Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00842 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, war während rund 14 Jahren bei der Y.___ AG, einer Holzfabrik, und von 1984 bis Januar 2000 bei der Z.___ AG, einem Reinigungsinstitut, angestellt. Anschliessend war sie selbständig erwerbstätig. Zusammen mit ihrer Tochter gründete sie die Firma A.___ und führte mit einem Pensum von 100 % Reinigungsarbeiten in Privathaushalten aus (vgl. Urk. 6/11, 6/20 und 6/36/2 f.).
Am 1. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 9. November 2007 als Beifahrerin bei einer Auffahrkollision ein Schleuder-trauma erlitten habe und seither arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 6/14 und 6/29). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 6/21) und traf weitere erwerbliche (Urk. 6/20, 6/23 und 6/34) und medizinische (vgl. Urk. 6/29 6/30 und 6/31) Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. März 2012 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/44), ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/52). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (vgl. 6/56). Das Sozial-versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob, soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneinte, und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61). Die IV-Stelle nahm darauf diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62, 6/66, 6/68 und 6/69) und gab ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag, das am 21. Oktober 2014 von der MEDAS erstattet wurde (Urk. 6/84). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/87). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6/90 und 6/91). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 25. Juni 2015 fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 = 6/94).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau, mit Eingabe vom 24. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25. September 2015, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, da kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 5). Am 20. Januar 2016 fand die von Rechtsanwalt Dr. Pfau beantragte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Prot.
S. 2), anlässlich welcher dieser mündlich seine Replik erstattete und zwei Arztberichte einreichte (vgl. Urk. 12 und 13/1-2; Prot. S. 2). Davon wurde der Gegenpartei, welche wie angekündigt auf die ihr freigestellte Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hatte (vgl. Urk. 5, 8 und 11; Prot. S. 2), mit Schreiben vom 20. Januar 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es lägen keine somatischen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich verbessert. Seit September 2014 sei sie aus medizinischer Sicht wieder zu 70 % arbeitsfähig. Die rechtliche Prüfung der psychiatrischen Diagnosen ergebe, dass keine die Kriterien einer unüberwindbaren Störung erfülle. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 0 % und vermöge keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rein versicherungsmedizinisch-theoretisch bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sie habe folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Urk. 2).
Zur Begründung ihres Antrags auf Androhung einer reformatio in peius führte die Beschwerdegegnerin am 25. September 2015 im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2014 insofern gebessert habe, als ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auf das Gutachten der MEDAS könne insoweit nicht abgestellt werden, als es eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtige. Die Herleitung und Einordnung der psychiatrischen Diagnosen erscheine nicht schlüssig.
Dementsprechend sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, aus dem ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge.
Spätestens seit dem Gutachten des Institut B.___ vom 5. Februar 2010, mithin im Alter von 58 Jahren habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch Arbeiten verrichten könnte. Ihr behandelnder Psychiater habe in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. August 2009 festgehalten. Der erste Vorbescheid sei ergangen, als die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem Unfall im Jahr 2007 uneingeschränkt gearbeitet, obwohl sie sich bis dahin bereits drei lumbalen Rückenoperationen habe unterziehen müssen. Der orthopädische Gutachter habe denn auch festgehalten, dass bereits aufgrund dieser Rückenoperationen eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit bestanden habe. Aus somatischer Sicht habe sich seither nichts Wesentliches an diesem Ressourcenprofil geändert.
Für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche die Tätigkeit in der eigenen Reinigungsfirma. Eine gewisse Anpassung, zum Beispiel im Sinne der Zuteilung von geeigneten Objekten, habe ohne Weiteres bereits seit 2004 vorgenommen werden können. Weshalb dies in einem zumindest vorübergehenden 50%igen Pensum auch nach dem Unfall nicht geschehen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei deshalb nicht auf eine mangelnde Verwertbarkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters zu schliessen (vgl. Urk. 5).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen, da die allenfalls bestehende Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden könne (Urk. 1 und 12).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat die Sache mit Urteil IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil es ergänzende Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zusammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden als erforderlich erachtete (Urk. 6/61/4). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit stand somit gemäss der insoweit verbindlichen gerichtlichen Feststellung noch nicht fest, weil die damals vorhandenen medizinischen Unterlagen – darunter auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 5. Februar 2010 (vgl. Urk. 6/29/16 ff.) – diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung nicht erlaubten (Urk. 6/61; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
3.2 Erst das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/84) nimmt wie gefordert zum Zusammenwirken der geklagten physischen und psychischen Beschwerden umfassend Stellung. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/84/28):
1. Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2)
2. Koronare Herzerkrankung (ICD-10: I25.1)
- hochgradige Hauptstammstenose (ED 6.9.2013) mit koronarangio–graphisch Hauptstamm ostial hochgradig (90-99 %) stenosiert, Riva stenosefrei, RCX stenosefrei, RCA diffus verändert, keine fokalen hochgradigen Stenosen, LVEF 82 %
- Status nach AKB 2-fach Off-Pump mit LIMA auf RIVA und RIMA auf RCX in situ (fecit Dr. med. C.___, USZ am 13.9.2013)
- TTE 15.9.2014: normale globale und regionale Funktion des linken Ventrikels, mässig einschränkte RV-Funktion postoperativ, keine PAHT, keine relevanten Klappenvitien
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Status nach Nikotinabusus (ca. 25 py) bis 2013
- metabolisches Syndrom (vgl. Dg. 5.2.2)
3. LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5) bei Status nach dorsaler Dekompression und transpedikulärer Spondylodese LWK4/5 beidseits am 14.1.2004, nach Schraubenentfernung LWK4 und LWK5 links wegen Wurzelreizung L5 links am 7.4.2004 und nach dorsaler Dekompression LWK3/4 und LWK4/5 links, Metallentfernung und Respondylodese LWK4/5 sowie TLIF von links mit Spongiosa-Anlagerung vom rechten Beckenkamm am 4.7.2005 (ICD-10: Z98.1/Z98.8/Z47.0)
- Schmerzexazerbation nach Sturz mit anamnestisch rein kontusionellen Verletzungen Mitte August 2014 (T91.8)
4. Sonographischer Nachweis einer Supraspinatussehnen-Ruptur an der linken Schulter (ICD-10: M75.1)
- Aktuell diesbezüglich wenig konklusiver klinischer Befund bei nicht optimaler Kooperation der Explorandin.
Aus polydisziplinärer Sicht könne für sämtliche körperlich regelmässig mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/84/30).
Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass das Treppensteigen oder das Tragen von kleinen Lasten bis maximal 10 kg für kurze Strecken möglich sei. Zu vermeiden seien länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und rückenbelastende Tätigkeiten (Urk. 6/84/30).
Es sei schwierig, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen. Die erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2014 (Urk. 6/84/31).
Nach der Herzoperation im September 2013 habe die Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten 0 % betragen (Urk. 6/84/31).
Zusammenfassend könne über die Zeit gemittelt ab Januar 2009 eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, was mit Sicherheit ab Juli 2014 bestätigt werden könne, unterbrochen von der 0%igen Arbeitsfähigkeit vom September 2013 bis April 2014 (Urk. 6/84/31).
4.
4.1 Geht man im Einklang mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 6/86/3, 6/86/6 und 6/93/4) davon aus, dass das Gutachten der MEDAS vom 21. Oktober 2014 sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann, ist damit auch das Vorliegen eines genügend abgeklärten Sachverhaltes anzunehmen. Es ist folglich von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten von 70 % auszugehen. Für die Rentenberechtigung ab dem 1. Juni 2011, die aufgrund des Urteils IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 nach wie vor offen ist, ist unter diesen Umständen zu prüfen, ob die die festgestellte Restarbeitsfähigkeit am 21. Oktober 2014 wirtschaftlich verwertbar war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters im September 2015 lediglich rund zehn Monate für die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit zur Verfügung standen. Die Beschwerdeführerin hatte nie eine berufliche Ausbildung absolviert. Sämtliche administrativen Angelegenheiten und die Betriebsführung der Firma A.___ überliess sie – unter anderem aus sprachlichen Gründen – stets ihrer Tochter und deren Ehemann, während sie selbst ausschliesslich Reinigungsarbeiten verrichtete (Urk. 6/36/3). Solche sind ihr – wenn überhaupt – aufgrund der gutachterlichen Einschätzung nur noch sehr eingeschränkt zumutbar, da sie länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und rückenbelastende Tätigkeiten zu vermeiden hat (Urk. 6/84/30). Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit in der Reinigungsbranche finden wird. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, welche die Firma A.___ seit September 2011 alleine betreiben (vgl. Urk. 6/36/2), sind jedenfalls nicht verpflichtet, ihr einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Altersbedingt ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren keinerlei erwerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 6/20/4). Es sind auch weder besondere Begabungen noch Fertigkeiten ersichtlich, welche ihr einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern könnten. Aus dem Gesagten folgt, dass die gutachterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).
4.2 Zu keinem anderem Ergebnis würde man gelangen, wenn man die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung teilen würde, dass auf das Gutachten der MEDAS vom 21. Oktober 2014 nicht vollumfänglich abgestellt werden kann, weil das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugt (vgl. Urk. 5). Der massgebliche medizinische Sachverhalt bedürfte unter diesen Umständen einer weiteren Abklärung. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente bezieht (Urk. 6/96), wäre die im Rahmen der weiteren Abklärungen allenfalls noch festzustellende Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke