Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00862




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 9/16), zuletzt von Januar bis März 2013 bei der Y.___ GmbH, wobei der letzte Arbeitstag am 6. März 2013 stattgefunden hat (Urk. 9/17/1-9 Ziff. 2.1. und 2.3). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 9. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51, Urk. 9/53, Urk. 9/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/60 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 28. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gemäss medizinischer Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellter nicht mehr zumutbar. Nach Ablauf der Wartezeit, mithin im Februar 2014, wäre es ihm jedoch zumutbar, einer angepassten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 25 % errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 46 % (S. 2 Mitte). Ab März 2014 wäre es dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, einer angepassten Tätigkeit für sieben Stunden pro Tag nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 25 % einen Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 unten). Aufgrund dessen, dass der Invaliditätsgrad schon einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unter 40 % falle, sei der Grundsatz der Dauerhaftigkeit nicht gegeben, denn nach Ablauf des Wartejahres müsse auch weiterhin eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, könne kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen (S. 3 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die vorliegenden medizinischen Akten in keiner Weise genügen würden, um zu beweisen, dass er ab März 2014 in einer angepassten Tätigkeit während sieben Stunden pro Tag einsetzbar wäre. Habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die gegenteilige Meinung der behandelnden Hausärztin abstellen wollen, so hätte sie ein Gutachten in Auftrag geben müssen (S. 9 Ziff. 17).

    Werde auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Hausärztin abgestellt, habe er keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Deshalb habe er Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 18).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit umstritten ist.


3.

3.1    Med. pract. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, Wirbelsäulenchirurgie und Neuro-chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 9/18/5-7) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte):

- chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit

- teils radikulär anmutender Ausstrahlung rechts

- kernspintomographisch nachgewiesener rechts medio-lateraler Diskushernie L4/5

    Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzen mit einer deutlich mechanischen Komponente. Ein operatives Vorgehen sei noch nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Schmerzursache klar identifiziert werden (S. 2 unten).

3.2    Med. pract. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/18/8-9) die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (vorstehend E. 3.1). Am 22. August 2013 sei beim Beschwerdeführer ein Sakralblock unter BV vorgenommen worden.

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, führte in ihrem Bericht vom 10. September 2013 (Urk. 9/18/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2013 ambulant behandle (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008

- radikuläre Ausstrahlung rechts

- Diskushernie rechts L4/5

    Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung seit Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Beim Bücken und Tragen von mehr als 5 kg habe er starke immobilisierende Schmerzen (Ziff. 1.7). Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Einschränkungen vermindern in der Hoffnung, dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Ziff. 1.8). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei momentan noch schwer einzuschätzen, da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Sie schätze gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag ein (S. 4).

3.4    Dr. C.___, führte in ihrem Bericht vom 26. September 2013 (Urk. 9/19) aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag verrichten könne, eine angepasste Tätigkeit wie einfache Büroarbeiten oder Empfangsarbeiten könne er ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten. Die Invalidität könne noch nicht beurteilt werden (S. 7).

3.5    Priv. Doz. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 9/25) aus, der Beschwerdeführer sei am 18. März 2013 erstmalig zu ihm gekommen. Er habe bei ihm dreimalig eine schmerztherapeutische Intervention durchgeführt, die jedoch nicht zu einer durchgreifenden Beschwerdelinderung geführt habe. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.

3.6    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu-matologie, Oberärztin, A.___ Klinik, B.___ Zentrum, Rheu-matologie und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/29) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- MRI Lendenwirbelsäule 18. März 2013: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthesis L2/3 sowie leichtgradiger Nervenwurzelkompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5

- fehlende Hinweise für eine neurologische Ursache, neurologische Untersuchung 1. Oktober 2013

- Status nach diversen Infiltrationen, ohne Erfolg

- beginnende Gonarthrosen beiderseits

- Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden

- ausgeprägte Vitamin D-Insuffizienz

- anamnestisch Status nach Rippenfraktur und Status nach Kieferfraktur in den letzten Jahren

    Seit fünf Jahren würden chronische lumbospondylogene Rückenschmerzen rechts bestehen. Sämtliche Therapiemassnahmen seien bisher ohne Erfolg geblieben (S. 3 unten). Ein zugrunde liegendes entzündlich-rheumatologisches Leiden sei eher unwahrscheinlich (S. 4 Mitte).

3.7    Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9/31) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6). Am 16. Dezember 2013 habe ein MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosacralgelenkes stattgefunden (S. 1 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer axialen Spondylarthropathie. Grundsätzlich sei aus rheumatologisch-theoretischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gegeben. Zwecks Eingewöhnung und Anpassung sei ein schrittweiser Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Monaten empfehlenswert (S. 2 Mitte).

3.8    Dr. E.___ nannte im Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 9/32/3-5) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2013 (S. 1 Mitte, vorstehend E. 3.6). Zusätzlich führte sie den Verdacht auf eine Anpassungsstörung, Depression auf (S. 1 unten).

    Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 19. Dezember 2013 stattgefunden (S. 3 oben). Eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung sei für den Beschwerdeführer denkbar. Zu meiden seien Zwangshaltungen, häufige Drehungen/Seitneigungen der Lendenwirbelsäule und exzentrische Gewichte. Es werde eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess zur Eingewöhnung und bei aktueller Dekonditionierung empfohlen. Die genauen Anforderungen an die angestammte Tätigkeit in der Grobreinigung von Gebäuden seien nicht bekannt, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese Tätigkeit nicht günstig sei (S. 3 unten).

3.9    Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 9/34/1-2) für die Diagnosen auf den Bericht der A.___ Klinik vom 19. Dezember 2013 (Ziff. 2, vorstehend 3.7). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor immobilisierende Rückenschmerzen. Er könne nicht länger als 100 m am Stück laufen, nicht länger als zehn Minuten stehen, nicht mehr im Tram sitzen und nicht mehr als zwei Stunden am Stück Schlafen (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Reinigung arbeiten, eine Umschulung sei angezeigt (Ziff. 5).

3.10    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.___, Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 9/37) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2014 ambulant behandeln würden (Ziff. 1.2) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

- chronische Rückenschmerzen seit 2008

    Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung, somit ab Mai 2014, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht würden Misserfolgsängste, Angst vor Schmerzattacken, schnelle Ermüdung, Insuffizienzgefühle, Selbstzweifel und Zukunftsängste bestehen. Sodann sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch würden die funktionalen Einschränkungen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich (Ziff. 1.7).

3.11    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma-tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 (Urk. 9/50/6-7) von der psychi-atrischen Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) aus (S. 6 unten). Zudem ging er von folgenden rheumatologischen Diagnosen aus (S. 6 unten, S. 7 oben):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L3/4 und L4/5, Retrolisthese L2/3 und leichtgradiger Nervenwurzelkompression L5 rechts bei Diskushernie L4/5 (MRI Lendenwirbelsäule 18. März 2013)

- keine axiale Spondylarthropathie

- keine Hinweise für neurologische Ursache

- Zustand nach diversen Infiltrationen ohne Erfolg

- keine Hinweise für neurologische Ursache

- beginnende Gonarthrosen beiderseits

- Fingerpolyarthrose Typ Heberden beiderseits

- zusätzlich: leichte Arthrose des Grund- und Mittelgelenkes Dig. III links

    Die somatischen Diagnosen seien als ausgewiesene Gesundheitsschäden anzusehen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien stabil. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft könne gestützt auf die Berichte der A.___ Klinik und der Hausärztin Dr. C.___ ab Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit habe anfänglich ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei gestützt auf den Bericht der A.___ Klinik vom 4. April 2014 davon auszugehen, dass prinzipiell und spätestens ab Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei wegen der aktuellen Dekonditionierung eine stufenweise Eingliederung zur Eingewöhnung in den Arbeitsprozess zu empfehlen sei. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest: beginnend mit vier Stunden pro Tag mit anzunehmender Leistungsminderung entsprechend insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und langsamer, schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit, wobei angesichts der somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 25%ige Leistungsminderung bleiben werde. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: körperlich leichte und selten mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen oder Arbeit über Kopf, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, Knien, Kauern oder Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Notwendigkeit des häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen (S. 7).

3.12    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 9/44) mit, dass sie ihre Unterstützung in den beruflichen Massnahmen wieder beende, da er sich aktuell subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die angebotenen beruflichen Massnahmen anzunehmen.

3.13    Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Urk. 9/46/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008

- Schulter rechts

    Die Beschwerden hätten trotzt Analgesie, Physiotherapie und Psychotherapie zugenommen. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4).

    In der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung bestehe seit Februar 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne nicht einmal den einfachen Haushalt machen (Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie jedoch keine Angaben.

3.14    Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 28. November 2014 (Urk. 9/48/2) nach Untersuchung des rechten Schultergelenkes aus, dass der Verdacht auf eine Partialruptur im Verlauf der Rotatorenmanschette, insbesondere Supraspinatussehne, eine begleitende Tendinopathie und eine Bursitis bestehe.

3.15    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 9/48/1) eine Periarthritis humeroscapularis tendopathica rechts. Beim Beschwerdeführer seien zirka im Oktober 2014 beim Schwimmen im Meer bewegungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Die radiologische Untersuchung zeige einen Verdacht auf Partialruptur, eine begleitende Bursitis sowie eine Tendinose der Subscapularissehne rechts.

3.16    Dr. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 (Urk. 9/50/8-9) aus, dass bei der Auflistung der ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschäden der Vollständigkeit halber ergänzend den Reizzustand rechts Schultergelenk bei Verdacht auf Partialruptur der Rotatorenmanschette aufzunehmen sei, ohne dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hierdurch etwas an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ändern würde (S. 9 oben).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.3, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 12, Urk. 2 S. 2 Mitte). Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

4.2    Die Ärztin der A.___ Klinik, Dr. E.___, ging in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 davon aus, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwecks Eingewöhnung und Anpassung empfahl sie einen schrittweisen Einstieg mit ansteigendem Pensum im Rahmen von drei bis sechs Monaten (vorstehend E. 3.7). In ihrem Bericht vom 4. April 2014 führte Dr. E.___ aus, dass eine leichte, allenfalls mittelschwere Arbeitstätigkeit in Wechselbelastung denkbar sei. Sie empfahl wiederum eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess zur Eingewöhnung und bei aktueller Dekonditionierung. Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lag die ärztliche Kontrolle vom 19. Dezember 2013 zugrunde (vorstehend E. 3.8). In ihren beiden Berichten erläuterte Dr. E.___ weder die anfängliche Arbeitsfähigkeit noch deren genaue Steigerung, doch hielt sie einen Rahmen von drei bis sechs Monaten fest. Gemäss Dr. E.___ Einschätzung bestand somit spätestens seit Mitte Juni 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Der RAD-Arzt Dr. H.___ stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die beiden Berichte von Dr. E.___ und ging gestützt darauf davon aus, dass spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Da Dr. E.___ zur Angewöhnung eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwähnte, diese aber nicht näher dargelegt hat, versuchte der RAD-Arzt eine solche darzulegen. Der RAD-Arzt ging sodann von einer anfänglichen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und langsamer, schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit aus, wobei angesichts der somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung von 25 % bestehen bleibe (vorstehend E. 3.11). Nach seiner Einschätzung lag somit ab Mitte Mai 2014, das heisst nach zirka fünf Monaten, eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Damit entspricht die Einschätzung des RAD-Arztes der Ansicht von Dr. E.___ der A.___ Klinik, wonach nach maximal sechs Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte.

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztin der A.___ Klinik und des RAD-Arztes wird durch den Bericht von Dr. D.___ vom November 2013 gestützt, der sogar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging. Dr. D.___ begründete seine Einschätzung jedoch nicht näher (vorstehend E. 3.5).

    Dr. C.___, die Hausärztin des Beschwerdeführers, war anfangs September 2013 der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schwer einzuschätzen sei, wobei sie gewisse mögliche Aktivitäten auf eine bis drei Stunden pro Tag einschätzte (vorstehend E. 3.3). Ende September 2013 machte sie hingegen widersprüchliche Angaben, wonach der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag und eine angepasste Tätigkeit wie einfache Büroarbeiten oder Empfangsarbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten könne (vorstehend E. 3.4). Im Mai 2014 war Dr. C.___ der Ansicht, eine Umschulung sei angezeigt (vorstehend E. 3.9). Im November 2014 diagnostizierte sie neu einen Befund an der rechten Schulter, ohne diesen jedoch näher zu erläutern. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.13). Aus den Berichten von Dr. C.___ geht nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13) – hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr fand sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit als schwer abschätzbar, aber sie war durchaus der Meinung, dass eine solche gegeben sein sollte. Im Mai 2014 erachtete sie ja selbst eine Umschulung als sinnvoll. Ausserdem ist Dr. C.___ die Hausärztin des Beschwerdeführers und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und verfügt über keinen Facharzttitel in einem spezifischen Fachgebiet.

    Dr. F.___ und lic. phil. G.___ führten im Juli 2014 aus, dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich sei. Sie waren jedoch der Ansicht, dass die funktionalen Einschränkungen durch die somatischen Probleme im Vordergrund stehen würden (vorstehend E. 3.10). Die psychische Beeinträchtigung, namentlich die diagnostizierte Anpassungsstörung, ist demnach von untergeordneter Bedeutung und hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Demzufolge kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig, daran ändert auch der neue Befund an der rechten Schulter (vorstehend E. 3.14, E. 3.15) nichts.

4.3    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be-schwerdeführer seit Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein-schränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.

5.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter seit Februar 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.3 E. 3.13), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen.

    Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2013 (Urk. 9/12) – eintritt (vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im Januar 2014. Die einjährige Wartefrist endete erst Ende Januar 2014, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Februar 2014 ist.

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4    Der Beschwerdeführer stammt aus Kroatien und lebt seit Ende 2006 in der Schweiz (Urk. 9/12 Ziff. 1.6). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto war er seit 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er ab 2009 auch immer wieder arbeitslos war (IK-Auszug, Urk. 9/16). Aufgrund der unterschiedlich hohen erzielten Einkommen stellte die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE 2012 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 66‘224.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Das errechnete Valideneinkommen ist nicht zu beanstanden.

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.6    Aufgrund der medizinischen Beurteilung war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 19. Dezember 2013 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag mit schrittweiser Steigerung um eine Stunde pro Tag alle vier Wochen bis zum Erreichen der vollen Präsenzzeit zumutbar (vorstehend E. 4.2). Demzufolge ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 eine Tätigkeit im Umfang von fünf Stunden, im Februar 2014 von sechs Stunden, im März 2014 von sieben Stunden, im April 2014 von acht Stunden und ab Mai 2014 eine volle Präsenzzeit zumutbar war (Urk. 9/49 S. 2 Mitte).

    Da dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE 2012 ab. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bleibt beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung von 25 % bestehen, die sie jeweils bei der Berechnung des Invalideneinkommens mit einem Lohnabzug von 25 % berücksichtigte (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 2). Die Berücksichtigung einer Lohnreduktion aufgrund einer Leistungsminderung ist nachvollziehbar und ist somit nicht zu beanstanden.

    In der Folge errechnete die Beschwerdegegnerin für den Monat Februar 2014 einen Invaliditätsgrad von 46 % und für den Monat März 2014 einen Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/49 S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden.

5.7    Die Beschwerdegegnerin war sodann der Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Invaliditätsgrad schon einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist unter 40 % gefallen sei, der Grundsatz der Dauerhaftigkeit nicht gegeben sei (vorstehend E. 2.1). Dabei verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. a-c zur Begründung einer rentenbegründenden Invalidität erfüllt sind (vorstehend E. 1.2, vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, 2014, N 1 zu Art. 28), denn der Beschwerdeführer war bereits während des Wartejahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf des Wartejahres bestand im Monat Februar ein Invaliditätsgrad von über 40 % (vorstehend E. 5.6). Dabei ist unerheblich, dass sich die Arbeitsfähigkeit kurz nach Ablauf des Wartejahres wieder verbesserte, denn bei Ablauf des Wartejahres waren die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt.

    Somit hat der Beschwerdeführer für den Monat Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vorstehend E. 1.2). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die per März 2014 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.4). Folglich ist dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 eine Viertelsrente auszurichten.

5.8    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).? Bei teilweisem Obsiegen ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

    Mit Honorarnote vom 20. September 2016 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11.9 Stunden (1 Stunde Besprechung mit Klient, 9.5 Stunden Beschwerde, 1.4 Stunden diverse Schreiben und Telefonate) und Barauslagen von Fr. 107.10 geltend.

    Der geltend gemachte Aufwand von 11.9 Stunden ist der Bedeutung der Streit-sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise dem Einwand im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53, Urk. 9/57). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und der 10-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin davon einen Betrag von Fr. 525.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 1‘575.-- wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 525.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer-deführers, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich, mit Fr. 1'575.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Simone Hunn

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger