Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00857 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit Oktober 2000 im Pflegeheim Y.___ als Pflegehelferin tätig (Urk. 8/23). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Fraktur von LWK 1 und LWK 2) meldete sich die Versicherte am 19. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/14, Urk. 8/41, Urk. 8/43, Urk. 8/48, Urk. 8/73-74, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107-120) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine befristete ganze Rente für die Zeit von 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2012 zu (Urk. 8/120, Urk. 8/139 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Verfügungsteil 2; S. 1). Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin bis zum 9. Januar 2011 keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab dem 10. Januar 2011 sei es ihr möglich gewesen, die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 30%igen Pensum auszuüben. Da die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, betrage der Invaliditätsgrad 70 %. Seit dem 18. Mai 2012 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über dem Kopf und ohne längeres Verharren in Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 39 %, weshalb seither kein Rentenanspruch mehr bestehe (Verfügungsteil 2; S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom Ergebnis der Unfallversicherung abweiche, indem sie entgegen der Einschätzung der Unfallversicherung davon ausgehe, ab dem 18. Mai 2012 sei rückwirkend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen und zudem nicht einen Invaliditätsgrad von 41 %, sondern von 39 % ermittle (S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, ab dem 17. Mai 2012 sei die angestammte Tätigkeit zu 60 % und eine angepasste Tätigkeit sogar zu 80 % zumutbar gewesen, weshalb die drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV nicht berücksichtigt würden. Dies sei unhaltbar. Die Unfallversicherung sei gestützt auf die Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgegangen und der Gutachter habe sich seriöserweise nicht retrospektiv geäussert, sondern sich dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Akten angeschlossen. Es gebe keinen Grund, weshalb ein RAD-Arzt aufgrund der Akten zu einem seriöseren Ergebnis gelangen könnte als der Gutachter. Die Änderungskündigung per 31. Oktober 2012 datiere von Ende Juli 2012. Mitten in diesen Eingliederungsfragen sei weder eine Arbeitsfähigkeit angestammt zu 60 % noch eine Arbeitsfähigkeit angepasst zu 80 % möglich und zumutbar gewesen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV könne frühestens ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab welchem der Gutachter zum Schluss gekommen sei, unter gewissen Bedingungen könne in der angestammten Tätigkeit die zeitliche Belastung allenfalls auf 50 % gesteigert werden, respektive angepasst wäre eine theoretische Arbeitsfähigkeit unter optimalen Bedingungen von maximal 80 % zu erreichen. Das Gutachten datiere aber vom 13. Dezember 2013. Rückwirkend auf Mai 2012 ergebe sich keine medizinisch seriöse Grundlage für die Annahme einer Verbesserung (S. 6). Bei der Frage des Tabellenlohnabzuges sei ohnehin auch ohne Bindungswirkung den Überlegungen der Unfallversicherung zu folgen, welche einen Abzug von 10 % vorgenommen habe (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/84/5-42) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. S. 24 Ziff. 5) ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin aktuell lediglich noch zu 40 % zumutbar sei, wobei eine Steigerung auf 50 % möglich wäre (S. 33 Ziff. 7.2). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell sodann eine theoretische Arbeitsfähigkeit unter optimalen Bedingungen von maximal 80 % (S. 34 Ziff. 7.3). Der Gutachter äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht retrospektiv.
Da sowohl die Diagnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als auch die attestierten Arbeitsunfähigkeiten unbestritten blieben, und sich diese Angaben eindeutig aus den medizinischen Unterlagen ergeben, ist für den aktuellen Zeitpunkt darauf abzustellen.
3.2 Bestritten und zu prüfen ist jedoch, seit wann die vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten Geltung haben. Aus den Akten ergibt sich folgender Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit:
3.3 Dr. med. A.___, beratender Arzt der AXA Winterthur nahm am 7. Februar 2012 Stellung (Urk. 8/48/10-11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin im jetzigen Zustand offenbar überfordert und nicht arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit müsste eine Steigerung auf 50 % möglich sein.
3.4 Dr. med. B.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik C.___, berichtete am 10. Februar 2012 (Urk. 8/48/7-8) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Arbeiten eine gute Lebensqualität habe, weshalb von einer Operation abgeraten werde. Die Beschwerdeführerin soll weiterhin 70 % arbeitsunfähig bleiben. Das Heben von schweren Lasten sei weiterhin nicht zu empfehlen.
Am 20. Juni 2012 nahm Dr. B.___ Stellung (Urk. 8/68/236-237) und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf 50 % gesunken sei. Leichte Tätigkeiten im Haushalt könnten von der Beschwerdeführerin erledigt werden. Die Indikation zu einer Operation sei in keiner Weise zwingend. Da die Beschwerdeführerin in Ruhe relativ beschwerdefrei sei, sei nicht zu einem operativen Eingriff zu raten.
3.5 Am 3. Dezember 2012 attestierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, obwohl die Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit durchstiere. Eine schwere rückenbelastende Tätigkeit, wie dies ein Pflegeberuf darstelle, sei lebenslang nicht mehr durchführbar. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin knapp 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/73/37-61 S. 23 f.).
Dr. D.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2011 mit 30 % zu arbeiten begonnen und im April 2012 die Arbeit auf 40 % gesteigert habe (S. 13).
3.6 Gemäss Angaben der Unfallversicherung hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden (Urk. 8/93/79):
100 % ab 29. Juli 2010
70 % ab 10. Januar 2011
100 % ab 16. September 2011
70 % ab 20. September 2011
60 % ab 18. Mai 2012, wobei per 1. November 2012 eine vertragliche Reduktion des Arbeitspensums auf 40 % vereinbart worden sei.
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 31. Oktober 2014 Stellung (Urk. 8/104 S. 9 f.) und führte aus, hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seien zunächst die aktenkundigen Angaben, entnommen den Taggeld-Auflistungen der Unfallversicherung, als durchaus plausibel zu bewerten (vgl. vorstehend E. 3.6). Unter Abstützung auf das Gutachten von Prof. Z.___ sei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % möglich.
Für eine angepasste Tätigkeit sei gemäss dem Gutachten von Prof. Z.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis maximal 80 % möglich. Nachdem sich der Gutachter explizit nicht retrospektiv zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und somit auch nicht zum Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert habe, sei diesbezüglich nur eine medizinisch-theoretische Beurteilung anhand der Akten möglich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe diese 80%ige Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2012, das heisse seit dem Beginn der aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit, da ab diesem Zeitpunkt medizinisch-theoretisch aus versicherungsmedizinischer Sicht von gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung im Wesentlichen unveränderten Befunden auszugehen sei.
3.8 Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/108) ist bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin folgendes zu entnehmen:
Am Erstgespräch vom 4. April 2011 wurde festgehalten, dass das Pflegeheim Y.___ die Arbeitgeberin sei. Der Arbeitsversuch habe im Januar 2011 mit einem Pensum von 30 % gestartet. Die Beschwerdeführerin arbeite jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag einen halben Tag, damit sie genug Pausen zur Regeneration habe. Nun stelle sich die Frage der Steigerung. Die Leitung des Pflegeheims habe am Gespräch klar orientiert, dass sie keine Rücksicht auf die Beschwerdeführerin nehmen könnten aufgrund des Personalmangels. Die Beschwerdeführerin müsse in den Stunden, an welchen sie anwesend sei, mit 100%iger Leistung arbeiten (S. 2).
Dem Eintrag vom 10. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 30 % arbeite. Es sei ihr seitens des Case Managers der Unfallversicherung empfohlen worden, tageweise, wenn es ihr besser gehe, zu versuchen ein paar Stunden mehr zu arbeiten. Leider habe die Beschwerdeführerin dies nicht umsetzen können. An eine Pensumssteigerung sei zurzeit nicht zu denken (S. 7).
Dem Eintrag vom 21. März 2012 ist zu entnehmen, dass keine Operation durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, die Präsenz zu erhöhen. Das Arbeitsverhältnis werde versuchsweise fortgeführt, wenn die Beschwerdeführerin an mindestens 2 vollen Tagen pro Woche zu arbeiten probiere. Die Beschwerdeführerin arbeite ab Anfang April 2012 während drei Monaten an 2 vollen Tagen pro Woche (S. 11 oben).
Am Gespräch vom 17. April 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nun 40 % arbeite (S. 11 unten).
Am Gespräch vom 29. Mai 2012 wurde wiederum festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin 2 ganze Tage pro Woche, also 40 % arbeite. Wenn möglich habe sie immer einen Tag Pause zwischendurch. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, künftig halbtags zu arbeiten, im Rahmen von 40 % oder wenn gesundheitsbedingt möglich maximal 50 % (S. 15).
Dem Eintrag vom 19. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nun drei Monate zu 40 % gearbeitet habe. Die Ganztagesarbeit sei körperlich belastend, sie habe dann jeweils mehr Schmerzen. Insbesondere wenn sie zwei ganze Tage nacheinander arbeiten müsse. Seitens der Arbeitgeberin werde der Beschwerdeführerin ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 40 % angeboten. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Juni 2012 Zeit, um sich zu überlegen, ob sie zu 40 % angestellt bleiben möchte im Pflegeheim Y.___ (S. 18).
Mit Telefon vom 5. Juli 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie weiter zu 40 % im Pflegeheim Y.___ arbeiten werde. Dies wurde am 3. August 2012 mit einer E-Mail bestätigt (S. 19).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beantwortung der strittigen Frage auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) ab und führte aus, damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit arbeite, sei bestätigt, dass ab diesem Zeitpunkt die Verbesserung längerdauernd sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3).
4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
4.3 Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere da eine eingehende Begründung fehlt, nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Es ist ihr jedoch insofern beizupflichten, dass sich aufgrund der Akten, der konkreten Umstände und des Verhaltens der Beschwerdeführerin Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich früher als mit dem Gutachten attestiert hätte angepasst zu 80 % arbeiten können. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch bereits seit Januar 2011 zu 30 % und ab April 2012 zu 40 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin (vgl. vorstehend E. 3.8; Urk. 12) gearbeitet hat, obwohl ihr von den behandelnden Ärzten diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. vorstehend E. 3.3 bis E. 3.5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das 40%ige Pensum in ihrer angestammten Tätigkeit seither unverändert hat beibehalten beziehungsweise gar hat ausbauen können (vgl. diesbezüglich IK-Auszug Urk. 12) und offensichtlich nicht dekompensiert ist, lässt darauf schliessen, dass sich ihr Gesundheitszustand in tatsächlicher Hinsicht seither nicht mehr wesentlich verändert hat.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich denn auch die Frage, ob die von den behandelnden Ärzten echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit für optimal angepasste Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht nicht auch schon früher als im Gutachtenszeitpunkt höher als 50 % ausgefallen wäre. Jedenfalls erscheint es vorliegend nicht abwegig, einen Zusammenhang zwischen der 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit herzustellen, wie sie denn schliesslich auch vom Gutachter bestätigt wurde. So ist es keineswegs nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Tätigkeit nicht zu mehr als 50 % zumutbar sein soll, wenn sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit April 2012 ein 40%-Pensum zu absolvieren imstande ist, obwohl ihr diese Tätigkeit laut Arztberichten eigentlich nicht zumutbar ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Leiterin des Pflegeheims in den Stunden, in welchen sie anwesend sei, mit 100%iger Leistung arbeiten müsse (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Beschwerdeführerin leistet demnach seit April 2012 ununterbrochen ein 40%iges Pensum bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit, was zeigt, dass ihr tatsächliches Leistungsvermögen entgegen den Arztberichten als höher einzustufen war. Diesem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, als der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bereits ab diesem Zeitpunkt ein 80%iges Pensum in einer optimal angepassten Tätigkeit als zumutbar anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den ersten drei Monaten (April bis Juni 2012) um einen Arbeitsversuch gehandelt hat (vgl. vorstehend E. 3.8), ist von einer ab Juli 2012 ausgewiesenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, welche zu einer Befristung der Rente führt. Im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.4) ist diese jedoch erst nach Ablauf von drei weiteren Monaten zu berücksichtigen. Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2011 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Im Jahr 2012 war die Beschwerdeführerin sodann 56 Jahre alt. Es wäre ihr daher im Hinblick auf die bis zur Pensionierung verbleibende Arbeitszeit zumutbar gewesen, eine optimal angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum auszuüben (Schadenminderungspflicht, Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4.3.2), insbesondere da die angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht ungeeignet ist (vgl. zudem E. 5.7 hinten).
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Einschränkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben des Pflegeheims Y.___ (Urk. 8/23), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Fr. 66‘512.80 (Fr. 4‘885.60 x 13; Fr. 250.-- Schichtzulage x 12) verdiente und errechnete für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 68‘803.-- (vgl. Urk. 8/103).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten grundsätzlich zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass. Es bleibt einzig zu bemerken, dass von einer Verbesserung per April beziehungsweise Juli 2012 ausgegangen wird (vgl. vorstehend E. 4.3), dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich per 2014 durchgeführt hat.
Vielmehr ist das von der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 verdiente Einkommen von Fr. 66‘512.80 lediglich auf das Jahr 2012 aufzurechnen, was einen Betrag von rund Fr. 67‘850.-- ergibt (vgl. auch Urk. 8/103 S. 2 unten).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Zwar erzielt die Beschwerdeführerin mit ihrem 40%-Pensum in der angestammten Tätigkeit ein Invalideneinkommen. Darauf ist aber – wie bereits erwähnt aufgrund der Schadenminderungspflicht und der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Pensionierung – nicht abzustellen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne anzuwenden. Bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist deshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“ S. 35).
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“), mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA), Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 51‘441.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7). Auf das der Beschwerdeführerin angenommene zumutbare Pensum von 80 % umgerechnet, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41‘153.--.
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
5.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen behinderungsbedingten Abzug (vgl. Urk. 8/103 S. 2; Urk. 2). Dies vermag nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung des Rückens einsatzfähig. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bereits 60 Jahre alt und hat mit Ausnahme des Grundpflegekurses des F.___ (Dauer: 14. September bis 8. Oktober 1999) keine Ausbildung absolviert (vgl. Urk. 8/5; Urk. 8/108 S. 3 oben). Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. die Übersicht in Philipp Geersten, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers, Hrsg., Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.) und der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs aufgezeigt worden sei, sie diese aber zugunsten der 40 % Stelle nicht wahrgenommen habe, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, muss das - bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit - fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Diese zeichnen sich hier unter anderem wesentlich dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin, während mehr als 15 Jahren Pflegehelferin im Pflegeheim Y.___, sich nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug auszuweisen vermag, was ihr als im Verfügungszeitpunkt 59-Jährige die Integration in den Arbeitsmarkt doch erheblich erschwert. Die Gewährung eines Abzuges von 10 % erscheint somit aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen, des fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Ausübung einer nunmehr nicht mehr zumutbaren Tätigkeit und in Würdigung sämtlicher Umstände geboten und im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2012 in der Höhe von rund Fr. 37‘038.-- (Fr. 41‘153.-- x 0.9) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 67‘850.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 45 %.
Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2012 zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 27. August 2015 wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach