Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00858 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war seit dem 15. Januar 2007 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/12 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Der Versicherte meldete sich am 24. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 8/54) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Mit Hinweis auf einen Verdacht auf eine Fibromyalgie, eine Periarthropathia coxae rechts, eine chronische Schulterinstabilität rechts, einen dorsalen Fersensporn rechts und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom meldete sich der Versicherte am 27. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/56 Ziff. 6.2).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-62) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 8/63 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 27. August 2015 Beschwerde gegen Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch sei von der IV-Stelle materiell zu behandeln (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der neu vorgelegte Arztbericht vom 15. Mai 2015 weise eine Achillodynie aus. Als Therapie würden eine Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es lägen keine Angaben über die funktionellen Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit vor. Eine Achillodynie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, sein Zustand habe sich verschlechtert. Ausserdem hätten der Beschwerdegegnerin nicht alle ärztlichen Dokumente vorgelegen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, stellvertretender leitender Arzt, Spital A.___, stellte im Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/14/5-6) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 27. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). Seit zirka zwei Jahren bestünden ohne traumatische Entwicklung Schulterschmerzen rechtsseitig, die zu einer Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau geführt hätten. Der Beschwerdeführer beschreibe Schmerzen in der Schulter, hauptsächlich bei schlagenden, ruckartigen Bewegungen, in Projektion auf das AC-Gelenk, teils ausstrahlend in den Arm mit verbundenen Dysästhesien. In Ruhe und nachts sei er durch die Beschwerden nicht wesentlich geplagt. Eine Krafteinbusse bemerke er ebenfalls nicht. Beschwerden an der Halswirbelsäule bestünden nur am zervikothorakalen Übergang (Ziff. 1.4).
Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiales Impingement, eine leicht symptomatische ACArthrose und eine Supraspinatusunterflächen-Partialruptur rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1).
Aufgrund der Beschwerden an der Schulter bestehe eine Einschränkung für belastende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtelniveau. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.6-1.7).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 8/21/5-6) an, der Beschwerdeführer sei schmerzbedingt nicht mehr in der Lage, mit Werkzeugen auf der Baustelle zu hantieren. Das Hantieren mit einem Kompressor etc. sei ihm nicht mehr möglich. Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 100 % eingeschränkt. Als Kranführer sei vermutlich eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar (Ziff. 1.7).
3.3 PD Dr. med. C.___, Teamleiter Schulter - Ellbogen, Klinik D.___, stellte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 8/24) folgende Diagnosen:
- Schulterschmerz rechts mit
- Verdacht auf degenerative Ansatzveränderungen M. supraspinatus und subscapularis
- Verdacht auf beteiligende AC-Arthropathie bei
- Status nach unfallartigem Ereignis von zwei Jahren auf dem Bau
PD Dr. C.___ führte weiter aus, es bestünden an sich glaubhafte Schmerzen in der rechten Schulter, die der Beschwerdeführer eventuell etwas blumig schildere. Die Beschwerden seien allerdings gut mit den im MRI sichtbaren Veränderungen am Ansatz der Supra- und Subscapularissehne zu vereinbaren. Es sei gerechtfertigt, eine diagnostische Arthroskopie und im gleichen Zug eine AC-Resektion mit Bursektomie durchzuführen (S. 1).
3.4 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 27. Juni 2012 (Urk. 8/32) nach einem operativen Eingriff im rechten Schultergelenk vom 20. Oktober 2011 aus, acht Monate nach der Operation bestünden weiterhin erhebliche impingementartige Beschwerden, welche zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und Schmerzen im lateralen Schulterbereich führen würden. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). Eine Arbeit auf dem Bau mit Tragen und Heben von Lasten sei sicherlich im Moment trotz besserer Mobilität nicht zumutbar. Er denke jedoch, dass der Patient als Kranführer mit einem Mobilteil zur Steuerung eines Krans arbeiten könne. Das Problem bestehe jedoch im Besteigen des Krans, wobei er am Tag mindestens vier Mal den Kran hoch- und runterklettern müsse, und er unter Umständen auch Gewichte an eine Kette hängen müsse (S. 2).
3.5 Im Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 8/33) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei
- Status nach arthroskopischer Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, AC-Resektion und perineuraler Infiltration am 20. Oktober 2011 bei
- symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatussehnenruptur, Poulie-Läsion und AC-Arthropathie rechts
Ab dem 22. August 2012 sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % geplant im Sinne einer reduzierten Belastung bei normaler Arbeitsdauer (S. 2).
3.6 Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik D.___, führte im Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 8/42) aus, der Patient berichte in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 28. November 2012 nach der letzten Infiltration über eine deutliche Besserung der Schulterbeschwerden. Der Patient sei praktisch beschwerdefrei. Es bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 8/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schulterleidens ab dem 23. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollziehbare bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 30. August 2011 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten. Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
3.8 Der Beschwerdeführer absolvierte zwischenzeitlich einen Kranführerkurs. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich an den Kosten des Kurses (vgl. Urk. 8/34). Nach der Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG per 31. Dezember 2012 arbeitet er temporär zu 100 % als Kranführer (Urk. 8/44 S. 1).
Mit Verfügung vom 20. September 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da dieser als Kranführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Urk. 8/54).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/56).
Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Spital H.___, stellte im Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/60) folgende Diagnosen (S. 1):
1. Achillodynie rechts bei
- grossen Verkalkungen und Tendinitis der rechten Achillessehne (Verkalkungen auch links)
- Schmerzen im gesamten Fuss bei Fehlbelastung
2. lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen
3. arterielle Hypertonie
4. Diabetes mellitus Typ 2
5. prostatogene Makrohämaturie
Es bestünden Knick-Senk-Füsse beidseits und ein hinkendes Gangbild wegen Schmerzen. Weiter bestehe eine Druckdolenz im Bereich des gesamten rechten Fusses mit Punctum maximum am Ansatz der Achillessehne. Im Bereich des linken Fusses bestehe keine Druckdolenz.
Es bestehe die Indikation für eine hochenergetische, fokussierte Stosswellentherapie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin mit Physiotherapie zu behandeln (S. 1 f.).
4.2 Med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 8/62 S. 2) aus, der Bericht von Dr. G.___ vom 15. Mai 2015 weise eine Achillodynie bei Knick-Senk-Füssen aus. Als Therapie würden eine Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es würden keine Angaben über funktionelle Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit gemacht. Eine Achillodynie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu begründen.
4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren einen Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2015 (Urk. 4/2) ein.
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen:
- Achillodynie mit Verkalkungen beidseits
- Fehlbelastung Fuss beidseits bei Knick-Senk-Fuss beidseits
- Fersensporn rechts
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
- chronische Schulterinstabilität rechts nach Ruptur der langen Bicepssehne rechts, Status nach Infiltration subakromial
- Status nach Supraspinatussehnenrevision nach Verletzung 2011
- Periarthropathia coxae rechts
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie, Dyslipidämie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Mikrohämaturie, prostatogen
- Adipositas
- mittelgradige depressive Episode
Der Hausarzt führte weiter aus, aufgrund der Diagnosen am Bewegungsapparat sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Kranführer nicht mehr möglich. Eine Umschulung sei aus sprachlichen Gründen kaum denkbar. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht über alle Diagnosen verfüge.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hatte die körperlich schwere Arbeit als Bauarbeiter im Wesentlichen wegen Beschwerden in der rechten Schulter aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2013 arbeitete er vollzeitlich als Kranführer.
5.2 Nach dem Bericht des Hausarztes vom 1. September 2015 ist dem Beschwerdeführer auch die Arbeit als Krankführer gesundheitsbedingt nicht mehr möglich (E. 4.3).
Neu hinzugekommen sind im Wesentlichen folgende Diagnosen: Achillodynie beidseits, Fehlbelastung der Füsse, Fersensporn rechts, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Periarthropathia coxae rechts, Mikrohämaturie, prostatogen, und mittelgradige depressive Episode. Die RAD-Ärztin med. pract. I.___ nahm einzig zur Diagnose einer Achillodynie Stellung.
5.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
5.4 Die Berichte von Dr. G.___ und von Dr. B.___ legen nahe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert haben könnte. Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Mit der Einreichung der erwähnten Arztberichte und den darin aufgeführten Diagnosen ist der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast nachgekommen. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde demnach glaubhaft dargelegt. Insbesondere angesichts der neu festgestellten Fuss-, Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die bislang als behinderungsangepasst geltende Arbeit als Kranführer nicht mehr zumutbar ist.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 materiell behandle.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger