Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00883




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteilvom 24. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt als Mittelschullehrerin in einem Pensum von 70 bis 85 %, als sie sich am 19. Mai 2010 aufgrund psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5.4, S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/12-15, Urk. 8/19-20) ab und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 16. November 2010 berichtet wurde (Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/26) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und diese unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Einwände (Urk. 8/27, Urk. 8/30-31) erhoben hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/35, Urk. 8/42) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 15. August 2013 (Urk. 8/63) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 8/70, Urk. 8/74) und hob alsdann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/76-77, Urk. 8/80) die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/85 = Urk. 2) wiedererwägungsweise auf.


2.    Die Versicherte erhob am 3. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 13-14), was der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die bei der Rentenzusprache attestierte Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und unterhalten worden sei. Der psychopathologische Befund sei vollkommen unauffällig gewesen. Es habe demnach kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch aktuell sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % arbeitsfähig. Die rentenzusprechende Verfügung sei daher wiedererwägungsweise aufzuheben (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (S. 5). Es treffe nicht zu, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sei. Es habe klar ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorgelegen. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien abgegrenzt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne diese Faktoren festgelegt worden (S. 6 ff.). Das aktuelle Gutachten enthalte lediglich eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Zudem könne auf das Gutachten weder in formeller noch in materieller Hinsicht abgestellt werden (S. 10). Folglich bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (S.12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war.


3.

3.1    Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin sich nicht mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5).

3.2    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

    Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015,
N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).

3.3    Obwohl die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) weitergehende Ausführungen als noch im Vorbescheid (Urk. 8/76) vornahm, ging sie auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin nicht wirklich ein und äusserte sich beispielsweise überhaupt nicht zu den gerügten inhaltlichen und formellen Mängeln des aktuellen Gutachtens und somit zu dessen Beweiskraft (vgl. Einwände vom 30. Oktober 2014, Urk. 8/80 S. 8 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, kann von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs allerdings abgesehen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).


4.

4.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/35, Urk. 8/42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.

4.2    Am 5. Juni 2008 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, sein Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 8/5/1-8). Als Diagnosen hielt er eine massivste Form eines Burnout-Syndroms sowie einen Status nach psychophysischem Zusammenbruch/Erschöpfungszustand mit breitem Spektrum begleitender psychoreaktiver Beschwerden fest. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unauffällig. Es liege weiterhin ein labiles Zustandsbild vor, wobei eine berufliche Reintegration zurzeit bei anhaltender psychophysischer Asthenie nicht möglich sei (S. 6 f.).

4.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seinen vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der zuständigen Pensionskasse am 6. Juli 2009 (Urk. 8/5/9-17), wobei er als Diagnose einen Zustand nach einer gravierenden Erschöpfungsdepression (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2) im Juli 2007 nannte. Die Beschwerdeführerin erhole sich sehr langsam mit voller und partieller Krankschreibung. Zudem liege der Verdacht auf eine phobisch-anankastische und asthenische Persönlichkeitsentwicklung vor (S. 9 lit. d). Es bestehe eine – vermutlich nur vorübergehende – Berufsunfähigkeit von 50 % (S. 9 lit. a). Die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte psychische Störung habe Krankheitswert, wobei psychosoziale Umstände aber im Spiel seien (S. 9 lit. g).

4.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/13/6-10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und ein Burnout-Syndrom schweren bis schwersten Grades (ICD-10 Z73.0) diagnostizieren könne. Als Differentialdiagnose (DD) führte er ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen; dies voraussichtlich dauernd (S. 2 Ziff. 1.6.).

4.5    Am 9. November 2010 erfolgte die psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 8/18) führte dieser folgende Hauptdiagnosen auf (S. 5 Ziff. 9):

- Status nach Erschöpfungsdepression mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im beruflichen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23)

- neurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbarkeit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwanghaften und abhängigen Zügen (ICD-10 F48.0)

- DD: Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7)

    Es bestünden weiterhin erhebliche psychosoziale Stressoren (zunehmend pflege-bedürftige Mutter, angeschlagene Schwester, kränkelnde und zunehmend älter werdende Lebenspartnerin), zu denen die Beschwerdeführerin bisher noch keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit habe entwickeln können. Die chronifizierten, vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Beziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressiver Abgrenzung seien Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit, sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (S. 5 f. Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin sei vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. August 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entsprechende, optimal angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 14).

4.6    Mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2011 (Urk. 8/31) führte Dr. A.___ aus, es habe sich relativ schnell herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin einem Pensum von 50 % oder mehr gesundheitlich nicht gewachsen sei. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise wieder bedrohlich nahe an einen totalen Erschöpfungszustand geraten. Er habe der Beschwerdeführerin daher geraten, ihr Pensum dringend wieder zu senken. Derzeit leiste die Beschwerdeführerin ein Pensum von zirka 40 %, welches sie mehr schlecht als recht zu bewältigen vermöge.


5.

5.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

5.2    Am 15. März 2014 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 8/70). Als Diagnose führte er einen Status nach Erschöpfungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im beruflichen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) auf. Demgegenüber könne eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) aufgrund der beruflichen Laufbahn nicht angenommen werden (S. 8 f. Ziff. 4). Derzeit bestehe kein Burnout-Syndrom. Zumindest gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin als psychiatrisch „nicht krank“ einzuordnen (S. 9 Ziff. 5). Bei der Beschwerdeführerin könne nicht von einer manifesten psychopathologischen Fehlsteuerung oder Auffälligkeit als Ausdruck einer tiefgreifenden neurotischen oder sonstigen psychopathologischen Störung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin zeige eine Persönlichkeitsstruktur auf, welche mit dem Beruf als Lehrperson grundsätzlich vereinbar sei und welche insgesamt nicht als schwerwiegend pathologisch in Erscheinung trete. Bei der Beschwerdeführerin gehe es vielmehr um Leistungsvermögen und Erschöpfung (S. 11). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es lägen keine gesundheitlichen respektive psychiatrischen Gründe vor, die gegen die bisherige Tätigkeit sprächen (S. 12 lit. a). Die psychosozialen Beanspruchungen würden zu den rezidivierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen
(S. 14 lit. h).

5.3    Mit Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/74) führte Dr. A.___ einen Status nach einem Burnout-Syndrom schwersten Grades im Jahr 2007 (ICD-10 Z73.0) sowie ein seither persistierendes chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit 2011 zu zirka 60 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

5.4    Die Ärzte des D.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, äusserten mit Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 3/4) den Verdacht auf eine chronifizierte vestibuläre Migräne mit phobischer Komponente und visueller Dominanz. Es werde die probatorische Migräneprophylaxe mit Magnesium und Riboflavin empfohlen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels angemeldet (S. 1 f.).

5.5    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1. Februar 2016 (Urk. 14) ist zu entnehmen, dass sich aus dem ursprünglichen Burnout-Syndrom respektive der Erschöpfungsdepression zwischenzeitlich eine eigenständige psychiatrische Störung im Rahmen des depressiven Formenkreises entwickelt habe. Dies trotz vollständigen Wegfallens psychosozialer Belastungsfaktoren (S. 5).


6.

6.1    Im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. November 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E. 1.3).

6.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2).

6.3    Die Rentenzusprache erfolgte vorliegend gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Februar 2011, Urk. 8/24 S. 3 ff.). Dieser diagnostizierte einen Status nach Erschöpfungsdepressionen mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im beruflichen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) sowie eine neurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbarkeit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwanghaften und abhängigen Zügen (ICD-10 F48.0). Als Differentialdiagnose führte er eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) auf (Urk. 8/18 S. 5 Ziff. 9). Demzufolge erachtete er die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2009 als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entsprechende, optimal angepasste Tätigkeit darstelle (Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 14).

6.4    Dabei fällt auf, dass die psychopathologische Befundaufnahme weitestgehend unauffällig war. So sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Antrieb sowie Psychomotorik hätten ungehindert gewirkt. Die Beschwerdeschilderung sei angemessen, sachlich kontrolliert, teilweise aber etwas umständlich und weitschweifig gewesen. Die Stimmung sei überwiegend ernst gewesen, wobei hintergründig Unsicherheit und Verletztheit spürbar gewesen seien. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten und Lächeln sowie Tränen im Verlauf der Exploration möglich gewesen. Aktuell liege kein Anhalt für Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörungen vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für Zwänge. Die Persönlichkeit weise selbstunsichere-zwanghafte und aggressiv-gehemmte Züge auf. Die Gedächtnisleistungen und die Intelligenz seien unauffällig. Es liege kein Anhalt für Suizidalität vor (vgl. Urk. 8/18 S. 4 f. Ziff. 8). Angesichts dessen erscheint die von Dr. B.___ in der Folge attestierte - doch beträchtliche - Arbeitsunfähigkeit von 50 % trotz des Vorliegens von Ermessenszügen als nicht nachvollziehbar.

    Ausser Frage steht sodann, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen. Dr. B.___ hält diesbezüglich in seinem Gutachten allerdings ausdrücklich fest, dass die chronifizierten, vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Beziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressiver Abgrenzung Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit, sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (vgl. Urk. 8/18 S. 5 f.). Auch dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass psychosoziale Umstände zwar vorlägen, die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte Störung allerdings Krankheitswert habe (vgl. Urk. 8/5/9-17 S. 9 lit. g).

    Schliesslich verwendete Dr. B.___ in diagnostischer Hinsicht beim genannten Status nach Erschöpfungsdepression die Codierung ICD-10 F43.23, worunter Anpassungsstörungen fallen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 209 ff.). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass Anpassungsstörungen schon zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden galten. So kommt einer Anpassungsstörung zwar Krankheitswert zu, allerdings stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2).

    Ebenfalls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi-sierenden Charakters einer neurasthenischen Entwicklung (ICD-10 F.48.0) die damals geltenden rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur aus-nahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3). Eine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. BGE 130 V 352) fand damals nicht statt und im diagnostizierten Status nach Er-schöpfungsdepression (ICD-10 F43.23) lässt sich ferner auch keine erforderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erkennen.

6.5    Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der renten-zusprechenden Verfügung getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und steht insbesondere im Widerspruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/35, Urk. 8/42) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vorstehend
E. 1.3).


7.

7.1    Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder-erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).

7.2    Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegt insbesondere das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) vor. Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem Status nach Erschöpfungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im beruflichen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) leide. Eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) verneinte er hingegen (vgl. Urk. 8/70 S. 8 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/70 S. 12 lit. a).

    Dabei fällt auf, dass die objektive Befundaufnahme nach AMDP zwar ausführlich erfolgte (vgl. Urk. 8/70 S. 7 f. Ziff. 3). Allerdings geht es angesichts der vorliegenden Aktenlage und den eindeutig im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden klar an der Problematik vorbei, wenn Dr. C.___ als Grundleiden eine Parodontose aufführt (vgl. Urk. 8/70 S. 8 Mitte). Zudem werden die aktuell aus subjektiver Sicht geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nirgends erwähnt, sondern Dr. C.___ weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Befindlichkeitsstörungen wie auch ihre psychischen und beruflichen Probleme geschildert habe und die geschilderten Beschwerden sowie psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wie auch der Verlauf wiederholt und weitgehend übereinstimmend dargelegt worden seien (vgl. Urk. 8/70
S. 7 Ziff. 3, S. 9 Ziff. 5). Ob die geklagten Beschwerden nun in der Be-gutachtung entsprechend berücksichtigt wurden, lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich überschreitet er mit seinen Ausführungen zur Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechts seine medizinischen Kompetenzen (vgl. Urk. 8/70 S. 9 ff. Ziff. 5). Das Gutachten von Dr. C.___ stellt demnach keine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar (vorstehend E. 1.5). Eine abschliessende Beurteilung über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit ist somit nicht möglich.

7.3    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim
ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans