Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00885 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 10. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juli 2015 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, zwar könne der Versicherte die angestammte Arbeit als Gipser nicht mehr ausüben, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe indessen seit Juni 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. September 2015 (Urk. 1, mit Bericht von Frau Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie vom 10. Juli 2015, Urk. 3), mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1-52),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten und bisher nicht bekannten Diagnosen seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit angezeigt,
dass sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung einverstanden erklärt (Stellungnahme vom 2. Dezember 2015, Urk. 12), in diesem Zusammenhang aber unter Verweis auf den beigelegten Bericht von Dr. med. A.___ vom 27. November 2015 (Urk. 13) auch weitere psychiatrische Abklärungen verlangt,
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit - zumindest aus somatischer Sicht - als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli