Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00866 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, hat eine Ausbildung zur Krankenpflegerin und Hebamme sowie eine Weiterbildung zur Operationsschwester absolviert (Urk. 6/3/5; Urk. 6/125/3 f.). Diese Tätigkeit führte sie zuletzt vom 1. Juni 2000 bis 28. Februar 2014 im Y.___ aus (Urk. 6/12/2; Urk. 6/125/7). Unter Hinweis auf eine Operation an der linken Schulter meldete sich die Versicherte am 30. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/7) die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/8; Urk. 6/27), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14; Urk. 6/17 f.; Urk. 6/20; Urk. 6/23 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2012 eine Viertelsrente ab Juni 2010 zu (Urk. 6/52).
1.2 Unter Bezugnahme auf einen verschlechterten Gesundheitszustand ersuchte X.___ am 3. April 2012 um eine Neubeurteilung der Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/61). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/68/3) wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch nach entsprechendem Vorbescheid mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ab (Urk. 6/69; Urk. 6/71).
1.3 Mit Schreiben vom 4. März 2013 ersuchte die Versicherte erneut um Über-prüfung beziehungsweise Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/76), worauf die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vornahm (Urk. 6/83-85). Mit Vorbescheid vom 5. August 2013 stellte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 6/88). Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Urk. 6/93), ergänzt am 16. Januar 2014 (Urk. 6/98), erhob die Versicherte hiergegen Einwand. Die IV-Stelle gab in der Folge die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in Auftrag (Urk. 6/116; Gutachten vom 15. Dezember 2014, Urk. 6/127). Nach weiteren Stellungnahmen der Versicherten (Urk. 6/131; Urk. 6/139), der Gutachter (Urk. 6/133) sowie des RAD (Urk. 6/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2015 das Erhöhungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 6/141 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 31. August 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2015 sowie die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Stellungnahme vom
9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Ver-sicherten mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Sie hielt sodann mit Replik vom 13. November 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 9), worauf die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es nachvollziehbar sei, dass in der angestammten Tätigkeit als Operationsfachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches geändert. Es bleibe daher bei der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % und es könne weiterhin, wie zuletzt am 5. Oktober 2012 verfügt, auf den Invaliditätsgrad von 45 % abgestellt werden.
In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren hielt die IV-Stelle im Wesentlichen fest, dass entgegen deren Behauptungen ein Belastungsprofil hinsichtlich einer Verweistätigkeit im polydisziplinären Gutachten differenziert beschrieben worden sei. In diesem Zusammenhang würden sich von neurologischer Seite keine zusätzlichen Einschränkungen ergeben, da die Untersuchungsergebnisse zweifellos für eine vestibuläre Migräne sprechen würden, welche keine grundsätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Für den hypothetischen Beschwerdevortrag, dass der Fuss der Versicherten bei langem Sitzen regelmässig anschwelle, fände sich kein nachvollziehbarer pathologischer Befund. Ferner sei das Lebensalter der Beschwerdeführerin in der orthopädisch-traumatologischen versicherungsmedizinischen Bewertung integrierend berücksichtigt worden.
Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte seit Juni 2013 in einer angepassten - körperlich leichten und vorwiegend sitzenden - Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Abweichung von der Einschätzung aus dem Jahr 2010 (75%ige Arbeitsfähigkeit) beruhe auf einer aktuell etwas günstigeren Beurteilung ein- und desselben Sachverhalts. Der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % sei bereits in der Verfügung vom 5. Oktober 2012 berücksichtigt worden. Es resultiere folglich weiterhin ein Invaliditätsgrad von 45 %, weshalb auch zukünftig ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (zum Ganzen Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) zunächst verschiedene Mängel am polydisziplinären Gutachten geltend. So sei die Verweistätigkeit nicht mit der vom Bundesgericht geforderten Detailliertheit, sondern widersprüchlich beschrieben worden (S. 7). Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter zur Beurteilung der angeblich 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelangt seien (S. 8). Ferner rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob Berichte verlangt oder Abklärungen an Ort und Stelle durchgeführt worden seien, um festzustellen, welches Tätigkeitsspektrum der Versicherten noch zumutbar sei. Es habe auch überhaupt keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden und es seien auch keinerlei Abklärungen in Bezug auf die Schwindelproblematik erfolgt (S. 10 f.).
Für den Fall, dass das Gericht trotzdem auf das Gutachten abstellen sollte, brachte die Beschwerdeführerin im Weiteren vor, dass kaum Verweistätigkeiten vorstellbar seien, bei welchen sie ihre berufliche Erfahrung und ihr Know-how einsetzen könnte. Sie verfüge über keine Qualifikationen für andere Tätigkeiten und trete bei der Suche nach einer Verweistätigkeit in Konkurrenz zu allen gesunden und meist noch viel jüngeren Arbeitnehmern. Es könne demnach nicht mehr von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 12 f.).
Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, dass das Invaliden-einkommen falsch berechnet worden und der behinderungsbedingte Abzug entgegen der Ansicht der IV-Stelle auf 25 % anzusetzen sei. Damit ergebe sich ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 15 ff.).
2.3 Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung brachte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass in Bezug auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen von hohen Hürden auszugehen sei. Die festgestellten Einschränkungen seien nicht derart gravierend, dass vorliegend von einer Unverwertbarkeit auszugehen sei (Urk. 5).
2.4 Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, dass dem von der IV-Stelle zitierten Bundesgerichtsurteil eine vollständig andere Konstellation zugrunde gelegen habe. Die hohen Hürden für die Unverwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit seien im vorliegenden Fall deutlich überschritten worden. Selbst wenn entgegen der Ansicht der Versicherten auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt würde, wäre der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (Urk. 9 S. 2 f.).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage zusammengefasst wie folgt darstellen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 20. August 2009 aufgrund einer Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter operiert (Urk. 6/8/12; Urk. 6/10/2). Es wurde eine gute Prognose gestellt und mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 6/12/9).
3.2 Gemäss Bericht der Rheumapoliklinik vom 7. April 2010 wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/14/9):
- Undifferenzierte seronegative anerosive Polyarthritis/Polyarthralgien, Differentialdiagnose seronegative rheumatoide Arthritis, Spondarthropathie, Kristalle
- Mediale Gonarthrose beidseits
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Vitamin D-Mangel
Aufgrund der Schmerzen in beiden Knie- und Schultergelenken, Ellenbogen und Fingergelenken sei die Versicherte in ihrem Beruf als Operations-schwester deutlich eingeschränkt und aktuell nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer ergonomisch optimal angepassten Tätigkeit mit nur mässigem Gebrauch der Hände, sitzender Tätigkeit und Ruhepausen sei momentan eine 75%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Bericht vom 15. April 2010, Urk. 6/11/6 f.). Im September 2010 wurde ferner eine Osteoporose festgestellt, welche sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/18/5).
3.3 In den Arbeitsassessmentberichten der Rheumaklinik des Z.___ vom 16. September und 23. Dezember 2010 wurde die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ebenfalls auf 50 % festgelegt. Eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit, wobei durch medizinische Massnahmen eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/20/3; Urk. 6/23/3).
3.4 Zusätzlich zu den in E. 3.2 aufgeführten Diagnosen stellte die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ am 9. März 2012 eine Stressfraktur MT II links sowie eine Avulsionsfraktur MT V Basis links fest (Urk. 6/84/5). Da die Heilung trotz entsprechender Medikation und Ruhigstellung im Geisha-Schuh unverändert schmerzhaft verlief (Urk. 6/84/7 ff.), erfolgte am 11. September 2012 ein chirurgischer Eingriff (Urk. 6/84/20 f.). Der Beschwerdeführerin wurde infolgedessen vom 19. April 2012 bis 30. Juni 2013 - mit Ausnahme von zwei Tagen - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert. Hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit wurde ausgeführt, dass eine solche ohne wesentliche Einschränkungen in vollem Zeitumfang möglich sei (Urk. 6/84/3).
3.5 Die folgenden Diagnosen lassen sich dem Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ vom 26. November 2013 entnehmen (Urk. 6/97/3):
- Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel
- Differentialdiagnose vestibuläre Migräne
- Verdacht auf Polyneuropathie
- anamnestisch: Stand- und Gangunsicherheit, Missempfindungen der Füsse
- ätiologisch: am ehesten medikamentös-induziert (Leflunomid)
Da der lageabhängige Schwindel einer Bewegungsintoleranz entsprechen könne, wie dies oft bei vestibulärer Migräne beobachtet werde, sei eine Basisprophylaxe mit Magnesiocard initiiert worden. Die Stand- und Gangunsicherheit sei am ehesten multifaktoriell bedingt (Polyarthritis, medikamentös-indizierte Polyneuropathie; Urk. 6/97/4).
3.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, dass bei der Versicherten aufgrund der bestehenden Erkrankungen nun bereits auf kurzen Strecken sowie im Sitzen und Liegen Schmerzen auftreten würden. Die schmerzlindernde Therapie der Rheumatologie und komplementär-medizinische Ergänzung mit Akupunktur habe zu keiner ausreichenden Linderung geführt. Aus neurologischer Sicht kämen weitere Beschwerden aufgrund wiederholt auftretender Schwindelattacken hinzu. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Operationsschwester sei der Versicherten nicht mehr möglich. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ferner wies Dr. A.___ darauf hin, dass das Arbeitsassessment von 2010, welches vor der Fraktur stattgefunden habe, nicht mehr aktuell sei (Urk. 6/97/1-2).
3.7 Anhand der vorliegenden Befunde führte die Klinik für Rheumatologie, Physiotherapie und Ergotherapie des Z.___ ein weiteres Arbeitsassessment durch. Laut Bericht vom 13. Februar 2014 habe sich die gesundheitliche Situation seit dem ersten Arbeitsassessment vom 16. September 2010 weiter verschlechtert, sowohl von der Seite der Polyarthrose wie auch der Osteoporose. Das definitive Ausscheiden aus der angestammten Tätigkeit erstaune daher nicht. Diesbezüglich ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 40 % und es sei davon auszugehen, dass sich durch medizinische Massnahmen keine wesentliche Leistungssteigerung mehr erzielen lasse. Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten wurde infolge der notwendigen Pausen und der deutlichen Einschränkung der Handbelastung mit 65 % beziffert. Auch diesbezüglich sei durch medizinische Massnahmen nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/106/5 f.).
3.8 Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 15. Dezember 2014 (B.___-Gutachten) werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die letzte ausgeübte Tätigkeit aufgeführt (Urk. 6/127/19):
- Ganzkörperschmerzsyndrom mit/bei
- haltungsschwachem Hohl-Rundrücken mit rumpfmuskulärem Globaldefizit
- in der Anamnese 2012 manifester Osteoporose mit pathologischen Frakturen des 2. und 5. Mittelfussstrahls, operativ versorgt. Postoperative Pseudoarthrose und osteosynthetische Versorgung mit liegendem Osteosynthesenmaterial, Restbeschwerden
- in der aktuellen Verlaufsosteodensitometrie-DEXA deutliche Besserung des Knochenstoffwechsels definitionsgemäss entsprechend einer Osteopenie
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- haltungsschwachem Hohl-Rundrücken
- rumpfmuskulärem Globaldefizit
- ostendensitometrisch Osteopenie
- Polyarthralgien
- Erstdiagnose 2010
- seronegativ, anerosiv
- persistierende Beschwerden unter Arava
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit seien demgegenüber (Urk. 6/127/20):
- vestibuläre Migräne bei bekannter Migräne ohne Aura
- Status nach Rotatorenmanschettenoperation Schulter links 2009
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenoperation Schulter rechts 2003
- beginnende mediale und retropatellare Gonarthrose beidseits
- arterielle Hypertonie
- grenzwertige Anämie bei Eisenmangel unklarer Ätiologie
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipämie
- Nasenbeatmungsstörung beidseits
- Fibromyalgisches Schmerzsyndrom; Differentialdiagnose sekundär im Rahmen der Gelenkerkrankung
Der interdisziplinären Zusammenfassung der einzelnen Fachgutachten ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit seit April 2012 (Diagnose der Mittelfussfrakturen) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei demgegenüber in der Grössenordnung von 80 % seit Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/127/21).
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Migräne vorliege, in deren Rahmen sie im vergangenen Jahr dreimalig eine sogenannte vestibuläre Migräne erlitten habe. Bei exakter Anamneseerhebung seien keine Hinweise für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel erkennbar, da dieser typischerweise ohne vegetative Begleiterscheinungen wie von der Versicherten geschildertem mehrfachem Erbrechen und massiven Kopfschmerzen einhergehe. Die Dauer dieser Symptomatik und der fehlende Hörverlust würden ferner gegen einen Morbus Menière sprechen. Auch eine Polyneuropathie lasse sich nicht bestätigen. Es gebe schliesslich auch keine Hinweise für eine Störung des zentralen oder peripheren Nervensystems (Urk. 6/127/14 f.).
Die internistischen Diagnosen seien allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Diabetes mellitus Typ II sei nur sehr diskret ausgeprägt und wie die Hypertonie zurzeit gut eingestellt. Die Osteoporose werde behandelt. Aus rein internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/127/15).
Gemäss orthopädisch-traumatologischen Gutachten habe die Versicherte annähernde „Ganzkörperschmerzen“ mit jeweils schwerpunktmässigen Lokalisationen im Bereich beider Füsse, beider Kniegelenke, beider Hüften, im gesamten Rücken und im Brustkorb sowie in den Schultern, Ellenbogen, Händen und im Nacken. Die 2012 diagnostizierten Mittelfussfrakturen seien achsengerecht und stabil verheilt. Die im Rahmen der gutachterlichen Abklärung relativ umfangreichen Röntgenuntersuchungen hätten gezeigt, dass nicht mehr von einer Osteoporose mit erhöhter Frakturgefährdung, sondern von einer Osteopenie auszugehen sei. Die statische Belastbarkeit des Skelettsystems bleibe weiterhin beeinträchtigt, allerdings in einem deutlich geringeren Ausmass als dies anamnestisch 2010 bis 2012 der Fall gewesen sei. Für körperlich belastende Arbeiten und insbesondere für Tätigkeiten einer Operationsschwester mit der Notwendigkeit des langen ununterbrochenen Stehens an einem Operationstisch sei die Versicherte dauerhaft nicht mehr geeignet. Rein orthopädisch-somatisch seien nur noch leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne besondere statische Druckbelastungen der Extremitäten und der Extremitätengelenke vorstellbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm und repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Tätigkeiten, welche mit dem vorbeschriebenen Profil korrelieren, seien auf einem 80%-Niveau zumutbar (Urk. 6/127/16 f.).
Aus otoneurologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es habe keine fassbare Pathologie des peripheren Vestibularorganes eruriert werden können. Ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel sei möglich. Als Differentialdiagnose stehe die vestibuläre Migräne an hoher Stelle. Dafür spreche, dass der Schwindelanfall von Kopfschmerzen begleitet werde und dass dieser über mehrere Stunden anhalte. Typisch sei auch, dass die Versicherte in der Jugend Migräne gehabt habe und seit der Magnesiumtherapie keine schlimmen Anfälle mehr aufgetreten seien. Auch die leichte Bewegungsintoleranz passe gut zu einer vestibulären Migräne. Dies würde auch mit dem neurologischen Fachgutachten übereinstimmen (Urk. 6/127/17).
Aus Sicht der Rheumatologie sei die Diagnose der Arthritis heute aufgrund von Verlauf und aktuellen Befunden fraglich. Eine rheumatoide Arthritis könne jedoch fibromyalgisch beginnen. Bei der klinischen Untersuchung sei auch das Bild eines fibromyalgischen Schmerzsyndroms gefunden worden, wobei eine gewisse Überreaktion als Hinweis auf eine Symptomausweitung nicht zu übersehen sei. Andererseits sei eine sekundäre Fibromyalgie im Verlaufe einer primär schmerzhaften muskuloskelettalen Erkrankung möglich. Unabhängig von der diagnostischen Einordnung sei der Versicherten eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 80 % zumutbar (Urk. 6/127/18).
4. Es besteht dahingehend Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit als Operationsschwester nachzugehen (Urk. 1 S. 7; Urk. 2 S. 2; Urk. 6/127/21). Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob auf das B.___-Gutachten - insbesondere auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - abgestellt werden kann. Uneinig sind sich die Parteien im Weiteren über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten und die Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. E. 2.1 ff.).
5.
5.1 Zunächst ist darauf einzugehen, ob das B.___-Gutachten vom 15. Dezember 2014 (Urk. 6/127) alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin bemängelt die Expertise jedenfalls in verschiedener Hinsicht (vgl. E. 2.2).
5.2 Sie rügt in diesem Kontext einerseits, dass die Verweistätigkeit nicht mit der vom Bundesgericht geforderten Detailliertheit beschrieben worden sei und sich die Angaben der Gutachter teilweise gar widersprechen würden. So werde in der Stellungnahme vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/133) ausgeführt „längerfristiges Stehen und ebenso längerfristiges ausschliessliches Sitzen“ sei ungeeignet. Dann werde jedoch wieder von einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegangen. Ausserdem tauche in der Stellungnahme der Gutachter eine „Präzisierung“ auf, wonach fünf- bis zehnminütige Bewegungs-
pausen pro Stunde notwendig seien, was aber offensichtlich beim Leistungs-
profil im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei nicht beachtet worden, dass der Fuss der Versicherten im Tagesverlauf stark anschwelle (Urk. 1 S. 7 f.).
Die Gutachter haben im gemeinsamen Konsens folgendes Belastungsprofil festgelegt (Urk. 6/127/21): „Polydisziplinär betrachtet sind bezugnehmend auf die Veränderung am Skelettsystem und am Bewegungsapparat insgesamt nur noch leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne besondere statische Druckbelastungen der Extremitäten und der Extremitätengelenke vorstellbar. Keine Zwangshaltungen, kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. Keine repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Es sollte sich um eine körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln.“ Ergänzend wurde in der Stellungnahme vom 1. Mai 2015 ausgeführt, dass es sich mit den orthopädisch zum Ausdruck gebrachten qualitativen Beeinträchtigungen von selbst verstehe, dass es sich um wechselbelastende Tätigkeiten handle. Längerfristiges Stehen und ebenso längerfristig ausschliessliches Sitzen sei ungeeignet und Bewegungspausen seien sinnvoll (Urk. 6/133/2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um ein detailliertes Belastungsprofil. Eine Widersprüchlichkeit in den Aussagen ist ebenfalls nicht erkennbar. Es geht klar hervor, dass die Versicherte keine ausschliesslich stehende Tätigkeit - wie die einer Operationsschwester - mehr ausüben kann und deshalb eine vorwiegend sitzende Tätigkeit empfohlen wird. Auch diese sollte infolge skelettärer Beschwerden von Zeit zu Zeit unterbrochen werden (vgl. Urk. 6/127/17), was durchaus nachvollziehbar ist. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nach der Rechtsprechung nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Inwiefern sich der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Tagesverlauf anschwellende Fuss auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken soll, leuchtet nicht ein und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher dargelegt (vgl. Urk. 1 S. 8). Soweit ersichtlich hat die Versicherte zudem anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht auf eine Schwellung des Fusses aufmerksam gemacht und eine solche wurde im Gutachten auch nicht als Befund vermerkt (vgl. Urk. 6/127/48+60).
5.3 Bemängelt wird auch, der neurologische Gutachter habe ausgeführt, dass aufgrund der Schwindelproblematik und der Migräne allenfalls Ausfallzeiten von einzelnen Tagen zu erwarten seien, was jedoch keine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit sowie das Belastungsprofil habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass auch regelmässige Ausfälle von nur einzelnen Tagen über das Jahr gesehen die Restarbeitsfähigkeit limitieren würden. Das Risiko von Schwindelanfällen sei im bisherigen Tätigkeitsbereich als Operationsschwester zudem nicht tolerierbar und es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter diese weiterhin als zumutbar erachte (Urk. 1 S. 8 f.).
Dem Vorbringen der Versicherten ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie gegenüber dem neurologischen Gutachter selbst angegeben hat, dass sie seit einigen Monaten nur noch einen geringen Schwindel habe, der jeweils nur wenige Sekunden anhalte. Damit sei eine leichte Unsicherheit verbunden, die sie aber gut kontrollieren könne. Insgesamt könne man daher sagen, dass sich der Schwindel deutlich gebessert habe (Urk. 6/127/27). Hinzu kommt, dass die Schwindelattacken in der Vergangenheit nur sehr selten aufgetreten sind (Urk. 6/127/26+31) und die von den Gutachtern diagnostizierte vestibuläre Migräne sehr gut medikamentös vorbeugend behandelt werden kann (Urk. 6/97/4; Urk. 6/127/55; Urk. 6/133/3). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Limitierung der Restarbeits-fähigkeit lässt sich folglich nicht begründen. Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Operationsfachfrau nicht mehr zugemutet wird, ist es sodann unerheblich, ob sich die Schwindelproblematik auf diese ungünstig auswirkt.
5.4 Ausserdem ist es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter zur Beurteilung der angeblich 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelangt seien. Der orthopädische Gutachter führe aus, „leichte rückenadaptierte Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne besondere statische Druckbelastung der Extremitäten und der Extremitätengelenke“ seien vorstellbar. Es bleibe namentlich offen, ob diese Tätigkeiten sitzend oder stehend ausgeführt werden sollten und welche zusätzlichen Pausen notwendig seien (Urk. 1 S. 8).
Bereits in E. 5.2 wurde festgestellt, dass die Gutachter das Belastungsprofil der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenüglich erläutert haben. Sie haben sich ausserdem eingehend dazu geäussert, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/127/14 ff.+20 ff.). Die Rüge der Versicherten ist damit unbegründet.
5.5 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel am B.___-Gutachten erweisen sich als unberechtigt. Dieses beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Versicherten. Es wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/127/4 ff.) und es erfolgte eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen ärztlichen Einschätzungen (vgl. etwa Urk. 6/127/22+31 ff.; Urk. 6/127/50 f.; Urk. 6/127/62). Da es somit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert erfüllt, kommt dem B.___-Gutachten volle Beweiskraft zu und es kann darauf abgestellt werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass der Untersuchungsgrundsatz in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei.
6.2 Einerseits sei aus den zugestellten Akten nicht ersichtlich, dass Berichte und Auskünfte verlangt und / oder Abklärungen an Ort und Stelle durchgeführt worden seien, um festzustellen, was der Beschwerdeführerin noch zumutbar und welches Tätigkeitsspektrum noch möglich sei. Mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit könne das B.___-Gutachten nicht ausreichende Grundlage für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit bilden. Es habe auch überhaupt keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden. Namentlich könne nicht auf das Arbeitsassessment des Z.___ (Urk. 6/20) abgestellt werden, da dieses erstellt worden sei, bevor die Versicherte Frakturen am linken Fuss und Schwindelanfälle erlitten sowie ihre angestammte Tätigkeit zumindest noch teilweise ausgeführt habe (Urk. 1
S. 10).
Der Einwand der Beschwerdeführerin widerspricht der Aktenlage. Sie übersieht namentlich, dass am 13. Februar 2014 - also nach der Fraktur am linken Fuss und den Schwindelanfällen - ein weiterer Arbeitsassessmentbericht erstellt und ihre funktionelle Leistungsfähigkeit abgeklärt worden ist (Urk. 6/106/2-7). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit wurde damals gar noch mit 40 % beziffert, wobei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht empfohlen wurde (Urk. 6/106/5). Zu ergänzen ist, dass die B.___-Gutachter jeweils umfangreiche Befunderhebungen durchgeführt (vgl. Urk. 6/127/30 f.+38 f.+46 ff.+55+60) und zusätzliche Abklärungen bei einem Röntgeninstitut in Auftrag gegeben haben (Urk. 6/127/65 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen ungenügend sein sollte. Der beschwerdeweise Einwand ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
6.3 Andererseits sei die Schwindelproblematik nicht abgeklärt worden, obwohl der Neurologe im B.___-Gutachten festgehalten habe, „dass im Rahmen der Schwindeldiagnostik bislang keine cerebrale Kernspintomographie durchgeführt wurde, eine Untersuchung, die in jedem Falle ergänzt werden sollte“ (Urk. 6/127/15). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keinerlei Abklärungen eingeleitet und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie einfach davon ausgehe, dass die Migräne und die Schwindelattacken nicht limitierend seien (Urk. 1 S. 11).
Die Gutachter haben im polydisziplinären Konsens die Diagnose einer vestibulären Migräne gestellt. Es wurde überzeugend und transparent dargelegt, welche Indizien darauf schliessen lassen (vgl. E. 3.8). Inwiefern eine Kernspintomographie weitere medizinische Erkenntnisse liefern sollte, die von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung sind, ist dagegen nicht ersichtlich und wird von der Versicherten auch nicht dargetan. Entscheidend ist, dass sich die gesundheitliche Lage der Versicherten hinsichtlich der Schwindelattacken deutlich verbessert hat (vgl. E. 5.3) und in diesem Zusammenhang keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ein allfälliger weiterer Befund nach einer Kernspintomographie würde für sich allein an dieser Beurteilung nichts ändern.
6.4 Somit kann festgehalten werden, dass der Untersuchungsgrundsatz entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht verletzt und der massgebende medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist.
7.
7.1 Folglich ist der Einwand der Versicherten zu prüfen, wonach ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (Urk. 1 S. 11 ff.).
7.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3 Aus den medizinischen Dokumenten lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum ab Juni 2013 zuzumuten war. Dies wurde namentlich im B.___-Gutachten in Übereinstimmung mit vorangegangenen Arztberichten klar festgehalten (Urk. 6/127/22; Urk. 6/85/5; Urk. 6/86/4).
Im Juni 2013 war X.___ rund 58 ½ Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ausschliesst. Zu berücksichtigen ist, dass die Versicherte in einer leidensadaptierten vorwiegend sitzenden Tätigkeit noch zu einem relativ hohen Pensum von 80% arbeitsfähig ist. Sie ist zwar beim Hantieren mit Gewichten (vgl. E. 5.2), jedoch weder feinmotorisch noch hinsichtlich der Gehfähigkeit oder in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten massgeblich eingeschränkt. Im Weiteren hat sie eine Berufsausbildung als Krankenschwester und Hebamme sowie eine Weiterbildung zur Operationsschwester absolviert und verfügt somit über langjährige Berufserfahrung im Gesundheits- und Pflegebereich. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Versicherte über gute Deutsch- und grundlegende Computerkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 6/125/1+4). Im Rahmen ihrer letzten Tätigkeit war sie sich zusätzlich auch den Kontakt mit Kunden gewohnt (Urk. 6/125/7).
Im Lichte der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen - was sich auch die Beschwerdeführerin bewusst ist (Urk. 9 S. 3) - ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt muss verneint werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteile nichts zu ändern (Urk. 1 S. 14), da die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit demjenigen im konkreten Fall vergleichbar sind.
8.
8.1 Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten korrekt berechnet hat, wobei insbesondere das zu berücksichtigende Invalideneinkommen umstritten ist. In diesem Zusammenhang ist ausserdem der angemessene behinderungsbedingte Abzug zu bestimmen.
8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne zuzustimmen, dass die IV-Stelle nicht mehr vom gleichen Invalideneinkommen hätte ausgehen dürfen, wie sie es in den Verfügungen vom 10. Februar und 5. Oktober 2012 getan hat. Der Versicherten ist zwischenzeitlich für ihre angestammte Tätigkeit als Operationsfachfrau unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. E. 4). In Frage kommen hingegen andere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, die dem funktionellen Anforderungsprofil entsprechen. Es sind somit die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen verfügt, ist auf den Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 Frauen, von monatlich Fr. 5‘084.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, Ziff. 86-88) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2630 [2012] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Nominallöhne Frauen) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘715.-- (Fr. 5‘084.-- / 40 x 41.5 x 12 x 0.8 /2630 x 2686).
8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen-
lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die IV-Stelle nahm in ihrer Berechnung einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vor (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein 25%iger Abzug gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 19). Dem kann indes nicht zugestimmt werden. So muss namentlich als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben, dass sich das Alter faktisch negativ auf die Stellensuche auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Auch der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Entgegen ihren Behauptungen verfügt die Beschwerdeführerin zudem über administrative und computerbezogene Kenntnisse (vgl. E. 7.3; Urk. 6/125/3+6). Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug in Höhe von 10 % nicht zu beanstanden und erweist sich aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils (vgl. E. 5.2) als angemessen.
8.4 Die IV-Stelle ging für das Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von Fr. 102‘402.-- aus (Urk. 6/67), was zutreffend erscheint und von der Versicherten soweit ersichtlich auch nicht beanstandet wurde. Unter Beachtung der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2013 demnach ein Valideneinkommen von 104‘132.-- (Fr. 102‘402.-- / 2604 x 2648). Damit lässt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % errechnen ([Fr. 104‘132.-- ./. (Fr. 51‘715.-- * 0.9)] * 100 / 104‘132.--), woraus ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiert.
8.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 2) demzufolge aufzuheben und der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente. Da die Verschlechterung im Juni 2013 eintrat (Urk. 6/127/21) ist sie ab September 2013 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring vertretene Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, die Schwierigkeit des Prozesses und den Streitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab September 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-
entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch