Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00887 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war vom 24. Juli 2000 bis 30. November 2001 bei Y.___ als Hilfsarbeiter (Urk. 8/5), vom 20. Februar bis 30. September 2002 bei der Z.___ GmbH als temporärer Gipser (Urk. 8/13) und vom 16. Juni 2003 bis Mitte November 2003 bei der Firma A.___ AG als Betonsanierer angestellt (Urk. 8/12). Dazwischen war er arbeitslos. Ende Juli 2003 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 8/7). Am 14. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 7. April 2006 sprach ihrerseits die
IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 30. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/31 in Verbindung mit Urk. 8/39-40), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 festhielt (Urk. 8/49). Die dagegen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53/3-9) wurde mit Urteil IV.2006.00585 vom 30. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 8/58).
1.2 Am 22. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an und machte unter Nachreichung diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft (Urk. 8/63 und Urk. 8/68). In der Folge klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Medas-Gutachten vom 2. März 2012, Urk. 8/88). Nach erlassenem Vorbescheid vom 19. September 2012 (Urk. 8/93) sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
1.3 Im Rahmen der amtlichen Revision im September 2013 (Urk. 8/102) tätigte die IV-Stelle aktuelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ erneut begutachten (Gutachten der B.___ vom 19. Januar 2015, Urk. 8/128). Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/133) und wies ihn gleichentags darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung wesentlich verbessern lasse und zusätzlich eine Gewichtsreduktion anzustreben sei (Urk. 8/132). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ am 21. April 2015 Einwand (Urk. 8/136). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die IV-Stelle - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % - die Rentenleistungen per Ende August 2015 ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 weiterhin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu eventuell geltend, bereits die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) seien zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-146). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 13-14/1-16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert habe, dass ihm seit der Begutachtung eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, die wechselbelastend sei oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, ohne Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm) zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie überdies geltend, die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) seien zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das polydisziplinäre B.___-Gutachten keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen vermöge. Im Weiteren sei die Auflage, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichtsreduktion zu unterziehen, fehlerhaft und somit nichtig, da es sich gemäss B.___-Gutachtern lediglich um eine Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und -Entwöhnung aufgrund einer Fehlmedikation handle (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) basierten im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, psychologischen, rheumatologischen, neurologischen und gastroenterologischen) Medas-Gutachten vom 2. März 2012 (Urk. 8/88), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 5. April 2012, Urk. 8/91/8-9):
- Wahrscheinliche primäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese, vor allem deutlich an der linken oberen Extremität ausgeprägt
- Depressive Episode (ICD-10: F 32), möglicherweise schweren Grades mit psychotischen Symptomen
- Anhaltendende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Mögliche leichte Intelligenzverminderung (ICD-10: F 70)
- Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links bei bekannter retraktiler Kapsulitis links bei Status nach Revers-Bankart-Repair links am 20. Januar 2004
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Dissektion des Truncus coeliacus mit Zustand nach partiellem Verschluss der Arteria hepatica communis und initialer kurzer Stenose der proximalen Arteria lienalis und partiellem Thrombus in der Arteria hepatica und folgender permeablen Arteria hepatica und Arteria gastrica sinistra
- Status nach lumbovertrebralem Syndrom
- Erektile Dysfunktion
- Status nach Katarktoperation rechts 2011
- Erosive HP-positive Gastritis im Januar 2006
- Status nach Hämoptoe im September 2003
- Status nach Furunkulose und Abszessexzision präpatellar links am 23. November 2000
In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Kindheit durchlebt habe. Er habe die Grundschule mit zweimaliger Wiederholung einer Klasse beenden können und geheiratet, sei Vater von zwei gesunden Kindern und führe initial eine harmonische Ehe. In der Schweiz habe er Arbeitsstellen auf dem Bau gefunden, wobei seine berufliche Laufbahn von Entlassungen und periodischen Arbeitslosigkeiten geprägt sei. Das einschneidenste Erlebnis sei ein Berufsunfall, der eine Schulterverletzung zur Folge gehabt und ihn aus der Bahn geworfen habe. Die Operation sei von Komplikationen geprägt gewesen und habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter nicht mehr einsetzen könne, weshalb er keine Arbeit mehr finde. Zeitgleich werde das familiäre Leben durch die Wandlung des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Erstmaligen Kontakt zu einem Psychiater habe er Ende 2004 im Rahmen der Rehabilitation in der Klinik C.___ gehabt. Anlässlich der damaligen Exploration sei keine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden, es sei aber ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Schmerzausweitung beschrieben worden. Das Schmerzzentrum der Klinik D.___ habe wegen der passiven Copingstrategien des Beschwerdeführers keine therapeutischen Möglichkeiten gesehen. Im Jahre 2008 sei die Entwicklung von Rückenschmerzen ebenfalls im Zusammenhang mit einer Schmerzausweitung gesehen worden. Im Dezember 2009 sei erstmalig der Verdacht auf eine Depression von Seiten des Rheumatologen geäussert worden. Der Hausarzt habe ab April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, vorwiegend aus psychischen Gründen. Ein Versuch, den Beschwerdeführer einer Psychotherapie zuzuführen, sei an der Verfügbarkeit italienisch sprechender Psychotherapeuten gescheitert. Anlässlich der Exploration sei aufgefallen, dass der pünktlich erscheinende Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht sicher beherrsche. Er sei psychomotorisch gehemmt und habe eine starke Mimik und zitternde Hände. Der kooperative Beschwerdeführer habe Verständigungsprobleme und ein verlangsamtes Gedächtnis als möglichen Ausdruck einer verminderten Intelligenz. Die Krankheitseinsicht sei reduziert. Der Gesprächsinhalt sei monoton und verarmt. Eine Affektlabilität zeige sich durch Weinkrisen. Die Grundstimmung sei depressiv. Der Beschwerdeführer habe Suizidideen geäussert und es bestehe eine potenzielle Handlungsgefahr. Die Libido und Potenz seien beeinträchtigt. Es bestehe eine Regressions- und Isolationstendenz. Die Handlungsfähigkeit sei von Apragmatismus und reduziertem Willen geprägt. Funktionelle Aspekte der rheumatologischen Schmerzen seien vorhanden. Es beständen möglicherweise akustische Wahrnehmungsstörungen bei reduziertem und verarmtem Gedankenfluss. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 (Zeitpunkt, an welchem der Hausarzt eine psychiatrisch motivierte Arbeitsunfähigkeit attestiere) zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt.
Der begutachtende Psychologe führte folgende Tests durch: Raven-Matrizentest (PM 38), Rohrschachtest, Baumtest, Hamilton-Depressionsskala: Nach der vorgenommenen Testbatterie stelle er einen IQ von 82 fest. Die Untersuchung sei zur Präzisierung des klinischen Eindrucks veranlasst worden und bestätige den bestehenden Verdacht, sowohl was den Inhalt als auch was die Form betreffe. Eine Tatsache, die dem Testergebnis auch eine prädikative Aussage zugestehe. Zusammenfassend entstehe das Bild folgender Person: Durch die Einschränkung einiger motorischer Funktionen könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr anders projizieren; er bevorzuge es, sich ganz und gar in die Rolle des Kranken zu fügen. Eine passive Rolle, die auf der einen Seite ein Überleben garantiere, auf der Kehrseite der Medaille jedoch geprägt sei von Schuldgefühlen, Dysthymie, Depression und sozialem Ausschluss. Die Testreihe habe gezeigt, dass die möglichen Aktionen, diesen Zustand zu durchbrechen, auf verschiedenen Ebenen (intellektuell, emotional, beziehungstechnisch, schulisch und ausbildnerisch) schwer reduziert seien.
In rheumatologischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass es im Juli 2003 zum axialen Stauchungstrauma der linken Schulter gekommen sei. Ein konservativer Therapieversuch sei gescheitert, weshalb bei bestehender Schulterinstabilität am 20. Januar 2004 eine Reverse-Bankart-Repair-Operation durchgeführt worden sei. Postoperativ sei im Juni 2004 eine Frozen-Shoulder diagnostiziert worden, wobei auch der Kreisarzt der SUVA die Diagnose bestätigt habe. Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik C.___ ab November 2004 sei eine funktionelle Einschränkung der linken Schulter diagnostiziert und zusätzlich ein maladaptives Bewältigungsmuster festgestellt worden. Im Mai 2005 sei eine Pseudoparalyse des linken Armes beschrieben worden. Das Schmerzzentrum der Klinik D.___ habe nach gescheiterter Rehabilitation bei extrem passiven Copingstrategien keine therapeutischen Optionen gesehen. Aus orthopädischer Sicht sei deshalb im September 2005 der Endzustand nach der Operation erreicht gewesen und dem Beschwerdeführer sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert worden. Der Rheumatologe Dr. med. E.___ habe im August 2008 die bekannten Diagnosen durch ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen der unteren LWS ergänzt, wobei er von einer Schmerzausweitung ausgehe. Der im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung erstellte Rheumastatus zeige eine antireflektierte Rumpfhaltung im Stehen auf. Die BWS hat eine Hyperkyphose und es besteht eine Kopfprotraktion, sowie eine rechtskonvexe zerviko-thorakale Skoliose. Die Beweglichkeit der BWS sei wegen Gegenspannung schwierig zu prüfen. Die rechte Schulter habe eine freie passive Beweglichkeit mit endphasigen Schmerzen. Die linke Schulter zeige eine Operationsnarbe und eine leichte Muskelatrophie. Die passive Beweglichkeit der linken Schulter sei unter Dagegen-Spannen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Die Muskulatur des linken Vorderarms sei diffus schmerzhaft und die linke Hand ödematös mit glänzender Haut. Die passive Beweglichkeit der Fingergelenke sei schmerzhaft aber frei. Es besteht eine Druckdolenz. 18 Fibromyalgiepunkte und 2 von 3 Kontrollpunkten fielen positiv aus. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nach abgeschlossener Rehabilitation im Januar 2005 zu 20 % einsetzbar. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine 40%ige Arbeitseinschränkung.
Die neurologische Beurteilung lautete wie folgt: Nach einer Schulterverletzung im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 mittels einer Reverse-Bankart-Repair-Operation wegen Instabilität saniert worden, wobei der Verlauf postoperativ äusserst harzig gewesen sei. Der behandelnde Orthopäde habe eine leichte Atrophie im Bereich des Muskulus supra- und intraspinatus beschrieben (2004). Im Bericht der Klinik C.___ von Januar 2005
sei eine Muskelatrophie der linken Schulter beschrieben worden. Auch der SUVA-Kreisarzt habe eine markante Hypotrophie des Muskulus supraspinatus- und infraspinatus dokumentiert (September 2005). Orthopädischerseits sei im Jahr 2006 zusätzlich von der Atrophie des dorsalen Anteils des linken Muskulus deltoideus gesprochen worden. Neurologisch sei der Beschwerdeführer laut vorliegender Akten nie genauer untersucht worden. Der Neurologe untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011: die Hirnnerven seien bis auf eine subjektive Hypästhesie der linken Gesichtshälfte unauffällig, Die Schulter links zeige leicht atrophische Muskulatur. Die Finger der linken Hand seien in Beugestellung. Eine leichtgradige, spastische Muskeltonerhöhung sei wahrscheinlich vorhanden. Die Untersuchung sei durch aktives Dagegen-Spannen des Beschwerdeführers erschwert. Der Halteversuch zeige linksseitig sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremität ein Absinken. Die Untersuchung der Muskelkraft werde durch die Schmerzsymptomatik überlagert; es bestehe jedoch eine Reduzierung linksseitig, insbesondere in der peripheren Muskulatur. Auch die Feinmotorik und die Diadochokinese sei links deutlich eingeschränkt. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien links deutlich lebhafter als rechts. Hoffmann- und Trömerzeichen seien linksseitig im Gegensatz zu rechts positiv. Die Sensibilität sei linksseitig subjektiv vermindert. Der Lagesinn sei lediglich im Bereich der linken oberen Extremität unsicher. Das Gangbild sei verlangsamt und der Beschwerdeführer nehme die Haltung eines Hemiparetikers im Bereich der linken oberen Extremität ein. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Arbeit zu 100 % eingeschränkt.
Anlässlich der gastroenterologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2006 wegen morgendlicher Übelkeit und epigastrischem Druckgefühl gastroskopiert und eine Gastritis mit übermässigem Helicobacter-Befall diagnostiziert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer beim Essen starke Bauchschmerzen gehabt habe und kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, sei er im März 2010 im F.___ hospitalisiert gewesen, wo eine Dissektion des Truncus coeliacus mit Verschluss der Arteria hepatica communis und kurzstreckiger Stenose der Arterie lienalis durchgeführt worden sei. Nach initialer, oraler Antikoagulation sei der Beschwerdeführer zurzeit mit Aspirin zur Plättchen-Aggregationshemmung therapiert. Eine Verlaufskontrolle mittels Ultraschall sei am Meteorismus gescheitert. In einer CT-Kontrolle seien stabile Verhältnisse im Bereich des Truncus coeliacus gefunden worden. So seien die Arteria gastrica, lienalis und hepatica offen gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.
Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/88 S. 39 f.) ergab, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Isolateur und Gipser seit dem Unfall an der Schulter (2003) nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch eingeschränkt; aus gastroenterologischer Sicht könne der Beschwerdeführer arbeiten. Das neurologische Bild sei dabei komplex und die Befunde liessen auf ein zentrales Geschehen schliessen. Der Beschwerdeführer habe asymmetrische Muskeleigenreflexe, insbesondere seien die Reflexe der linken oberen Extremität sehr lebhaft und die rechte Seite zeige jedoch nur mittellebhafte Aktion. Ferner bestehe eine Herabsetzung der Muskelkraft, wobei insbesondere die obere Extremität linksseitig verstärkt die proximale Muskelgruppe betreffe. Ferner bestehe trotz aktivem Gegen-Spannen durch den Beschwerdeführer der Verdacht auf eine darunterliegende, spastische Muskeltonuserhöhung. Deutlich eingeschränkt seien auch die Feinmotorik und die Diadochokynese. Als Pyramidenzeichen seien Hoffmann und Trömner linksseitig positiv. All diese Befunde seien mit einer zentralen Pathologie vereinbar. Ein tumorales Geschehen habe mittels CT des Schädels und der HWS weitgehend ausgeschlossen werden können. Es bestehe der Verdacht auf eine primäre Lateralsklerose. Diese Krankheit sei sehr selten und der Beschwerdeführer bedürfe weiterer Abklärungen (Kernspintomographie des Schädels und des Rückenmarks, motorische und somatosensoriell evozierte Potentiale), die den Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung sprengen würden. Der zeitliche Verlauf der Krankheit sei schwierig einzuschätzen. Es sei anzunehmen, dass der Beginn in den Jahren 2004-2005 liege. Von einem neurologischen Geschehen sei spätestens seit der im Jahre 2005 beschriebenen Pseudoparese, welche wahrscheinlich bereits tatsächlich eine paralytische, funktionelle Einschränkung dargestellt habe, auszugehen. Bei der vermuteten Krankheit sei von einer Progression auszugehen und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bleibe andauernd. Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit Januar 2005 (Abschluss der Rehabilitation in der Klinik C.___) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in Folge einer nicht einsetzbaren linken Schulter. Der Endzustand sei erreicht und therapeutische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht verbessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung, einer somatoformen Störung und habe einen IQ von 82. Die Förster-Kriterien seien insofern erfüllt, als eine schwere psychiatrische Komorbidität (Depression) bestehe. Ausserdem sei eine soziale Integration durch den Verlust des Arbeitsplatzes beeinträchtigt und es bestehe eine Neigung zu sozialem Rückzug und der Verlauf sei chronisch. Die Arbeitseinbusse sei durch das verlangsamte Denken, den sozialen Rückzug und die vermehrte Ermüdbarkeit, die mehr Pausen verlange, gekennzeichnet. Eine Psychotherapie sei indiziert und zumutbar. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer ab 2005 als Bauarbeiter aus neurologischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Zwischen 2003 und der Rehabilitation in der Klinik C.___ im Jahre 2005 sei eine rheumatologische 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und für schwere Arbeiten seit 2003 anhaltend und die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden.
Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte wie die Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter ab 2005. Aus rheumatologischer Sicht könnte der Beschwerdeführer in einer schulteradaptierten Tätigkeit zu 100 % eingesetzt werden. Bei einer möglichen Einschulung müsste theoretisch folgendes Belastungsprofil berücksich-
tigt werden: er könne häufig Gewichte über 5 Kilogramm bis zur Höhe
der Hüften aufheben und tragen, manchmal zwischen 5-10 Kilogramm, selten 10-25 Kilogramm, aber nie über 25 Kilogramm; er könne selten 5 Kilogramm über Brusthöhe heben, aber nie Gewichte über 5 Kilogramm; er könne sehr häufig Präzisionswerkzeuge mit der rechten Hand handhaben, manchmal mittelgrosse Geräte, selten schwere Geräte, aber nie sehr schwere Geräte; er könne keine Gewichte beziehungsweise Werkzeuge oder Geräte mit der linken Hand handhaben; die Handrotation sei normal. Er könne selten Überkopf-arbeiten ausführen, häufig Rumpfdrehungen ausführen, häufig eine sitzende, vornüber geneigte Haltung einnehmen, häufig die Knie biegen. Er könne häufig eine länger andauernde sitzende Position einnehmen, und häufig eine länger andauernde stehende Position einnehmen. Er könne sehr häufig auch lange Strecken gehen wie auch sehr häufig auf unebenen Terrain gehen; er könne sehr häufig Treppen steigen, aber nie auf Leitern steigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Berufe gültig. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Krankheiten, welche insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2011 begründeten. Eine Psychotherapie sei indiziert. Ob dadurch aber die psychiatrische Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, bleibe fraglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien äusserst limitiert. Er leide ausserdem an einer leichten Lernbehinderung und es sei kaum zu erwarten, dass er sich von seinen negativen Coping-Strategien befreien könne. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit ab 2005 zu 0 % eingesetzt werden könne. Prognostisch sei die weitere Entwicklung von der weiteren Diagnostik abhängig. Der Beschwerdeführer brauche dringend weitere neurologische Abklärungen zur Sicherung der Diagnose. Sollte sich die gestellte Verdachtsdiagnose nicht bewahrheiten, müsste eine erneute neurologische Evaluation erfolgen.
3.2 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens sind insbesondere folgende medizinische Abklärungen relevant:
3.2.1 Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/113) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, folgende Diagnose fest:
- Zunehmende Gangstörung, erhöhter (beinbetonter) Muskeltonus noch unklarer Genese
- DD: am ehesten bei funktioneller Überlagerung bei chronifiziertem, generalisiertem panvertebralem Schmerzsyndrom und depressivem Zustandsbild
- DD: im Rahmen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms (Parkinson-Syndrom)
Der Beschwerdeführer sei bereits im November 2010 abgeklärt worden. Der Grund dieser Abklärung seien eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Paresen der linken Schulter (nicht neurogen) gewesen. Zwischenzeitlich habe sich die Gesamtsituation eher verschlechtert. Nach wie vor bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, im Schulterbereich und auch beider Beine. Im Rahmen einer IV-Abklärung in I.___ sei dann die Verdachtsdiagnose einer amyotrophen Lateralsklerose aufgekommen. Der Beschwerdeführer gehe seit Längerem an einer oder zwei Unterarmgehstützen. Es bestehe eine stark nach vornüber gebeugte Körperhaltung, welche möglicherweise im letzten Jahr noch etwas zugenommen habe. Der Beschwerdeführer sei während der Konsultation von seiner Ehefrau begleitet worden. Intermittierend weise er ein leichtes Zittern beider Hände auf, aber eher selten. Bisher sei es zu keinen Stürzen gekommen. Auf Nachfrage seien bisher keine Neuroleptika eingenommen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antidepressiva. Bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel Knöpfe aufmachen) brauche er immer mehr Hilfe. Zusätzlich beständen Einschlafparästhesien beider Hände vorwiegend in der Nacht, aber keine anhaltenden Sensibilitätsstörungen.
Aktuell fänden sich klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose. Aufgrund der klinischen Präsentation könne allerdings eine extrapyramidal-motorische Erkrankung (hypokinetisches Parkinson-Syndrom) nicht sicher ausgeschlossen werden. Das klinische Bild scheine allerdings im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms (möglicherweise mit Somatisierungsstörung) stark funktionell überlagert zu sein. Möglich wäre auch ein Medikamenten-induziertes Parkinson-Syndrom. Typisch hierfür wäre die während der Untersuchung gezeigte Akathesie. Es sei unbekannt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eventuell Neuroleptika eingenommen habe. Derzeit bestehe eine kombinierte Therapie aus Analgetika, einer antidepressiven Medikation und muskelrelaxierenden Medikamenten. Sollte es sich tatsächlich um ein (fortschreitendes) neurodegeneratives Leiden im Sinne eines idiopathischen Parkinson-Syndroms handeln, müsste der Beschwerdeführer auf eine dopaminerge Therapie ansprechen. Ein Therapieversuch mit Sinemet CR (3 x 125 Milligramm täglich) sei eingeleitet worden. Eine kurzfristige Nachkontrolle werde ein allfälliges positives Ansprechen objektivieren.
3.2.2 Hausarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 8/116/6-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1. Chronifizierendes, invalidisierendes Schmerzsyndrom (seit August 2003) bei
- Status nach Schulter-OP links (Januar 2004)
2. Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus (seit Februar 2012)
3. Depressives Zustandsbild (seit circa Januar 2005)
4. Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links (seit August 2003) bei
- Status nach Reverse-Bankart-Repair am 20. Januar 2004
- Status nach Sudeckoider Reaktion der linken oberen Extremität
- maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung
5. Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit August 2008) mit
- segmentaler Dysfunktion der LWS
- myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits
6. Dissektion des Truncus coelicus (9. März 2010)
- Verschluss der arteria communis und Stenose der proxima Arteria lienalis
Die Prognose sei ungünstig. Es werde eine erneute neurologische Verlaufsbeurteilung empfohlen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Juli 2003 bis auf Weiteres in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonsanierer zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei dabei körperlich eingeschränkt und könne seinen linken Arm nicht nutzen. Zusätzlich sei auch der rechte Arm im Alltag nur bedingt funktionsfähig.
3.2.3 Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle Funktionsstörung des linken Schultergelenks nach Trauma im Juli 2003 und operativer Revision im Januar 2004 genannt (S. 49). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Morbide Adipositas (BMI 35)
- Dissektion des Truncus coeliacus 2010 mit Verschluss der Arteria hepatis communis und Stenose der proximalen Ateria lienalsi
- Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch
- Mögliche mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert
(ICD-10: F 32.1Z)
Gemäss der internistischen Beurteilung (S. 25 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig von Schmerzen an der linken Schulter, Taubheitsgefühlen an beiden Händen, Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen berichtet. Spezifische internistische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Aktenkundig sei ein Status nach Gefässdissektion des Truncus coeliacus 2010, was auf Nachfragen aktuell keine Beschwerden verursache. In der erhobenen klinischen Untersuchung habe sich neben einem erheblichen Übergewicht keine wesentliche internistische Auffälligkeit gefunden. Der in Ruhe sowie bei leichter Belastung durch das An- und Auskleiden erhöhten Herzfrequenz und leichten Atemnot liege bei ansonsten unauffälligen Herz-Kreislauf-Parametern während der Untersuchung und unauffälligem EKG-Befund am ehesten ursächlich ein Trainingsmangel und die massive Adipositas zugrunde. Die geklagten Schmerzen der Schulter, die Sensibilitätsstörungen sowie Konzentrationsstörungen seien im Rahmen der orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung zu bewerten. Aus internistischer Sicht liege somit keine dauerhafte eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Adipositas und der Trainingsmangel seien hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten vorerst limitierend, aber durch eine Gewichtsreduktion und eine ansteigende körperliche Aktivierung besserbar.
Im neurologischen Teilgutachten (S. 26 ff.) wurden als anamnestische Angaben Kopfschmerzen sowie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule, der Schultern beidseitig, der Hände und Füsse sowie eine Kraftlosigkeit an Armen und Beinen festgehalten. Im klinischen neurologischen Befund seien in den Sensibilitätsprüfungen wechselnde und inkonsistente Angaben gemacht worden, ohne dass sich Hinweise für eine peripher-navale, radikuläre oder zentral bedingte Schädigung der sensiblen Nervenbahnen ergeben hätten. Der weitere klinisch-neurologische Befund sei regelrecht, insbesondere fänden sich keine Paresen, Muskelatrophien, Muskeltonusveränderungen, Reflexauffälligkeiten oder Koordinationsstörungen. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen spontan guter und schmerzfrei wirkender Beweglichkeit in vermeintlich unbeobachteten Zuständen oder im Rahmen lebhafter Gestikulation während der Anamnese und den Befunden in der formalen Prüfung, sodass von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei. Aktenkundig seien eine primäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese, eine amyotrophe Lateralsklerose und ein Parkinson-Syndrom diskutiert worden. Für keine der genannten Erkrankungen fände sich im aktuellen neurologischen Befund jedoch ein ausreichender Anhalt, vielmehr seien die Diagnosen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der hiesigen Befunde nicht wahrscheinlich. Wechselnde Angaben bei Sensibilitätsprüfungen seien nach Aktendokumentation vorbeschrieben. Ein Schädel-CT vom Dezember 2011 habe einen regelrechten Befund ergeben. Auch eine umfangreiche elektroneurografische Diagnostik an Armen und Beinen und eine Elektromyographie des linken Musculus biceps bracchi und des rechten Musculus tibialis anterior vom Mai 2012 habe regelrechte Befunde ergeben. Die Kopfschmerzen seien am ehesten als Analgetika-induziert einzuordnen. Die derzeitige Medikation spreche für einen erheblichen, potentiell suchtinduzierenden Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch, der vorrangig nunmehr zu beenden sei, zumal die gesamte derzeitige Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des Schmerzmittelgebrauchs (Alibilisierung des Suchtmittelkonsums) zu verstehen beziehungsweise hiervon vor einer kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung nicht abgrenzbar sei. Hier sei also eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Bevor diese nicht etabliert sei, könne bereits aus formalen Gründen (durch eine Entgiftung und Entwöhnung erreichbare Besserung der Beschwerden) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) attestiert werden, was offenkundig in den Vorbewertungen unzureichend berücksichtigt worden sei. Die beklagte Müdigkeit und das subjektive Schwächegefühl sowie die Schmerzen seien zumindest ebenso gut (oder zumindest anteilig wesentlich) durch die leitlinienwidrige Polypharmazie mit Hydromorphon, Tiziadin, Clonazeptam und Mirtazapin bedingt. Zusammengefasst finde sich auf neurologischem Fachgebiet kein ausreichender Beleg für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.).
Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung (S. 40 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig Schmerz- und Gebrauchsstörungen des linken Schultergelenks und des linken Armes beklagt. Des Weiteren seien Schmerzen entlang der Wirbelsäule und eine Gangstörung beschrieben worden. Gutachterlich lasse sich die linke Schulter betreffend eine geringgradige residuelle Bewegungseinschränkung erkennen. Im Bereich des Achsenorgans finde sich keine namhafte, über subjektive Klagen hinausgehende strukturelle Auffälligkeit. Die spinalen Schmerzen seien am ehesten im Kontext des massiven Übergewichts zu verstehen und einzuordnen. Eine orthopädische Erklärung für die dargebotene Gangstörung und allgemeine Bewegungsstörung habe sich nicht gefunden. Orthopädischerseits sei aufgrund der Funktionsstörung des linken Schultergelenks eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend plausibel, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Überkopfarbeit auf Dauer aus. Die letzte Tätigkeit als Isolierer und Gipser sei aufgrund der dabei regelhaft anfallenden körperlichen Belastung und insbesondere des notwendigen beidarmigen kraftvollen und sicheren Zugriffs auf Dauer nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Die Einschränkungen seien unter Würdigung der vorliegenden aktenkundigen Angaben seit dem Trauma-Zeitpunkt im Sommer 2003 anzunehmen. Leidensangepasste, körperlich überwiegend leichte Tätigkeiten ohne häufige beidarmige Überkopfarbeiten seien orthopädischerseits somit gut leistbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %). Mittels einer konsequente Gewichtsreduktion (Diät, ansteigende körperliche Aktivität) sei eine weitere Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit im behinderungsangepassten Rahmen zu erwarten. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse.
Bei der psychiatrischen Exploration (S. 41 ff.) habe der Beschwerdeführer Schmerzen entlang der Wirbelsäule in den Vordergrund gestellt und zusätzlich über eine depressive Verstimmung berichtet, die sich jedoch deutlich verbessert habe. Er sei noch gelegentlich nervös und gereizt, habe Selbstwertdefizite und Schuldgefühle und sich - auch aus finanziellen Gründen - sozial zurückgezogen. Wegen einer verzögerten Mobilisation nach Schulteroperation links (2004) sei ein psychosomatisches Konzil im Dezember 2004 veranlasst worden. Damals habe sich „keine psychische Störung von Krankheitswert, vielmehr ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Schmerzausweitung und leichter affektiver Auslenkbarkeit (Nervosität und Besorgtheit)“ gefunden. Bei den im Aktendossier dokumentierten orthopädischen, schmerztherapeutischen, chiropraktischen und rheumatologischen Befundberichten habe kein angemessenes Korrelat für die geäusserten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gefunden werden können, wobei aber mangelhafte Bewältigungsstrategien, eine depressive Stimmungslage und eine Schmerzausweitung angesprochen worden seien. Der Hausarzt Dr. H.___ habe in seinem Bericht (April 2011) eine schlechte Prognose und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus vorwiegend psychischen Gründen geäussert. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens (Medas, Dezember 2011) sei eine depressive Episode (die möglicherweise schwergradig sei), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Bei der Testdiagnostik habe sich ein IQ von 82 ergeben (was bei gleichzeitig diagnostizierter Depression bereits aus methodischen Gründen nicht im Sinne einer belegten Intelligenzminderung verwertbar sei). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit um 50 % eingeschränkt, im Haushalt könne der Beschwerdeführer zu 100 % tätig sein. Die Prognose sei unsicher. Bei der Gesamtbeurteilung des interdisziplinären Medas-Gutachtens im März 2012 sei eine seit 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese Einschätzung sei vor allem mit einer neurologischen Diagnose (primäre Lateralsklerose) begründet gewesen. Letztere liege jedoch nicht vor (siehe hiesiges neurologisches Teilgutachten) und eine Lateralsklerose hätte unter anderem bis heute eine erhebliche Progredienz aufweisen (wenn nicht bereits letal enden) müssen. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer nur ein leicht gestörter psychischer Befund gefunden. Orientiert an den Kriterien der ICD-10 seien die drei Hauptkriterien der Depression (deprimierte Stimmung, Antriebsdefizit, Verlust von Interesse und Freude) allenfalls zeitweise oder in einer leichten Ausprägung vorliegend. Der Beschwerdeführer berichte vor allem von einer vermehrten Reizbarkeit, Unzufriedenheit, Schuldgefühlen und Selbstwertproblemen aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit. Folge man seinen Angaben, habe die depressive Symptomatik vor 3 bis 4 Jahren ihren Höhepunkt erreicht und sich nach seiner Schätzung um etwa 80 % zurückgebildet. Aktuell erreiche die depressive Residualsymtomatik nicht mehr das Niveau einer leichten depressiven Episode. Diese diagnostische Einschätzung werde durch die Angaben zur Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtungen am Untersuchungstag und durch die geringe Beanspruchung von Behandlungsmassnahmen im Fachgebiet gestützt. Insgesamt sei von einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen. Es fehlten Hinweise auf frühere depressive Episoden in der Vorgeschichte oder eine Häufung depressiver Störungen in der Familie, weshalb eine rezidivierende depressive Störung unwahrscheinlich sei. Beim Beschwerdeführer ständen derzeit die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Achsenskelett mit Ausstrahlung in die Beine im Vordergrund. Die chronischen Schmerzen hätten sich ursprünglich nach einer Operation der linken Schulter (Anfang 2004) entwickelt, mittlerweile finde sich aber kein adäquates organisches Korrelat für die sich diffus ausbreitenden Schmerzen. Obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013 [richtig: 2003]) einhergehe, werde die im Vorgutachten festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angezweifelt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung (ständig VAS 7/10) und körperlicher Beeinträchtigung und dem nicht erkennbaren Leidensdruck in der Untersuchungssituation. Die Schmerzen würden vage und unpräzise beschrieben, der Krankheitsverlauf könne nicht schlüssig vorgetragen werden. Der fortlaufende Einsatz hochpotenter Opiate und von Benzodiazepinen erfordere darüber hinaus die Erwägung eines mit der reklamierten Symptomatik alibilisierten Suchtmittelkonsums. Insgesamt ergebe sich bei der Plausibilitätsprüfung somit der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Der bereits in den Akten dokumentierte Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (IQ 82) könne unter der fortlaufenden Opiat- und Benzodiazepine-Medikation nicht bestätigt werden. Die seinerzeitige Diagnose sei auch bereits aufgrund des parallel diagnostizierten depressiven Syndroms nicht haltbar (depressive Syndrome führten bekanntlich zu „pseudodementiellen“ kognitiven Störungsbildern). Dessen ungeachtet spreche die Schulbiografie sicherlich für eine schlichte Begabung, sodass der Beschwerdeführer ex tunc nur für einfache Tätigkeiten geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt, sei aber für Tätigkeiten im Restaurant oder Baugewerbe angelernt worden. Er sei offensichtlich ausreichend in der Lage gewesen, den Anforderungen einer Ehe und der Kindererziehung nachzukommen. Auch im Übrigen sozialen Verhalten zeigten sich keine gravierenden Auffälligkeiten. Zusammenfassend seien den somatischen Beschwerden und dem Bildungsniveau angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit einem Pensum und Rendement von 100 % als leistbar anzusehen. Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und Nachtarbeit seien dabei eher ungeeignet. Notwendig sei eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und -Entwöhnung.
In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss (S. 49 f.), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Nacharbeit und ohne häufige Überkopfeinsatz des (nicht dominanten) linken Arms sei per sofort mit 100 % einzuschätzen (Pensum und Rendement 100 %). Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten als Lagerist oder in einfachen Hol- und Bringdiensten (interner Postverteiler). Somatischerseits liege lediglich eine geringgradige Einschränkung der Funktion des linken Arms vor. Psychiatrischerseits bestehe keine namhafte eigenständige Erkrankung (mehr), vielmehr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme als wünschenswert anzusehen (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert, finanzielle Sicherung und soziale Teilhabe). Notwendig sei eine Gewichts-reduktion und eine Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung, da ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem als unwirksam beschriebener und potentiell suchtinduzierender) Pharmaka-Fehlgebrauch bestehe, der im Übrigen auch geeignet sei, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei bis zu einer vollständigen, lege artis kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext der Fehlmedikation verstehbar. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen Massnahmen sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe dabei auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden.
Es sei zu einer Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes gekommen, eine namhafte Depressivität liege nicht mehr vor und die entsprechend zuvor attestierte psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit entfalle somit. Die seinerzeitige Attestierung einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei auf dem Boden einer - zudem nicht haltbaren - Verdachtsdiagnose (Medas-Gutachten 2012: „Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mit der Verdachtsdiagnose primäre Lateralsklerose ab 2005 nicht mehr arbeitsfähig.“) gestellt worden und hätte also bereits seinerzeit Zweifel wecken können/dürfen (der „Verdacht“ impliziere eine mögliche Gesundheitsstörung, was versicherungsmedizinisch bekanntlich nicht genüge). Auch aktenkundig sei der Verdacht noch im selben Jahr zudem revidiert worden, als Dr. G.___ keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose gefunden habe.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) und der am 2. Juli 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat.
4.2 Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
4.4
4.4.1 Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht gestörten Befundlage schloss er auf eine weitgehende Remission der ursprünglichen mittelgradigen (allenfalls sogar schwergradigen) depressiven Episode. Diese diagnostische Einschätzung deckt sich auch mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der selbst angab, dass sich die depressive Stimmungslage mittlerweile um etwa 80 % zurückgebildet habe (vgl. Urk. 8/128 S. 43). Dabei verweist der Gutachter auch auf die funktionierende Alltagsgestaltung und stellt einleuchtend dar, dass weder die aktuelle Verhaltensbeobachtung noch die nur geringe Beanspruchung von psychiatrischen Behandlungsmassnahmen für einen ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers sprechen. Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde verneint und überzeugend damit begründet, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar sind und nur vage und unpräzise vorgetragen werden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symptomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmittelkonsums erscheint überdies durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der leichten Intelligenzminderung (IQ von 82) ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter festzuhalten, dass eine solche schlichte Begabung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 4.2).
4.4.2 Hinsichtlich der im Vorgutachten gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese kann gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen festgehalten werden, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz offenkundig nicht bewahrheitet - ja sogar falsifiziert - hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer (aggravatorisch) beklagte neurologische Symptomatik steht zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinienwidrigen Schmerzmittelgebrauchs. Die Forderung des Neurologen nach einer kontrollierten Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und - Entwöhnung, um eine dadurch erreichbare Besserung beziehungsweise Abgrenzung der Beschwerden beurteilen zu können, erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar und sinnvoll.
Auch hinsichtlich der von Dr. G.___ gestellten Differentialdiagnose eines Parkinson-Syndroms (vgl. E. 3.2.1) finden sich gemäss vorliegender überzeugender neurologischer Einschätzung keine Anhaltspunkte. Sollte sich dieser Verdacht im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen.
4.4.3 Der rheumatologische/orthopädische Gesundheitszustand und somit auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) blieben dagegen unverändert (vgl. Urk. 8/88 S. 37 und Urk. 8/128 S. 40 f.).
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl der neurologische als auch der psychiatrische Gutachter könnten anhand der nur unzureichenden Untersuchungen keine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes darlegen (Urk. 1 S. 8 f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem untersuchenden Facharzt obliegt, über die adäquaten Untersuchungsmethoden und anzuwendenden Testverfahren zu entscheiden. Dr. med. J.___, Neurologie FMH, und Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie, waren als begutachtende Fachärzte durchaus in der Lage, sich aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen ein Urteil über den neurologischen respektive psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bilden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine ihn weiterhin beeinträchtigenden Beschwerden vermag auch angesichts der im polydisziplinären B.___-Gutachten nachvollziehbar dargelegten Inkonsistenzen und den Aggravationstendenzen nicht durchzudringen.
4.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die eingeschränkte Funktionsfähigkeit seines rechten Armes nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9), ist auf die getätigten orthopädischen Untersuchungen der oberen Extremitäten hinzuweisen, wonach keinerlei beeinträchtigende Befunde des rechten Armes erwähnt wurden (Urk. 8/128 S. 36-37).
4.6 Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre B.___-Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit Januar 2015 (interdisziplinäre Konsensbesprechung) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohne häufigen Überkopfeinsatz des [nicht dominanten] linken Armes) auszugehen.
5.
5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
5.2 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, erfüllt er die vorausgesetzten Schwellenwerte des 15-jährigen Rentenbezugs oder des 55. Altersjahres nicht, welche die Durchführung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen erfordern würden (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). Im Übrigen steht immerhin 12-jährige Arbeitsabstinenz verbunden mit der Tatsache, dass er „einfach strukturiert“ ist und äusserst limitierte Ressourcen hat, stehen einer Selbsteingliederung nichts im Wege. Denn wie der psychiatrische B.___-Gutachter einleuchtend darlegt, war der Beschwerdeführer trotz seiner schlichten Begabung in der Lage, sich für einen (einfachen) Beruf im Baugewerbe anlernen zu lassen und den Anforderungen einer Ehe und der Kindererziehung nachzukommen.
Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, bei der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu beantragen.
6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 16 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende August 2015 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 30. März 2015 als Schadenminderungspflicht auferlegten Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichtsreduktion) ist zu bemerken, dass selbige nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat. Gleichwohl ist richtigzustellen, dass es sich dabei um eine Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung, welche sich im Rahmen einer leitlinienwidrigen Verschreibung von suchtinduzierenden Medikamenten entwickelte, handeln muss (vgl. diesbezüglich auch Formulierung im B.___-Gutachten, Urk. 8/128 S. 32 und S. 47-49).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachreichung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3, Urk. 12-14).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn all diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
8.2. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend anhand der eingereichten Unterlagen belegt und somit erfüllt.
8.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Enzschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).
Mit Honorarnote vom 23. Juni 2016 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt lic. iur. LLM Stephan Kübler einen Aufwand von rund 14 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 77.20 und damit insgesamt Fr. 3‘378.10 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kübler ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3‘378.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger