutem Resultat behoben worden (S. 2).

    Am 25. November 2014 (Urk. 7/101) berichteten die Ärzte der Klinik F.___ erneut und führten aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % als Verkaufsberater arbeite, allerdings meistens den ganzen Tag brauche, um diesem 50%igen Pensum nachzukommen. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sein. Durch die Zusatzprobleme (Immunschwäche, gastrointestinale Problematik, orthopädische Defizite) werde der Beschwerdeführer jedoch auch langfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein (S. 2).

4.3    Med. pract. O.___, P.___, berichtete am 25. November 2014 (Urk. 7/99) und nannte folgende psychische Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, die sich im Anschluss an einen Herzinfarkt mit 39 Jahren entwickelte und im Verlauf auf dem Boden vielfältiger somatischer Erkrankungen spätestens ab 2009 in eine manifeste depressive Störung überging

- weitere Zunahme der depressiven Symptome 2013 im Vorfeld einer erneuten Verschlechterung der kardialen Situation mit notwendigem Re-Stenting im Juni 2013

    Sie nannte weiter diverse somatische Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass die neuropsychologische Untersuchung beim Beschwerdeführer gravierende Einschränkungen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt habe. Es sei eine Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit zu konstatieren. Die Untersuchungsergebnisse würden sich mit dem Beschwerdebericht des Beschwerdeführers aus dem Alltag sowie mit der Verhaltensbeobachtung aus der Umgebung decken (S. 3). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, mehr als ein 50%iges Pensum in der aktuellen Tätigkeit zu bewältigen (S. 3 unten).

4.4    Dr. G.___ berichtete am 2. Dezember 2014 (Urk. 7/103) und führte aus, dass aufgrund der nach wie vor diversen gesundheitlichen Probleme, die die Leistungsfähigkeit klar einschränken würden, dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeitsaufnahme als Verkaufsberater mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % ab dem 1. Oktober 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Frühling 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er ermüde rascher, klage über ein Druckgefühl retrosternal und über Dyspnoe. Seit der Herzoperation im Juni 2013 habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er leide seither nun auch unter Angstgefühlen und einer reaktiven Depression. Seit Frühling 2013 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit.

4.5    Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, berichtete am 16. Dezember 2014 (Urk. 7/102) und führte aus, dass es beim Beschwerdeführer trotz einer Basis-Bolus Insulintherapie nicht gelungen sei, eine wirklich gute Stoffwechseleinstellung zu erreichen. Wegen des Diabetes und der schweren Spätfolgen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

4.6    Prof. M.___ berichtete am 16. Dezember 2014 (Urk. 7/98) und führte aus, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis Ende 2013 in ambulanter Behandlung bei ihm gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass es in diesem Zeitraum zur kontinuierlichen Verschlechterung und Verschlimmerung der klinischen Symptomatik gekommen sei. Zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle, komplexe Befundsituation (S. 1). Der Beschwerdeführer sei im oben genannten Zeitraum nicht wirklich arbeitsfähig gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer damals eine reduzierte Tätigkeit im Rahmen von maximal 50 % empfohlen (S. 3 oben). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 27. November 2014 gesehen. Die subjektive Befundsymptomatik habe sich im Verlauf nicht gebessert (S. 3).

4.7    Dr. H.___, I.___, berichtete am 17. Dezember 2014 (Urk. 7/96) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- bekanntes Immunglobuline-Mangelsyndrom

- rezidivierende Diarrhoen multifaktorieller Genese

- anamnestisch bekanntes leichtgradiges Asthma bronchiale

- bekannter Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig

- bekannte koronare Herzerkrankung mit bekannter koronarer Dreigefässerkrankung

- rezidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Fusses

- Status nach Herpes zoster mit kutanem Befall rechts thorakal postherpetischer Neuralgie

- Stand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom

    Er führte aus, dass aus rein pneumologischer Sicht bei anamnestisch bekanntem leichtgradigem Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe. Die Lungenfunktion sei normal und der Beschwerdeführer habe bereits seit längerem keine Bedarfsmedikation mehr gebraucht. Aufgrund der vorhandenen Polymorbidität sei momentan aus pneumologischer internistischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3).

4.8    Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, S.___, berichtete am 10. April 2015 (Urk. 7/115/2-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- Periarthropathia coxae links

- Asthma bronchiale

- Diabetes mellitus Typ II

- koronare Herzkrankheit

    Er führte aus, dass zusammenfassend eine Periarthropathia des linken Hüftgelenks vorliege, wobei Tendostosen trochantär und an den Tuber ischiadicae im Sinne einer Enthesopathie bereits 2011 radiologisch dokumentiert seien. Aktuell hätten neu eine aktive Tendinopathie der Hamstring-Ursprünge und zusätzlich eine Muskelzerrung des Musculus semitendinosus bestanden. Auch neu sei eine deutliche Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen (S. 2 oben).

4.9    Mittels am 6. August 2015 durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies konnten eine fortgeschrittene Chondromalazie im medialen femorotibialen Kompartiment bei Status nach Teilmeniskektomie, ein Erguss im Recessus suprapatellaris, eine Reruptur des vorderen Kreuzbandes bei Status nach vorderer Kreuzbandnaht sowie ein kleiner radiärer Einriss im lateralen Meniskus festgestellt werden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien am ehesten im Rahmen einer aktivierten medalen Kniegelenksarthrose zu erklären (Urk. 3/25).


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. März 2014 in erster Linie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einem lumbospondylogenen Reizsyndrom links, einer chronischen Ansatztendinose der Achillessehne beidseits, einer Pangonarthrose rechts, einem möglichen Immunglobulin-Subklassen Mangel, einer koronaren Dreigefässerkrankung, einem Diabetes mellitus Typ II, einer morbiden Adipositas sowie an einem leichtgradigen Asthma bronchiale. Gestützt darauf wurde ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.8).

5.2    Aus den meisten seither ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte geht auf den ersten Blick in diagnostischer Hinsicht weder eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht hervor. So führten die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ aus, dass die Befunde mehr oder weniger unverändert seien im Vergleich zur Untersuchung von vor zweieinhalb Jahren. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sein (vgl. vorstehend E. 4.2). Weiter machte auch der Lungenspezialist Dr. H.___ darauf aufmerksam, dass beim bekannten leichtgradigen Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe und der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keine Bedarfsmedikation mehr gebraucht habe (vgl. vorstehend E. 4.7).

    Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Sowohl die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ als auch Dr. H.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität auch längerfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.7). Die Psychologin des Beschwerdeführers, med. pract. O.___, führte in ihrem Bericht ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht derzeit nicht in der Lage sei, mehr als ein 50%iges Pensum zu bewältigen (vgl. vorstehend E. 4.3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilen sodann auch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Prof. Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6). Dr. R.___ führte in seinem Bericht sodann aus, dass neu eine aktive Tendinopathie der Hamstring-Ursprünge und zusätzlich eine Muskelzerrung des Musculus semitendinosus bestanden hätten sowie eine deutliche Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen sei (vgl. vorstehend E. 4.8).

5.3    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. So attestieren sämtliche involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer nun lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.1). Weiter kann dem Bericht über die Eingliederungsberatung vom 6. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/106) entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Eingliederungsberatung mit seiner angestammten Tätigkeit in einem angepassten Arbeitsumfeld befindet (S. 1 f.). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin entspricht demnach die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter auch einer angepassten Tätigkeit. Aus dem Bericht der Eingliederungsberatung geht sodann hervor, dass auch sie nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als 50 % ausgehen. So wird ausgeführt, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei, dass er in einem anderen Berufsfeld ebenso erfolgreich sein könnte und eine entsprechende Anstellung finden würde (S. 2 oben). Es erscheint als nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen gestützt auf das soeben Gesagte einstellt und gleichzeitig eine Verschlechterung als nicht glaubhaft abtut. Sie implizierte so immerhin, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zu 80 % arbeitsfähig ist, sondern ebenfalls nur noch zu 50 %.

Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen hat, denn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Der Beschwerdeführer ist durch seinen Bruder vertreten (Urk. 1), welcher nach Lage der Akten betreffend das Invalidenversicherungsrecht nicht als besonders qualifiziert gelten kann. Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Prozessentschädigung auszurichten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 30. September 2014 eintrete. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach