Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00880




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Beschluss vom 2. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldet sich am 12. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2005 eine halbe Rente ab August 2002 zu (Urk. 9/58). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 hob sie diese Rente revisionsweise auf (Urk. 9/157), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. November 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00788) bestätigt wurde (Urk. 9/181), nicht aber vom Bundesgericht, das eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2013 guthiess (Urk. 9/189).

1.2    Am 25. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, bei einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterstelle eine polydisziplinäre Untersuchung zu veranlassen (Urk. 9/225), wogegen dieser am 22. Juli 2014 Vorbehalte äusserte (Urk. 9/233). Von der MED@P-Plattform wurde sodann das Y.___ bestimmt, was der IV-Stelle am 8. Dezember 2014 (Urk. 9/238) und von dieser dem Versicherten am 7. Januar 2015 unter Angabe der vorgesehenen Gutachter (Urk. 9/239) mitgeteilt wurde.

    Der Versicherte erhob dagegen und namentlich zwei der vorgesehenen Gutachter, am 14. Januar 2015 Einwände (Urk. 9/244). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle und den genannten Gutachtern fest (Urk. 9/260 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine andere Gutachtensstelle zu beauftragen, die Gewähr für eine ergebnisoffene Begutachtung biete (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis in einem bestimmen anderen Verfahren ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde; dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit dem Hinweis, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Anordnung von Gutachten ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

1.3    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

1.4    Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 = SVR 2010 IV Nr. 2 E. 2.1, 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2).

1.5    Das beschwerdeweise erwähnte Verfahren wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2015 erledigt (8C_599/2014); auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

    

2.    In der Beschwerde (Urk. 1) wurde geltend gemacht, es gebe „unübersehbare Indizien für eine Befangenheit beziehungsweise fehlende Ergebnisoffenheit der Begutachtungen der MEDAS Y.___“; so habe das Y.___ 2014 in einer Fachzeitschrift einen Artikel (vgl. Urk. 3/5) veröffentlicht, in welchem verschiedene Arbeitsunfähigkeitsangaben analysiert worden seien (S. 4 f. Ziff. 10). Bis heute beharre es aber darauf, keine Auskunft zu attestierten Arbeitsunfähigkeiten in polydisziplinären Gutachten geben zu können; kritische Bemerkungen des Chefarztes einer anderen MEDAS in einem Fachartikel bezögen sich ebenfalls auf das Y.___ (S. 5 Ziff. 11). Die MEDAS Y.___ habe mit ihrer eigenen Studie den Nachweis der Befangenheit erbracht und sich für eine ergebnisoffene Begutachtung definitiv disqualifiziert (S. 6 Ziff. 12).


3.    Die Beschwerde richtet sich sowohl bezüglich der gestellten Anträge als auch deren Begründung (vorstehend E. 2) ausdrücklich und ausschliesslich gegen die Institution Y.___.

    Sie erweist sich damit als offensichtlich unzulässig (vorstehend E. 1.4) und es ist auf sie nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).


4.    

4.1    Da es sich nicht um einen Leistungsstreit handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, im Umkehrschluss).

    Damit erledigt sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

4.2    Die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) setzt unter anderem voraus, dass das ergriffene Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Angesichts ihrer klaren Unzulässigkeit (vorstehend E. 3) muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, womit der gestellte Antrag abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher