Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00869




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit 1. Januar 2011 in der Firma des Ehemannes, der Y.___ GmbH, Z.___, zunächst zu 3.75 Stunden pro Tag und ab 1. Januar 2014 zu 4.5 Stunden pro Tag als Reinigungsfrau tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. August 2014 war (Urk. 11/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf seit August 2014 bestehende ausstrahlende Nacken- und Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 25. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/9) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/15; Urk. 11/16) mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 11/24 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Juli 2015 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2, Urk. 4, Urk. 5/1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, es sei keine langandauernde, nicht therapierbare gesundheitliche Einschränkung vorhanden, welche eine Invalidität begründen würde. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausreichend ausgeschöpft. Eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden könnte zum Beispiel mit einer intensiven Physiotherapie kombiniert mit Infiltrationen und einer fachlich begleiteten Gewichtsreduktion erreicht werden. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse nicht möglich (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, da sie auch kleinste Arbeiten nicht ausführen könne. Sie mache weiter eine Therapie und habe vom Hausarzt viele Spritzen bekommen. Ihr Gewicht sei hoch, sie sei jedoch daran, es zu reduzieren.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.    

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 11/1/11-13) folgende Diagnosen (S. 1):

- radikuläres C7-Schmerzsyndrom beidseits ohne sensomotorische Ausfälle oder subakute beziehungsweise chronische neurogene Veränderungen in den Nadelmyographien

- MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 10. Oktober 2014: Multisegmentale Segmentdegeneration der HWS mit Punktum maximum C6/C7 mit breitbasiger Diskusprotrusion und foraminaler Stenose C7 beidseits, links betont

- vaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und Adipositas

- Hypothyreose, substituiert

    Dr. A.___ führte aus, die Patientin spüre seit August 2014 anhaltend sehr starke Schmerzen vom Nackenbereich über die Schulter, am dorsalen Oberarm, zum Teil bis zum Unterarm und Handrücken, insbesondere auch Digiti II und III. Im Moment seien die Beschwerden beidseits gleich ausgeprägt. Sie sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Vorher habe sie Lastwagen im Geschäft vom Ehemann geputzt. Die konservative Therapie mit Analgetika habe bisher keinen Erfolg gebracht. Vorgesehen seine Infiltrationsmassnahmen im B.___ (S. 1).

    Dr. A.___ führte aus, die Gesamtkonstellation erscheine wenig günstig. Es sei keine direkte Sprachverständigung möglich und die Beschwerdeführerin habe eine sehr passive Haltung, wenig Antrieb, eine schlechte Körperhaltung und eine ausgeprägte Adipositas mit wahrscheinlich seit mehreren Jahren bestehender Dekonditionierung der Muskulatur. In dieser Situation seien die Erfolgschancen sowohl einer konservativen und insbesondere einer allfälligen operativen Therapie denkbar schlecht. Die Schmerzschwelle der Patientin sei derzeit auch stark erniedrigt. Sie habe bereits eine Schmerzangabe gemacht und das Gesicht verzogen, als sie - Dr. A.___ - bei der Prüfung der Eigenreflexe zunächst auf ihre eigenen Finger geklopft habe (S. 2 unten).

3.2    PD Dr. med. C.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 11/9/14-15) folgende Diagnosen (S. 1):

- schmerzhafte C7-Radikulopathie beidseits mit/bei:

- medialer Diskushernie C6/7 beidseits

- ohne chronische neurogene Veränderungen in der Nadelmyelographie vom 21. Januar 2015

- metabolisches Syndrom mit/bei:

- arterieller Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Adipositas

- Hypothyreose

    PD Dr. C.___ und Dr. D.___ führten aus, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe bei der Patientin mit einem geringen Anteil an der gesamten Schmerzsituation eine schmerzhafte C7-Radikulopathie beidseits. Die gesamte Beschwerdesymptomatik könne dadurch bei weitem nicht erklärt werden. Es habe sich eine adipöse Patientin mit einem schwerfälligen Gangbild gezeigt. Es habe kein sensomotorisches Defizit der oberen oder unteren Extremitäten bestanden, jedoch überall eine Druckdolenz (S. 2). Die von Dr. A.___ durchgeführte neurophysiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund der von C7-innervierten Muskulatur gezeigt. Insgesamt leide die Patientin unter ausgeprägten muskulären Beschwerden ohne klare Zuordnung zu einem Problem. Sie sei letzten Sommer als Putzkraft wegen dieser muskuloskelettalen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 11/11/1-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein in beide Hände und Arme ausstrahlendes Cervikal-Syndrom (Ziff. 1.1).

    Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 23. März 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls seit August 2014 nicht mehr möglich, und sowohl das Konzentrations- und Auffassungsvermögen als auch die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien eingeschränkt (Ziff. 3).

3.4    PD Dr. C.___ und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 11/25) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie führten ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei vom 28. Oktober 2014 bis 30. Januar 2015 bei ihnen in Behandlung gewesen, und die letzte Kontrolle habe am 30. Januar 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Die Patientin sei seit Januar 2015 nicht mehr in ihrer Sprechstunde gewesen, und die Arbeitsunfähigkeit werde nicht durch sie koordiniert (Ziff. 1.6). Zur bisherigen Tätigkeit sei keine aktuelle Aussage möglich (Ziff. 1.7).

3.5    Med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2015 (Urk. 10) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- chronische C7-Radikulopathie

- bei im MRI nachgewiesener Discushernie (28. Oktober 2014)

- ohne Nachweis von Nervenwurzelschädigungen

- mit multilokulärem Schmerzsyndrom (Dr. C.___, 2. Februar 2015)

    Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. G.___ ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und Hypertonie bei Adipositas (Dr. C.___, 2. Februar 2015).

    Med. pract. G.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen (S. 1 f.).

    Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten wäre aus medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar.

    In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin seit jeher vollständig arbeitsfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Aus fachärztlicher Sicht sei von Dr. C.___ am 2. Februar 2015 festgestellt worden, dass die geklagten Beschwerden anhand der objektiven Befunde nicht zu erklären seien (S. 2).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin insbesondere unter Hinweis (vgl. Urk. 9) auf die Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. G.___ vom November 2015 (vorstehend E. 3.5), welche seit August 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Reinigungstätigkeit ausging, jedoch seit jeher in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigte.

4.2    Auf die Einschätzung von med. pract. G.___, RAD, vom November 2015 kann vorliegend abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend neurophysiologisch bei Dr. A.___ im Januar 2015 abgeklärt, was einerseits unauffällige Befunde ergab, andererseits beschrieb Dr. A.___ ein nicht adäquates Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin, indem diese schon das Gesicht verzogen habe, bevor sie überhaupt berührt worden sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Ebenso konnten sich PD Dr. C.___ und Dr. D.___ die von der Beschwerdeführerin dargebotene Schmerzsymptomatik nicht erklären und massen der C7-Radikulopathie lediglich einen geringen Anteil an der gesamten Schmerzsituation zu (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. E.___ im März 2015 (vorstehend E. 3.3) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Seine attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit entbehrt einer fundierten medizinischen Begründung und ist so nicht nachvollziehbar, indem Dr. E.___ abgesehen davon, dass er die Beschwerdeführerin generell als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, ohne jede Begründung angab, diese sei nun auch im Konzentrations-, Auffassungsvermögen-, in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf med. pract. G.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2014 in ihrer angestammten Reinigungstätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.

    Aufgrund des von med. pract. G.___, RAD, formulierten Zumutbarkeitsprofils ist überwiegend wahrscheinlich, dass auch im Haushalt keinerlei invalidenversicherungsrelevante Einschränkungen resultieren dürften. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf eine Haushaltabklärung verzichtet (vgl. Urk. 11/21 S. 3).


5.    

5.1    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend etwa 50 %; vgl. Urk. 11/10 Ziff. 2.9 und Urk. 11/21 S. 3), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).

5.2    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2015 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Gemäss Arbeitgeberbericht der Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 23. März 2015 arbeitete sie bis Ende 2013 3.75 Stunden pro Tag und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. IK-Auszug; Urk. 11/8) einen Lohn von Fr. 18‘000.-- pro Jahr. Ab 1. Januar 2014 soll sie 4.5 Stunden pro Tag gearbeitet haben und damit einen Lohn von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erzielt haben (vgl. Urk. 11/10 Ziff. 2.9 und Ziff. 2.10). Der vorliegende Lohnanstieg um das Doppelte bei lediglich geringer Pensumssteigerung erscheint nicht nachvollziehbar.

    Es ist daher gerechtfertigt, sowohl zur Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Hinsichtlich der bislang ausgeübten Reinigungstätigkeiten ist damit gemäss LSE als Ausgangslage für die Berechnung des Valideneinkommens von einem Lohn für Frauen bei der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen von Fr. 3‘708.-- auszugehen (LSE 2012 S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 94-96, Niveau 1). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist von einem Lohn von Fr. 4‘112.-- und damit einem höheren Lohn auszugehen, da der Beschwerdeführerin sämtliche angepasste leichte Tätigkeiten weiter zumutbar sind, und auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Da das mögliche Invalideneinkommen im Ausgangswert der Berechnung bereits höher ist als das Valideneinkommen, erübrigen sich weitere Berechnungen und der Teilinvaliditätsgrad liegt jedenfalls bei 0 %.

5.3    Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.3), von keiner Einschränkung auszugehen, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % resultiert.

5.4    Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % (0 % + 0 %).

    Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, selbst wenn man von einer anderen Qualifikation ausginge. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan