Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00886
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, VorsitzendeSozialversicherungsrichter SpitzErsatzrichter WilhelmGerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete seit April 1997 als Supervisor/Disponent bei der A.___ GmbH am Flughafen Zürich (Urk. 6/9/1, 6/14, 6/23/6). Am 3. Dezember 2004 rutschte er beim Verschieben eines Trolleys aus und verstauchte sich das linke, seit der Jugend geschädigte Handgelenk (Urk. 6/12/63). In der Folge waren verschiedene operative Eingriffe erforderlich, und am 24. Oktober 2006 wurde das Handgelenk mittels einer Panarthrodese versteift (Urk. 6/24/8).
Am 23. Februar 2006 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/9 und Urk. 6/14) und medizinischen (Urk. 6/16, 6/17) Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei, die für die Behandlung der Unfallfolgen aufgekommen war (Urk. 6/12/1-63, 6/23/1-24, 6/24/1-21, 6/32/1-27, 6/36/1-128, 6/53/1-68). Mit Verfügungen vom 11. Februar 2010 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 (Urk. 6/75, 6/77) und eine ganze Invalidenrente vom 1. April bis zum 30. September 2006 zu (Urk. 6/75, 6/76). Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung betreffend die Rente ab 1. April 2006, soweit damit ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2006 verneint worden war, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2006 neu verfüge. Dabei hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 einen seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Rentenanspruch und ab 1. April 2009 Anspruch auf eine Rente gestützt auf die erlittene Erwerbseinbusse habe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00272 vom 24. Januar 2013; Urk. 6/84). Die IV-Stelle holte daraufhin die Taggeld-Abrechnungen der Suva (Urk. 6/98/1-58), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/101) und Auskünfte der A.___ zu den erwerblichen Verhältnissen des Versicherten ein (Urk. 6/102 und 6/103). Mit Verfügungen vom 3. April und vom 4. Juni 2014 sprach sie dem Versicherten vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2009 eine Dreiviertelsrente, basierend auf dem bei der A.___ ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen und dem bei der angestammten Arbeitgeberin tatsächlich erzielten Einkommen, zu (Urk. 6/120, 6/129, 6/130 und 6/131). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Bereits im April 2014 hatte die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet (vgl. Urk. 6/124). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 6/136, 6/146), die Akten der Suva (Urk. 6/144/1-90) und einen IK-Auszug (Urk. 6/127) ein.
Am 9. April 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine medizinische Abklärung im Fachbereich Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung in diesem Bereich notwendig sei. Zugleich räumte sie ihm zur Einreichung von Zusatzfragen sowie zum Erheben triftiger Einwendungen gegen den als Gutachter in Aussicht genommenen Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Frist bis zum 21. April 2015 ein (Urk. 6/148). Ferner legte sie dem Schreiben ihre Zusatzfragen an den Gutachter bei (Urk. 6/147/3) und stellte dem Versicherten das Merkblatt über mono- und bidisziplinäre Gutachten zu (Urk. 6/152).
Mit E-Mail vom 15. April 2015 verlangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bollag, eine Fristerstreckung von 30 Tagen (Urk. 6/149). Am 17. April 2015 stellte die IV-Stelle ihm die Akten zu und teilte ihm mit, dass sie eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens gewähre (Urk. 6/150). Telefonisch verlangte Rechtsanwalt Bollag am 22. Mai 2015 eine weitere Fristerstreckung bis zum 1. Juni 2015, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6/157). Gleichentags erteilte die IV-Stelle Dr. B.___ den Untersuchungsauftrag (Urk. 6/158). Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 liess der Ver-sicherte die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragen (Urk. 6/159). Daraufhin teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Bollag mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mit, dass sie an der psychiatrischen Begutachtung festhalte (Urk. 6/160). In der Folge wurde am 10. Juni 2015 seitens des Versicherten vorgetragen, er habe am gleichen Tag, als sein Schreiben vom 29. Mai 2015 bei der IV-Stelle eingegangen sei, bereits ein Aufgebot des Gutachters für eine Untersuchung erhalten. In dieser Vorgehensweise sehe er eine Voreingenommenheit und eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sodann ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, dass kein polydisziplinäres Gutachten angeordnet werde (Urk. 6/161). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Gutachter Dr. B.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mit, dass er den Auftrag pendent halten und noch keine Termine geben solle (Urk. 6/162). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 nahm die IV-Stelle zum Antrag des Versicherten auf eine polydisziplinäre Begutachtung nochmals Stellung und hielt an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ fest. Gleichzeitig machte sie den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung aufmerksam (Urk. 6/163 = Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte am 4. September 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein multidis-ziplinäres Gutachten, zumindest aber ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Zudem sei ein anderer Psychiater als Dr. B.___ mit dem psychiatrischen Gutachten zu beauftragen, da dieser befangen sei Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ festgehalten hat (Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 141 V E. 5.2, 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.2 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können unter anderem materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 141 V 330 E. 5.2, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Ebenso kann beantragt werden, statt des beabsichtigten monodisziplinären Gutachtens sei eine poly- oder bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 349 E. 5.3). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
2. Zu prüfen ist, ob eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung genügt. Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Januar 2013 trotz des entsprechenden Hinweises in den Erwägungen keine ärztliche Beurteilung zur Frage 100 % Präsenzzeit / 50 % Leistung bezüglich der somatischen Beschwerden am linken Handgelenk eingeholt. Unbestrittenermassen seien nun psychische Beschwerden hinzugekommen, weshalb eine multidisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 1). Die IV-Stelle hielt sowohl in der Mitteilung vom 5. Juni 2015 (Urk. 6/160) als auch in der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 2) fest, dass es sich im somatischen Bereich um einen isolierten Gesundheitsschaden an der linken Hand handle. Dieser sei klar und unbestritten und vermöge aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keine weitere Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit mit einhändigem Belastungsprofil zu begründen (Urk. 6/160).
3.
3.1 Dem Urteil IV.2010.00272 vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/84) lag folgender medizinische Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hatte sich am 3. Dezember 2004 bei einem Sturz eine Traumatisierung der Scaphoidpseudarthrose am adominanten linken Handgelenk, die Folge einer in der Kindheit erlittenen Fraktur war, zugezogen. Wegen anhaltender Schmerzen musste er sich mehreren Operationen unterziehen, die indes keine massgebliche Besserung bewirkten. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 20. März 2008 hielt der Kreisarzt der Suva fest, das linke Handgelenk bleibe schmerzhaft mit sehr geringer Belastbarkeit und verminderter Kraft. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei deutlich eingeschränkt, sie stehe fix in Verlängerung des Vorderarmes. Die Beweglichkeit der Finger sei gegeben, aber kraftlos und ohne die Möglichkeit von rasch repetitiven Bewegungen (Urk. 6/38/3-8; vgl. Urk. 6/84 E. 4.1 und 4.2). Eine angepasste, überwiegend einhändig auszuübende Tätigkeit wurde ab Januar 2008 als ganztags zumutbar erachtet (Urk. 6/84 E. 4.2).
Bereits im April 2006 hatten die Ärzte der Klinik C.___ darauf hingewiesen, zwischen den unverändert geklagten Schmerzen und dem Röntgenbefund, der einen vollständigen Knochendurchbau ohne Auffälligkeiten zeige, bestehe eine grosse Diskrepanz, so dass an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden müsse. Daran hielten sie in den Berichten vom 20. März 2007 und vom 30. Januar 2008 fest (Urk. 6/84 E. 4.2), ohne dass dieser Einschätzung weiter nachgegangen wurde.
Gestützt darauf und unter Hinweis auf die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit hielt das Gericht in Erwägung 6 des Urteils fest, es sei nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer die aktuelle Tätigkeit, die im Auffüllen der Trolleys mit Zuckerbeuteln und Kaffeerahm etc. bestand, nur mit einer Leistung von 50 % ausüben könne. Es sei der IV-Stelle unbenommen, diese Frage, mithin die Leistungsfähigkeit in der als optimal angepasst qualifizierten Tätigkeit abklären zu lassen, da sich die Ärzte bis anhin zwar zur zumutbaren ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz, nicht aber zur zumutbarerweise zu erbringenden Leistung geäussert hatten (Urk. 6/84).
Die IV-Stelle ging diesem Hinweis bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. April und 4. Juni 2014 nicht nach und stellte für die Invalidi-tätsbemessung auf das Einkommen ab, das der Beschwerdeführer bei der A.___ tatsächlich erzielte. Dabei ergab sich aus den eingeholten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis Juli 2011 ein volles Pensum von 42 Wochenstunden versah mit einer Leistungsvorgabe von 50 % (Urk. 6/102/14) und seit dem 11. August 2011 eine Präsenzzeit von 35 Stunden pro Woche auf-zuweisen hatte bei gleichgebliebener Leistungsvorgabe von 50 % (Urk. 6/102/13).
3.2 Gemäss den im Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer seit Sommer 2013 an depressiven Störungen, die als mittelschwer bis schwer beurteilt wurden (Berichte von Dr. D.___, Fachärztin für allgemeine innere Medizin, vom Juni 2014 [Urk. 6/136], von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 20. Februar 2015 [Urk. 6/146] und von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2015 [Urk. 6/165]). Dr. E.___ diagnostizierte zudem eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.23) und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41; Urk. 6/146/3).
Die IV-Stelle ordnete daher zu Recht eine psychiatrische Begutachtung an, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.
3.3 Weiter ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nicht bewege (Urk. 6/136/2) beziehungsweise nur als Hilfshand (Urk. 6/165/2) einsetze, dass am linken Handgelenk keine Reflexe auslösbar seien, und der linke Oberarm eine starke Muskelartrophie aufweise (Urk. 6/136/2). Ferner gab der Beschwerdeführer Schmerzen in der rechten Schulter an, die er auf eine Überbelastung zurückführte (Urk. 6/165/2). Dr. E.___ berichtete auch über Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit (Urk. 6/146).
Der Beschwerdeführer gab zur Arbeitssituation an, dass er vom 06.00 bis 10.30 Uhr arbeite (Urk. 6/165/2), was einem Pensum von rund 50 % entspricht. Nach der Arbeit sei er total erschöpft und benötige den Nachmittag zur Erholung, er habe dann keine Energie mehr, etwas zu unternehmen (Urk. 6/165/2). Dem Feststellungblatt der IV-Stelle vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/168) ist gar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
3.4 Der IV-Stelle ist darin zuzustimmen, dass die Verhältnisse am linken Handgelenk einen isolierten Gesundheitsschaden darstellen. Indes kann entgegen ihrer Auffassung nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten, einhändig auszuübenden Tätigkeit ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle der Invaliditätsbemessung bis anhin eine Arbeitsleistung von lediglich 50 % zugrunde legte, und sich kein Arzt je zur Leistungsfähigkeit äusserte. Die Arbeitszeit des Beschwerdeführers wurde kontinuierlich reduziert, von 42 Wochenstunden (Urk. 6/102/14) auf jetzt noch 21 Stunden pro Woche. Ob er immer noch eine Leistung von 50 % erbringen kann, ist nicht geklärt.
Das psychiatrische Gutachten wird sich unter Umständen auch zur Diagnose einer Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/146/2) zu äussern haben. Bei der Beurteilung der dadurch allenfalls bewirkten Arbeitsunfähigkeit nach dem Beurteilungsraster gemäss BGE 141 V 281 ist es unabdingbar, die objektiv begründeten Einschränkungen des linken Handgelenks und die somatisch nachvollziehbaren Schmerzen zu kennen. Der RAD formulierte die Zusatzfrage an den psychiatrischen Gutachter denn auch dahingehend, er solle sich zur prozentualen Restarbeitsfähigkeit in optimal somatisch und psychiatrisch leidensangepasster Erwerbstätigkeit äussern (Urk. 6/147/3). Bereits aus diesem Grund ist es sinnvoll und im Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Arbeits- und Leistungs-fähigkeit des Beschwerdeführers notwendig, auch den somatischen Gesundheitszustand einer Begutachtung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer neu über Überlastungsschmerzen in der rechten Schulter klagte (Urk. 6/165/2), die in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen sind.
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden bloss auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung kann vor allem dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und kein arbeitsmedizinischer oder eingliederungsbezogner Klärungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (BGE 139 V 349 E. 3.2).
Da wie oben ausgeführt, der somatische und der psychische Gesundheitszustand abgeklärt werden müssen, der Beschwerdeführer noch nie umfassend begutachtet wurde und das einzuholende Gutachten für die Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sein wird, rechtfertigt es sich, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, das nebst der psychiatrischen eine orthopädische oder speziell handchirurgische und eine rheumatologische Beurteilung enthalten kann. Es wird Sache der Gutachtensstelle sein, die erforderlichen Fachdisziplinen definitiv festzulegen (BGE 139 V 349 E. 3.3).
4. Ein polydisziplinäres Gutachten ist gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung nach dem Zufallsprinzip und damit über die Plattform SuisseMED@P bei einer Medizinischen Abklärungsstelle einzuholen (BGE 139 V 349 E. 2.2). Damit erübrigt es sich, die geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ zu prüfen, da Dr. B.___ keiner MEDAS angehört und folglich als Gutachter ausser Betracht fällt.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015 somit aufzuheben und die IV-Stelle ist anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1'200.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Im Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt