Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00868 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 14. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1998 und 1999 geborener Kinder, reiste am 29. Juni 2002 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war (Urk. 14/6). Am 17. September 2013 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 14/2). Am 23. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Schmerzen und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie inbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 14/8, 14/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 14/25]).
2. Dagegen erhob X.___ am 31. August 2015 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1). Da sowohl ein klares Rechtsbegehren als auch eine sich darauf beziehende Begründung fehlten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2015 eine Nachfrist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 4). Mit Eingabe vom 18. September 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, dass ihr mit Wirkung ab Januar 2015 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 15). Am 1. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 16, Urk. 17/1-2), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
2. Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine langandauernde beziehungsweise dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (Urk. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte sei ersichtlich, dass ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ihr eine angemessene Rente auszurichten sei. Auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 8).
3.
3.1 Im Bericht der Klinik Y.___ vom 27. August 2014 (Urk. 14/8), wo die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis 9. Juli 2014 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 14/8/6):
- Chronische Epicondylitis humeri radialis rechts;
- chronische leichtgradige Tendinitis der Tibialis posterior-Sehne rechts;
- MRI OSG rechts 07/2013: minime Peritendinitis der Tibialis posterior-Sehne, diskrete Fasciitis plantaris;
- Labor: Entzündungswerte nicht erhöht, Rf und anti-CPP-AK neg., HLA-B27 neg.;
- chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts;
- MRI BWS 07/2013: keine Myelopathie, Diskushernie oder neurogene Kompression;
- Polyarthralgien der Fingergelenke;
- sonographisch (28. Februar 2014) keine höhergradigen Synovitiden oder Tenosynovitiden;
- Entzündungszeichen normwertig, Rheumafaktoren und anti-CPP-Antikörper negativ.
Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen am rechten Ellbogen, am rechten Daumengrundgelenk, nächtliche Kribbelparästhesien beider Hände, Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits mit Kraftlosigkeit der Hände, Morgensteifigkeit der Hände, rechtsseitige Fussschmerzen im Bereich des Innenknöchels sowie eine gelegentliche Schwellung im Bereich des Innenknöchels geklagt (Urk. 14/8/7). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei am 28. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen, Gehen oder repetitive manuelle Tätigkeiten attestiert worden. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme sowie aufgrund der Tendinitis der Tibialissehne eine verminderte Belastbarkeit für stehende und gehende Tätigkeiten. Ein konsequentes muskuläres Aufbautraining, insbesondere des Schultergürtelbereiches und der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur inklusive Rumpfmuskulatur sowie eine allgemeine Rekonditionierung würden die Einschränkungen vermindern. Dadurch sei zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten eine schrittweise Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Bezüglich gehenden und stehenden Tätigkeiten müsse der Verlauf abhängig von der Tendinitis der Tibialissehne gemacht werden (Urk. 14/8/7-8).
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2014 in Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom 11. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf (Urk. 14/11/1). Dr. Z.___ teilte mit, die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, gedanklich eingeengt auf die Schmerzen und habe Insuffizienzgefühle. Anhaltspunkte für Wahn oder Denkstörungen ergäben sich keine. Zur Frage nach der Prognose hielt die Ärztin fest, es bestehe anamnestisch ein chronifiziertes somatisches Leiden. Es liege eine psychosoziale Belastungssituation (familiär) vor. Trotz antidepressiver Medikation und Psychotherapie sei die Prognose eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig. Im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt, zirka über 50 %. Es bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Mit einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden, da die psychische Belastbarkeit nicht gegeben sei (Urk. 14/11/2-3).
4.
4.1 Wie RAD-Arzt pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 zutreffend ausführt (Urk. 14/18/3), nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ keine Befunde, aufgrund welcher eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könnte. So fehlt es bereits an der Nennung eines entsprechenden traumatisierenden Ereignisses. Soweit Dr. Z.___ somit als Verdachtsdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung aufführt (E. 3.2), kann dies nicht nachvollzogen werden.
Dr. Z.___ diagnostizierte des Weiteren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Vorliegend steht die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2014 bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung (E. 3.2). Einer (teil-)stationären Therapie hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage noch nie unterzogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Ausserdem entsteht der Eindruck, dass die depressive Symptomatik vorwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren unterhalten wird. So wies Dr. Z.___ bezüglich Prognose einzig auf das somatische Leiden sowie eine familiäre psychosoziale Belastungssituation hin (E. 3.2; vgl. auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. September 2015, wonach aufgrund der komplexen Belastungssituation mit chronischen somatischen Schmerzen keine Remission zu erwarten sei [Urk. 7/1]). Von einem psychischen Leiden mit invalidisierender Wirkung kann somit nicht ausgegangen werden. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine zusätzliche fachärztliche Abklärung (vgl. Urk. 8 S. 7).
4.2 Die IV-Stelle verneinte sodann zu Recht auch einen langandauernden invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden. Im Bericht der Klinik Y.___ vom 27. August 2014 wurde bezüglich der Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit einzig darauf verwiesen, dass im Februar 2014 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, und es wurde im Übrigen dafürgehalten, dass ein muskuläres Aufbautraining und eine allgemeine Rekonditionierung
zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen würde (E. 3.1). Wenn
RAD-Arzt med. pract. A.___ in Beurteilung der Aktenlage am 16. Dezember 2014 daraufhin zum Schluss kam, dass nicht von einer langandauern-den/dauerhaften Einschränkung auszugehen sei, wobei er darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in fachärztlich rheumatologischer Behandlung befinde, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 14/18/3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16) vermag der Umstand, dass sie seit dem 23. März 2015 neu bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerzmedizin, in Behandlung steht (vgl. Urk. 17/1), diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen, zumal Dr. B.___ selber keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 17/1 S. 2).
An der Beurteilung von med. pract. A.___ vermag auch das im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zusätzlich eingereichte Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie, D.___, vom 20. Januar 2015 (Urk. 14/21/7) nichts zu ändern. In diesem Schreiben wurde als Diagnose ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und dafürgehalten, aufgrund dieses aktuell behandelten Schmerzsyndroms sei die Arbeitsfähigkeit um 40 % eingeschränkt. RAD-Arzt med. pract. A.___ nahm zu dieser neuen Diagnose am 31. März 2015 eingehend Stellung (Urk. 14/24/2). Er wies darauf hin, dass die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. August 2014 (vgl. hierzu Urk. 14/21/1) bei ansonsten unauffälligem Befund einzig eine leichte Einengung des linken Neuroforamens C4/5 mit einer möglichen Kompromittierung der Nervenwurzel C5 gezeigt habe, was möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des linken Armes führen könnte (eventuell Schmerzen im Bereich der linken Schulter, Probleme beim Bewegen der linken Schulter). Solche Beschwerden seien jedoch in keinem der vorliegenden Arztberichte erwähnt worden. Somit könne an seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 festgehalten werden und es sei weiterhin keine dauerhafte/langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Inwiefern seine Ausführungen bezüglich beklagter Beschwerden aktenwidrig sein sollten (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 16), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.
Gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin somit einen invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden zu Recht verneint. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich deshalb auch eine arbeitsmedizinische Untersuchung zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 16 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 25. November 2015, Urk. 17/1).
4.3 Was den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2015 betrifft (Urk. 3/3), in welchem zervikogene Kopfschmerzen sowie ein Verdacht auf Occipitialsneuralgie erwähnt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH (Schreiben vom 21. Januar 2015 [Urk. 14/20], vom 18. August 2015 [Urk. 3/4] sowie vom 11. September 2015 [Urk. 7/2]) bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Anlass geben, da in diesen Berichten keine Befunde aufgeführt werden.
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 30. Juni 2015 somit zu Recht verneint, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 10/1), ist der Beschwerdeführerin – antragsgemäss (Urk. 8 S. 2) – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. September 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler