Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00844




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin S. Maurer

Urteil vom 26. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, ist gelernter Informatiker, Energieelektroniker und Sytemingenieur (Urk. 9/6, Urk. 9/39, Urk. 9/70); zuletzt war er bis zum 31. März 2012 bei der Y.___ AG in Z.___ als Service Delivery Manager tätig (Urk. 9/36). Am 26. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychosomatische Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12, Urk. 9/27, Urk. 9/50). Am 25. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Anmeldeformular ein und machte geltend, er leide seit Juli 2011 an einer Depression schweren Grades (Urk. 9/39).

Nachdem der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) untersucht worden war (Bericht vom 19. September 2014 [Urk. 9/59]) und Eingliederungsbemühungen getätigt worden waren (Urk. 9/60 – 109), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/111-118) - mit Verfügung vom 19. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Versicherte am 24. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Des Weiteren ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; mangels Substantiierung wurde das Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2015 abgewiesen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1 – 121]), was dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen
verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer leide gemäss RAD-Bericht an einer länger anhaltenden depressiven Episode, mittelgradig mit somatischem Syndrom sowie an einer Panikstörung. Diese Diagnosen würden zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, weiter steigerbar auf 100 %, führen und beruhten überwiegend auf psychosozialen Faktoren. Da der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, seien die psychischen Einschränkungen unter Aufbringung der vollen Willensanstrengung überwindbar. Folglich sei nicht von einem relevanten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden auszugehen, womit kein Leistungsanspruch bestehe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf denselben RAD-Bericht geltend (Urk. 1), es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich seit März 2014; e contrario sei für den davorliegenden Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vorangehendes würde zudem durch die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und durch die Berichte der C.___ gestützt. Infolgedessen sei ein invalidisierendes Gesundheitsleiden ausgewiesen, welches zu einem vorübergehenden Leistungsanspruch führe.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das vorübergehende Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte.


3.

3.1    Mit Arztbericht vom 12. November 2012 (Urk. 9/37/4-6) zuhanden des Kran-kentaggeldversicherers diagnostizierte Dr. B.___ - seit Mai 2011 behandelnder Psychiater - beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F 32.1, ICD-10 F 32.2). Der Hamilton-Depressions-Test zeige anhand des Score von 37/52, dass eine mittelschwere bis schwere Depression vorliege, welche die Grenzen eines Burn-out-Syndroms übersteige. Anamnestisch berichtete Dr. B.___ unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung als „workaholic“, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand, zur Arbeit zu gehen. Die Symptomatik habe etwa im Frühjahr 2011 begonnen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, die bis aktuell anhalte. Er behandle den Beschwerdeführer einerseits mit einer in dreiwöchentlichem Rhythmus durchgeführten, sog. kognitiv-behavioral orientierten Therapie und andererseits mit Psychopharmaka. Dr. B.___ notierte, dass es während des einmonatigen, stationären Aufenthaltes im Kur- und Bildungszentrum „D.___“ in E.___ („D.___“) zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, doch habe sich bereits kurz nach der Rückkehr der Zustand wieder verschlechtert. Aufgrund der anhaltenden Depressivität empfahl er die Vorstellung in der C.___ sowie eine internistische und neuropsychologische Abklärung.

3.2    Mit Bericht vom 12. April 2013 (Urk. 9/37/2-3) informierte Dr. B.___ über ein subjektiv und objektiv unverändertes Beschwerdebild sowie eine gleichbleibende Diagnose. Aufgrund der anhaltenden Depressivität attestierte er weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ vermerkte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich geschieden worden sei, dass eine erneute suizidale Exacerbation stattgefunden habe, und dass er deswegen mit Prazine 100mg habe sediert werden müssen. Die früher vorgeschlagene Vorstellung in der C.___ habe zwar stattgefunden, jedoch sei die Therapie - mangels Kostengutsprache der Krankenkasse - nicht aufgenommen worden.

3.3    Mit E-Mail vom 27. Oktober 2013 (Urk. 9/51) berichtete Dr. B.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und empfahl erneut die Vorstellung in der C.___.

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, „D.___“, diagnostizierte mit Arztbericht vom 11. November 2013 (Urk. 9/52) einendepressive[n] Erschöpfungszustand [und eine] psychosoziale Orientierungskrise“. Der Eintritt ins Kurzentrum sei bei seit Wochen anhaltender totaler Überforderung zur Erholung, Besinnung und Lebensorientierung erfolgt. Während des stationären Aufenthaltes vom 28. Februar bis zum 27. März 2011 sei der Beschwerdeführer mittels Psycho-, Atem- und Kunsttherapie sowie medikamentös mit Temesta Expidet 1.0 nach Bedarf behandelt worden. Während des Aufenthalts im „D.___ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Kuraufenthalt sei als positiv empfunden worden, wobei sich aufgrund der Beobachtungen während des Kurverlaufes keine invaliditätsrelevanten Aussagen ergeben hätten.

3.5    Gemäss Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 9/53) fand in der C.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik G.___, von Mai bis Juli 2013 eine erste und ab 4. November 2013 eine zweite teilstationäre Behandlung, welche voraussichtlich drei bis sechs Monate betrage, statt. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine seit ca. zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F 41.0). Gestützt auf vorgenannte Diagnosen attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete von einer verminderten Leistungsfähigkeit. Dr. H.___ empfahl – begleitend zur teilstationären Behandlung - den beruflichen Wiedereinstieg mit Hilfe von IV-Integrationsmassnahmen. Er erachtete die Prognose als mittelgradig gut, wobei für den künftigen Krankheitsverlauf die weiteren Therapien entscheidend seien.

3.6    Dr. H.___ informierte die IV mit Verlaufsbericht vom 26. März 2014 (Urk. 9/54) über einen leicht verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über eine günstige Prognose. Entscheidend für den künftigen Krankheitsverlauf und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seien die weiteren Therapien. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert und bemüht, seine Arbeitsfähigkeit wieder aufzubauen, bewerbe sich auf Stellenangebote und sei bereits zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Da er nun regelmässiger die therapeutischen Angebote der tagesklinischen Behandlung nutze, könne eine Stabilisierung seines psychischen Befindens mit verbesserter Stimmung und gebessertem Antrieb festgestellt werden. Folglich seien eine weiterführende teilstationäre Behandlung sowie berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert.

3.7    Dr. A.___, RAD, diagnostizierte – nach durchgeführter Untersuchung vom 16. September 2014 - mit Bericht vom 19. September 2014 (Urk. 9/59) eine länger anhaltende depressive Episode, mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), und eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0). Er hielt fest, dass die Krankenakte des Beschwerdeführers vor 2010 blande gewesen sei. Der damals krankheitsauslösende Faktor sei in einer beruflichen Überlastung zu sehen. Vermutlich habe eine Burn-out-Problematik nie bestanden, sondern es sei initial von einer Panikstörung mit anschliessender depressiver Dekompensation auszugehen. Hinsichtlich des Verlaufs erklärte Dr. A.___, dass angesichts der guten Ressourcen, der blanden psychiatrischen Vorgeschichte und der zunächst reaktiven Symptomatik des Beschwerdeführers der lange Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar sei. Die therapeutischen Möglichkeiten (Erhöhung der Konsultationsfrequenz im ambulanten Rahmen auf mindestens alle ein- bis zwei Wochen und Optimierung der antidepressiven Medikation) seien nicht ausgeschöpft worden; zudem sei eine sinnvolle Tagesstruktur empfehlenswert. Zusammenfassend schloss er auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wahrscheinlich seit März 2014. Bei einem weiterhin besserungsfähigen Gesundheitszustand sei von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit binnen sechs bis neun Monaten auszugehen.


4.

4.1    Bei Dr. A.___, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 16. September 2014 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Sein Bericht vom 19. September 2014 (E. 3.7) beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Hingegen kann auf die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, aus den folgenden Gründen nicht abgestellt werden.

Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt – wie aufzuzeigen sein wird - hier vor.

4.2    Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE  141  V  281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1).

    Gemäss ärztlicher Einschätzung litt der Beschwerdeführer an einer länger anhaltenden depressiven Episode mittelgradig mit somatischem Syndrom (E. 3.7). Wenngleich eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme, dass – wie bereits aufgezeigt eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F 32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Selbst wenn der Diagnose von Dr. H.___ (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 [E. 3.5 f.]) gefolgt würde, wäre ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen, stellt eine rezidivierende depressive Störung als solche ebenfalls keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

    Unter Hinweis darauf, dass der Krankheitsverlauf angesichts der guten Ressourcen und der blanden psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht verständlich sei, legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die bislang ergriffenen therapeutischen Bemühungen nicht genügten und eine Optimierung derselben zu erfolgen habe (E. 3.7). So erfolgte der einzige stationäre Aufenthalt vom 28. Februar bis zum 27. März 2011 im „D.___“ und mithin noch vor der IV-Anmeldung (E. 3.4). Jedoch wurde dort keine gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt (E. 3.4). Eine fachärztliche Behandlung nahm der Beschwerdeführer dann zwar im Mai 2011 bei Dr. B.___ auf, allerdings wies diese eine nur niedrige Frequenz auf (Urk. 9/37/2). Aufgrund der anhaltenden Depressivität empfahl Dr. B.___ sodann eine Vorstellung zur teilstationären Behandlung in der C.___ (E. 3.1). Mangels Kostendeckung wurde eine solche erst im Mai 2013 angetreten (E. 3.5) und führte denn auch zu einer Verbesserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers (E. 3.6). Schliesslich rieten DresH.___ und A.___ zu einer weiterführenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung (Urk. 9/54/2, Urk. 9/59/5).

    Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Vielmehr lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4).

4.3    Sodann kann angesichts der guten Ressourcen des Beschwerdeführers (E. 3.7; Kontakt zu Freunden, Erlernen einer Fremdsprache [Urk. 9/59/4]) sowie der in eine Festanstellung (vgl. Urk. 9/109/8 und Urk. 9/111/8) mündenden Wiedereingliederungs- und Bewerbungsbemühungen ebenso wenig auf eine invalidisierende Depression geschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf psychosoziale Faktoren hinwies. Diese sind als invaliditätsfremd zu klassifizieren und daher vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich (vgl. BGE  130  V  352 E. 2.2.5, 127  V  294 E. 5a). So zeigte Dr. A.___ auf, dass der Beschwerdeführer vor 2010 über eine blande Krankenakte verfügte und der damals krankheitsauslösende Faktor in einer beruflichen Überlastung zu sehen sei (E. 3.7). Echtzeitlich berichtete Dr. B.___ unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung des Beschwerdeführers als „workaholic“, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand zur Arbeit zu gehen (Urk. 9/37/4 f.). Weiter sei es zu einer zweiten Ehescheidung gekommen (Urk. 9/37/2, Urk. 9/111/1).

    Im Übrigen folgerte Dr. A.___, dass die berufliche Überlastung initial Panikattacken ausgelöst habe. Erst sekundär habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert. Gemäss dem RAD-Facharzt hat mithin die mittelgradige depressive Episode die Panikstörung abgelöst (Urk. 9/59/4), weshalb dieser kaum mehr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies spiegelt sich auch im beruflichen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers: Spätestens seit März 2014 strengte er Bewerbungsverfahren an (Urk. 9/54/2), welche schliesslich zu einer Festanstellung per 1. März 2015 führten (Urk. 9/111/8).


5.    Zusammenfassend fehlt es im hier massgebenden Zeitraum an einer therapieresistenten invalidisierenden psychischen Störung. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lita ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstS. Maurer