Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00843




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ absolvierte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur diplomierten Physiotherapeutin, reiste 1997 in die Schweiz ein, wo ihre Ausbildung im Jahr 2005 anerkannt wurde (Urk. 10/33/2), und war ab 2008 vollzeitlich und ab dem 19. März 2013 mit einem Pensum von 60 % als Physiotherapeutin selbständig erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.2). Am 5. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Halsbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/22 und Urk. 10/26), nachdem ihr diese wiederholt auf eigene Veranlassung Unterlagen hatte zukommen lassen (Urk. 10/4-8; Urk. 10/10, Urk. 10/12). Die Versicherte reichte sodann auf Veranlassung der IV-Stelle ihre Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 (Urk. 10/20) sowie betreffend das Jahr 2013 (Urk. 10/31) zu den Akten. Am 11. November 2014 erfolgten Abklärungen in der Physiotherapiepraxis der Versicherten; der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde am 21. November 2014 erstattet (Urk. 10/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015 [Urk. 10/35] und Einwand vom 20. Februar 2015 [Urk. 10/37] bzw. Ergänzung vom 13. März 2015 [Urk. 10/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/43]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Verhältnisse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 (Urk. 9; eingegangen nach zweimalig erstreckter Frist [Urk. 7 und Urk. 8]) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 11). Am 25. August 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 12), welche am 9. November 2016 im Beisein der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters und dessen Begleitung stattfand (Prot. S. 3 f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 5. September 2016 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom 9. November 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 15) und reichte diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 16/1-16) der Klinik Y.___ sowie deren Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 16/17) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


1.2.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

1.6    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit zu 20 %. Bei der Abklärung vor Ort am 11. November 2014 habe die Beschwerdeführerin erklärt, weiterhin als selbständig erwerbende Physiotherapeutin tätig zu sein und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen neu eine Mitarbeiterin zu beschäftigen. Dies sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades, welcher 34 % betrage, berücksichtigt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass ihr angesichts der kurzen Dauer der Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin und der eher tiefen Einkommen die Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit (z.B. am Empfang in einem medizinischen oder paramedizinischen Betrieb) zumutbar sei. Bei einem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Wenn die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne sie sich mit einem separaten Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. August 2015 im Wesentlichen geltend, ab dem 14. April 2015 sei sie (wieder) nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Es sei eine umfassende medizinische Begutachtung anzuordnen. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei sodann nicht korrekt, weil sie für die zusätzliche Mitarbeiterin lediglich ein Jahresgehalt von Fr. 16‘128.-- eingesetzt habe. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Physiotherapeutin überdies nicht mehr zumutbar (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführerin sei es mit Bezug auf den hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich, eine Stelle zu finden, zumal dort Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung betreffend eine angepasste Tätigkeit sei sodann wie folgt zu korrigieren: Es sei weder eine Parallelisierung noch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad betrage somit lediglich 11 % (Urk. 9).

2.4    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2016 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei als selbständige Physiotherapeutin seit Mitte März 2013 bis heute durchgehend zwischen 40 und 60 % arbeitsunfähig mit einer klaren Tendenz zur Verschlechterung. Nach Darstellung von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. November 2016 seien die geklagten Beschwerden aufgrund der kernspintomographischen Befunde glaubhaft. Es sei in Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht gegeben. Sie könne bspw. nicht als Verkäuferin arbeiten, da sie dann den ganzen Tag stehen müsste. Sie habe auch keine Basisausbildung für Bürotätigkeiten; für irgendwelche beratenden Tätigkeiten bestünden ebenso keine ausreichenden Möglichkeiten. Sie habe keine realen Chancen, dies aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute auch keine Massnahmen getroffen, um sie in einem anderen Berufszweig einzugliedern. Auch von daher müssten weitere Abklärungen gemacht werden. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin gehalten, berufliche Massnahmen anzuordnen, sollte die Ansicht vertreten werden, sie könne eine angepasste Tätigkeit verrichten. Überdies befinde sie sich nun aber im Alter von 60 Jahren. Sie habe bisher ausschliesslich als Physiotherapeutin gearbeitet. Es bestehe daher gar keine Eingliederungspflicht mehr (Urk. 15 und Protokoll S. 3).



3.

3.1    Im Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Mai 2013 führte Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Neurologie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/5/5):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Kyphosierung der HWS bei fortgeschrittenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C6/7

- Foraminalstenosen C3/4 rechts, C4/5 links, weniger C5/6 rechts und C6/7 beidseits

- intermittierenden radikulären Anteilen C7 rechts

- Karpaltunnelsyndrom rechts

Im Bericht wurde sodann festgehalten, die ersten Symptome seien etwa im Jahr 2005 aufgetreten, im November 2012 sei es dann zur Exazerbation der Beschwerden gekommen. Es sei mit einer weiteren Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. März bis 19. Juni 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/5/5 f.).

3.2    Im Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/5/2 f.) wiederholte Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen (E. 3.1) und fügte hinzu, es bestünden jetzt auch intermittierende radikuläre Anteile C5 links. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 20. Juni 2013 bis vorerst am 20. Dezember 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Prinzipiell sei eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mittelfristig denkbar. Allenfalls könnten Infiltrationen der HWS unter BV-Kontrolle notwendig sein, oder es könnte auch ein operativer Eingriff vorgenommen werden.

3.3    Im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 10/26/1 f.) hielt Dr. Z.___ bei bereits bekannten Diagnosen fest, die intermittierende Radikulopathie betreffe C5 links, weniger auch rechts. Er habe der Beschwerdeführerin Infiltrationen an der Halswirbelsäule unter BV-Kontrolle empfohlen und sie auch bei den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie vorgestellt. Für allfällige Infiltrationen oder eine Operation an der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin allerdings noch nicht bereit. Seiner Ansicht nach dürften diese beiden Optionen aber nicht aus dem Auge verloren werden. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 2014. Im angestammten Beruf als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin ohne invasivere therapeutische Massnahmen nie mehr voll arbeitsfähig. Für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bestehe vermutlich nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei in erster Linie eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen werde.

3.4    In der Stellungnahme vom 29. August 2014 (Urk. 10/34/4) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, unter Berücksichtigung des aktuellsten Berichts der Klinik Y.___ (vgl. E. 3.3) sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei der Verlauf der angegebenen Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, da diese Tätigkeit besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände stelle und ausserdem oft in ungünstiger Körperhaltung ausgeübt werde. Ebenso sei die Aussage nachvollziehbar, dass in einer angepassten Tätigkeit vermutlich nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Medizinisch-theoretisch sei hier unter Berücksichtigung seiner über 20-jährigen orthopädischen Berufserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer circa 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminderung von 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen zur Erholung und Entspannung der Muskulatur z.B. durch Lockerungsübungen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder des Kopfes, ohne Notwendigkeit häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen oder über längere Zeit in Schulterhöhe oder darüber, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, Sensibilität oder Kraft der Hände.

3.5    Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. November 2014 (Urk. 10/33) machte die Beschwerdeführerin vor Ort die folgenden Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit: Gesundheitlich gehe es ihr besser, seit sie ihr Arbeitspensum um 40 % reduziert habe. Sie würde jetzt nur noch einen Patienten pro Stunde behandeln. Eine solche Stunde umfasse rund 20 Minuten Arbeit und rund 30 Minuten Pause. Nur in Notfällen behandle sie noch 2 bis 3 Patienten pro Stunde. Wenn sie dies tue, würden aber sofort verstärkt Krämpfe und Schmerzen auftreten (Urk. 10/33/1). Im April 2006 habe sie ihre eigene Praxis eröffnet und seit 2007 befinde sich diese im Dachgeschoss des A.___ in B.___. Bei wirklich voller Auslastung habe sie bis zu 27 Patienten pro Tag behandelt bei einem durchschnittlichen Aufwand von circa 20 Minuten pro Patient. Diese Arbeitssituation habe rund 4-5 Jahre bestanden und sei ganz normal gewesen. Später habe sie erfahren, dass in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Vollpensum entspreche. Schliesslich habe sich ihr Arbeitsaufwand bei 16 Patienten pro Tag eingependelt, an Arbeitstagen pro Woche. Die administrativen Arbeiten habe sie auch stets selber erledigt, nur die Buchhaltung habe sie einem Treuhänder übergeben. Sie habe keine Angestellten beschäftigt. Nur einmal, circa ab Februar 2013, habe sie eine Praktikantin gehabt. Die genauen Daten wisse sie nicht mehr. Da diese Praktikantin noch keinerlei Berufserfahrung habe vorweisen können, habe sie ihr nur einen bescheidenen Lohn von z.T. nur circa Fr. 100.-- pro Monat bezahlt (Urk. 10/33/2 f.). Für die „leeren“ Zeiten, die durch ihre reduzierte Arbeitsleistung entstanden seien, habe sie ab diesem Jahr (2014) eine zusätzliche Physiotherapeutin zu einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde eingestellt. So könne sie Terminabsagen oder –verschiebungen aufgrund eines gesundheitlich bedingten Ausfalls vermeiden. Sie behandle mehrheitlich noch die Stammkundschaft und würde Neukunden gleich ihrer Mitarbeiterin zuteilen. Die Büroarbeiten erledige sie weiterhin selber, wobei sie auch hier Hilfe benötige und auf der Suche nach einer geeigneten Person sei (Urk. 10/33/4).

Die Abklärungsperson gelangte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie nach Interpretation der Buchhaltungsunterlagen zum Schluss, ab dem Jahr 2014 werde eine diplomierte Physiotherapeutin beschäftigt, welche die reduzierte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auffangen solle. Aus dieser Anstellung resultiere eine Lohnsumme von circa Fr. 336.-- pro Woche bzw. Fr. 1‘344.-- pro Monat und circa Fr. 16‘128.-- pro Jahr. Das Valideneinkommen im Jahr 2014 betrage Fr. 47‘034.--. Werde davon der Mehraufwand an Lohnkosten für die zusätzliche Angestellte von Fr. 16‘128.-- abgezogen, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘906.--. Damit betrage der Invaliditätsgrad 34.29 % (Urk. 10/33/7).


4.    

4.1    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde-antwort vom 9. November 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Be-schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9), denn die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2014 (E. 3.4) erweist sich als nachvollziehbar und steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. August 2014 (E. 3.3). Dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3 = Urk. 16/10, Urk. 3/4 = Urk. 16/11, Urk. 16/12 und Urk. 16/13) und für die Zeit ab 22. April 2016 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/14, Urk. 16/15 und Urk. 16/16) attestierte, ändert am Gesagten nichts, denn diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffen zum einen vornehmlich den – nicht Anfechtungsgegenstand bildenden (vgl. E. 1.6) – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass am 26. Juni 2015 und zum anderen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin und nicht eine angepasste Tätigkeit. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Verfügungserlass kann somit nicht nachgewiesen werden, auch deshalb nicht, da die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weder Angaben über die Befunderhebung noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 3. November 2016 betrifft sodann ebenfalls den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass und ist somit nicht massgebend (E. 1.6). Die Attestierung einer 50%igen (oder gar 60%igen) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sagt ferner nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus: Wie der RAD zutreffend ausführte, stellt die Tätigkeit als Physiotherapeutin besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände und wird ausserdem oft in ungünstiger Körperhaltung ausgeübt (E. 3.4). Bei einer angepassten Tätigkeit hingegen sind besondere Kraftanwendungen oder Zwangshaltungen zu vermeiden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist daher gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar ist.

4.2    Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sodann auch aus beruflicher Sicht zumutbar. Von einem Berufswechsel ist eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, zumal auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Ausserdem liegt keine lange Aktivitätsdauer als selbständige Physiotherapeutin vor: Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und machte sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2006 selbständig, nachdem ihr Diplom als Physiotherapeutin im Jahr 2005 in der Schweiz anerkannt worden sei (Urk. 10/33/2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist jedoch erst im Jahr 2008 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen; davor (und auch noch im Jahr 2008) bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung. In den Jahren 2005 und 2006 erzielte sie sodann ein bescheidenes Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 5‘425.-- und im Jahr 2005 im Umfang von Fr. 19‘425.--[Urk. 10/13/1-2]). Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst ab 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin nachging, denn offensichtlich meldete sie sich erst ab diesem Zeitpunkt bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende an. Bis zu einem allfälligen Rentenanspruch (frühester Zeitpunkt: März 2014 [nach Ablauf der einjährigen Wartezeit]) war sie etwas mehr als sechs Jahre selbständigerwerbend. Während dieser Zeit erzielte sie gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen zeitweise aber eher unterdurchschnittliche Jahreseinkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 2012: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3], 2013: Fr. 40‘898.10 [Urk. 10/31/15]). Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist daher zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sieben bis acht Jahren (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts, zusammenfassend dargelegt z.B. im Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1).


5.    

5.1    Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.2    Zur Bemessung des Valideneinkommens sind zugunsten der Beschwerdeführerin die Einkommen der Jahre 2011 und 2012 heranzuziehen, wobei die Werte auf die im massgebenden Jahr 2014 geltende Nominallohnentwicklung anzupassen sind (vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen). Für das Jahr 2014 ergeben sich somit die folgenden Einkommenszahlen: Fr. 69815.-- (Fr. 68‘012.91: Indexstand 2604 [2011] auf 2673 [2014]) und Fr. 40‘025.-- (Fr. 39‘381.33: Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014]). Der daraus errechnete Durchschnittswert und damit das für das Jahr 2014 massgebende Valideneinkommen beträgt Fr. 54920.--.

5.3    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die statistischen Werte der LSE 2012 heranzuziehen. Es ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41‘826.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.8 : 2630 x 2673). Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich aus diesem Grund kein Abzug vom Tabellenlohn.

5.4    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 13‘094.-- (Valideneinkommen von Fr. 54920.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 41‘826.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 % entspricht. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag jedoch keinen Rentenanspruch zu begründen.

5.5    Bei diesem Ergebnis ist kein Betätigungsvergleich (vgl. E. 1.2.2) vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht widerspruchsfrei sind. Sie hatte angegeben, über 4-5 Jahre deutlich überdurchschnittlich gearbeitet zu haben (27 Kunden pro Tag bei voller Auslastung, obwohl in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Vollpensum entspreche). Für sie sei die Ausübung eines höheren Pensums kein Problem gewesen (Urk. 10/33/2). Dennoch erzielte sie, wie bereits erwähnt, während dieser 4-5 Jahre gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen überwiegend unterdurchschnittliche Jahreseinkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 2012: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3]). Das von ihr in der Anmeldung vom 24. Februar 2014 angegebene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.-- pro Monat von 2006 bis März 2013 (dann Reduktion des Pensums zufolge gesundheitlicher Beeinträchtigung) lässt sich somit nicht nachvollziehen. Einzig im Jahr 2011 erzielte sie ein Einkommen in besagter Höhe. Weiter fällt auf, dass die im Jahr 2013 bezogenen Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/24) nirgends in den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 10/31/12-16) oder in der Steuererklärung (Urk. 10/31/2) erschienen.

5.6    Einen expliziten Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2016 führte sie jedoch aus, die Beschwerdegegnerin sei gehalten, berufliche Massnahmen durchzuführen, sollte die Überzeugung vorherrschen, dass sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit überhaupt noch ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte (Prot. S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne sich mit einem separaten Gesuch an sie wenden, wenn sie Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (Urk. 2).

5.7    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie der Kopien von Urk. 16/1-17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro