Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00847




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, bezog seit Juli 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 15. August und 18. September 2007; Urk. 7/57; Urk. 7/60-61). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren (Urk. 7/91 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. März und 17. April 2012 eine ganze Rente ab Juli 2009 zu (Urk. 7/129-133). Die dagegen am 4. Mai 2012 von der Berufsvorsorgeeinrichtung des Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/136) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 gut und änderte die angefochtenen Verfügungen dahingehend ab, dass vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend ein solcher auf eine Viertelsrente sowie ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung dieses Urteils folgenden Monats kein Rentenanspruch mehr besteht (Prozess Nr. IV.2012.00472; Urk. 7/158). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 27. November 2013 Beschwerde (Urk. 8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. 9C_868/2013; Urk. 7/165).

1.2    Mit Schreiben vom 25. April 2014 (Urk. 7/170) und Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Rentenzahlungen in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils per sofort einzustellen seien. In der Folge entstand unter den Parteien ein Streit über die Frage der Einstellung der Rentenzahlungen für die Dauer der weiteren Abklärungen. Am 25. November 2014 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 7/185/3 ff.). Mit Urteil vom 8. April 2015 (Prozess Nr. IV.2014.01245; Urk. 7/192) verpflichtete das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle, über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Dem kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2015 nach und wies das Gesuch des Versicherten um Weiterausrichtung der Rentenzahlungen während des Abklärungsverfahrens ab (Urk. 7/199 = Urk. 2).


2.    Am 24. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm während des laufenden Abklärungsverfahrens die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab 1. August 2014 weiterhin auszurichten. Vorsorglich beantragte er, es sei ihm während des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab 1. August 2014 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während des vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014 angeordneten Abklärungsverfahrens dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 weiterhin die ursprünglich im Jahr 2007 zugesprochene Viertelsrente auszurichten hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Ausrichtung einer Rente derzeit kein Rechtstitel bestehe. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht eine weitere Abklärung angeordnet habe. Rechtsprechungsgemäss trete eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen werde, lebe die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf (Urk. 2 S. 1). Weiter dauere der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urk. 6 S. 1).

1.3    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung (Urk. 1), es sei zwar nachvollziehbar, dass ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ganze Rente - wie sie ihm mit Verfügungen vom 20. März und 17. April 2012 zunächst zugesprochen worden sei - ausgezahlt werden könne, nicht jedoch, dass ihm seit August 2014 gar keine, auch nicht die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente, mehr ausgezahlt werde. Dies sei falsch, da die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig seien. Aus diesem Grund hätten die Verfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin Bestand. Die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 durch das Bundesgerichtsurteil bewirke, dass diese ursprünglichen Rentenverfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig seien, bis sie durch eine neue rechtskräftige Verfügung ersetzt würden. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 4 ff.). Weiter sei es zwar richtig, dass eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung trete. Dies geschehe aber erst dann, wenn die Revisionsverfügung rechtskräftig sei. Vorliegend seien aber die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig geworden und könnten deshalb weder an die Stelle der Verfügungen aus dem Jahr 2007 treten noch sonstige Rechtswirkung entfalten (S. 6 ff.).


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.2    Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 1.2).

2.3    Mit Verfügungen vom 20. rz und 17. April 2012 (Urk. 7/129-133) hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers ab Juli 2009 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. Entsprechend dem Verfügungsinhalt bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Rentenerhöhung hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 zu Ungunsten des Beschwerdeführers dahingehend geändert, als es ihm zwar vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine ganze, danach jedoch nur noch eine bis zum ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Urteils folgenden Monats befristete Viertelsrente zuerkannte. Dieses Urteil wurde wiederum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014 aufgehoben, welches die Sache zur Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Durchführung eines neuen Einkommensvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

Damit sind die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 weiterhin nicht rechtskräftig und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab Juli 2009 (vgl. E. 5.2 des Bundesgerichtsurteils) ist weiterhin unklar und es ist offen, wie hoch ab diesem Zeitpunkt sein Rentenanspruch sein wird. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so setzte man voraus, dass ihm unabhängig der weiteren Abklärungen und ohnehin bis zum Erlass einer neuen Verfügung mindestens eine Viertelsrente zustehe. Dies kann jedoch gemäss Urteil des Bundesgerichts gerade nicht - beziehungsweise nur bis und mit Juni 2009 - festgestellt werden. Darüber hinaus würde dadurch eine vorsorgliche Weiterausrichtung bewirkt, für die angesichts des unklaren Verfahrensausgangs kein Anlass besteht.

2.4    Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 2009 einen Rentenanspruch hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden - sondern des nach Rückweisung durch das Bundesgericht bei der Beschwerdegegnerin hängigen - Verfahrens. Mit Blick auf die Unbestimmtheit des Rentenanspruchs als solchem hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) und Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die Auszahlung der bisher ausgerichteten Viertelsrente einstweilen eingestellt.

    Diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. In Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 2.2) sind dabei die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbezug der Rentenleistung steht das Interesse der Beschwerdegegnerin gegenüber, nicht Leistungen erbringen zu müssen, deren Rechtsgrund ungesichert ist und für deren allfällige Rückforderung ein erhebliches Inkassorisiko besteht. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

    Dies trifft hier zu, so dass die Einstellung der Rentenzahlung zu bestätigen ist.

Aus diesem Grund kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht bewilligt werden.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


3.    

3.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 3 von Urk. 11). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard