Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00884




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteilvom 24. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, gelernte Schallplattenverkäuferin, arbeitete zuletzt vom 1. November 2008 bis 29. Februar 2012 im Kundendienst bei der Y.___ in einem Pensum von 100 % und nebenbei seit dem 2. September 2008 teilzeitlich in der Datenerfassung in Heimarbeit bei der Z.___ (vgl. Urk. 7/4 = Urk. 7/9 S. 4 Ziff. 5.3-5.4; Urk. 7/13 S. 2 f.; Urk. 7/27/2-3). Unter Hinweis auf eine Narkolepsie mit Kataplexie meldete sie sich am 29. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 = Urk. 7/9 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/7, Urk. 7/14) ab und gewährte der Versicherten daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die A.___ (vgl. Mitteilung vom 19. November 2012, Urk. 7/18). Am 8. November 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da eine Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit nicht gelungen sei (Urk. 7/40). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 7/45, Urk. 7/49) und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der B.___, über welche am 31. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 7/65).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit erfolgter Rückfrage bei den Ärzten der B.___ (Urk. 7/70, Urk. 7/72, Urk. 7/74-77, Urk. 7/79-80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/84 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 3. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Verkäuferin oder in einem Büro zu 80 % zumutbar sei, vorausgesetzt, es bestehe die Möglichkeit für kurze Schlafpausen von jeweils dreimal 10 Minuten pro Tag. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), für die Bemessung des Valideneinkommens dürfe nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt werden. Sie sei vor Beendigung der Erwerbstätigkeit jahrelang im Musikhandel angestellt gewesen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens der B.___ abzustellen. Es dürften jedoch kaum Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein, bei welchen sie mehrere Schlafpausen pro Tag einlegen könne. Es sei deshalb von der alternativen gutachterlichen Einschätzung ohne die Möglichkeit von mehreren zusätzlichen Schlafpausen pro Tag und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Folglich resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Falls bei der Invaliditätsbemessung dennoch von einer optimal angepassten Beschäftigungsmöglichkeit mit mindestens drei zusätzlichen Schlafpausen pro Tag ausgegangen werde, so entspreche das zumutbare Pensum von sechs Stunden pro Tag nicht einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, sondern einer 73%igen Arbeitsfähigkeit. Sodann wäre der behinderungsbedingte Abzug auf 25 % zu erhöhen, weshalb ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zustehe (S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit sowie der vorgenommene Einkommensvergleich.


3.

3.1    Mit Bericht vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/3/4-18 = Urk. 7/7/1-15) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine Narkolepsie mit Kataplexie, ein primäres Schnarchen, eine Adipositas sowie einen Nikotinabusus. Der Schlaf der Beschwerdeführerin sei am 24./25. Januar 2011 mittels nächtlicher Polysomnographie und multiplem Einschlaftest untersucht worden (S. 1).

3.2    Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/45/1-4) ist zu entnehmen, dass dieser die Beschwerdeführerin seit 1981 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und eine Narkolepsie mit Kataplexie als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Verkaufsshop seit 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die Medikation sei leider nur mässig erfolgreich (S. 3 Ziff. 1.9).

3.3    Die Ärzte des C.___ be-stätigten mit Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 7/49/1-5) die bereits diagnostizierte Narkolepsie mit Kataplexie (S. 1 Ziff. 1.1). Bei adäquater medikamentöser Therapie gegen die Schläfrigkeit und die Kataplexie sowie bei Vorliegen einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit genügend Bewegung und mit der Möglichkeit für zwei bis drei kurze Schlafpausen am Tag von jeweils 10 bis 20 Minuten sei eine normale Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 f. Ziff. 1.4-1.5, Ziff. 1.8). Eines der Nickerchen könne in der Mittagspause absolviert werden (S. 4 unten).

3.4    Am 31. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten sie eine Narkolepsie mit Kataplexie sowie eine leichte Schlafapnoe feststellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Cannabismissbrauch (ICD-10 F13.1), einen Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1), eine Adipositas Grad I (richtig: Grad II) bei einem Body-mass-Index (BMI) von 36.7 kg/m2 sowie eine Störung durch Tabak (S. 14 Ziff. 6.1-6.2).

    In der internistischen Untersuchung sei eine Adipositas zweiten Grades aufgefallen. Ein leicht verschärftes Atemgeräusch beziehungsweise die Exspiration bei der Lungenauskultation passe zu den angegebenen Rauchgewohnheiten. Die Beschwerdeführerin sei zudem positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden (S. 9 Ziff. 4.2-4.3, S. 15 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe weder entsprechende Symptome beklagt noch liessen sich gravierende psychopathologische Befunde erheben. Die berichteten szenischen Halluzinationen seien vor dem Hintergrund der diagnostizierten Narkolepsie mit Kataplexie als hypnagoge Zustände und damit als Symptom der Narkolepsie einzuordnen. Das Ergebnis der neuropsychologischen Testung sei bei im Untersuchungszeitpunkt positivem Screening auf Kokain und Kokainabbauprodukten zustande gekommen. Eine qualitative Beurteilung und Abgrenzung der Wirkung des stimulierenden Kokains auf die Störung der Wachheit und damit auf die Konzentration und Aufmerksamkeit im Vergleich zum verordneten Modafinil, welches als Psychostimulanz ebenfalls eine amphetaminartige Wirkung habe, sei klinisch-psychiatrisch nicht möglich. In der Untersuchung seien die lebhafte Psychomotorik, eine hyperthyme Affektlage sowie schnelle, leicht assoziativ gelockerte Gedankengänge aufgefallen. Dabei handle es sich wahrscheinlich um eine pharmakologisch induzierte Zuspitzung leicht akzentuierter persönlichkeitsspezifischer Eigenschaften unter nachgewiesenem Kokainkonsum, die sich unter Behandlung mit Modafinil wahrscheinlich nicht einstellen würde. Der Alkoholkonsum sei gemäss der aktuellen Laboruntersuchung sistiert. Die Beschwerdeführerin sei dagegen positiv auf Cannabis getestet worden, lebe jedoch ihren eigenen Angaben zufolge abstinent, weshalb ein passiver Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor (S. 9 f. Ziff. 5.1,
S. 15 unten).

    In der neurologischen Untersuchung seien die Kriterien für eine Narkolepsie mit Kataplexie als erfüllt angesehen worden. So liege eine exzessive Schläfrigkeit über mehr als drei Monate vor und die Anfälle mit Tonusverlust entsprächen eindeutig einer Kataplexie. Im Rahmen der Schlafabklärung in der C.___ werde von einer verkürzten mittleren Einschlafzeit von 1.1 Minuten und von einem Auftreten eines rapid eye movements (REM)-Schlaf in allen fünf Tagesschlafepisoden berichtet. Die geschilderten realistischen Halluzinationen in der Einschlaf- oder Aufwachphase würden die Diagnose einer Narkolepsie unterstützen, auch wenn sie in den Diagnosekriterien nicht enthalten seien. Eine Liquorpunktion zur Bestimmung des Hypokretin-Werts sei zur Diagnosestellung nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie aktuell fünf- bis sechsmal pro Tag für 5 bis 60 Minuten ungewollt einschlafe und zwei- bis dreimal am Tag einen kataplektischen Zustand für 5 bis 60 Minuten erleide. Die Dauer der Episoden werde möglicherweise überschätzt, da Zeitspannen von Betroffenen häufig überschätzt würden und ansonsten die Dauer für die Diagnose ungewöhnlich wäre. Während der zweistündigen neurologischen Untersuchung hätten keine Phasen einer Kataplexie oder Narkolepsie beobachtet werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht werde eingeräumt, wobei auf die aktuelle pneumologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwiesen werde (S. 11 f. Ziff. 5.2, S. 15 f.).

    Bei der neuropsychologischen Begutachtung hätten Auffälligkeiten im Bereich der Daueraufmerksamkeit festgestellt werden können. Ansonsten seien keine klinisch relevanten Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Vor dem Hintergrund der somnologischen Befunde und der unauffälligen Ergebnisse in den angewendeten Beschwerde-Validierungs-Verfahren seien die testpsychologisch objektivierten Befunde als veritabel einzuschätzen und am ehesten im Zusammenhang mit der Narkolepsie zu erklären
(S. 12 Ziff. 5.3, S. 16 unten).

    Aus pneumologischer Sicht sei die vom Zentrum für Schlafmedizin im Jahr 2011 gestellte Diagnose einer Narkolepsie mit Kataplexie aufgrund der erfüllten Kriterien zu bestätigen. Eine Reevaluation sei nicht erforderlich. Auf einen Multiple-Sleep-Latency-Test sei verzichtet worden, da das Resultat bei positivem Serumnachweis auf Cannabis und Kokain nicht interpretierbar sei. Die in der Polysomnographie festgestellte leichte Schlafapnoe sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahezu irrelevant, da sie – verglichen mit der bekannten Narkolepsie – viel weniger zur Tagesschläfrigkeit beitrage. Noch weniger relevant seien die in der Polysomnographie beschriebenen Beinbewegungen und der Bruxismus. Aus schlafmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Verkäuferin oder in einer Bürotätigkeit ohne weiteres zu 80 % (sechs Stunden pro Tag) arbeitsfähig, vorausgesetzt sie habe die Möglichkeit zur Einlegung kurzer Schlafpausen. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, müsse ein deutlich reduziertes Arbeitspensum von 50 % eingeräumt werden. Tätigkeiten mit potentieller Selbst- und Fremdgefährdung sowie körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht möglich (S. 13 Ziff. 5.4, S. 16 Mitte).

    Gesamtmedizinisch sei die pneumologische Untersuchung ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin könne in einem Pensum von sechs Stunden täglich arbeiten, wenn sie die Möglichkeit für kurze Schlafpausen habe. Ansonsten liege das zumutbare Arbeitspensum bei 50 % (S. 16 unten). Die Beschwerdeführerin sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sowie in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit im Büro oder im Verkauf unter optimalen Bedingungen zu 80 % arbeitsfähig. Falls keine Möglichkeit zur Einlegung kurzer Schlafpausen bestehe, sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung seien nicht möglich. Diese Beurteilung gelte seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 17 Ziff. 7.2-7.4). Als medizinische Massnahme stehe das Sistieren von Tabak, Cannabis und Kokain im Vordergrund. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sei erforderlich. Zudem sei eine Gewichtsreduktion anzustreben, da diese das leichte Schlafapnoesyndrom positiv beeinflussen könne. Die medikamentöse Therapie der Narkolepsie sollte fortgesetzt werden (S. 17 Ziff. 7.5).

3.5    Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2015 erachtete Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die formalen Aspekte des Gutachtens der B.___ als erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Verkäuferin oder in einer Bürotätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, falls die Möglichkeit für kurze Schlafpausen (3 x 10 Minuten pro Tag) bestehe. Bei Fehlen der Möglichkeit für kurze Schlafpausen sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung seien nicht möglich. Diese Einschätzung gelte ab Diagnosestellung der Narkolepsie im Januar 2011 (Urk. 7/67 S. 5 ff.).


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der B.___ (vorstehend E. 3.4) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter der B.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

    Dies empfahl überdies auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 7/67 S. 5 ff.) und blieb schliesslich auch von Seiten der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6; Urk. 2 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin mittels Einwand vorgebrachte Rüge, wonach die Angabe im neurologischen Teilgutachten nicht stimme, dass sie von einer Leiter gestürzt sei sowie einen Unfall mit einem Töff gehabt habe (vgl. Urk. 7/75, Urk. 7/79-80), wurde beschwerdeweise nicht mehr vorgebracht. Zudem äusserte sich der entsprechende Gutachter der B.___ bereits hierzu (vgl. Urk. 7/77). An der Beweiskraft des Gutachtens und insbesondere dessen nachvollziehbarer Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ändert sich dadurch nichts.

4.2    Die Beschwerdeführerin leidet demnach insbesondere an einer Narkolepsie mit Kataplexie sowie einer leichten Schlafapnoe als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten ein Cannabismissbrauch (ICD-10 F13.1), ein Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1), eine Adipositas sowie eine Störung durch Tabak festgestellt werden (Urk. 7/65 S. 14 Ziff. 6.1-6.2). Insbesondere konnte bei fehlenden gravierenden psychopathologischen Befunden keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen werden. Die szenischen Halluzinationen der Beschwerdeführerin wurden nachvollziehbar als hypnagoge Zustände und damit als Symptom der Narkolepsie eingeordnet (vgl. Urk. 7/65 S. 10).

    Aus gesamtmedizinischer Sicht erachteten die Gutachter der B.___ die pneumo-logische Untersuchung als führend und attestierten der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sowie in einer körperlich leichten Verweistätigkeit im Büro oder im Verkauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, falls die Möglichkeit zur Einlegung kurzer Schlafpausen bestehe. Demgegenüber erachteten sie lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben, falls diese Möglichkeit nicht bestehe. Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung sowie körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht möglich (vgl. Urk. 7/65 S. 17 Ziff. 7.2-7.3).

4.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 oben) darf ein Arbeitsplatz mit zwei bis drei zusätzlichen Pausen von höchstens 20 Minuten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden angenommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie bezeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998
S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005,
I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom
17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom
29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Somit ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung von der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, dass die im Gutachten ebenfalls angegebenen sechs Stunden pro Tag bei einer üblichen Arbeitszeit von 8 ¼ Stunden pro Tag lediglich einem Pensum von 73 % und nicht von 80 % entsprächen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), so ist zwar zuzugestehen, dass die Gutachter der B.___ tatsächlich auch von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von sechs Stunden pro Tag sprachen und dabei nicht angaben, auf welche Tagesarbeitszeit sich dies bezieht. Allerdings wird im ausschlaggebenden pneumologischen Teilgutachten von einem Pensum von 80 % gesprochen, wobei dieses in Klammern gleichgesetzt wurde mit sechs Stunden pro Tag (vgl. Urk. 7/65 S. 13, S. 62). In der gesamtmedizinischen Zusammenschau war sodann jeweils nur noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit die Rede (vgl. Urk. 7/65 S. 17 Ziff. 7.2-7.3). Wenn man vom maximal zugestandenen zusätzlichen Pausenbedarf von dreimal 20 Minuten pro Tag (= 60 Minuten) ausgeht (vgl. Urk. 7/49/1-5 S. 2 f. Ziff. 1.4-1.5, Ziff. 1.8; Urk. 7/65 S. 17 f. Ziff. 7.4 und 7.6), so beträgt die Einbusse bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 12.5 % und bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten 11.9 %. Die von den Gutachtern der B.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit erweist sich somit bereits als deutlich abgerundet. Würde man dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag ausgehen, hätte dies sogar eine Verdoppelung des zugestandenen zusätzlichen maximalen Pausenbedarfs zur Folge. Nach dem Gesagten erweist sich die – bereits grosszügig bemessene - 80%ige Arbeitsfähigkeit mithin als plausibel und ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung zu übernehmen.

4.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung der B.___ in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sowie in einer körperlich leichten Verweistätigkeit im Büro oder im Verkauf noch zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei ein Arbeitsplatz mit zwei bis drei zusätzlichen Pausen von höchstens 20 Minuten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden angenommen werden kann.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 29. August 2012 (Urk. 7/4 = Urk. 7/9) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2013 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 129 V 222).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Va-lideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2012, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten im privaten Sektor abstellte. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aufgrund eines Stellenabbaus verloren habe (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7/66 S. 1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf das tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).

    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom
1. November 2008 bis 29. Februar 2012 im Kundendienst bei der Y.___ in einem Pensum von 100 % und nebenbei seit dem 2. September 2008 teilzeitlich in der Datenerfassung in Heimarbeit bei der Z.___ tätig war (vgl. Urk. 7/4 = Urk. 7/9 S. 4 Ziff. 5.3-5.4; Urk. 7/13 S. 2 f.; Urk. 7/27/2-3). Die Kündigung bei der Y.___ erhielt sie per 29. Februar 2012 infolge eines Stellenabbaus (vgl. Urk. 7/13 S. 2). Der relevante Gesundheitsschaden wurde erstmals im Februar 2011 diagnostiziert, wobei die ersten Symptome bereits im 2009 auftraten (Urk. 7/3/4-18 = Urk. 7/7/1-15 S. 1; Urk. 7/49/1-5 S. 1).

    Obwohl die Kündigung durch die Y.___ nach Lage der Akten aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wurde, besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig kein hinreichender Grund, um auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2), weshalb vorliegend für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das in der letzten Tätigkeit erzielte Einkommen und somit auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre gemäss dem Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) abzustellen ist.

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ einer Nebentätigkeit bei der Z.___ nachging. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich einerseits fest, dass die Invalidenversicherung nach der gesetzgeberischen Konzeption nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % gewährt, weshalb ein Nebeneinkommen bloss dann als Valideneinkommen berücksichtigt werden kann, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre. Andererseits hat das Bundesgericht bisweilen auch sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätigkeit zum Valideneinkommen geschlagen, ohne Berücksichtigung der damit allenfalls einhergehenden Überschreitung eines üblichen Arbeitspensums von 100 % (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 69 zu Art. 28a IVG). Nach Lage der Akten fehlen vorliegend konkrete Hinweise, weshalb und in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin diesen Nebenerwerb aufgegeben hat, wurde dieser insbesondere in Heimarbeit ausgeführt und wäre der Beschwerdeführerin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes demnach sicherlich weiterhin zumutbar gewesen. In den Akten befindet sich auch lediglich ein IK-Auszug, welcher die bis ins Jahr 2011 erzielten Einkommen auflistet (vgl. Urk. 7/14). Für die Zeit danach fehlt ein entsprechender Auszug. Einzig dem Gutachten der B.___ lässt sich entnehmen, dass die Arbeit der Z.___ mittlerweile nach Osteuropa ausgelagert worden sei (vgl. Urk. 7/65 S. 36 oben). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Aufgabe des Nebenverdienstes nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Dem IK-Auszug lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren zuvor nie einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen ist. So war sie in den Jahren 2001 bis 2007 nur in der Haupttätigkeit bei der F.___ angestellt (vgl. Urk. 7/14 S. 3). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich weiterhin eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben würde.

    Nach dem Gesagten ist somit das hypothetische Valideneinkommen gemäss dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre anhand des IK-Auszugs zu berechnen, wobei der Nebenverdienst bei der Z.___ nicht zu berücksichtigen ist. Somit ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2009 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 58‘500.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen in den Jahren 2010 bis 2013 ein Einkommen von rund Fr. 60‘755.-- für das massgebende Jahr 2013 ergibt (Fr. 58‘500.-- x 1.011 x 1.01 x 1.01 x 1.007). Im Jahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 59‘150.--, was wiederum unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen in den Jahren 2011 bis 2013 ein Einkommen von rund Fr. 60‘761.-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr. 59‘150.-- x 1.01 x 1.01 x 1.007). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2011 Fr. 63‘700.--, womit angepasst an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2012 und 2013 ein massgebendes Einkommen im Jahr 2013 von rund Fr. 64‘787.-- resultiert (Fr. 63‘700.-- x 1.01 x 1.007). Das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und somit das hypothetische Valideneinkommen für das massgebende Jahr 2013 beträgt folglich Fr. 62‘101.-- (Fr. 186303.-- : 3).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens
25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.5    Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012, wobei sie wiederum auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten im privaten Sektor abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7/66 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit mehr ausübt und ihr die bisherige praktische Tätigkeit im Verkauf gemäss medizinischer Beurteilung weiterhin zumutbar ist (vorstehend E. 4.5), nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Der Zentralwert für mit praktischen Tätigkeiten beschäftigte Frauen betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 4‘646.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Frauen im Jahr 2013 von 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘823.-- für das Jahr 2013 bei der verbliebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘646.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.8).

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtige sodann die benötigten Schlafpausen zusätzlich als lohnmindernden Faktor und gewährte daher einen leidensbedingten Abzug von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/66 S. 1). Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin, dass bei der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % gewährt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Hierfür besteht indessen kein Anlass, erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Zu erwähnen bleibt, dass das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 und 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 39‘800.-- (Fr. 46‘823.-- x 0.85).

5.6    Wird das Valideneinkommen von Fr. 62‘101.-- dem Invalideneinkommen
von Fr. 39‘800.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘301.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 %.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 9) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

    Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans