Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00853




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteilvom 25. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, meldete sich erstmals am 24. Juni 2001 unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 8/8-9, Urk. 8/12-13, Urk. 8/18-21, Urk. 8/23-26, Urk. 8/42) abgeklärt und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/7, Urk. 8/22) beigezogen hatte, hielt sie mit Verfügung vom 4. März 2002 (Urk. 8/48) fest, dass der Versicherte eine Anstellung in einem Pensum von 80 % gefunden habe und folglich derzeit nicht mehr an beruflichen Massnahmen interessiert sei.

1.2    Der Versicherte ersuchte am 4. Juni 2004 erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 8/50). Daher tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 8/51, Urk. 8/54, Urk. 8/56, Urk. 8/59-60, Urk. 8/62-64) und erteilte dem Versicherten am 5. November 2004 Kostengutsprache für den lerntechnischen Vorbereitungskurs an der Z.___ vom 21. Februar bis 18. Juli 2005 (Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/80) wurde dem Versicherten zudem Kostengutsprache für eine Umschulung zum Kaufmann an der Z.___ ab dem 22. August 2005 erteilt. Infolge wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 8/117) abgebrochen.

1.3    Unter Hinweis auf ein unfallbedingtes Thorakolumbovertebralsyndrom sowie eine Chondrose seit Mai 2013 meldete sich der Versicherte am 30. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/132). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/128, Urk. 8/138, Urk. 8/142-143, Urk. 8/145-147, Urk. 8/151, Urk. 8/154) ab, zog die Akten der SUVA (Urk. 8/134, Urk. 8/139, Urk. 8/162) bei und veranlasste eine bidisziplinäre rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 5. September 2014 berichtet wurde (Urk. 8/160).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/163, Urk. 8/165, Urk. 8/178) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 8/180 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 26. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung anhand weiterer medizinischer Nachweise zu präzisieren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Das Gericht holte sodann bei Dr. med. A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1. April 2016 erstattet wurde (Urk. 22-23/1-4). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 27) auf eine Stellungnahme. Dies wurde der jeweils anderen Partei am 4. Mai 2016 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

    Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Befunde oder Diagnosen vorlägen, welche eine dauerhafte oder lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Die diagnostizierte Dysthymia sei gut behandelbar und nicht invalidisierend. Die Nachweise einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer schweren impulsiven Persönlichkeitsstörung seien nicht erbracht. Aus psychiatrischer Sicht sei daher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund des funktionellen Panvertebralsyndroms ohne radikuläre Symptome seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht empfehlenswert. In allen anderen Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), eine impulsive Persönlichkeitsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung seien bei der Begutachtung klar diagnostiziert worden. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch erheblich eingeschränkt (S. 4). Da die somatoforme Schmerzstörung nicht überwindbar sei, habe er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 7 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.


3.

3.1    In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:

3.2    Dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2001 (Urk. 8/7/1720) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2000 beim Tragen einer Last ausgerutscht sei und sich dabei den Rücken angeschlagen habe. Seither verspüre er tieflumbale Schmerzen (S. 1). Die radiologische Untersuchung zeige eine flache Lendenlordose, eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie eine mediane Protrusion der lumbosakralen Bandscheibe ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Ansonsten seien die Befunde unauffällig gewesen (S. 3).

    Vom 27. Juni bis 20. Juli 2001 erfolgte daher eine vierwöchige berufliche Abklärung und Berufsberatung in der C.___, wobei der Beschwerdeführer auch an konditionsfördernden Behandlungen teilgenommen habe. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr in vollem Pensum zumutbar sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar (vgl. Bericht vom 20. Juli 2001, Urk. 8/23).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, informierte mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/147/7-8 = Urk. 8/176) über das am 5. Februar 2013 erfolgte Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer. Als Diagnosen führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte, abhängige und impulsive Persönlichkeitsanteile (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsstörung, auf (S. 1). Eine intensive stationäre Behandlung sei indiziert. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings gegen eine solche Behandlung entschlossen (S. 2).

3.4    Der Beschwerdeführer erlitt am 31. Mai 2013 erneut einen Unfall, als er auf nassem Boden mit einem schweren Paket in der Hand ausgerutscht sei (vgl. Schadenmeldung, Urk. 8/139/33). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im F.___, wobei ein akutes Thorakovertebralsyndrom diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2013 attestiert wurde (vgl. Bericht vom 13. August 2013, Urk. 8/139/8-9).

3.5    Eine am 14. Juni 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) ergab kleine Diskushernien Th5/6, Th6/7 sowie L5/S1, jeweils ohne neurale Kompression, sowie eine Chondrose L5/S1 (vgl. Bericht vom 17. Juni 2013, Urk. 8/134/11 = Urk. 8/139/6).

3.6    In einem am 25. September 2013 erfolgten MRI des Gehirns hätten sich bei altersentsprechendem Hirnparenchymvolumen keine mikroangiopathischen Veränderungen finden lassen. Es fänden sich auch keine alten oder frischen embolischen oder territorialen Infarktareale oder Bluthirnschrankenstörungen. Sodann seien keine Hämosiderinablagerungen sowie subdurale oder epidurale Hämatome ersichtlich gewesen. Die intrakraniellen arteriellen und venösen Gefässe seien regelrecht (vgl. Bericht vom 25. September 2013, Urk. 8/147/5-6 S. 2).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/145) ein chronisches zervikolumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Diskushernien Th5/6, Th6/7 und L5/S1 sowie eine rezidivierende depressive Störung, DD: Persönlichkeitsstörung, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei offen (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer könne keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Seit dem 31. Mai 2013 sei er in den bisherigen Tätigkeiten als Magaziner und Banker zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei eine Beurteilung durch Dr. med. H.___ einzuholen (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).

3.8    Die Ärzte der I.___ informierten mit Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/146) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. bis 26. November 2013 und diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom zervikobrachial links. In der klinischen Untersuchung seien keine relevanten Bewegungseinschränkungen oder sensomotorischen Defizite erkennbar gewesen. Ein im Juni 2013 durchgeführtes MRI habe kleine Diskushernien Th5/6, Th6/7 sowie L5/S1, jeweils ohne neurale Kompression, gezeigt. Die Prognose sei gut (S. 1). Der Beschwerdeführer sei im Austrittszeitpunkt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Mit einer zunehmenden Belastungsfähigkeit sei zu rechnen (S. 2).

3.9    Am 7. März 2014 stürzte der Beschwerdeführer auf der Treppe nach vorne. Bei der gleichentags in der I.___ erfolgten Untersuchung konnte eine undislozierte Weber-A-Fraktur diagnostiziert werden (vgl. Bericht vom 12. März 2014, Urk. 8/152).

3.10    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 8/147/1-4 = Urk. 8/177) an, dass er den Beschwerdeführer von September 2011 bis Januar 2014 behandelt habe, wobei im Jahr 2012 keine Konsultationen erfolgt seien. Im Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer wegen eines gebrochenen Fusses abgemeldet (S. 1 f. Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2/33.3), auf (S. 1 Ziff. 1.1). Im Herbst 2013/Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar gewesen und mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit habe nicht gerechnet werden können. Die aktuelle Situation könne er nicht beurteilen (S. 2 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).

3.11    Am 5. September 2014 erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) J.___ ihr Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/160). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 1.1):

- chronisches depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), sich entwickelnd in den letzten Jahren

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), bestehend seit der Adoleszenz

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd in den letzten Jahren

- undislozierte Weber-A-Fraktur rechts vom 7. März 2014 (Stolpersturz auf Treppe) mit/bei noch laufender konservativer Behandlung

- funktionelles und spezifisch überwiegend myotendinotisch geprägtes Panvertebralsyndrom unterschiedlicher Gewichtung mit/bei:

- Akzentuierung im zervikalen und lumbalen Bereich

- leichter Haltungsinsuffizienz

- muskulärer Dekonditionierung

- begleitenden, im oberen und unteren Bereich erlebten pseudoradikuren Ausstrahlungen (referred pain)

- aktuell keinem direkten oder indirekten Hinweis für radikuläre Begleitstörungen oder morphologisch aktive segmentale Pathologien

- aktuell auch keine eingrenzbaren Fazettengelenksirritationen

- zwei von fünf Waddell-Zeichen positiv

    Sodann führten sie einen Nikotinabusus als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 26 Ziff. 1.2). Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen (S. 30 Mitte).

    Aus rheumatologischer Sicht sei die seit über elf Jahren bestehende Rückenschmerzproblematik keiner strukturellen spezifischen Pathologie des Bewegungsapparates oder einem systemisch-rheumatologisch entzündlichen oder metabolischen Grundleiden zuzuordnen. Die Befunde am Achsenskelett im Sinne von Bandscheibenveränderungen der BWS und LWS seien als degenerativ und durchaus auch alterskonform einzuordnen. Das therapieresistente bestehende Schmerzproblem könne dadurch nicht erklärt werden. Die Ausstrahlungen des Beschwerdebildes könnten als pseudoradikulär erklärt werden. Es fänden sich keine Hinweise für relevante radikuläre Begleitstörungen oder aktive segmentale morphologische Pathologien des Bewegungsapparates. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in den bisherigen sowie angepassten Tätigkeiten zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums, sondern allenfalls eine maximale 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 29 f.).

    Die psychiatrische Untersuchung habe das Vorliegen eines chronifizierten reaktiven depressiven Zustandsbildes im Sinne einer Dysthymia ohne Krankheitswert aufgezeigt. Es lägen vermehrte Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vor. Klinisch imponiere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, welche wegen der Sprachbarriere allerdings nicht testpsychologisch habe untersucht werden können. Die Auffälligkeiten in der Schmerzverarbeitung würden bei fehlenden respektive nicht ausreichenden somatischen Korrelaten als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der chronischen dysthymen depressiven Störung würden das Erleben der psychosozialen Belastung verstärken und das Überwinden der schmerzbedingten Einschränkungen in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen (S. 30). Der Beschwerdeführer sei deshalb in jeglicher Tätigkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 32 oben).

    Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nur noch zu 40 % zumutbar sei, wobei sich insbesondere die psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die aus rheumatologischer Sicht beschriebene Leistungseinschränkung sei darin bereits enthalten. Auch eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 15 kg sowie ohne langandauernde Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer zu 40 % zumutbar. Diese Beurteilung gelte seit dem 31. Mai 2013. Es sei nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen signifikant verbessert werden könne (S. 33 f. Ziff. 3-5).

3.12    Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 3. November 2014 Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS. Dabei führte er aus, dass eine Dysthymie nicht invalidisierend sei, die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien und sich keine schwere impulsive Persönlichkeitsstörung feststellen lasse (Urk. 8/164 S. 6 f.).

    In einer gesamthaften RAD-Stellungnahme gab med. pract. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein funktionelles Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Symptome vorliege. Die psychiatrischen Diagnosen seien als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2014, Urk. 8/164 S. 7 f.)


4.

4.1    In somatischer Hinsicht lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten keine wesentlichen Befunde entnehmen. Dabei ist insbesondere auf das beweiskräftige rheumatologische Teilgutachten der MEDAS J.___ (vorstehend E. 3.11) zu verweisen, welches sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigte, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde, der medizinischen Situation Rechnung trägt und dessen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet wurden (vgl. vorstehend E. 1.5). Der Beschwerdeführer leidet demnach im Wesentlichen an einem funktionellen und spezifisch überwiegend myotendinotisch geprägten Panvertebralsyndrom. Der undislozierten Weber-A-Fraktur mass der rheumatologische Gutachter aus versicherungstechnischer Sicht keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. Urk. 8/160 S. 26 Ziff. 1.1, S. 63 unten). Die Rückenproblematik habe sodann keiner strukturellen spezifischen Pathologie des Bewegungsapparates und auch nicht einem systemisch-rheumatologisch entzündlichen oder metabolischen Grundleiden zugeordnet werden können. Die Befunde am Achsenskelett im Sinne von Bandscheibenveränderungen der BWS und LWS seien als degenerativ und durchaus auch alterskonform einzuordnen. Das therapieresistente bestehende Schmerzproblem könne dadurch nicht erklärt werden. Die Ausstrahlungen des Beschwerdebildes könnten als pseudoradikulärer Natur erklärt werden. Es fänden sich keine Hinweise für relevante radikuläre Begleitstörungen oder aktive segmentale morphologische Pathologien des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/160 S. 29 f). Die MEDAS-Gutachter gingen entsprechend der unauffälligen Befunde auch lediglich von einer leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei der Beschwerdeführer in den bisherigen sowie behinderungsangepassten Tätigkeiten zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Dabei bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums, sondern allenfalls eine maximale 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/160 S. 30 oben). Dementsprechend kumulierten sie in der Gesamtbeurteilung die aus rheumatologischer Sicht beschriebene Leistungseinschränkung auch nicht zu der aufgrund der psychischen Beschwerden festgelegten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/160 S. 33 Ziff. 3.1). Beim Beschwerdeführer stehen demzufolge klar die psychischen Beschwerden im Vordergrund.

4.2    Hinsichtlich des psychischen Leidens ging die Beschwerdegegnerin abweichend von der Einschätzung der MEDAS-Gutachter (vorstehend E. 3.11) gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. K.___ (vorstehend E. 3.12) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Dies begründete sie damit, dass eine Dysthymia gut behandelbar sei und keine invalidisierenden Auswirkungen habe, sowie die Nachweise einer somatoformen Schmerzstörung und einer schweren impulsiven Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Dies vermag allerdings nicht zu überzeugen. So gab RAD-Arzt med. pract. K.___ selbst an, dass es sich anhand des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS schwer beurteilen lasse, ob eine impulsive Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. Urk. 8/164 S. 6). Dem MEDAS-Gutachten lässt sich entnehmen, dass vermehrte Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vorlägen, die allein wegen der Sprachbarriere aber nicht testpsychologisch hätten untersucht werden können (vgl. Urk. 8/160 S. 30). Soweit der RAD nun in seiner Stellungnahme eine schwere impulsive Persönlichkeitsstörung und eine dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint, da keine pathologische Impulsivität habe beobachtet werden können und die persönliche Einstellung zu den Schmerzen zu abstrahieren sei (vgl. Urk. 8/160 S. 7 oben), so kann dieser Einschätzung ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers bei doch konkreten Hinweisen auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden.

    Entsprechend erachtete das Gericht den medizinischen Sachverhalt in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb es ein Gerichtsgutachten anordnete (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2015, Urk. 15).

4.3    Am 1. April 2016 erstattete Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gerichtsgutachten (Urk. 22). Dabei konnte sie folgende Diagnosen stellen (S. 37):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- schizotype Störung (ICD-10 F21)

- DD: Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren und paranoiden Zügen (ICD-10 F61)

- DD: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) einschliesslich einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Der Beschwerdeführer sei tendenziell eher depressiv verstimmt. Insbesondere sei er allerdings emotional kaum spürbar und allenfalls affektiv verflacht. Eine gewisse gedrückte Stimmung könne nicht verneint werden. Ein Interesseverlust sei naheliegend, werde von ihm aber nicht beklagt. Das Vorliegen einer Freudlosigkeit und Antriebsminderung sei ungesichert. Allerdings liege eine erhöhte Ermüdbarkeit vor. Es könne zudem eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit beobachtet werden. Es könne nicht sicher verifiziert werden, ob ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen vorliege. Suizidgedanken verneine der Beschwerdeführer klar. Hingegen beklage er ausgeprägte Schlafstörungen. Der Appetit sei nicht vermindert. Es könne daher eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), diagnostiziert werden. Diese scheine aber nicht im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu stehen, welcher vor allem Schmerzen beklage (S. 43 f.).

    Der Beschwerdeführer leide seit inzwischen deutlich mehr als zwei Jahren an anhaltenden multiplen, unterschiedlichen körperlichen Symptomen, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werden könnten. Da auch die sozialen und familiären Funktionen beeinträchtigt seien, seien die Kriterien für eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) erfüllt, welche auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.0) einschliesse. Die Körperbeschwerden würden sich jedoch auch einer weiteren Störung zuordnen lassen und überdies die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers erklären, weshalb die Somatisierungsstörung lediglich als Verdachtsdiagnose verstanden werde (S. 45 f.).

    Auch erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. So sei er in der Affektivität unausgeglichen, nicht sicher in der Impulskontrolle, wohl aber im Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend. Die Störung habe offensichtlich schon in der Kindheit/Jugend begonnen und habe unzweifelhaft zu deutlichem Leiden geführt sowie die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde allerdings ebenfalls nur als Verdachtsdiagnose aufgeführt, da sie nicht mit den Ergebnissen eines strukturierten Interviews belegt werden könne und sich die Auffälligkeiten und Körperbeschwerden differentialdiagnostisch einer weiteren Diagnose zuordnen lassen würden (S. 47). So fänden sich beim Beschwerdeführer ein eingeschränkter Affekt, ein seltsames oder eigentümliches Verhalten, wenige soziale Bezüge und die Tendenz zum sozialen Rückzug sowie das Misstrauen und gewisse Hinweise auf paranoide Ideen. Weitere berichte er über ein fast ständiges Denken beziehungsweise Grübeln. Die verschiedenen Körperbeschwerden würden in Richtung Dysmorphophobie deuten. Auch seien die Sprache und das Denken deutlich vage. Beim Beschwerdeführer sei deshalb eine schizotype Störung (ICD-10 F21) zu diagnostizieren (S. 48).

    Der Beschwerdeführer sei in sehr vielen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten mittelschwer bis schwer eingeschränkt. So sei er in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. In der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit sei er schwer eingeschränkt (S. 53 f.). Die bisherigen Tätigkeiten als Kurier, als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie andere Tätigkeiten in kundennahen Bereichen seien wegen der Einschränkung seiner sozialen Fähigkeiten nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zumutbar, in denen er keinen oder nur sporadischen Kundenkontakt und eine ruhige Arbeitsumgebung sowie wohlwollende Vorgesetzte und Kollegen und klar vorgegebene Strukturen habe. Das zuletzt als realistisch eingeschätzte Pensum von zirka drei Stunden pro Tag liege über einen längeren Zeitraum an der oberen Grenze (S. 55 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Die Teilarbeitsfähigkeit von zirka drei Stunden pro Tag für eine angepasste Tätigkeit gelte seit der Begutachtung durch Dr. med. M.___ im September 2014 (S. 58 Ziff. 4). Wichtige Ressourcen würden fehlen (S. 57 Ziff. 3.1.3.2). Es liege eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor (S. 57 Ziff. 3.2.1). Die Prognose sei angesichts des langen Verlaufs, der bescheidenen Stabilisierung unter der laufenden Behandlung und dem Krankheitskonzept ungünstig (S. 59 Ziff. 6).

4.4    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. A.___ auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die gestellten Diagnosen wurden nach ausführlicher psychopathologischer Befundaufnahme (Urk. 22 S. 32 ff.) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig hergeleitet (vgl. Urk. 22 S. 43 ff.). Dabei konnten beim Beschwerdeführer insbesondere fast alle der genannten Symptome einer schizotypen Störung beobachtet werden (vgl. hierzu die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 139). Die Einschränkungen in den einzelnen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen wurden mittels Beizug der Mini-ICF-APP eingehend dargelegt (vgl. Urk. 22 S. 50 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.5    Der Beschwerdeführer leidet demnach aus psychiatrischer Sicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie an einer schizotypen Störung (ICD-10 F21). Als Differentialdiagnosen führte Dr. A.___ eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) einschliesslich einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf (Urk. 22 S. 37). Dabei wies Dr. A.___ insbesondere auf das Fehlen wichtiger Ressourcen hin, allen voran tragende familiäre Beziehungen, Freundschaften und eine Partnerschaft, und bejahte eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen sowie einen ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. Urk. 22 S. 57). Zudem kam sie zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar den Verdacht auf mangelnde Mitarbeit habe aufkommen lassen, die neu hinzugekommenen Informationen und die erneute Analyse der Akten demgegenüber für einen hohen Leidensdruck und erheblich eingeschränkte soziale Fähigkeiten als Teil der schizotypen Störung sprächen (vgl. Urk. 22 S. 56 Ziff. 3.1.1.3). Die Prognose erachtete sie angesichts des langen Verlaufs, der bescheidenen Stabilisierung unter der laufenden Behandlung und des Krankheitskonzepts als ungünstig (vgl. Urk. 22 S. 59 Ziff. 7).

    Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist zwar anzumerken, dass sich Dr. A.___ nur sehr zurückhaltend auf ein zumutbares Pensum festlegt, was jedoch vor dem Hintergrund des komplexen psychischen Beschwerdebilds durchaus nachvollziehbar ist. So gab sie an, dass ein Vollzeitpensum nicht realistisch sei und das zuletzt als realistisch eingeschätzte Pensum von zirka drei Stunden pro Tag über einen längeren Zeitraum an der oberen Grenze liege, wobei Tätigkeiten in kundennahen Bereichen wegen der Einschränkung seiner sozialen Fähigkeiten nicht geeignet seien (vgl. Urk. 22 S. 55 Ziff. 2.1). Auch hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer in sehr vielen für die berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten mittelschwer bis schwer eingeschränkt sei (Urk. 22 S. 53 unten). Schliesslich nahm sie Bezug auf die psychiatrische Einschätzung durch Dr. M.___ im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS, wobei diese recht gut mit ihrer Beurteilung übereinstimme und keine wesentlichen Diskrepanzen bestünden (vgl. Urk. 22 S. 58 Ziff. 5). Dr. M.___ erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der psychischen Störungen als zu 40 % arbeitsfähig. Dabei gab er an, dass dies einem zeitlichen Rahmen von 3.2 Stunden entspreche (vgl. Urk. 8/160 S. 33 f. Ziff. 3-5). Dem kann bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gefolgt werden. Für die nachfolgende Invaliditätsbemessung ist somit darauf abzustellen, bezieht sich Dr. A.___ doch ausdrücklich auf das zuletzt als realistisch eingeschätzte Pensum.

4.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem funktionellen und spezifisch überwiegend myotendinotisch geprägten Panvertebralsyndrom sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und an einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) leidet. Die bisherigen Tätigkeiten als Kurier, als Mitarbeiter in einem Call-Center sowie andere Tätigkeiten in kundennahen Bereichen sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des durch Dr. A.___ erstellten Belastungsprofils ist eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die aus somatischer Sicht attestierte Leistungseinschränkung von maximal 20 % ist darin bereits enthalten.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das Feststellungsblatt vom 18. Dezember 2014, Urk. 8/164 S. 8 unten).

5.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Tatsache, dass die Anmeldung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 8/132) bei der Beschwerdegegnerin am 1. November 2013 eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Mai 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).

5.3    Den Akten lässt sich folgender beruflicher Werdegang des Beschwerdeführers entnehmen: Von 1997 bis 2000 absolvierte er eine Lehre als Lagerist/Magaziner bei der N.___ (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 8/12, Urk. 8/25, Urk. 8/63). Danach arbeitete er für kurze Zeit als Aushilfe bei der O.___. Von November 2001 bis Juni 2004 war er sodann als Behindertenbetreuer bei der P.___ tätig (vgl. Urk. 8/42/1, Urk. 8/51-52, Urk. 8/54, Urk. 8/62, Urk. 8/64). Ein befristeter Temporäreinsatz als Lagerist dauerte lediglich vom 1. bis 16. Juli 2004 (Urk. 8/59). Im 2005 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprachen für den lerntechnischen Vorbereitungskurs an der Z.___ vom 21. Februar bis 18. Juli 2005 sowie für eine Umschulung zum Kaufmann an der Z.___ ab dem 22. August 2005 (Urk. 8/69, Urk. 8/80). Dabei erwarb der Beschwerdeführer das Bürofachdiplom VSH (Urk. 8/108), wogegen die Umschulung zum Kaufmann mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 8/117) abgebrochen wurde. Den Akten lässt sich sodann erst wieder eine Anstellung als Sachbearbeiter bei der Q.___ für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 30. November 2011 entnehmen (Urk. 8/124, Urk. 8/128, Urk. 8/138). Zuletzt war der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 bis zu dem am 31. Mai 2013 erlittenen Unfall als Kurier für die R.___ tätig (vgl. Urk. 8/140 S. 1; vgl. auch SUVA-Akten, Urk. 8/162). Seither lässt sich den Akten keine weitere Tätigkeit mehr entnehmen.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwerbsbiographie rechtfertigt es sich, sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf denselben Tabellenlohn, nämlich jeweils auf den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftige Männer im privaten Sektor (vgl. LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), abzustellen. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres  unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

5.4    Aufgrund des aus psychiatrischer Sicht einschränkenden Belastungsprofils, wonach dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zumutbar seien, in denen er keinen oder nur sporadischen Kundenkontakt und eine ruhige Arbeitsumgebung sowie wohlwollende Vorgesetzte und Kollegen und klar vorgegebene Strukturen habe (vgl. Urk. 22 S. 55 Ziff. 2.1), sowie der Tatsache, dass er nur noch teilzeitlich in einem sehr tiefen Pensum von 40 % erwerbstätig sein kann, erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.

    Folglich entspricht das mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 40 % erzielbare Invalideneinkommen 34 % des Valideneinkommens (40 % x 0.85), womit die Einkommenseinbusse und damit der Invaliditätsgrad 66 % beträgt. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2).


6.

6.1    Der Rentenanspruch besteht frühestens ab dem 1. Mai 2014 (vorstehend E. 5.2). Zu prüfen ist demnach, ob in den zwölf vorangegangenen Monaten – dem Wartejahr – eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % „ohne wesentlichen Unterbruch“ ausgewiesen war (vorstehend E. 1.2). Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

6.2    In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verschiedener Ärzte, wonach für die Zeit vom 31. Mai bis 30. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. Urk. 8/134). Dem Unfallschein ist eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2013 bis 21. Februar 2014 zu entnehmen (vgl. Urk. 8/162/39). Auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 22. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass in der bisherigen Tätigkeit seit dem 31. Mai 2013 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 8/145 S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Am 7. April 2014 gab Dr. H.___ an, dass er zwar kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe, da der Beschwerdeführer keines benötigt habe, allerdings sei die bisherige Tätigkeit im Herbst 2013/Januar 2014 sicherlich nicht zumutbar gewesen (vgl. Urk. 8/147/1-4 = Urk. 8/177 S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die MEDAS-Gutachter hielten schliesslich fest, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem 31. Mai 2013 unverändert 40 % betrage (vgl. Urk. 8/160 S. 33 Ziff. 3.7). Zuletzt bemerkte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sei und die von ihr genannte Teilarbeitsfähigkeit seit September 2014 gelte (Urk. 22 S. 58 Ziff. 4).

6.3    Gestützt darauf besteht somit seit dem 31. Mai 2013 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit, welche nicht mehr im Sinne von Art. 29ter IVV unterbrochen wurde. Der Rentenanspruch ist folglich ab dem 1. Mai 2014 gegeben.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


7.

7.1Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Kosten der Begutachtung durch Dr. A.___ in der Höhe von Fr. 9‘450.-- (Urk. 24) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, war doch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ungenügend erstellt.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 9‘450.-- zu erstatten.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans