Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00863 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, Y.___ Staatsangehöriger, ist ohne relevante Schul- und Berufsausbildung und arbeitete bis zum 30. September 2013 als Zügelhilfe und Hilfsarbeiter auf Baustellen für die Z.___ GmbH (Urk. 6/3/4, 6/18). Wegen rechtsseitigen Ellbogenschmerzen führte der Versicherte für die bisherige Arbeitgeberin ab circa 1. Januar 2014 neu Büroreinigungsarbeiten aus und dies in zeitlich reduziertem Umfang (Urk. 6/14/2-4, 6/18). Diese Tätigkeit übte der als arbeitslos gemeldete Versicherte im Zwischenverdienst aus (Urk. 6/14/2-4).
Am 20. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung für den Leistungsbezug an (Urk. 6/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Januar 2015 sowie von Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie in der Klinik C.___, vom 6. Januar 2015 sowie die Angaben von Herrn D.___ von der Z.___ GmbH vom 6. Februar 2015 ein (Urk. 6/15-16, 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/23) verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/30).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4.2 Auch auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stellen kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist dagegen, dass die versicherte Person untersucht wird. Dies namentlich dann nicht, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Zügelarbeiter/Hilfsarbeiter auf dem Bau ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, und nahm eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen vor. Eine körperlich sehr leichte Tätigkeit erachtete sie gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/22/3-4) als vollzeitig zumutbar und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vorbringen, unbestrittenermassen sei ihm eine leichte Hilfstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 8 kg im Ausmass von 50 % zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe indessen gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___ ausdrücklich nur für Administrativtätigkeiten. Eine Administrativtätigkeit sei ihm aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht zumutbar. Dass er Analphabet sei, spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen würde, hätte er aufgrund seines Werdegangs keine Chancen, eine Arbeitsstelle in der Administration zu finden. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei auf eine 50%ige Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.). Allenfalls seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit im Wesentlichen, die Ausübung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang dem Versicherten noch zumutbar sind.
3.
3.1 Dr. A.___ veranlasste eine rheumatologische Beurteilung der rechtsseitigen Ellbogenschmerzen sowie der lumbalen Rückenschmerzen in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 6/15/2).
Die Ärzte der Klinik C.___ hielten im Bericht vom 7. Januar 2014 fest, seit einem Sturz auf den rechten Ellbogen vor drei Jahren bestünden zunehmende Schmerzen. Die Beweglichkeit im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter sei eingeschränkt. Nachts sei der Versicherte beschwerdefrei. Vorherrschend sei ein Flexions-, weniger auch ein Extensionsdefizit im rechten Ellbogen, der allseits schmerzhaft sei. Im Weiteren gebe der Versicherte das Auftreten von lumbalen Rückenschmerzen beim Aufrichten und Anheben von Gegenständen an (Urk. 6/15/10).
Nach der Durchführung ergänzender Abklärungen diagnostizierte Dr. B.___ im Bericht 19. Februar 2014 eine MR-tomographisch und radiologisch verifizierte Cubitalarthrose rechts, humero-radial betont, sowie eine sonographisch verifizierte Supraspinatussehnenruptur rechts mit begleitender AC-Gelenksarthrose sowie ein Panvertebralsyndrom mit leichter Spondylarthrose (Urk. 6/16/2). Die Beschwerden im Ellbogen stünden eindeutig im Vordergrund, die Schulterbeschwerden weit im Hintergrund. In körperlich angepasster Tätigkeit, das heisse, mit Heben und Tragen bis 8 kg und bis Brusthöhe, sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. In administrativer Tätigkeit wäre der Versicherte dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen gälten mit hoher Wahrscheinlichkeit langfristig (Urk. 6/16/3; vgl. auch die Angaben vom 6. Januar 2015, Urk. 6/16/1).
3.2 Dr. A.___ wies im Bericht vom 3. Januar 2015 ergänzend auf unklare rechtsseitige Handgelenksbeschwerden, welche in Abklärung seien, und auf das fehlende deutsche Sprachverständnis des Versicherten hin, welcher Analphabet sei (Urk. 6/15/1-2). Er vermute hier eine besondere Schwierigkeit. Der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder durch Sprachprobleme und damit durch Verständigungsprobleme, durch Beschwerden im rechten Handgelenk, im rechten Arm und Ellbogen und in der rechten Schulter sowie intermittierend durch eine Lumbalgie eingeschränkt (Urk. 6/15/3). Die bisherige Tätigkeit sei im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar. Dabei sei die Leistungsfähigkeit zwischen 10 % und 50 % vermindert. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage somit 55 % seit dem 11. November 2013. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei schwierig zu nennen, weil es schwierig sei, dem Versicherten eine entsprechende sinnvolle Arbeit beizubringen (Urk. 6/15/3, 6/15/5).
3.3 RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung, wie sie Dr. A.___ für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder vorgenommen hatte, als nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei aber die Angabe der Ärzte der Klinik C.___, wonach der Versicherte in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne starke Belastung des rechten Arms, ohne häufiges Bücken, ohne Verharren in verdrehten Zwangshaltungen des Rumpfes oder Arbeiten über Kopf (Urk. 6/22/4).
4. RAD-Arzt Dr. E.___ war bei seiner Beurteilung vom 11. Februar 2015 in Kenntnis der von den untersuchenden Ärzten gestellten Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Er ging davon aus, dass Dr. B.___ mit der Angabe, der Versicherte könnte eine Administrativtätigkeit zu 100 % ausüben, insbesondere meinte, der Versicherte könne eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Eine optimal angepasste Tätigkeit ist nach Einschätzung von Dr. E.___ jede körperlich sehr leichte Tätigkeit.
Sowohl die Auslegung der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.___ als auch die Einschätzung, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, leuchten ein und darauf kann abgestellt werden.
Ergänzende Abklärungen sind nicht erforderlich. In der Beschwerde wurde sodann auch keine nach den Untersuchungen in der Klinik C.___ vom Februar 2014 eingetretene und deren Beurteilung in Frage stellende objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen blieb grundsätzlich zu Recht unbeanstandet. Dasselbe gilt für deren Berechnungen, welche ergaben, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers um 37,61 % tiefer lag, als das Durchschnittseinkommen der betreffenden Branche (vgl. Urk. 6/21/1-3).
Eine Korrektur ist nur insoweit vorzunehmen, als die zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung bei 0,7 % und nicht bei 0,8 % lag (vgl. Urk. 6/21/2; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]). Für das Jahr 2014 ist dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 43‘019.04 (Fr. 42‘720.-- zuzüglich 0,7 %; Urk. 6/21/1-2) auszugehen. Das entsprechende Vergleichseinkommen im Baugewerbe betrug Fr. 68‘952.04 (Fr. 67‘929.30 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1) und die Einkommensdifferenz Fr. 25‘933.-- (Fr. 68‘952.04 abzüglich Fr. 43‘019.04), was einem 37,61 % tieferen Erwerbseinkommen entspricht (Fr. 68‘952.04 im Vergleich zu Fr. 25‘933.--).
5.2
5.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Der Versicherte übt die Tätigkeit in der Büroreinigung bei der Z.___ GmbH auf Abruf und im Zwischenverdienst aus und sucht weiterhin eine neue Arbeitsstelle (vgl. Urk. 6/14/2-5). Von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen kann damit nicht ausgegangen werden, und für die Invaliditätsbemessung ist nachfolgend auf Tabellenlöhne abzustellen.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 und ausgehend von dem von Männern im Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) erzielten Durchschnittseinkommen von Fr. 5‘210.-- grundsätzlich korrekt ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘224.10 beziehungsweise nach der Parallelisierung von Fr. 44‘628.28 (Urk. 6/21/1-3). Bei Anwendung der korrekten Zahlen der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 (Fr. 65‘177.10 zuzüglich 0,8 % und 0,7 %; Urk. 6/21/1-2) beziehungsweise nach Abzug von 32,61 % von Fr. 44‘584.15 (Fr. 66‘158.40 x 67,39).
5.2.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
5.2.4 Es ist davon auszugehen, dass auch für nur rudimentär deutsch sprechende und schlecht ausgebildete Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten offenstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 609/02 vom 6. Juni 2003, E. 3.2, und I 493/98 vom 1. März 2000, E. 4c).
Dies gilt vorliegend auch dann, wenn man die gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie das Alter des Versicherten - er war im massgebenden Zeitpunkt der Zumutbarkeitsbeurteilung im Jahr 2015 57-jährig – mitberücksichtigt (vgl. zur Verwertbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2). Bei den dem Versicherten aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und den sehr geringen Deutschkenntnissen einzig möglichen einfachsten Hilfstätigkeiten ist nicht von einem erheblichen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand auszugehen. Der Versicherte arbeitete denn auch bis zum 30. September 2013 als „Allrounder“ und konnte seinen Tätigkeitsbereich im Rahmen seiner Zwischenverdiensttätigkeit erfolgreich auf die Büroreinigung umstellen (vgl. Urk. 6/18, 6/14/2). Beschwerdeweise wird auch nicht geltend gemacht, das Finden einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich (vgl. Urk. 1 S. 5).
Angesichts des Umstands, dass der Versicherte nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, die keine starken Belastungen des rechten Armes beinhalten und generell nur geringe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen, und angesichts seines Alters rechtfertigt sich jedoch die zusätzliche Vornahme eines Leidensabzugs, welcher mit 20 % zu veranschlagen ist. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35‘667.32 (80 % von Fr. 44‘584.15).
5.2.5 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 43‘019.04 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 35‘667.32 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17 %. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld