Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00875




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


dieser substituiert durch Dr. iur. Y.___

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der J.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch begutachten (Urk. 7/23). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 7/41, Urk. 7/48, Urk. 7/49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zusprach (Urk. 7/50). Seine gegen diesen Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk. 7/53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 vorbehaltlos zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 7/62) abgeschrieben.

1.2    Nachdem sie am 8. Februar 2006 - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 7/75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 7/91). Daraufhin schrieb sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. September 2007, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente habe (Urk. 7/93).

1.3    Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 22. April 2008 um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beziehungsweise - eventualiter - um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/98). Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 (Urk. 7/109) verneinte die aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 7/86) neu zuständige - IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 7/116) verfügte sie am 12. Februar 2009 - nunmehr (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 15 statt bis dahin 10 %) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % - die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 7/130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 7/133) nicht ein.

1.4    Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 7/174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 7/187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/195) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). Einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Rente sei nicht aufzuheben, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Am 6. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 12) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm für das Verfahren Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Replik vom 3. Februar 2016 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 16. Februar 2016 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seinen Anträgen fest und reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2015 (Urk. 20) ein. Am 24. März 2016 (Urk. 22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu, was dem Beschwerde- führer mit Mitteilung vom 30. März 2016 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 5 % und damit kein Rentenanspruch mehr. Im gerichtlichen Verfahren ergänzte sie (Urk. 6), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung gebessert. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde die Rente mit der substituierten Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung für die Zukunft aufzuheben sein. Im Übrigen würde die Rente auch gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IVG-Revision aufzuheben sein.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand nicht geändert habe. Das psychiatrische Teilgutachten sei zudem nicht beweistauglich, da nicht nachvollziehbar. Mit Replik bzw. Stellungnahme (Urk. 14 und Urk. 19) ergänzte er, eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente sei nicht möglich. Auch mit der 6. IV-Revision sei im Übrigen keine gesetzliche Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Entscheides eingeführt worden, somatoforme Störungen könnten weiterhin die Ausschüttung einer Rente rechtfertigen.


3.    Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Juli 2010 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2009 (Urk. 7/122), mit welcher sie das Gesuch um Erhöhung der bislang ausgerichteten halben Invalidenrente abwies (vorne E. 1.3).


4.    

4.1    Der am 12. Februar 2009 verfügten (Urk. 7/122) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Juli 2010 (Urk. 7/130) bestätigten Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:

4.1.1    Dr. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 30. Januar 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/95):

- Periarthropathie der rechten Hüfte mit/bei

- beginnender Coxarthrose rechts

- Panvertebralsyndrom lumbalbetont mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform und -haltung, muskulärer Dysbalance

- Chondrose L5/S1

- Diskushernie L3/4 und L4/5 rechts foraminal

- Insertionstendinitis gluteus medius rechts am Trochanter

- Thrombozyten-Funktionsstörung vom Typ der verminderten Aktivierbarkeit (Spital O.___ 1993)

- Verdacht auf beginnende Arthrose im Sprunggelenk links

- Arterielle Hypertonie

- Status nach Fingerkuppenamputation Digitus II links von 1 mm Tiefe, 29. September 2007

- Depressives Zustandsbild: mittelgradige depressive Episode, Somatisierungsstörung, infantile, narzisstische Persönlichkeitsstruktur

    Hinsichtlich der Rückenbeschwerden hätten entsprechende Abklärungen ergeben, dass ein aktives Vorgehen nicht erforderlich sei; betreffend das rechte Hüftgelenk habe sich keine Besserung eingestellt. Als Bodenleger bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, hänge vom aktuellen psychiatrischen Befund ab (Urk. 7/95).

4.1.2    Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 8. April 2008 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2003 eher verschlechtert, sicher aber nicht verbessert. Nach wie vor bestehe - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/96 S. 1).

4.1.3    Am 16. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2008 stellte diese folgende Diagnosen (Urk. 7/116 S. 13):

- Zervikovertebragenes Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf Wurzelreizsyndrom

- Lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Zeichen eines Wurzelreizsyndroms

- Beginnende Coxarthrose rechts

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der aus orthopädischer Sicht keine schweren Beeinträchtigungen aufweise, habe sich nicht verändert (Urk. 7/116 S. 14). Als Bodenleger bestehe seit September 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine den Rückenbeschwerden angemessen Rechnung tragende Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung sei dem Beschwerdeführer indes in vollem Pensum zumutbar (Urk. 7/116 S. 13).

4.1.4    Dr. B.___ berichtete am 18. März 2009, der Beschwerdeführer mache - aufgrund erheblicher sozialer Beeinträchtigungen (vor dem Hintergrund einer zerrütteten Ehe und anspruchsvoller Kinder zu sehende Konflikte im Rollenbild und im Selbstverständnis sowie - insbesondere - Suizid einer Person in der näheren Familienumgebung) - derzeit eine tiefe Krise durch. Dies habe nicht nur zu einer Verschlimmerung der depressiven Symptomatik, sondern auch zu einer massiven Verstärkung der inneren Unruhe und anderer vegetativer und kognitiver Beschwerden geführt. Insofern erweise sich der am 8. April 2009 [richtig: 8. April 2008] verfasste Bericht (Urk. 7/96) hinsichtlich des aktuellen Zustandes nicht mehr als akkurat (Urk. 7/124).

4.2    Der am 8. Juli 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:

4.2.1    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/140 S. 3):

- ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung)

- ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung)

- ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung)

    Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei.

4.2.2    In ihrem Gutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 7/174) hielten Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. F.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. G.___, Psychologe, von der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):

- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

- Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts

    Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asthma bronchiale

- Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links

- Thrombozytenfunktionsstörung

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

    Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Einsatzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates.

    In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beurteilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes stattgefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeitsabstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwerden, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich.

    Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbesondere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Aufgrund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsychologischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5).

4.2.3    Dr. H.___, Innere Medizin, von der I.___, hielt in ihrem Bericht vom 12. September 2014 (Urk. 7/182/1-2) folgende Diagnosen fest:

- COPD Gold Stadium I, Gruppe B

- Aktuell: Exazerbation

- Status nach Exazerbation 02/2014

- Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years)

4.2.4    Dr. B.___ hielt in seinem Zeugnis vom 21. Januar 2015 (Urk. 20) folgende Diagnosen fest:

- Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung

- Chronifizierte Depression

- Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit

    Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fortgeschritten.


5.    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 15. Januar 2014 (E. 4.2.2) beruht auf den erforderlichen orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So zeigten sie auf, dass die Situation des Bewegungsapparates seit der letzten Begutachtung unverändert ist, wobei bereits dannzumal von einer aus physischen Gründen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ausgegangen worden war. Zudem führten sie aus, dass eine Beeinträchtigung durch das Asthma im Rahmen der zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht zu erwarten ist (Urk. 7/174/28). Weiter legten sie dar, dass sich die psychischen Beschwerden seit der letzten Begutachtung gebessert haben und nunmehr keine klinisch relevante psychische Störung mehr besteht, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Dabei begründeten sie ausführlich, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode, sondern von einer Dysthymie auszugehen war und weshalb weder die Diagnose einer somatoformen Störung noch einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden konnte (Urk. 7/174/57-62). Die Gutachter wiesen darauf hin, dass aufgrund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen und der neuropsychologischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdepräsentation nicht authentisch ist und eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden besteht. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Belastungen mit Gewichten bis 10 kg, ohne Gehstrecken von über 500 m ohne Unterbruch und ohne vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes, seien doch seine psychischen Krankheiten gemäss den Gutachtern immer noch da. Im ursprünglichen Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode, wohingegen die Gutachter der A.___ nur noch eine Dysthymie diagnostizierten. Eine (erneute) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist nicht erstellt. Insbesondere vermag das Zeugnis von Dr. B.___ vom 21. Januar 2015 (E. 4.2.4) eine solche nicht nachzuweisen, da dieses weder Aussagen zum Verlauf, noch Ausführungen über die Befunde oder die angegebenen Beschwerden enthält. Ob Dr. B.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus seinem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzte er sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten der A.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, in keiner Weise auseinander. Seinem Bericht fehlt damit die Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist damit von der Diagnose einer Dysthymie auszugehen, was verglichen mit der vormalig diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes darstellt. Der Beschwerdeführer scheint denn auch auf eine regelmässige antidepressive Medikation nicht mehr angewiesen zu sein. So zeigten sich die Psychopharmaka bei der Laboranalyse anlässlich der Begutachtung mehrheitlich unterhalb des Referenzwertes beziehungsweise der Nachweisgrenze (Urk. 7/174/63 f.). Die Inkonsistenz im Verhalten des Beschwerdeführers wurde von den Gutachtern im Übrigen nicht aufgrund der unregelmässigen Einnahme der Medikamente oder weil er einmal die Woche Auto fährt festgestellt, wie dies der Beschwerdeführer monierte. Vielmehr zeigten sich anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung eindeutige Aggravations- oder simulative Tendenzen, weshalb aus neuropsychologischer Sicht keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit erfolgen konnte. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ zu ändern.

6.2    Die nach der Begutachtung durchgeführte Operation am Fuss vom 14. Oktober 2014 führte lediglich während zwei Wochen zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/191). Der Beschwerdeführer wurde zudem am 12. September 2014 wegen einer Dyspnoe in der I.___ ambulant behandelt (E. 4.2.3). Anlässlich der Begutachtung durch die A.___ wurde ein Asthma bronchiale, welches keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, diagnostiziert. Im Bericht zur ambulanten Behandlung der I.___ wurde hingegen die Diagnose einer leichtgradigen COPD mit vermehrten Symptomen (Stadium I, Gruppe B) gestellt. Zwar führte Dr. H.___ von der I.___ nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer durch die diagnostizierte COPD eingeschränkt ist, doch ist nicht davon auszugehen, dass diese in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Dies wurde denn auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung durch die A.___ und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist damit nicht erstellt. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Belastungen mit Gewichten bis 10 kg, ohne Gehstrecken von über 500 m ohne Unterbruch und ohne vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.3    Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 69‘668.75, das Invalideneinkommen mit Fr. 66‘224.10 und errechnete daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben zudem auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Februar 2017 (Urk. 24) – auf Fr. 2‘711.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2711.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Dr. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher