Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00848 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung als Zahnarztgehilfin (Urk. 7/2/4). In der Schweiz war sie zuletzt vom 1. Juni 2005 bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 mit einem Teilzeitpensum als Sortiererin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/11, 7/13/6 und 7/15). Im Mai 2010 zog die Versicherte nach A.___, wo sie eine Tätigkeit als Übersetzerin in einem Architekturbüro aufnehmen wollte (Urk. 7/13/6). Im September 2010 eröffnete man ihr dort, man müsse aus wirtschaftlichen Gründen auf ihren Einsatz verzichten (Urk. 7/13/7 und 7/33/17). Am 21. Februar 2011 kehrte die Versicherte wieder in die Schweiz zurück (Urk. 7/13/7). Im Mai 2011 unternahm sie einen Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin mit einem Pensum von 10-15 Stunden pro Woche (Urk. 7/13/7).
Am 13. Mai 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/6, 7/8-10 und 7/15) und medizinischen (vgl. Urk. 7/12, 7/16, 7/22, 7/23 und 7/26) Verhältnisse ab. Sie gab bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/28), das er am 15. Oktober 2012 erstattete (Urk. 7/33). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2012 ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/38 und 7/39). Überdies verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht zur Fortführung der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung inklusive adäquater Pharmakotherapie einschliesslich notwendiger Plasmaspiegelkontrollen (Urk. 7/37). Gegen den Vorbescheid vom 10. Dezember 2012 erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/46), den sie unter Einreichung weiterer Berichte ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 7/50) ergänzend begründete (Urk. 7/51). Die IV-Stelle forderte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Bekanntgabe ihres Behandlungsplans und des aktuellen Behandlungsstandes auf (Urk. 7/52), worauf sich diese mit zwei Schreiben vom 20. März 2013 äusserte (Urk. 7/55 und 7/56). Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer 60%ige Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/58/3, 7/60/2 und 7/61), ab dem 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/66).
Im März 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 2. April 2014 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/74) und ärztliche Verlaufsberichte (Urk. 7/75/5 und 7/76) ein. Am 28. Mai 2014 gab sie bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/78), das er am 11. August 2014 erstattete (Urk. 7/81). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90). Mit demselben nahm sie auch zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 7/89). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 22. Juni 2015 wie angekündigt die Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/93). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 24. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein neues (polydisziplinäres) Gutachten sowie eine BEFAS- und/oder EFL-Abklärung in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien der Versicherten berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen zuzusprechen und umgehend einzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. September 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel erscheine nicht erforderlich, es stehe ihr indessen frei, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/6) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11. August 2014 abzustellen. Demnach seien der Beschwerdeführerin seit Mai 2014 wieder jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit keine Invalidität mehr, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten von Dr. D.___ sei aktenwidrig und widersprüchlich. Es erfülle die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 20. März 2013 (Urk. 7/55 und 7/56) und dem anschliessend von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Dr. C.___ geführten Telefongespräch, dessen Inhalt in den Akten nicht dokumentiert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Einwand vom 25. März 2013, Urk. 6/22). Demnach litt die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen mit schwankendem Verlauf, mittlerweile mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.2), und an einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22), weswegen sie als für jegliche Tätigkeiten zu 60 % arbeitsunfähig beurteilt wurde (Urk. 7/55, 7/56/3 und 7/58/2).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2014 fest, der psychische Zustand der Versicherten sei unverändert. Laut ihren eigenen Angaben sei sie immer noch nicht belastbar. Anfang 2014 habe sie erneut eine grosse seelische Krise durchgemacht, die sie wieder zurückgeworfen habe. Sie habe sich ganz zurückgezogen, sei nicht mehr unter die Leute und auch nicht mehr regelmässig in die ambulante Psychotherapie zu Dr. C.___ gegangen. Aus seiner Sicht bestehe weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/75/5).
3.3 In ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 verwies Dr. C.___ betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ihren Vorbericht (Urk. 7/76/1). Sie habe die letzte Untersuchung am 28. April 2014 vorgenommen (Urk. 7/76/1). Gegenwärtig finde keine Behandlung statt (Urk. 7/76/2). Die verordneten Hormontabletten habe die Versicherte abgesetzt. Sie habe Wechseljahresbeschwerden gehabt, die seit April 2014 besser geworden seien. Ab und zu nehme sie eine halbe Tablette Zoloft ein, welche sehr stark wirke. Die Motivation zur Therapie sei gering. Die Versicherte habe erklärt, gegen ihr Problem helfe Ruhe. Das sei ihre Therapie. Sie wolle sich ab dem nächsten Jahr wieder irgendeine Arbeit suchen oder Beratungen machen (Urk. 7/76/2).
Zur Anamnese führte Dr. C.___ an, alles rege die Versicherte auf. Sie beschreibe viele Krisen. Sie ertrage den Zeitgeist nicht mehr, es gebe zu viel CO2 in der Luft, andere Menschen empfänden das nicht so. Die schlechte Luft tue ihr nicht gut, sie sei oft verschnupft. Sie rieche, sehe und höre zu viel. Die Menschen seien zu unkritisch, sie sei hellfühlend und nehme Vieles wahr. Sie mache zweimal pro Woche astrologische Beratungen. Mehr könne sie nicht. Sie habe keine Nerven mehr. Sie könne nur 20 Seiten lesen, dann habe sie einen Stromkreislauf bzw. Stacheldraht im Kopf. Sie merke erst jetzt, dass sie in ihrem Leben nie Ruhe gehabt habe. Manchmal wolle sie sich erhängen. Eine Veränderung der Wahrnehmung habe sich nicht eingestellt. Die Suizidgedanken träten in den Vordergrund, wenn sie sich mit dem Zeitgeist beschäftige. Ihre Kraft sei erschöpft. In ihr sei alles wie tot (Urk. 7/76/2).
Dr. C.___ verzichtete auf eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und regte an, eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 7/76/3). In einem ergänzenden Schreiben vom selben Datum legte Dr. C.___ dar, im Verlauf der weiteren Behandlung seit dem Rentenentscheid sei die Versicherte noch vordergründig motiviert zur Behandlung erschienen. Sie habe den Sinn und den Zweck der psychiatrischen Behandlung angezweifelt und erklärt, dieselbe bringe ihr nichts mehr. Urlaubs- und krankheitsbedingt sei eine längere Pause seit Januar 2014 gefolgt. Das therapeutische Verhältnis habe sich nicht aufrechterhalten lassen. Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich mit der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar (Urk. 7/76/6).
3.4 In seinem Gutachten vom 11. August 2014 (Urk. 7/81) stellte Dr. D.___ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out Syndrom), ICD-10: Z73.1, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10: F33.4 (Urk. 7/81/37).
Zur Begründung führte Dr. D.___ an, aktuell liessen sich keine Symptome erheben, die einer depressiven Störung zuordenbar wären. Es sei daher von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Im Vordergrund der Psychopathologie stünden ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out) und eine Selbstlimitation. Letztere ergebe sich im Rahmen der ideologischen Überzeugung der Versicherten, wie dies bereits Dr. C.___ festgestellt habe. Dieselbe habe in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 festgehalten, die Versicherte könne sich für keine Arbeit motivieren, die nicht im Einklang mit ihrer Ideologie stehe. Sie erkenne den Sinn des Gelderwerbes nicht (Urk. 7/81/36).
Der formale Gedankengang der Versicherten sei in Kohärenz, Stringenz und Tempo ungestört. Sie äussere im inhaltlichen Denken esoterische Gedanken über das Leben, die in sich schlüssig wirkten und sich mit ihrem alternativen Lebensentwurf und ihrer Ausbildung deckten, so dass keine wahnhafte Störung anzunehmen sei. Es gebe keine Hinweise für Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder –beeinflussung. Es lasse sich weder eine Derealisation noch eine Depersonalisation eruieren. Ebenso wenig seien Gedankenkreisen oder Grübeln auszumachen. Rituale würden verneint und seien im Untersuch auch nicht beobachtbar (Urk. 7/81/32).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe. Sie befinde sich aktuell in keiner psychiatrischen Behandlung. Es bestehe auch nach den Angaben von Dr. C.___ kein Leidensdruck und die Versicherte erhalte keine psychopharmakologische Medikation (Urk. 7/81/37). Die verbesserte Situation bestehe seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2014, spätestens jedoch seit der Begutachtung am 4. August 2014 (Urk. 7/18/38).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11. August 2014 abstellen durfte.
4.2 Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. August 2014 (Urk. 7/81/3 und 7/81/17). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/81/3 und 7/81/5-17). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ auseinander (Urk. 7/81/35).
4.3 Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der aufmerksame Leser stelle bei der Lektüre fest, dass diverse Ereignisse aus der Biographie der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und von Dr. D.___ zum Teil als widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin qualifiziert worden seien. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. März 2015 habe die Beschwerdeführerin rund ein Dutzend falsche und aktenwidrige Angaben aufgezeigt (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf 7/89).
Die Beschwerdeführerin nahm daran Anstoss, dass Dr. D.___ in seinem Gutachten festhielt, kein Familienmitglied leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Dabei hätten ihre Mutter an einer Schizophrenie und ihre Grossmutter jahrelang an schweren Depressionen gelitten. Auch ihre erblindete Tante leide an Depressionen (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Weder eine Schizophrenie noch eine Depression ist mit einer Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen, da es sich um drei verschiedene psychische Leiden handelt. Es trifft daher zu, dass – den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – kein Familienmitglied an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen depressiven und schizophrenen Erkrankungen ihrer weiblichen Familienmitglieder hat Dr. D.___ korrekt festgehalten (Urk. 7/81/17), so dass ihm in diesem Punkt nichts vorzuwerfen ist. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung, in der Herkunftsfamilie sei keine Tuberkulose aufgetreten (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Der Umstand, dass (lediglich) die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Kindheit unter einer Tuberkulose gelitten hatte, war Dr. D.___ bekannt und wurde von ihm zutreffend im Gutachten erwähnt (Urk. 7/81/19).
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie erklärt, ihr geschiedener Ehemann habe sie schlecht behandelt und ausgenutzt (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/21 und Urk. 7/89/3 mit Hinweis auf Urk. 7/81/33). Generell ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. D.___ die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht richtig wiedergegeben haben sollte. Vielmehr ist hinsichtlich der gerügten Feststellung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr verfassten Lebenslauf selbst schilderte, sie habe aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes, das dem ihr bekannten Muster entsprochen habe, unter einem seelischem Druck gelitten (Urk. 7/13/4). Ungeachtet dessen betreffen die strittigen Passagen – wie zahlreiche weitere – einen Nebenpunkt, dem für die Wertigkeit des Gutachtens keine Bedeutung zukommt. Namentlich ist es unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin als „esoterische Beraterin“ oder aufgrund ihrer psychologischen und astrologischen Ausbildung als Lebensberaterin betätigt, ebenso, ob sie damit „ca. 300 bis 400 CHF“ oder ca. Fr. 320.-- erzielt (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Es spielt auch keine Rolle, ob sich das Institut von Prof. Dr. G.___ in „H.___“ oder in I.___ befand und ob dort „Metaphysik“ oder praktische Psychologie und Lebensberatung gelehrt wurde (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/24). Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführerin nach dem Zeitunglesen Karten spielt oder nicht und ob sie tatsächlich zwei, drei oder vier Tassen Kaffee pro Tag trinkt (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/30). Schliesslich sind auch der offensichtliche Verschrieb der Jahreszahl betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ und die Kontroverse betreffend die Gründe dafür nicht von Relevanz (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/25). Immerhin wurde zu Recht nicht beanstandet, Dr. D.___ habe die Ausführungen zu den gepflegten Hobbies nicht korrekt festgehalten, auch wenn die Beschwerdeführerin dieselben nachträglich als zum Teil scherzhaft gemeint bezeichnete (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Dr. D.___ nicht vorzuwerfen ist, er habe für die psychiatrische Beurteilung wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und berücksichtigt.
4.4 Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten unzutreffend festgehalten, Dr. C.___ habe sich in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 von ihrer eigenen diagnostischen Einschätzung distanziert und sei zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Krankheitsgewinn denkbar sei; letzteres sei aus gutachterlicher Sicht korrekt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 7/81/35-36). Tatsächlich habe Dr. C.___ im besagten Schreiben lediglich ausgeführt, dass sich das therapeutische Verhältnis nicht habe aufrechterhalten lassen. Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich in der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 7/76/6).
Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärte, sie sei sich bezüglich der Diagnose „weiterhin“ unsicher (Urk. 7/76/6). Aus den Akten geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass Dr. C.___ nach dem 20. März 2013 bis zur Rentenzusprache Zweifel bezüglich der relevanten Diagnosen hegte (vgl. 7/55, 7/56 und 7/58/2). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ das Schreiben vom 8. Mai 2014 als Distanzierung von der ursprünglichen diagnostischen Einschätzung wertete. Insbesondere legte er in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die von Dr. C.___ neu vertretene Ansicht, ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar, zutreffend sei (Urk. 7/81/36 und 7/81/38). Das Gutachten gibt folglich auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.5 Ferner wurde moniert, das Gespräch mit Dr. D.___ sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin unangenehm und unpersönlich verlaufen, seine ganze Art habe herablassend und entwertend auf sie gewirkt (Urk. 1 S. 4 und 7/89/1). Hierzu ist zu bemerken, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin keine Rolle spielt. Vielmehr ist entscheidend, dass nichts vorgetragen wurde, was Zweifel an der fachlichen Eignung oder an der Unbefangenheit von Dr. D.___ zu wecken vermöchte. Aus einem temporeichen Fragestil allein lässt sich jedenfalls nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. D.___ sei nicht gewährleistet.
4.6 Schliesslich wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11. August 2014 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Unter diesen Umständen war es auch nicht angezeigt, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen bezüglich des von Dr. D.___ diagnostizierten Erschöpfungssyndroms (Burn-out Syndrom: ICD-10: Z73.1) vorzunehmen (Urk. 1 S. 6), hatte er demselben doch – einleuchtend und nachvollziehbar – keine invaliditätsrelevante Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zugemessen.
5. Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 11. August 2014 ist ausgewiesen, dass spätestens seit dem 8. Mai 2014 kein psychischer Gesundheitsschaden mehr besteht, der die Beschwerdeführerin in invaliditätsrelevanter Weise in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Im Beschwerdeverfahren wurde neu ein ärztliches Zeugnis von Dr. F.___ vom 26. Juni 2015 eingereicht, mit welchem er der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2015 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/6). Selbst wenn seit dem 1. Juni 2015 eine verschlechterte Gesundheitssituation und damit einhergehend eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Juni 2015 dauerten die geltend gemachten veränderten Verhältnisse noch keine drei Monate an, weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und die Dreiviertelsrente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke