Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



IV.2015.00882




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 19. Dezember 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Y.___ rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/263) und entrichtete in der Folge auch eine Kinderrente für seine Tochter Z.___ (Übersicht in Urk. 5/115/1). Die Kinderrente wurde nach seiner Verhaftung im April 2007 auf das Konto seiner Ehefrau X.___, der Mutter von Z.___ überwiesen (Urk. 5/253/3 f., 5/214, 5/212 und 5/14/1).

    Im Laufe der Strafuntersuchung gegen Y.___ (vgl. insbesondere Urk. 5/45 und Urk. 5/152) hob die IV-Stelle am 6. Juli 2010 – wie mit Vorbescheid vom 19. Februar 2010 angekündigt (Urk. 5/140) die vorerwähnte Rentenverfügung wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe, und stellte infolgedessen auch die Kinderrente per sofort ein (Urk. 5/123). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00871 vom 31. Oktober 2011 ab (Urk. 5/79). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 8C_955/2011 vom 9. Juli 2012 (Urk. 5/56). Inzwischen hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2010 die Rückforderung der Kinderrente gegenüber X.___ mit Fr. 58‘095.-- beziffert (Urk. 7/115) und am 11. November 2010 in diesem Sinne verfügt (Urk. 5/8/101). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.01204 vom 30. August 2013 diese Rückforderung infolge teilweiser Verjährung auf den Betrag von Fr. 45‘244.-- (Urk. 5/42/1-8).

    Die IV-Stelle setzte das Urteil mit Verfügung vom 25. November 2015 um und forderte von X.___ die Zahlung des Betrages von Fr. 45‘244.-- innert 30 Tagen unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (Urk. 5/33). Ein entsprechendes Gesuch wurde von der IV-Stelle am
29. November 2013 registriert (Urk. 5/35). Für die Prüfung desselben forderte die IV-Stelle X.___ mehrfach auf, einen Fragebogen auszufüllen und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 5/21 und 5/24). Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, trat die IV-Stelle am 21. Juli 2014 nicht auf das Erlassgesuch ein. Indes wies sie darauf hin, dass ein später eingereichtes, vollständig belegtes und ausreichend begründetes Gesuch nach wie vor geprüft würde (Urk. 7/20). Ein solches Gesuch zusammen mit Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen reichte X.___ ein (Urk. 5/14), nachdem sie im Oktober und Dezember 2014 Zahlungserinnerungen erhalten hatte (Urk. 5/15 und 5/18). Die IV-Stelle kündigte ihr sodann mit Schreiben vom 26. Mai 2015 an, dass man ihrem Gesuch nicht werde entsprechen können, und setzte ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis zum 26. Juni 2015 an (Urk. 5/12). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 legte X.___ ihre Einwände nochmals dar (Urk. 5/10). Letztlich wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2015 explizit im Betrag von Fr. 44‘912.-- ab (Urk. 5/2/5 ff. = Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde, aufgegeben bei der Post am 2. September 2015. Darin beantragte sie sinngemäss, ihr die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kinderrenten zu erlassen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 6). Am 6. November 2015 erstattete X.___ die Replik (Urk. 8), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 10). In der Folge räumte das Gericht X.___ mit Beschluss vom 18. Januar 2017 – unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung im Falle eines Sachurteils – explizit die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein (Urk. 12). Diese hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ausdrücklich an der Beschwerde fest (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 mit diversen Hinweisen).

    Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, Y.___ sei in illegale Drogengeschäfte verwickelt gewesen, woraus auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei respektive er habe damit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Bescheid gewusst habe, da sie bereits damals mit ihm verheiratet gewesen sei und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geteilt habe. Folglich habe diese ihre Meldepflicht verletzt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei. Im Übrigen sei ein Betrag von Fr. 45‘244.-- gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013 zurückzuerstatten. In der angefochtenen Verfügung sei dieser fälschlicherweise mit Fr. 44‘912.-- beziffert worden (Urk. 2 und 4).

    Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, nichts von der illegalen Tätigkeit ihres Ehemannes gewusst zu haben. Bis zur Verhaftung sei dieser zuhause gewesen und sie mit dem Kind ebenfalls zwecks Erlernen der Sprache. Man habe einen eher niedrigen Lebensstandard gepflegt (Wohnkosten Fr. 1‘150.-- pro Monat) und sei vom Sozialamt unterstützt worden. Dieses habe wegen der Renten übrigens weniger bezahlt, weshalb sie gegebenenfalls Geld nachfordern müsste. Ihr Ehemann habe auch kein Geld nachhause gebracht oder für die Familie verwendet. Dementsprechend habe die Polizei bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden. Die Kinderrente sei ferner nur von Mai 2007 bis Juni 2010 an sie ausbezahlt worden. Des Weiteren habe sie sich im Jahr 2011 erfolgreich selbständig gemacht und wolle die wenige Zeit mit ihrer Tochter sorglos verbringen. Ansonsten könne sie sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren. Dann würde sie betrieben und ihre Mitarbeiter würden arbeitslos. Bereits jetzt finde die Familie wegen der Betreibungen des Ehemannes keine neue Wohnung. Von ihrer GmbH beziehe sie einen Lohn, der gerade für den Unterhalt der Familie reiche. Damit könne sie in absehbarer Zukunft die Fr. 45‘244.-- nicht zurückzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sie nicht zum Sachverhalt befragt und ohne strafbare Handlung sei die einjährige Verjährungsfrist massgeblich, die bereits abgelaufen sei (Urk. 1, 8 und 14).

3.    Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013 ist rechtskräftig und somit verbindlich (vgl. Urk. 5/42/1-8). Die Fragen der Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG und der rückerstattungspflichtigen Person nach Art. 2 ATSV können folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Betrag von Fr. 45‘244.-- zurückzuerstatten. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind.

4.    

4.1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Diese Vermutung kann indes widerlegt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat. Das Gericht folgt also jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt daher nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3), doch gelten auch nicht die strengen beweisrechtlichen Anforderungen, wie sie das Strafverfahren gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“ kennt (zur vorliegend nicht weiter interessierenden Ausnahme betreffend die Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3).

4.2    Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, wurde mehrfach von der Polizei einvernommen. Am 10. April 2007 erklärte er unter anderem zu Protokoll, seine Ehefrau habe von den Drogentransporten nichts gewusst (Urk. 5/153/2). Gleichzeitig gab er zu, die Drogen für den letzten Transport am Donnerstag in A.___ übernommen zu haben, während seine Familie im Hotel gewartet habe. Tags darauf sei man mit dem Auto über B.___ nach C.___ und dann nach D.___ bei E.___ gefahren, wo man die Osterfeiertage bei einem Onkel verbracht habe. Am Montag habe man alsdann, weil es Stau gehabt habe und das Kind ungeduldig gewesen sei, für die Einreise in die Schweiz den Nebenübergang F.___ benutzt. Das von der Ehefrau mitgeführte Bündel 20er- und einige 10er-Noten, insgesamt Fr. 3‘500.--, seien der Rest der Belohnung von Fr. 4‘000.-- für den Transport gewesen (Urk. 5/153/2-4).

    Am 12. April 2007 erklärte Y.___ erneut, seine Ehefrau habe nichts von den Drogentransporten gewusst. Dennoch gab er an, die Belohnung auch für den Lebensunterhalt verwendet zu haben (Urk. 5/153/17). Zum Drogentransport von A.___ erklärte er nunmehr, er sei von Samstag bis Donnerstag in der G.___ gewesen und habe dort einen Anruf erhalten, er solle nach A.___ fahren. Er reise immer ab und zu in die G.___, weshalb er seiner Familie diesbezüglich nichts Spezielles gesagt habe. Seine Ehefrau habe ihn dann am Flughafen in H.___ abgeholt und man sei nach A.___ gefahren. Der Ausflug nach I.___ sei vorher nicht geplant gewesen. 10 bis 20 km nach A.___ habe er sich um 22.30 Uhr mit einem Lastwagenchauffeur auf einem Parkplatz getroffen. Seine Familie habe im 200 m entfernten Auto gewartet, während er einen Rollkoffer, einen Aktenkoffer und Fr. 4‘000.-- erhalten habe. Er habe der Familie erzählt, Gepäck von seinem Kollegen sei gekommen. Die Frage, ob seine Ehefrau etwas gesehen oder gesagt habe, verneinte Y.___ und fügte hinzu, sie dürfe nichts dazu sagen, wenn er etwas mache (Urk. 5/153/18-21). Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass weitere Übernahmen von Drogen in J.___, K.___ und L.___ stattfanden (Urk. 5/153/9 und 5/153/15). Seiner Ehefrau will Y.___ bezüglich eines der weiteren Transporte nur gesagt habe, er müsse Geschäfte machen (Urk. 5/153/10).

    In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2007 stand die Zuordnung der zahlreichen sichergestellten Mobiltelefone, unter anderem mit M.___ SIM-Karte, im Vordergrund. Dazu sagte Y.___ aus, einen Freund für zwei Tage nach M.___ begleitet zu haben. Was der Freund tue, wisse er nicht (Urk. 7/153/24 ff., insbesondere 28 f.). Zum Transport von A.___ präzisierte er, am Donnerstagnachmittag sei er in N.___ gelandet, nach A.___ gefahren und bereits am Freitagmorgen nach B.___, O.___ und P.___ weiter gefahren (Urk. 5/153/31 und 34).

    Am 19. April 2007 räumte Y.___ schliesslich ein, den Leibgurt mit den Drogen im Hotel in A.___ angezogen zu haben, was seine Ehefrau gesehen habe (Urk. 5/153/39). Wie sich aus jener Einvernahme weiter ergibt, wusste die Beschwerdeführerin auch darüber Bescheid, dass er sich an den Osterfeiertagen am Flughafen in K.___ mit Leuten traf (Urk. 5/153/42).

4.3    Aus den Strafprotokollen ergeben sich genügend Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, dass ihr Ehemann nicht unter einer schweren Depression litt und durchaus in einem grösseren Arbeitspensum arbeitsfähig war. Bereits die zahlreichen Reisen und Treffen mit Freunden in ganz Europa (aber auch innerhalb der Schweiz, vgl. Urk. 5/153/128 f.) sprechen für sich. Darüber hinaus mögen die Indizien in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo für eine Strafverfolgung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sein. Indes finden sich unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten genügend Hinweise dafür, dass sie über das Ausmass und die Illegalität der Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid wusste. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass mehrere Tausend Franken der Belohnung in kleinen Geldscheinen bei ihr sichergestellt wurden, sie den Drogengürtel in A.___ sah und generell keine Fragen stellte, selbst wenn man kurzfristig angekündigt einen Umweg über A.___ fuhr, um im Dunkeln auf einem abgelegenen Parkplatz Gepäck entgegenzunehmen. Es kommt die im Rahmen des alltäglichen Gebrauchs nicht erklärbare Anzahl der sichergestellten Mobiltelefone hinzu. Unter diesen Umständen kann bestenfalls eine grobe Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden, die bewusst die Augen vor den zahlreichen Hinweisen auf die kriminellen Handlungen ihres Ehemannes verschloss. Doch selbst dies genügt, um die Vermutung ihres guten Glaubens zu widerlegen. Im Übrigen wohnt Y.___ – belegt zumindest für die Jahre 2012 und 2013 – seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit der Beschwerdeführerin zusammen und bezieht auch einen Lohn aus ihrer GmbH (Urk. 5/14/21-24). Gesamthaft betrachtet deutet somit alles auf ein enges Vertrauensverhältnis der beiden hin.

4.4    Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, sollte sie (was unglaubwürdig ist) tatsächlich nichts von den illegalen Aktivitäten ihres Ehemannes gewusst haben, diese nach dem Gesagten zumindest erkennen müssen. Sie kann sich deshalb nicht auf ihren guten Glauben berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach der Verhaftung von Y.___ nur dessen persönliche Rente sistierte und die Kinderrente weiterhin bestätigte respektive ausbezahlte (Urk. 5/209, 5/200, 5/199, 5/189 f., 5/133 und 5/129). Das Zuwarten der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen, zumal es für diese leicht erkennbar war, dass die Invalidenversicherung bei guter Gesundheit ihres Ehemannes keine Leistungen hätte ausbezahlen dürfen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.3 und 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.2).

4.5    Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung bereits zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Angesichts der vorstehenden Erwägungen käme einer im eigenen Interesse erfolgten Aussage der Beschwerdeführerin kein massgeblicher Beweiswert zu, weshalb darauf verzichtet werden kann, selbst falls sie eine solche rechtzeitig beantragt hätte. Da Erlassgesuche in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichkasse fallen, ist zudem kein Vorbescheidverfahren notwendig (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 410 Rz 2073 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren genügte es somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Gelegenheit gab, sich zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urk. 5/12).

5.    Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung einer grossen Härte, da diese zweite Voraussetzung kumulativ erfüllt sein müsste. Mit anderen Worten, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse tatsächlich knapp wären, könnte die Rückforderung nicht erlassen werden, weil es am guten Glauben fehlt.

6.    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Darüber hinaus wurde das Erlassgesuch in der angefochtenen Verfügung explizit nur im Betrag von Fr. 44‘912.-- abgewiesen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Ein Teilerlass findet in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine Stütze und die mit Abstand naheliegendste Erklärung für diese Summe ist eine Verwechslung der beiden in Dispositivziffer 1 des Urteils vom
30. August 2013 festgesetzten Rückforderungen gegenüber der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann. Dieser Fehler ist gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG bzw. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beheben, wobei sie mit Verfügung vom 18. Januar 2017 bereits auf diese mögliche Schlechterstellung hingewiesen und ihr explizit Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde (vgl. Sachverhalt E. 2).

7.    Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden war und Gegenstand des Verfahrens einzig die Erlassvoraussetzungen bilden, geht es vorliegend nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Deshalb ist nicht Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sondern Art. 61 lit. a ATSG anwendbar und das Verfahren folglich kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juli 2015 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 45‘244.-- abgewiesen wird.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti