Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00841




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 15. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Mai 2007 wegen Arthrose erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach Vornahme der notwendigen Abklärungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/59). Die dagegen am 6. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/62/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur erneuten Abklärung zurückwies (Prozess Nr. IV.2008.01136; Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) am Y.___ ein (Urk. 7/93; Urk. 7/100) und verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/127) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2011 (Prozess Nr. IV.2010.00959; Urk. 7/131) und das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2011 (8C_268/2011; Urk. 7/132) bestätigten.

1.2    Am 14. März 2014 (Urk. 7/142) meldete sich die Versicherte neu an und machte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Z.___, dessen Gutachten am 12. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/177). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/180) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer rheumatologischen Facharztbehandlung (Urk. 7/180).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/182; Urk. 7/190; Urk. 7/194-195), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Z.___ eingeholt wurde (Urk. 7/192), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/198 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. August 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, Einholung eines Gerichtsgutachtens und eventuell Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Es sei seit 2011 eine Verschlechterung eingetreten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich nicht mehr möglich. Ab April 2013 sei ihr eine angepasste Tätigkeit noch zu 70 % zumutbar. Das gestützt auf statistische Werte zu ermittelnde Invalideneinkommen sei um 10 % zu vermindern, womit ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiere. Auf das Z.___-Gutachten sei abzustellen (S. 1-2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und auf das Z.___-Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere erachte der behandelnde spezialisierte Facharzt sie in einer Teilzeittätigkeit mit reduziertem Leistungsprofil als zu 50 % arbeitsfähig. Das festgelegte Invalideneinkommen treffe nicht zu, und es sei ein Abzug von mehr als 10 % zu gewähren. Auch das Valideneinkommen sei falsch berechnet (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/127) anspruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2).


3.

3.1    Vor Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/127) veranlasste die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts (Urk. 7/70) eine rheumatologisch-orthopädische Begutachtung der Versicherten am Y.___. In ihrem am 20. August 2009 nach Durchführung eigener Untersuchungen und einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese erstatteten Gutachten stellten die Ärzte des Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/93 S. 6):

- Polyarthralgien unklarer Ätiologie mit und bei:

- differentialdiagnostisch degenerativ bedingt, Psoriasisarthropathie, Kristallarthropathie

- erheblicher Symptomausweitung

- Fingerpolyarthrosen

- Status nach Kniegelenkserguss links, Bakerzyste, leichte Chondropathie am linken Kniegelenk

- rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulen- (HWS) Veränderungen (Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und Begleitdiskushernie)

- aktuell kein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom

- Hallux valgus beidseits



Die Wirbelsäule weise eine minimale Fehlform auf; die Beweglichkeit sei in allen drei Abschnitten frei und es lasse sich auch über kombinierte Bewegungen der Halswirbelsäule und bei Nervendehntests keine radikuläre Symptomatik provozieren. An den oberen Extremitäten bestünden leichte bis mittelgradige arthrotische Deformitäten der Langfinger bei Fingerpolyarthrosen ohne Synovitiden. Es zeigten sich ausgedehnte Druckdolenzen im Bereich der Epikondylen, der Handgelenke und der Fingergelenke. Ellbogen- und Handgelenke seien frei beweglich. An der rechten Hand bestehe ein aktives Faustschlussdefizit. Auffällig seien das Schmerzverhalten und der demonstrierte, praktisch fehlende Daumeneinsatz in der klinischen Untersuchung. An den unteren Extremitäten fehlten Hinweise auf Synovitiden, aber es gebe Druckdolenzen am linken Kniegelenk und über den oberen Sprunggelenken und den Grosszehengrundgelenken. Ein Erguss lasse sich am linken Knie nicht mehr nachweisen, die Beweglichkeit sei bis auf ein leichtes aktives Extensionsdefizit frei, die Meniskuszeichen seien negativ. Die Sensomotorik sei bis auf eine Kraftverminderung für sämtliche Handfunktionen rechts mehr wie links intakt (S. 5).

In der EFL habe sich als arbeitsbezogen relevantes Problem ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten mit Selbstlimitierung und multiplen Inkonsistenzen gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei besonders bei handbelastenden Tests nur minimal gewesen. Die heute fassbaren objektiven strukturellen Befunde könnten das angegebene Schmerzausmass und Schmerzverhalten in der klinischen Untersuchung nicht erklären. Für eine wesentliche, nichtstrukturelle Mitbeteiligung spreche ebenfalls die erheblich zu tiefe Selbsteinschätzung und die Selbstlimitierung in der Testung. Es sei von einer Verdeutlichungstendenz oder Aggravation auszugehen, weshalb eine psychiatrische Beurteilung mit der Frage nach einer psychischen Komorbidität und der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung zu veranlassen sei (Urk.  S. 6).

Infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde von einer leichten Verminderung der Belastbarkeit beider Hände, der Halswirbelsäule und des linken Kniegelenks auszugehen. Körperlich schwere Arbeiten, solche mit repetitivem Krafteinsatz beider Hände sowie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Da es sich bei der angestammten Tätigkeit als Wirtin mit einem 100%-Pensum um eine körperlich mittelschwere Arbeit handle, wo beim Kochen, im Service und bei Reinigungsarbeit ein repetitiver Krafteinsatz beider Hände gefordert sei, sei diese Arbeit nicht mehr zumutbar. Die administrativen Tätigkeiten seien noch zumutbar, weshalb insgesamt im angestammten Beruf noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei (S. 7).

Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastenden Anteilen sei - vorbehalten der psychiatrischen Beurteilung - ganztags zumutbar (S. 7).

In der Testung seien ein nicht adäquates Schmerzverhalten und eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die Konsistenz sei schlecht gewesen, es sei eine Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten und Defiziten festgestellt worden: In der EFL setze und hantiere die Beschwerdeführerin die Gewichte auschliesslich mit Ring- und Kleinfinger, bei Alltagsbewegungen sei aber ein teilweise unauffälliges Bewegen und Greifen mit beiden Händen zu beobachten gewesen. Zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten lägen ebenfalls Diskrepanzen vor; die Selbsteinschätzung sei deutlich zu tief. Dies gelte auch für das Gehtempo im Gangtest und bei spontanem Gehen, zwischen der Handkraft beidseits und dem Test des einhändigen Tragens sowie zwischen der demonstrierten generellen und extrem ausgeprägten Funktionsunfähigkeit und dem zu erwartenden problembezogenen differenzierten Muster von Einschränkungen (S. 14).

3.2    Sodann holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Dr. A.___ stellte nach Einsicht in die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/100) fest, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Die Beschwerdeführerin leide seit 2006 unter arthrotischen Schmerzen, die aber ihre psychische Gesundheit nicht beeinträchtigt hätten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne ausgeschlossen werden, ausserdem präsentiere sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und es habe keine Hinweise auf eine Symptomüberbewertung, Aggravation oder Simulation gegeben. Damit liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; die Beschwerdeführerin sei für jegliche ihrem Bildungsniveau entsprechende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gleichzeitig könne die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung, trotz Schmerzen zu arbeiten, aus psychiatrischer Sicht klar bejaht werden (S. 5).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Y.___, und Dr. A.___ nahmen am 18. März 2010 gemeinsam Stellung (Urk. 12/109) und führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht noch nicht definitiv zuzuordnende Polyarthralgien und Rückenbeschwerden mit objektivierbaren degenerativen Veränderungen, überlagert mit einem dysfunktionellen Krankheitsverhalten, vorlägen. Letzteres habe keiner psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden können, eine solche sei auch nicht gegeben. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wirtin 20 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und für die Restarbeitsfähigkeit sei die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen auch zumutbar. Interdisziplinär bestehe eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit als Wirtin (S. 1).

Eine adaptierte leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastenden Anteilen ohne repetitiven Einsatz der Hände unter Kraftanwendung sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und für eine solche sei die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen auch zumutbar. Interdisziplinär sei eine adaptierte Tätigkeit ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar (S. 2).

3.4    Gestützt auf diese Aktenlage erliess die Beschwerdegegnerin die rentenverneinende Verfügung vom 5. Oktober 2010. Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht gingen die nachfolgenden Berichte ein, welche Berücksichtigung fanden (vgl. E. 4.7-4.8 des Urteils vom 25. Februar 2011; Urk. 7/131):

Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie an der Klinik C.___ stellten mit Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/130/12-13) im Wesentlichen folgende Diagnosen:

- Hyperparathyreoidismus

- chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei

- Uncarthrosen der mittleren HWS, Streckhaltung, Osteochondrose C5/6, weniger C6/7

- Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1

- Gonalgie links

- Heberden- und Rhizarthrose beidseits, beginnende Bouchard-Arthrose beidseits

- unklare Schmerzen Sternoklavikulargelenk links


Aufgrund der Fingerpolyarthrose empfehle man eine Ergotherapie sowie je nach Erfolg eine Infiltration. Es bestehe kein eindeutig entzündlicher Wirbelsäulennachtschmerz, sondern eher ein morgendlicher Anlaufschmerz sowie Arthroseschmerz, der mit den Wirbelsäulenosteochondrosen kompatibel sei. Ein kräftigender Muskelaufbau der Wirbelsäulenhaltemuskulatur sei fortzuführen.

Dr. med. D.___, Chefarzt der Rheumaklinik am E.___, stellte mit Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/130/4-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- Polyarthrose mit Bouchard-Arthrose, Heberdenarthrose und Rhizarthrose beidseits

- MTP I-Arthrose beider Füsse und Hallux valgus-Deformität links

- beginnende Gonarthrose links

- differentialdiagnostisch nicht klassifizierbare Kollagenose

- zervikospondylogenes Syndrom bei

- Uncovertebral-Spondylarthrose

- degenerative Diskopathie und Spondylarthrose C6/7

- Facettengelenksarthrose C2/3

Die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung des Rückens liege aufgrund des Verlaufs, der geschilderten Klinik sowie der erhobenen Befunde nicht vor. Die Beschwerden seien hauptsächlich degenerativ bedingt, teilweise komme es auch zu einer Kompressionssymptomatik durch die Nervenwurzelkompression im Bereich der Halswirbelsäule. Beklagt würden jetzt vor allem Arthralgien in den Schultern, Händen und Daumensattelgelenken. Eigentliche Synovitiden träten nicht auf, allerdings bestehe eine Morgensteife, die teilweise über eine Stunde dauere. Szintigraphisch habe nur die Polyarthrose bestätigt werden können, allerdings liege diese Untersuchung ein Jahr zurück. Aufgrund der Anamnese mit belastungsabhängigen Gelenkbeschwerden in den Händen und Schultern, der Skelettszintigraphie und der bisherigen Röntgenbefunde bestehe eine Polyarthrose mit gelegentlichen Entzündungsschüben. Einer operativen Therapie der Rhizarthrose stehe nichts entgegen. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin durch die Fingerpolyarthrose in ihren Tätigkeiten als Wirtin und im Service stark eingeschränkt sei. Auch feinere manuelle Tätigkeiten seien nicht über längere Zeit ausführbar (S. 1-2).

3.5    Das hiesige Gericht (Urk. 7/131) wie auch das Bundesgericht (Urk. 7/132) bestätigten gestützt auf diese Aktenlage die rentenverneinende Verfügung vom 5. Oktober 2010. 


4.    

4.1    Der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2015 (Urk. 2) lagen folgende medizinischen Berichte zugrunde.

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/145/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Polyarthrose

- leichte Coxarthrose rechts (November 2012)

- erosive Fingerpolyarthrose DIP, PIP

- Rhizarthrose beidseits

- dorsales Handgelenkganglion rechts

- cervicospondylogenes Schmersyndrom

- unkovertebrale Spondylarthrosen, breitbasige rechts intraforaminale Diskushernie

- Foraminastenose mit Kompression Nervenwurzel C6 C5/6 2011

- degenerative Diskopathie und Spondylarthrose C6/7 MRI 2009

- Facettengelenksarthrose C2/3 2003

- Facettengelenksinfiltration C2/3 ohne Effekt

- lumbovertebragenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 leichte osteodiskale Einengung Recessus lateralis L4/5 ohne Nervenwurzelkompression

- Nervenwurzeltaschenzysten praktisch sämtlicher abgebildeter Nervenwurzeln

- beginnende Gonarthrose links 2009

- Status nach Bursitis trochanterica rechts Februar 2014

- MTP-Arthrose beidseits und Hallux valgus

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea links November 2012

- thorakospondylogenes Schmerzsyndrom

- undifferenzierte Kollagenose

- Raynaud Phänomen 2007

- Livedo reticularis

- mildes Siccasyndrom

- Photosensitivität

- Methotrexat seit April 2014

Allenfalls seien der Beschwerdeführerin leichte Bürotätigkeiten für einige Stunden pro Tag, mit freier Einteilung der Arbeitszeit, möglich (Ziff. 1.7).

4.2    Dr. med. G.___, Oberärztin an der H.___, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/147) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (bei generalisierter Arthrose, PHS, undifferenzierter Kollagenose, intermittierenden Enthesiopathien und anderem; Ziff. 1.1). Aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen, welche innerhalb von drei bis sechs Monaten auf mindestens 70 % steigerbar sei. Zu bedenken sei die langjährige Dekonditionierung. Psychisch sei lediglich von einer geringeren Belastbarkeit bei depressiver Reaktionsbereitschaft auszugehen; gegenwärtig bestünden ausgeprägte körperliche Einschränkungen (Ziff. 1.6-1.7).

4.3    Dr. med. I.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie am J.___, stellte mit Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/174/6-11) folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- generalisierte Arthrose

- primärer Hyperparathyreoidismus

- Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits linksbetont

- undifferenzierte Kollagenose

- Verdacht auf Chondrocalcinose mit klinisch Verdacht auf crowned-dens-Syndrome

- lumbospondylogenes, thorakovertebrales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- intermittierende Enthesiopathien

Prognostisch werde sich grundsätzlich keine Verbesserung einstellen. Die Symptomatik werde primär von der körperlichen Belastung beeinflusst werden (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe sich zur Nanny ausbilden lassen und arbeite Teilzeit. Für einen körperlich anstrengenden Beruf wie im Gastgewerbe oder auch als Kinderbetreuerin wirkten sich die generalisierte Arthrose und die periarthropatischen Beschwerden negativ aus. Die allgemeine Leistungsfähigkeit werde durch die undifferenzierte Kollagenose reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zu 100 % zumutbar. Eine Teilzeittätigkeit zu 50 % mit einem reduzierten Leistungsprofil sollte machbar sein. Dabei sei die Teilzeitarbeit nicht tageweise, sondern stundenweise umzusetzen (Ziff. 1.7). Dr. I.___ hielt fest, dass er sich nie mit dem Belastungsprofil der aktuellen Tätigkeit befasst habe, so dass er hierzu keine Auskunft geben könne (S. 5).

4.4    Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrem am 12. Januar 2015 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 7/177) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 26):

- Polydegeneration sowohl der peripheren Gelenke (klassisch erosiv-destruktive Fingerpolyarthrose) und des Achsenskeletts (Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Diskusprotrusion C6/C7, Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1)

- undifferenzierte ANF-positive Kollagenose mit Oligo-/Polyarthralgien, Raynaud-Phänomen seit 2007, mildem Sicca-Syndrom, Photosensitivität, Livedo reticularis, Abgeschlagenheit und rasche Erschöpfbarkeit

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit:

- primärer Hyperparathyreoidismus

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- anhaltende leichte depressive Episode

- chronisch rezidivierende Sinusitiden

- rezidivierende Harnwegsinfekte

- Status nach Divertikulitis

- Kolonpolypose, blande Kontrollkoloskopien seit Abtragung

- Status nach putrider Paronychie am rechten Mittelfinger, abgeheilt

- mögliche Migraine accompagnée sans Migraine

Gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2009 seien die Diagnosen einer unspezifischen Kollagenose und eines primären Hyperparathyreoidismus neu dazugekommen. Beide Diagnosen seien noch nicht abschliessend geklärt und in ihren Auswirkungen noch nicht ganz abschätzbar. Es sollte daher eine Re-Evaluation in spätestens zwei Jahren erfolgen. Trotzdem könne man aus rheumatologischer Sicht festhalten, dass die bisherige Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar sei und dass die aktuell ausgeübte Teilzeitarbeit in einer Kinderkrippe mit Tätigkeiten auch im Küchenbereich nur partiell zugemutet werden könne, obschon sie von der Beschwerdeführerin gerne ausgeführt werde. Aktuell werde die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auf 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag in der gegenwärtigen Tätigkeit in der Krippe oder in einer anderen angepassten Arbeit eingeschätzt. In einer dem Leiden bestens angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seien dagegen sechs Stunden pro Tag (70 %) zumutbar, ohne zusätzlich rheumatologisch bedingte oder begründete zusätzliche Leistungsminderung (S. 27 unten f., S. 29 Mitte).

Aus neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, ebenso aus psychiatrischer Sicht. Aus polydisziplinärer Sicht sei die angestammte Arbeit als Gastronomin aus rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis höchstens 7-10 kg ohne belastende repetitive Handarbeit seien zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, soweit diese auch ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprächen. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Nachtarbeiten sollten wegen der psychischen Minderbelastbarkeit bei chronischem Schmerzsyndrom allerdings vermieden werden (S. 28).

Die postulierte Leistungsminderung dürfte ab April 2013, dem Datum der Nachkontrolle an der Rheumaklinik des J.___, manifest geworden sein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden täglich stehe in weitgehender Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte der Rheumaklinik vom 30. Oktober 2014 (S. 29). Zusammenfassend sei die bisherige Tätigkeit seit 2008 nicht mehr zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei bis April 2013 zu 100 % zumutbar, danach bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 70 % (S. 30).

Die Verschlechterung sei einerseits auf die Zunahme der Beschwerden bei Polyarthrose im Bereich der Hände und des Achsenskeletts, aber auch durch die Diagnose einer unspezifischen Kollagenose bedingt. Der ebenfalls neu diagnostizierte primäre Hyperparathyreoidismus trage dagegen eher weniger zu den zunehmenden Beschwerden bei, ganz sicher könne dies aber erst nach einer allfälligen operativen Behandlung der Nebenschilddrüsen-Überfunktion beurteilt werden (S. 30).

4.5    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2015 (Urk. 7/192) führten die Gutachter des Z.___ aus, dass die durch die Fingerpolyarthrose verursachten, belastungsinduzierten Beschwerden im Gutachten gebührend berücksichtigt und betreffend Auswirkung auf die aktuelle Tätigkeit (unter Mitberücksichtigung des Vorliegens der undifferenzierten Kollagenose und des primären Hyperparathyreoidismus) sinngemäss mit einer Reduktion der Belastbarkeit um 50 % korrekt eingeschätzt worden seien. Die übrigen degenerativen Arthropathien seien radiologische Befunde und zurzeit ohne klinische Relevanz betreffend Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Die aufgeführte Verdachtsdiagnose einer Chondrocalcinose solle nicht angezweifelt werden, auch wenn die Röntgenaufnahmen des Handskeletts keine typischen Knorpelverkalkungen aufdecken liessen. Die Chondrocalcinose könne wohl zu einzelnen akuten inflammatorischen Attacken führen. Diese liessen sich mittels Gabe von systemischen Kortikosteroiden, wie von Dr. I.___ erwähnt, gut therapieren. Die bisherige Dokumentation schliesse eine fortschreitende, erosiv-destruktive Calcium-Pyrophosphat-Arthropathie aus, so dass auch diese Diagnose vorerst keine Auswirkungen auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit habe. Ob die Kollagenose tatsächlich für die angegebene Leistungsminderung als schlüssige Erklärung herangezogen werden könne, sei kaum mit genügender Sicherheit zu beweisen. Die Aussage von Dr. I.___, wonach die allgemeine Leistungsfähigkeit durch die undifferenzierte Kollagenose reduziert sei, sei kaum objektiv zu begründen, jedenfalls nicht in einer klinisch stabilen Situation ohne nachweisbare klinische und laborchemische Aktivität. Die angepasste Formulierung für die präsentierte Situation sei die folgende: Die allgemeine Leistungsfähigkeit könne möglicherweise durch die undifferenzierte Kollagenose reduziert sein, insbesondere während einer Schubsituation der Grundaffektion. Dr. I.___ halte ferner fest, dass bislang die Arbeitsfähigkeit in seiner Sprechstunde nie ein Thema gewesen sei, dass er sich nie näher mit dem Belastungsprofil der aktuellen Tätigkeit befasst habe und demzufolge hierzu keine Auskunft geben könne. Im Kontext der anlässlich der Begutachtung festgehaltenen guten klinischen Befunde sei die Einschätzung von Dr. I.___ von einer Teilzeittätigkeit von 50 % mit einem nicht näher definierten Leistungsprofil nicht abschliessend nachvollziehbar (S. 2).


5.

5.1    Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung eingereichten Berichte (Urk. 7/141/1-25) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für die im Rahmen der Begutachtung am Z.___ eingereichten Berichte (Urk. 7/177/74-81; Urk. 7/177/90-92), welche im Übrigen im Gutachten Berücksichtigung fanden (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

5.2    Die Beschwerdeführerin leidet an einer Polyarthrose und damit an einer degenerativen Krankheit, die fortschreitend ist. Dies zeigt sich anhand der medizinischen Akten, indem seit dem Erlass der letzten Verfügung vom 5. Oktober 2010 nun nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies auch, da seither weitere Erkrankungen, namentlich eine unspezifischen Kollagenose und ein primärer Hyperparathyreoidismus, diagnostiziert wurden.

5.3    Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1) hielt leichte Bürotätigkeiten für einige Stunden pro Tag mit freier Einteilung der Arbeitszeit für möglich (vgl. vorstehend E. 4.1). Diese Einschätzung ist zu vage, um darauf abzustellen. Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) ging in psychischer Hinsicht nach einer Übergangsphase von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Dies erscheint als nachvollziehbar; Dr. G.___ wies jedoch darauf hin, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin vor allem somatisch bedingt seien. Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine gesamthafte Beurteilung in Form eines polydisziplinären Gutachtens.

5.4    Das Gutachten vom 12. Januar 2015 entspricht allen praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Gutachter erhoben in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie genaue Befunde und berücksichtigten die geklagten Beschwerden. Sie nahmen zu den früheren Akten Stellung und begründeten die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sorgfältig und nachvollziehbar. Es standen den Gutachtern somit alle Informationen zur Verfügung, um eine schlüssige interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sie legten dar, dass die angestammte Tätigkeit als Wirtin nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Kinderbetreuerin mit Küchenarbeit führten sie aus, dass diese für vier Stunden pro Tag zumutbar, jedoch infolge der Handbelastung nicht optimal angepasst sei. Diese Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspricht derjenigen von Dr. I.___, der festhielt, dass eine Teilzeittätigkeit zu 50 % mit reduziertem Leistungsprofil - gemeint sein dürften leichte handschonende Tätigkeiten - zumutbar sei, der aber ebenfalls festhielt, dass sich die Erkrankung bei der doch anstrengenden Tätigkeit als Kinderbetreuerin negativ auswirke (vgl. vorstehend E. 4.3). Somit erachtete auch Dr. I.___ diese aktuelle Tätigkeit als nicht optimal behinderungsangepasst. Was optimal behinderungsangepasst ist, definierten die Gutachter im Gegensatz zu Dr. I.___ anhand eines Belastungsprofils, welches auf die Beschwerden Rücksicht nimmt. So sind körperlich leichte, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis höchstens 7-10 kg ohne belastende repetitive Handarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeiten zu 70 % zumutbar. Dass eine diesem Profil entsprechende Tätigkeit eine höhergradige Arbeitsfähigkeitsschätzung bewirkt, liegt auf der Hand. Darüber hinaus besteht mit Dr. I.___ auch darin Übereinstimmung, dass die Tätigkeit stundenweise (d.h. sechs Stunden täglich anstelle von dreieinhalb Tagen am Stück) umzusetzen sein sollte (vgl. vorstehend E. 4.3), wird dadurch doch eine geringere Belastung angestrebt. Auf die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter ist abzustellen, denn Dr. I.___ hat, wie er selbst betonte, sich nie mit einem konkreten Belastungsprofil auseinandergesetzt.

5.5    Somit ist gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 12. Januar 2015 davon auszugehen, dass im Vergleich zur medizinischen Situation im Jahr 2010 die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar ist und seit Mai 2013 in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 70 % besteht. Damit ist eine Verschlechterung eingetreten.

5.6    Angesichts des fortschreitenden Charakters der Erkrankung der Beschwerdeführerin und der gemäss Gutachter noch nicht abschliessend bekannten Auswirkungen der undifferenzierten Kollagenose und des primären Hyperparathyreoidismus ist eine zukünftige weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht auszuschliessen. Die Gutachter empfahlen denn auch eine Re-Evaluation in zwei Jahren, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens geschehen sollte.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein Brutto-Valideneinkommen in Höhe von Fr. 78‘000.-- einzusetzen, da gemäss ihrem früheren Arbeitsvertrag ab März 2007 Fr. 6‘000.-- monatlich vereinbart gewesen seien (Urk. 1 S. 9). Dabei übersieht sie, dass das hiesige Gericht diese Argumentation bereits im Urteil vom 25. Februar 2011 verworfen hatte, indem es festhielt, dass durch die Akten lediglich ein tatsächlich erzielter Verdienst von Fr. 4‘500.-- ausgewiesen war. Es sei deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56‘250.-- auszugehen (vgl. E. 6.4 der Erwägungen; Urk. 7/131). An dieser Beurteilung wie auch an der Sachlage (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/140) hat sich nichts geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen korrekterweise darauf abstützte und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebliche Jahr 2013 (vgl. vorstehend E. 5.5) einen Wert von Fr. 60‘728.30 ermittelte (vgl. Urk. 7/178).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Der LSE 2012 kommt für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

    Das Invalideneinkommen ist damit gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung im Jahr 2013 von 0.7 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘801.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7 x 1.007) beziehungsweise Fr. 36‘261.-- in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 70 % (Fr. 51‘801.-- x 0.7).

6.6    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %, da die Beschwerdeführerin Einschränkungen für körperlich schwere Tätigkeiten habe (Urk. 7/178 S. 1; Urk. 2 S. 2). Rechnerisch gewährte sie jedoch nur einen Abzug von 5 % (vgl. Urk. 7/178 S. 1 unten: „CHF 40704.85 x 5 %“) und ermittelte so einen Wert von Fr 38‘669.60. Bei einem Abzug von 10 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘635.-- (Fr. 36‘261.-- x 0.9), was einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Für den von der Beschwerdeführerin beantragten, im Rahmen der Berechnung des Anspruchs im Jahr 2010 gewährten Abzug von 20 % besteht kein Raum, denn den aktuellen Einschränkungen wurde bereits mit der Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken kann. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt erscheint deshalb ein Abzug von 10 % als angemessen.

6.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Neuanmeldung vom 14. März 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) ab 1. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % antragsgemäss Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) verzichtet werden: Das kantonale Gericht kann von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher Interessen, welche jedoch nicht vorliegen - keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (BGE 122 V 47 E. 3b/ff.).

7.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard