Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00859




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war seit 1996 als selbständiger Markthändler für Schmuck, Accessoires und Esswaren erwerbstätig (Urk. 10/5/5 und 10/10). Während der letzten Jahre weilte er seinen eigenen Angaben zufolge jeweils von Mitte Januar bis Anfang April in den Ferien (Urk. 10/10/1). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Versicherten wegen eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms thorakoscapulär links bei Status nach verschiedenen Hernien- und Zwerchfelloperationen ab dem 19. Mai 2014 eine 100%ige und ab dem 17. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7).

    Am 8. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/6) und tätigte weitere medizinische (Urk. 10/9, 10/15, 10/16, 10/18, 10/22, 10/23, 10/30 und 10/34) und erwerbliche (Urk. 10/11, 10/13, 10/14 und 10/29) Abklärungen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit, da er mitgeteilt habe, er benötige keine Unterstützung, und stellte ihm eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 10/25).

    Mit Vorbescheid vom 12Mai 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/37). Es wurde darauf ein Arztbericht vom 29. Januar 2015 eingereicht (Urk. 10/38). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/39).


2.    Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 27August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung eines medizinischen interdisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 27November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Er liess mit Eingabe vom 14. August 2016 (Urk. 12) drei weitere Arztberichte aus dem Jahr 2016 einreichen (Urk. 13/1-3). Gleichzeitig liess er den Eventualantrag bezüglich einer Begutachtung insofern modifizieren, als aus verfahrensökonomischen Gründen nicht ein polydisziplinäres, sondern lediglich ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Gastroenterologie und Psychiatrie einzuholen sei (Urk. 12 S. 4). Am 8. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Mitteilung vom 12September 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 16).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).



2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leide. Hierbei handle es sich um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass ein myofasziales Schmerzsyndrom per se keine leistungspflichtige Erkrankung sei. Er leide darüber hinaus an gastroenterologischen und psychischen Beschwerden, welche interdisziplinär abgeklärt hätten werden müssen (Urk. 1). Mit den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beigebrachten neuen Arztberichten (Urk. 13/1-3) sei zudem belegt, dass bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juni 2015 ein Hiatushernien-Rezidiv und der Verdacht auf eine Fistulierung bestanden hätten. Die geklagten Schmerzen seien daher somatisch erklärbar (Urk. 12).


3.

3.1    Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2014 (Urk. 10/5). Es steht somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2015 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist folglich zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zwischen dem 1. Januar 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 präsentierten. Diesbezüglich lässt sich den vorinstanzlichen Akten Folgendes entnehmen:

3.2    Wie bereits einleitend festgehalten, attestierte Dr. Y.___ wegen des chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms ab dem 19. Mai 2014 eine 100%ige und ab dem 17. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1, 10/9 und 10/18/7). Ab dem 21. Juli 2014 beurteilte Dr. Y.___ den Versicherten wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/7).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2014 fest, er behandle den Versicherten seit Juli 2011 und habe ihn im August 2014 letztmals untersucht. Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/1):

- Status nach laparoskopischer Fundoplicatio-Operation Re-Operation bei paraesophagealem Rezidiv einer Hiatushernie

- Chronische Abdominalbeschwerden

- Chronische Rückenschmerzen

- Reaktive Depression durch chronische Schmerzen.    

    Aktuell bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/16/2-3).

    Seinem Bericht legte Dr. Z.___ diverse Vorberichte (vgl. Urk. 10/16/5-19), unter anderem einen Verlaufsbericht des A.___ vom 17. Dezember 2012 bei (Urk. 10/16/5-7). Demnach habe man nach zwei Konsultationen vom 9. November und 5. Dezember 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert (Urk. 10/16/5).

    Auf der Grundlage einer real vorhandenen somatischen Pathologie (Status nach Operation bei Zwerchfelldurchbruch) habe sich eine funktionelle Schmerzstörung entwickelt, die dem Versicherten einerseits einen inhärenten Leidensdruck verursache, andererseits als Konversion intrapsychischer Konflikte (hier vor allem Zukunftsängste, Entscheidungsambivalenzen, massive Beziehungskonflikte, nicht integrierte narzisstische Kränkungen in der Lebensgeschichte) auf die somatische Ebene einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn in Form einer Legitimation von Blockade und Bearbeitungsaufschub psychosozialer Belastungsfaktoren beinhalte. Die Störung schütze ihn vor der sonst anzunehmenden massiven narzisstischen Kränkung in Form von Entmachtungs-, Enttäuschungs- und Abhängigkeitserleben (Urk. 10/16/6).

    Ermöglicht, verstärkt und gefördert werde diese Störung wesentlich durch die Ängste, die Selbstwertproblematik, die Inkonstanz der Selbstwahrnehmung und durch das grundsätzliche Misstrauen gegenüber Konstanz, Sicherheit und Wohlwollen von Bindungsstrukturen, die dem Versicherten als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung innewohnten und welche somit die dem aktuellen Leiden massgeblich zugrundeliegende Störung darstelle (Urk. 10/16/6). Man empfehle die Aufnahme einer multimodalen psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischer Medikation und die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, wozu man auch dem Versicherten bei der nächsten Konsultation am 14. Januar 2013 raten werde (Urk. 10/16/7).

3.4    In seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte Dr. Y.___ am 11. September 2014 erneut ein myofasziales Schmerzsyndrom, schultergürtelbetont bei einem Rezidiv einer Hiatushernie mit Status nach laparoskopischer Fundoplicatio (Urk. 10/18/6).

    Überdies führte Dr. Y.___ aus, der Versicherte befinde sich seit dem 3. April 2006 in seiner ambulanten Behandlung. Es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige myofasziale Beschwerden und Schmerzen im Bereich des Schultergürtels, akzentuiert bei der linken Scapula und der beteiligten Muskulatur. Durch physiotherapeutische Massnahmen und Analgetika sei es jeweils zu einer Besserung gekommen (Urk. 10/18/6).

    Dr. Y.___ bestätigte die in der Vergangenheit attestierten Arbeitsunfähigkeiten und hielt fest, vom 21. Juli bis zum 30. September 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden belastungsabhängige muskuläre Schmerzen, die bei mittelschweren manuellen körperlichen Tätigkeiten aufträten (Urk. 10/18/7).

    Zur Beurteilung und Zusammenfassung legte Dr. Y.___ ferner dar, der Versicherte habe mehrere Eingriffe wegen einer Hiatushernie (Fundoplicatio) hinter sich, die sich negativ auf die Muskulatur ausgewirkt hätten. Bei schon leichten und mittleren körperlichen Tätigkeiten komme es zu muskulären Beschwerden im Rahmen einer massiven Muskelverspannung und zu schmerzhaften Triggerpunkten, die eine längere vorübergehende Arbeitsunfähigkeit als Marktfahrer notwendig machten. Dr. Y.___ regte an, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Magen-Darm-Spezialisten Prof. Dr. med. B.___ von der C.___ beizuziehen (Urk. 10/18/7).

3.5    Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/23/1-2):

1.    Gastroösophageale Refluxerkrankung bei axialer Hiatushernie mit Kardiainsuffizienz:

-    Gastroskopie 2000: Grosse axiale Hiatushernie, offene Kardia, leichte Gastritis, normale Duodenalbiopsien

-    pH-Manometrie Dezember 2001: ausgeprägter saurer gastroösophagealer Reflux, leicht verminderte propulsive Peristaltik im distalen Ösophagus

-    Status nach Fundoplicatio nach Nissen (2002)

-    Gastroskopie Juni 2003: normal, regelrechte Fundoplicatio

-    Gastroskopie März 2005: grosse parösophageale Rezidivhernie

-    Status nach Verschluss der Rezidivhernie mit Prolen-Netz, Crurorrhaphie, Korrektur der Manschettendislokation und Re-Fundoplicatio nach Nissen (2006)

-    Gastroskopie Juni 2010 und Juli 2012: normal bei Status nach Fundoplicatio, milde, Helicobacter-negative Antrumgastritis:

    -    Essensreste im Magen bei 10hr Nahrungskarenz (2012)

-    Ösophaguspassage August 2012: normal, mögliche Essensreste im Magen?

-    Gastroskopie 12.08.2014: Fundoplicatio regelrecht, wenig gallige Flüssigkeit im Magen, minimale Helicobacter-negative Antrumgastritis

-    Duodenalbiopsien: leichte intraepitheliale Lymphozytose ohne Zottenatrophie (Marsh 1)

-    Magenentleerungsszintigraphie 14.08.2014: normal

    Ösophaguspassage 09.09.2014: normal, leicht verzögerter gastroduodenaler Übertritt

-    High-Resolution-Ösophagus-Manometrie 01.10.2014: leichte hypotone Motilitätsstörung des Ösophagus, vorwiegend propulsive Kontraktionen und zeitgerechte Relaxation des unteren Ösophagussphinkter

2.    Status nach milder Soor-Ösophagitis (2008 und 2010)

3.    Normale Ileokoloskopie (12.08.2014)

4.    Status nach Operation einer indirekten Inguinalhernie rechts (Oktober 2012)

5.    Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom

6.    Status nach Tympanoplastik und Incus-Interposition rechts 1995

7.    Status nach Tonsillektomie.

    Der Versicherte habe sich wegen Schmerzen im linken Oberbauch (Druck), zum Teil verstärkt beim Bücken und nach dem Essen, gemeldet. Er könne weder Aufstossen noch Erbrechen. Im Vordergrund stünden Schmerzen hinter dem Brustbein distal beim Essen, so dass er nachtrinken müsse (Urk. 10/23/2).

    Die ausgedehnten Abklärungen hätten keine wesentliche Pathologie ergeben, welche die klinischen Symptome eindeutig erklären könnte. Der Versicherte sei Veganer und esse viel Rohkost. Möglicherweise blieben Speiseboli kurzfristig am gastroösophagealen Übergang stecken und es entstünden Ösophagusspasmen. Prof. Dr. B.___ habe ihm empfohlen, möglichst häufig kleine Mahlzeiten einzunehmen und sehr gut zu kauen. Beim Auftreten von akuten Schmerzen könne er einen Nitrospray verwenden. Zusätzlich sollte er Motilium lingual regelmässig 30 Minuten vor den Mahlzeiten einnehmen, um eine mögliche leicht verzögerte Magenentleerung zu beschleunigen (Urk. 10/23/2).

3.6    Am 19. Januar 2015 stellte sich der Versicherte notfallmässig bei Dr. med. D.___ in Lattes (Frankreich) vor, da er an sehr schmerzhaften gastroenterologischen Problemen leide (Urk. 10/30/1). Am 20. Januar 2015 wurden in der E.___ bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die keine auffälligen Befunde ergaben (Urk. 10/30/4-9). Dr. D.___ überwies den Versicherten darauf für weiterführende Untersuchungen ins F.___ (Urk. 10/30/1). Dort wurde gemäss Prof. G.___ endoskopisch eine einfache Gastritis festgestellt. Bei der radiologischen Untersuchung mittels TOGD ergaben sich überdies Anhaltspunkte für eine Hiatushernie. Dr. G.___ habe dem Versicherten anlässlich der Untersuchung am 26. Januar 2015 die Risiken eines erneuten chirurgischen Eingriffes erklärt und eine konservative Behandlung empfohlen. Er habe dem Versicherten geraten, keine schweren Gewichte zu tragen und eine strikte Diät einzuhalten (Urk. 10/30/2).

3.7    In einem weiteren Bericht der C.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 10/38) wiederholte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Gastroenterologie, die bereits von Prof. Dr. B.___ gestellten Diagnosen.

    Zur Anamnese hielt sie fest, der Versicherte habe seit sieben bis acht Monaten einen trockenen Husten und rezidivierende Schmerzen am gastroösophagealen Übergang. Er habe sich in einem F.___ vorgestellt, als die Beschwerden sehr stark gewesen seien. Dort seien eine Röntgenkontrastmittel-Untersuchung in Trendelenburg-Position und eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, worauf der Verdacht auf eine kleine Rezidivhernie geäussert worden sei. Aus der Vorgeschichte seien ein Status nach Fundoplicatio nach Nissen (2002) und ein Status nach Re-Operation wegen einer Rezidivhernie (2006) bekannt. Zurzeit nehme der Versicherte Pantozol 2 x 40 mg und bei Bedarf Dafalgan ein (Urk. 10/38/2).

    In der aktuellen Kontroll-Gastroskopie zeige sich ein normaler gastroösophagealer Übergang mit regelrechter Manschettenlage bei Status nach Fundoplicatio. Fraglich sei eine minimale paraösophageale Hernie, die aber klinisch kaum relevant sein dürfte. Der Versicherte habe am 5. Februar 2015 einen Besprechungstermin bei Prof. I.___ und werde dann die Befunde aus Frankreich mitbringen. Nach der Beurteilung sämtlicher Befunde werde über das weitere Prozedere entschieden werden können (Urk. 10/38/2).



3.8    Am 22. April 2015 wurde in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des J.___ eine Gastroskopie durchgeführt (Urk. 10/34/1 und 10/34/2). Gemäss dem dazu verfassten Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 3 = 10/34/2-3) wurden eine chronifizierte Hemithorakalgie links nach zweimaliger Fundoplicatio, ein myofasziales Schmerzsyndrom zervikal links und eine kleine Rezidivherniation durch die Manschette bei Status nach zweimaliger Fundoplicatio diagnostiziert (Urk. 10/34/2).

    Analog zur Zweitmeinung der Gastroenterologie in Montpellier habe man eine kleine Herniation durch die Manschette gefunden, die endoskopisch und mittels Kontrastmittelabgabe in der gleichen Sitzung habe nachgewiesen werden können. Dieser Befund möge zu einem gewissen Teil eine Dys- und Odynophagie erklären. Aufgrund der Endoskopie sei aber aktuell von einer Revision abzuraten. Das chronifizierte Schmerzsyndrom links möge mit den Operationen zusammenhängen, es werde aber durch eine erneute Re-Operation oder aber die Manschettenkorrektur kaum positiv beeinflusst werden können. Die kleine Herniation, welche nicht einem vollständigen Slipping entspreche, erkläre aus der Sicht des beurteilenden Arztes die geklagten Thoraxschmerzen nicht (Urk. 10/34/3).


4.    Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass am 15. Juni 2016 in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des J.___ eine weitere Gastroskopie durchgeführt wurde, welche zusammengefasst dieselben Befunde ergab wie die letzte am 22. April 2015 (Urk. 13/1). Wegen des geklagten Leidensdrucks wurde der Beschwerdeführer zur erneuten chirurgischen Beurteilung an Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Viszeralchirurgie, überwiesen mit der Frage, ob eine Lösung der Manschette bei der kleinen Herniation über der Manschette mit einem nicht entfernbaren Fadenrest indiziert sei (Urk. 13/2). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 28. Juni 2016 zufolge wurde der Verdacht auf ein Rezidiv der axialen Hernie bestätigt. Eine Fistulierung an der Fadenreststelle konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Man habe mit dem Versicherten verschiedene chirurgische Therapiemöglichkeiten mit den jeweiligen Risiken besprochen. Er habe sich zunächst gegen ein operatives Prozedere entschieden und werde sich erneut melden, sobald der Leidensdruck grösser werde (Urk. 13/3).


5.    Aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage steht fest, dass spätestens seit Januar 2015 wieder eine Hiatushernie vorlag (Urk. 13/1-3, 10/30/2, 10/34/2 und 10/38/2). Mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen ist darüber hinaus belegt, dass sich in der Nähe ein Fadenrest befindet und eine Fistulierung an der Fadenreststelle zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 13/1-3). Ob und inwieweit diese Befunde eine objektiv begründbare Arbeitsunfähigkeit bewirken, lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht beantworten und bedarf der Abklärung. Es wird insbesondere fachärztlich zu erörtern sein, ob die beschriebenen muskulären Beschwerden und Schmerzen (vgl. Urk. 10/18/6-7) auf die erwähnten Befunde oder auf eine andere Ursache zurückzuführen sind. Als mögliche andere Ursache sind nicht nur psychische Leiden (vgl. Urk. 10/16/5-7), sondern auch somatische Gründe in Betracht zu ziehen, weshalb sich entgegen der von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (Urk. 12 S. 4) – nicht nur eine bi-, sondern eine polydisziplinäre Begutachtung aufdrängt. Mit derselben sind zusätzliche medizinische Abklärungen grundsätzlicher Natur erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin vorzunehmen haben wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke