Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00872 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1957 geborene X.___ schloss in Y.___ eine Ausbildung als Holz-Techniker ab und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Elektriker erwerbstätig (Urk. 8/4 S. 3 und 5). Am 12. Mai 2010 stürzte er beim Transport einer Kabelrolle auf einer Treppe und zog sich einen traumatischen Knorpelschaden am rechten Knie zu (Urk. 8/3 S. 15). In diesem Zusammenhang meldete er sich am 1. November 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 9). In der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011 weilte der Versicherte in der Klinik Z.___ (Urk. 8/24). Am 22. September 2011 wurde der Versicherte tätlich angegriffen und zog sich eine Rippen- und Nasenbeinfraktur sowie Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax zu (Urk. 8/37 S. 9). Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/51), hielt in der Folge aber weitere medizinische Abklärungen für nötig (Urk. 8/63).
Für die Folgen des Unfalls vom 12. Mai 2010 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 und Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Rente zu, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % (Urk. 8/69). Diese Einschätzung wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2013 (Urk. 8/83) sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2014 bestätigt (Prozess Nr. UV.2013.00203). In Bezug auf den zweiten Unfall (tätlicher Angriff) stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2013 ein (Einspracheentscheid vom 19. August 2013, Urk. 8/106).
Nach erfolgter Begutachtung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2012, Urk. 8/72; Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 12. Januar 2013, Urk. 8/74; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 14. Januar 2013, Urk. 8/73) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 8/99).
1.2 Am 5. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115) und reichte in der Folge aktuelle medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/125) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 27. Juli 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Da eine Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte, sei keine neue Diagnose hinzugekommen. Damit sei unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es im Rahmen des Eintretens auf eine Neuanmeldung genüge, dass gewisse Anhaltspunkte für einen geltend gemachten Sachumstand vorliegen würden, der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei dabei nicht massgebend. Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 30. September 2014 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Weiter sei auch hinsichtlich der Beschwerden an der LWS von einer Verschlechterung auszugehen, was sich auch aus der aktuellen MRI-Untersuchung vom 29. September 2014 ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Juni 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Abklärung von Dr. A.___ und Dr. B.___ stützt. Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/72 S. 16). Dr. B.___ ging in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2013 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knieschmerzen beidseits bei Status nach traumatischem Knorpelschaden des medialen Femurkondylus rechts nach Kniedistorsion am 12. Mai 2010 mit Status nach Arthroskopie am 19. Juli 2010 mit Arthrotomie und AMIC bei starker Knorpelausdünnung im medialen Femurkondylus ohne Knorpelglatze, tiefen Knorpelschäden retropatellär und Degeneration des medialen Meniskushinterhorns (MRI 10/2012) sowie tiefen femoropatellären Knochendefekten und leichter medialer und femorotibialer lateraler Knorpelausdünnung am linken Knie (MRI 10/2012; Urk. 8/74 S. 58). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten knieschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 S. 1).
3.2 In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Zeit nach der Verfügung vom 5. Juni 2013 seitens der Helsana Versicherungen AG ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Die für das C.___-Gutachten vom 30. September 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1) sowie ein mittelgradiges depressives Syndrom, DD: opioid-induziert, depressive Episode mit Chronifizierung (Urk. 10 F32.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde statt und sei offenbar auch durch eine tagesklinische Behandlung intensiviert worden. Weiter finde eine psychopharmakologische Behandlung statt. Es bestehe eine unkontrollierte, undokumentierte und nicht leitliniengerechte Opioid-Einnahme, die als Teil- oder Mitursache des depressiven Syndroms mit zu erwägen, oder zumindest geeignet sei, negativ mit dem depressiven Syndrom und dessen Behandlung zu interferieren. Eine stationäre Opioid-Entgiftung und Entwöhnung sei hier also zunächst vorrangig sinnvoll, notwendig und dringend geboten. Die Prognose sei insgesamt günstig, wobei bei Komorbidität mit dem Opioid-Fehlgebrauch und mehrjährigem Krankheitsverlauf nun eine verzögerte Remission wahrscheinlich sei. Aufgrund der nachvollziehbaren vegetativen und affektiven Instabilität bestehe vorerst ein aufgehobenes Arbeitsvermögen in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/126 S. 8 ff.).
3.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass eine ambulante Opioidentwöhnung stattgefunden hat, ohne dass es zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen ist (Urk. 8/126 S. 16).
3.4 Die für den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 10. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Knieschmerzen beidseits, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei bei ihnen im Rahmen eines ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramms für Patienten mit chronischen Schmerzen in der Zeit vom 29. April bis 27. Mai 2015 stationär in Behandlung gewesen. In den klinisch psychologischen Einzelgesprächen sei die Stimmung des Beschwerdeführers depressiv-resigniert gewesen, er sei in seiner Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung verlangsamt bis deutlich eingeschränkt und vergesslich gewesen. Der tätliche Angriff eines Schuldners im Jahre 2011 sowie die offenbar nicht aufhörenden Drohungen dieser Person gegen die Familie des Beschwerdeführers hätten zu weitreichenden psychischen Folgen geführt. In den weiteren klinisch psychologischen Sitzungen sei es wiederholt mitten im Gespräch zu dissoziativen Zuständen gekommen, aus denen der Beschwerdeführer erst nach geraumer Zeit wieder habe herausgeholt und reorientiert werden können, so dass der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe (Urk. 8/136 S. 1 und 3 f.).
4. Dr. A.___ diagnostizierte seinerzeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die gewählt Kodifikation (ICD-10 F43.21) entspricht dabei einem leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, S. 210). Sowohl die Fachärzte des C.___ als auch der Klinik E.___ gehen aktuell von einer mittelgradig depressiven Episode aus, wobei letztere auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Diskussion stellen und dissoziative Zustände mitten im Gespräch erwähnen. Allein aus psychiatrischer Sicht bestehen somit gewisse Anhaltspunkte, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte. Zu bemerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der C.___-Gutachter sowohl eine psychotherapeutische wie auch psychopharmakologische Therapie durchführt. Daneben fand in der Zeit vom 9. Juni bis 29. Juli 2014 eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung am F.___ statt (Urk. 8/120 S. 3); weiter weilte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. April bis 27. Mai 2015 zur stationären Behandlung in der Klinik E.___. Überdies wurde die von den C.___-Gutachtern geforderte Opioid-Entwöhnung erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der therapeutischen Bemühungen ist somit auch eine gewisse Resistenz der depressiven Störung nicht vollends auszuschliessen.
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin (RAD), vom 27. Mai 2015, dass keine neue Diagnose hinzugekommen sei und jede Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte (Urk. 8/138 S. 3). So gehen sowohl die Fachärzte der C.___ als auch jene der Klinik E.___ von einer anderen diagnostischen Einschätzung aus. Weiter stellten weder Dr. A.___ noch die Fachärzte der C.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Bei dieser medizinischer Aktenlage erscheint es nicht zulässig, schwerpunktmässig von einer somatoformen Störung auszugehen und die depressive Komponente ohne Weiteres als Begleiterkrankung zu qualifizieren.
Insgesamt bestehen damit allein aus psychiatrischer Sicht genügend Anhaltspunkte, dass es trotz einigen therapeutischen Bemühungen zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist. Dies trotz der offenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren und der nicht erdrückenden Befundlage. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auch aus somatischer Sicht gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegeben wären.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2015 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty