Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00888 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 24. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des 1950 geborenen und als Fassadenisoleur selbständigerwerbend gewesenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/41). Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 18. Oktober 2011 (Proz. Nr. IV.2010.00323) wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/44).
1.2 Am 5. März 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf zwei Arztberichte aus den Jahren 2009 und 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 24. April 2013 teilte die Verwaltung dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 7/49). Aufgrund der vom Versicherten am 26. Juni 2013 erhobenen Einwendungen (Urk. 7/55) holte die IV-Stelle zunächst aktuelle Auskünfte des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, ein (Urk. 7/61). Sodann beauftragte sie die Z.___ mit der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Nach Eingang deren Berichts vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/68) liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, bidisziplinär begutachten. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 23. September 2014, das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 4. Oktober 2014 sowie die bidisziplinäre Zusammenfassung vom gleichen Tag (Urk. 7/71, Urk. 7/72 und Urk. 7/74) ging die IV-Stelle von einer trotz Einschränkungen vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und leidensangepassten Tätigkeit aus, führte einen Einkommensvergleich durch und stellte mit Vorbescheid vom 6. November 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/77). Am 14. Januar 2015 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
Seit dem 1. November 2015 bezieht der Versicherte eine AHV-Rente (Urk. 7/85).
2. Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 20. Juli 2015 erhob X.___ am 4. September 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer gleichentags orientiert wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Leistungsablehnung damit, dass der Beschwerdeführer sämtliche rücken- und schulterschonenden Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Dabei könne er mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Da er als selbständiger Gipser arbeite, könne ihm die bisherige Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil voll zugemutet werden, ohne dabei eine Erwerbseinbusse zu erleiden (Urk. 1 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Gutachterin Dr. B.___ verschiedene rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Strukturelle Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und beider Schultern würden seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Seine angestammte Tätigkeit weise ein Arbeitsplatzprofil einer mittelschweren Tätigkeit mit einer Belastung von 10 bis 25 kg auf. Im Vergleich zu diesem Arbeitsplatzprofil könne er nur noch Lasten bis zu 12,5 kg hantieren, weshalb es einen Teilbereich gebe, den er nicht mehr ausüben könne. Diese Einschränkung mache es ihm unmöglich, weiterhin gewinnbringend und mit Aussicht auf einen angemessenen Lohn als selbständiger Gipser/Fassadenisoleur tätig zu sein. Angesichts des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils bestehe auch keinerlei Aussicht auf Anstellung als Fassadenisoleur oder Gipser, womit die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Bei Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. B.___ sei er bereits 64 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Unter Mitberücksichtigung dessen, dass er während seiner gesamten Berufskarriere körperlich anspruchsvolle Arbeit auf dem Bau verrichtet habe, ansonsten betreffend Schul- und Berufsausbildung aber keine nennenswerte Qualifikationen aufweise, wäre ein Berufswechsel zum Vornherein ohne jegliche Aussicht auf eine Neuanstellung gewesen. Seine grundsätzlich noch vorhandene Arbeitsfähigkeit hätte somit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als verwertbar betrachtet werden können. Aus diesem Grund könne kein Invalideneinkommen berücksichtigt werden und es bestehe nach einer Wartefrist von sechs Monaten ab Neuabmeldung Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Sachverhaltes bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Oktober 2011 geschützte Verfügung vom 25. Februar 2010. Die Leistungsablehnung beruhte auf den Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im Gutachten vom 30. Oktober 2009 (Urk. 7/28/1-21; vgl. E. 3.6 und E. 4 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/44). Die vom Gutachter attestierte, höchstens phasenweise bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Fassadenisoleur um 20 % gründete auf folgenden Diagnosen (Urk. 7/28/1-21 S. 9):
-Chronisches Schmerzsyndrom
-nicht ausreichend somatisch abstützbar
-multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit
-Chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
-Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
-Übergewicht mit BMI (body mass index) von 29,5 kg/m2
-Nikotinkonsum von zirka 45 pack years
-Gestörte Glukoneogenese
-Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
-Rimifon-Prophylaxe seit zirka Mai 2009 bei positivem Quantiferon-Test
-Anamnestisch CTS beidseits
-Anamnestisch Intentionstremor unklarer Ätiologie
-Anamnestisch OSAS
-Anamnestisch Vitamin D-Mangel
-CDT-Wert (kohlenhydratdefizientes Transferrin) im Graubereich
-anamnestisch selten Alkoholkonsum zum Anstossen
Zu der im D.___ (Bericht vom 26. März 2009, Urk. 7/21) gestellten Diagnose einer Spondylitis ankylosans führte der Gutachter aus, in den früheren Berichten sei nie auf entzündliche Beschwerden oder auf eine entzündlich abstützbare Erkrankung hingewiesen worden. Auch sei die Beschwerdeschilderung nicht eindeutig vereinbar mit der Schilderung von entzündlichen Beschwerden. Denn dann würden eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerzlindernde Mechanismen geschildert und die bis anhin eingesetzten schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente müssten eine markante Beschwerdelinderung zur Folge haben. Aufgrund der im Assessment-Bericht vom 26. März 2009 (Urk. 7/21) diskutierten radiologischen Abklärungen sowie der für die Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen könne eine entzündliche Systemaffektion nicht bestätigt werden. Die konventionell-radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule dokumentierten insbesondere im mittleren und unteren Drittel der Brustwirbelsäule sowie in den hochlumbalen Bewegungssegmenten Ossifikationen des vorderen Längsbandes, wie sie, bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum daselbst, mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Diese entwickle sich zumeist asymptomatisch in der 4. und 5. Lebensdekade, könne assoziiert mit einem Diabetes mellitus auftreten und, sofern sie passager symptomatisch werde, mit phasenweise mechanisch abstützbaren Beschwerden und seltener auch mit phasenweise entzündlich imponierenden Beschwerden einhergehen. Dabei seien auch korrelierende klinisch-pathologische Befunde mit Insertionstendinosen objektivierbar (Urk. 7/28/1-21 S. 10 f.).
Die damals durchgeführten Röntgenaufnahmen von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule hätten in keinem axialen Bewegungsabschnitt entzündliche Veränderungen wie Syndesmophyten oder Kastenwirbel dokumentiert. Auch die "supersensitiven" MRI-Abklärungen der Wirbelsäule vom 8. Mai 2008 (Bericht des Radiodiagnostisches Institut O.___, Urk. 7/8/20) dokumentierten keinen Hinweis auf eine entzündliche Veränderung. Die Skelettszintigraphie vom 27. Februar 2009 (Bericht des D.___, Dept. Medizinische Radiologie, Klinik für Nuklearmedizin; Urk. 7/28/25) dokumentiere in der Frühphase, in der entzündliche Veränderungen angeben müssten, keine Mehranreicherung und entsprechend sei es nachvollziehbar, dass in der Beurteilung im Originalbefundbericht erwähnt werde, dass keine Hinweise auf floride Entzündungen vorlägen. In diesem Bericht werde erwähnt, dass Mehranreicherungen in den Spätaufnahmen, unter anderem im Bereich der Plantarfaszie und einzelner Gelenke an den oberen Extremitäten bestünden. Derartige Veränderungen seien grundsätzlich vereinbar mit degenerativ bedingten Befunden und/oder mit einer metabolischen Störung, unter anderem mit der oben diskutierten idiopathischen skelettalen Hyperostose. Bezüglich der ISG werde in der GK-Fluorid-PET/CT-Abklärung vom 11. März 2009 (vgl. Bericht des D.___, Dept. Medizinische Radiologie, Klinik für Nuklearmedizin; Urk. 7/28/24) erwähnt, dass keine Usuren vorlägen, was gegen eine entzündliche Veränderung spreche, und dass die ISG-Fuge links im ventralen Anteil, also dort wo die Gelenkkapsel liege, geringgradig ankylosiert sei. Typischerweise führe die oben diskutierte metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose zu Ossifikationen des ventralen Anteiles der ISG-Kapsel, so dass der in der CT-Abklärung vom 11. März 2009 beschriebene Befund nachvollziehbar werde. Auch die Mehranreicherung, die in dieser CT-Abklärung im Bereich der Fersen beschrieben werde sowohl die Plantarfaszie als auch die Achillessehne betreffend sei im Zusammenhang mit dieser diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose hinreichend erklärt, denn diese führe auch an peripheren Bewegungsabschnitten zu Ossifikationen von Sehnenansätzen oder von Bandstrukturen. Dass von Radiologen in dieser Situation vielfach der Begriff einer Plantarfasciitis erwähnt werde, bedeute nicht, dass es sich hierbei tatsächlich um eine entzündlich bedingte Ätiologie handeln müsse, denn vielfach werde die diffuse idiopathische skelettale Hyperostose missinterpretiert, unter anderem auch als Ausdruck von degenerativen Veränderungen (Urk. 7/28/1-21 S. 11).
An den oberen Extremitäten konnte Dr. C.___ keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Die Schultern seien beidseits, aktiv und passiv geprüft, frei bewegt worden und es habe insbesondere kein Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder eine Läsion der Rotatorenmanschette bestanden. Bezüglich der von Hausarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7/8/1-6) erwähnten Teilruptur der Supraspinatussehne links sei auf die Ergebnisse von epidemiologischen Untersuchungen an asymptomatischen 60-jährigen Probanden mittels Magnetresonanztomographie (MRI) zu verweisen, bei welchen in bis zu 60-80 % der Fälle Läsionen der Rotatorenmanschette dokumentiert worden seien. Insofern sei es denkbar, dass auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Läsion im MRI dokumentiert werden könne, was jedoch nicht heisse, dass diese auch mit Beschwerden einhergehen müsse. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schultern dokumentierten beidseits altersentsprechende Normalbefunde und insbesondere keinen Hinweis auf einen Humeruskopfhochstand, wie er als sekundärer Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette gelte (Urk. 7/28/1-21 S. 12).
Gestützt auf diese Überlegungen, die Befunde der klinischen und radiologischen Untersuchung (Urk. 7/28/1-21 S. 5, S. 12 ff.), die beigezogenen Berichte der im D.___ im Rahmen des Arbeitsassessments durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Urk. 7/28/22 bis Urk. 7/28/29) sowie die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/28/1-21 S. 2 f.) schätzte Dr. C.___, die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Fassadenisolateur sei höchstens phasenweise um 20 % reduziert (Urk. 7/28/1-21 S. 19).
3.2 Die nach Eingang der Neuanmeldung in der Z.___ durchgeführte EFL-Abklärung ergab gemäss Bericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/68), dass die Resultate der physischen Leistungstests infolge erheblicher Symptomausweitung für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar waren. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Aufgrund der Testbeobachtungen bestehe der Verdacht, dass zusätzlich zu den somatisch bedingten Einschränkungen auch eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegen könnte (S. 3).
3.3 Dr. A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014 (Urk. 7/71) einen chronischen Schmerz (ICD-10 R52.5). Dieser Diagnose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dazu führte er aus, im Psychopathologischen liessen sich keine Symptome erfassen, die auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation die Diagnose einer depressiven Störung oder einer anderen psychischen Erkrankung rechtfertigen würden. Es bestünden chronische Schmerzen, die analgetisch unzureichend therapiert seien. Der Explorand berichte, Schmerzmedikamente nur bei Schmerzspitzen einzunehmen, wobei eine gute Schmerzlinderung bestehe. Symptome einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung, Ganzkörperschmerzsyndrom, fehlendem Ansprechen der Schmerzen auf Therapie/Analgetika bestünden nicht. Insbesondere seien die Kriterien für ein somatoformes Schmerzgeschehen im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 nicht erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht liege auch keine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 vor. Damit bestehe aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht auch kein syndromales Schmerzgeschehen. Auch ergebe sich kein Hinweis auf eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder andere schwere psychiatrische Leiden. Die bereits im Befund der EFL-Abklärung beschriebene Selbstlimitierung entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung (S. 17).
3.4 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 4. Oktober 2014 (Urk. 7/72/1-89) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79):
-Verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der ganzen Wirbelsäule bei
-Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 03/2009) mit
-mildem Verlauf und HLAB27-positiv mit
-leichten, aktiv entzündlichen Veränderungen der BWS mit anteriorer Spondylitis Th2 bis Th7 und angedeuteten Syndesmophyten Th2 und Th3
-grossstreckiger Ankylose des linken ISGs, ohne aktive ISG-Entzündungen und
-fragliche kleine ältere Erosionen des rechten ISGs
-aktuell ohne Enthesitiden (Ganzkörper-MRI 09/2014) sowie
-degenerative Veränderungen mit
-mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen vor allem C5/C6 rechts
-flachen Protrusionen L4/L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression mit
-normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (06/2008)
-ohne radikuläre Zeichen
-Verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden beider Schultern links mehr als rechts bei
-rechts: subtotaler Ruptur der Subscapularis-Sehne sowie Partialruptur und Subluxation der langen Bizeps-Sehne (Pulleyläsion) und leichte AC-Gelenksarthrose
-links: kompletter Ruptur der Subscapularis-Sehne sowie Partialruptur und Subluxation der langen Bizeps-Sehne (Pulleyläsion) und mässige AC-Gelenksarthrose (Ganzkörper-MRI und Ultraschall 09/2014)
Folgenden weiteren Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 79):
-Nikotin-Abusus
-Adipositas Grad l (BMI 30.9 kg/m2) mit
-Diabetes mellitus (Erstdiagnose etwa 07/2013) mit
-ungenügender Einstellung (HBA1c 8.5%, Fructosamin 297 nmol/l
-Subklinische Hypothyreose (TSH 4.9 mU/l bei normalem T4 frei und T3 frei)
-Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2009)
-damals 22 nmol/1
-aktuell 55 nmol/1
-Grosse indirekte Inguinalhernie links mit Fett im Bruchsack (MRI 09/2014)
-Leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont
Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am Untersuchungstag ohne Schmerzmittel schmerzfrei gewesen. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die Untersuchung werde durch massive Gegenspannung stark erschwert. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule könne wegen Gegenspannung nicht geprüft werden. Bei direkter Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeige der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit beider Schultern zeige der Beschwerdeführer starke Einschränkungen, die sich unter Ablenkung deutlich besserten. Die Bioimpendanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 40 %, welche dem Normwert entspreche. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 80).
Beim Beschwerdeführer seien strukturelle Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und beider Schultern vorhanden, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es bestehe eine mild verlaufende Spondylitis ankylosans, die aktuell wenig aktiv sei. Im Ganzkörper-MRI vom September 2014 fänden sich einzig im Bereich der Brustwirbelsäule in den Segmenten Th2 bis Th7 leicht aktive entzündliche Veränderungen. Die älteren, jetzt inaktiven Veränderungen im Bereiche der Iliosakralgelenke, links mehr als rechts, wiesen darauf hin, dass die Spondylitis ankylosans seit langem bestehe und unterdessen in ihrer entzündlichen Aktivität abgeklungen sei, was einem üblichen Verlauf entspreche. Aktuell sei der Beschwerdeführer sogar ohne Schmerz- und Rheumabasismittel schmerzfrei. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %.
Die Röntgenuntersuchung beider Hände vom September 2014 zeige altersentsprechende Befunde. Der Beschwerdeführer spüre am Untersuchungstag keine Handbeschwerden. Er komme zur Untersuchung mit einer grossen Sporttasche, die er problemlos handhabe. Er sei in der Lage, sein Auto mit Gangschaltung kurze Strecken selbst zu lenken. Dafür sei eine zuverlässige Handfunktion beidseits notwendig. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von beidseits 3 % der Norm. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine fast fehlende Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Keinesfalls wäre das Lenken eines Autos mit der gezeigten Handkraft möglich, was der Beschwerdeführer dennoch regelmässig mache (S. 81 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. B.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule, der linken Schulter und geringer auch der rechten Schulter limitiert sei. Der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). In der angestammten selbständigen mittelschweren Tätigkeit gebe es einen Teilbereich, den er nicht mehr ausüben könne. Es sei unbekannt, wann beim Exploranden die Spondylitis ankylosans begonnen habe. Üblicherweise beginne diese Erkrankung in den frühen Erwachsenenjahren. Die älteren, jetzt inaktiven Veränderungen im Bereich der Iliosakralgelenke, links mehr als rechts, wiesen darauf hin, dass die Spondylitis ankylosans seit längerem bestehe und in ihrer entzündlichen Aktivität unterdessen abgeklungen sei, was einem üblichen Verlauf entspreche. Seit Beginn der Spondylitits ankylosans sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit mit grosser Belastung der Wirbelsäule auszuüben. Der Beschwerdeführer klage seit Juli 2005 über Beschwerden im Bereich der linken Schulter. Daher gelte die oben attestierte Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2005. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste, rücken- und schulterschonende Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 83 f.).
Zur früheren Einschätzung des Vorgutachters Dr. C.___ führte Dr. B.___ aus, es sei unklar, weshalb dieser keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Die Ankylose des linken Iliosakralgelenkes und die geringeren Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk seien seit Oktober 2008 beziehungsweise einem Jahr bekannt. Unter Berücksichtigung der Beschwerden und den beidseitigen Veränderungen im Iliosakralgelenk könne die Diagnose eine Spondylitis ankylosans eindeutig gestellt werden, wie es ja die Rheumatologen des D.___ (Bericht vom 26. März 2009, Urk. 7/21) auch gemacht hätten. Zweifellos habe es sich stets um einen milden Verlauf gehandelt. Es sei nicht bekannt, wann die Spondylitis ankylosans beim Exploranden begonnen habe. Sie habe dennoch eine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. Auch die degenerativen Veränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die Läsionen der linken Schulter seien Dr. C.___ bekannt gewesen. Auch wenn Läsionen im Bereich der Schultern wie auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wie Dr. C.___ richtig angebe, im Alter des Beschwerdeführers häufig seien, hätten sie dennoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 86).
Abschliessend stellte die Gutachterin fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der letzten Revision nicht verschlechtert und wahrscheinlich sogar verbessert, denn aktuell sei er ohne Schmerzmittel und ohne Rheumabasismittel schmerzfrei. Sämtliche involvierte Rheumatologen ausser Dr. C.___ seien sich bezüglich der Diagnosen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitgehend einig. Unklar sei allerdings, weshalb der Gutachter Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2009 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Das Abklingen der entzündlichen Aktivität der Spondylitis ankylosans entspreche einem üblichen Verlauf. Der etwa im Juli 2013 diagnostizierte Diabetes mellitus habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 87).
4.
4.1 Den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wie bereits zur Zeit der ersten Rentenablehnung im Jahre 2010 an Schmerzen im Rücken, an Schultern, Händen und Füssen leidet.
Darüber hinaus wurde bei ihm im Juli 2013 ein Diabetes mellitus und im September 2014 eine grosse indirekte Inguinalhernie links mit Fett im Bruchsack diagnostiziert. Diese beiden neuen Diagnosen führen jedoch zu keiner weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinne äusserte sich Dr. B.___ in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 4. Oktober 2014 (Urk. 7/72/1-89). Anhaltspunkte für einen anderweitigen Schluss lassen sich weder den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1) noch derjenigen der übrigen involvierten Ärzte entnehmen.
4.2 Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild mit Bezug auf die Rücken, Schulter-, Hand- und Fussschmerzen subjektiv verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies bei Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung im Februar 2010 der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015 mehrere bildgebende Untersuchungen durchgeführt wurden. Eine neu dazugekommene Diagnose oder eine wesentliche Verschlimmerung eines bereits bestehenden Leidens, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte objektiviert werden können, hat sich daraus aber nicht ergeben.
4.3 Während der frühere Gutachter Dr. C.___ nach ausführlicher Diskussion der Diagnose einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose gegenüber der im D.___ gestellten Diagnose einer Spondylitis ankylosans den Vorzug gab, greift Dr. B.___ auf letztere Diagnose zurück. Laut der medizinischen Literatur muss die diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (auch Spondylosis hyperostotica genannt) differenzialdiagnostisch in erster Linie von einer sich spät manifestierenden Spondylitis ankylosans abgegrenzt werden. Durch den typischen unteren Brustwirbelsäulenbefall und das andere Erscheinungsbild der Hyperosthosen gegenüber den typischen Syndesmophyten (produktive, durch Verknöcherung röntgenologisch sichtbar werdende Prozesse am Anulus fibrosus und an den subligamentär gelegenen Anteilen des paravertebralen Bindegewebes) bei der Spondylitis ankylosans und durch das Fehlen systemischer entzündlicher Zeichen sowie den fehlenden Zusammenhang mit HLA-B27 lässt sich die Spondylosis hyperostotica in aller Regel offenbar ohne Schwierigkeiten von der Spondylitis ankylosans unterscheiden (Hettenkofer, Rheumatologie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 178). In der Praxis scheint dies jedoch insbesondere bei älteren Patienten mit bereits vorgeschädigten Bandscheiben nicht immer einfach zu sein. Denn in diesen Fällen können bei der Spondylitis ankylosans plumpe Syndesmophyten auftreten, die in ihrer Form den Veränderungen bei der Spondylosis hyperostotica ähneln (Hettenkofer, a.a.O., S. 88 f.).
Dies könnte die unterschiedliche Meinung der Gutachter C.___ und B.___ erklären. Schlussendlich ist im Verfahren der Invalidenversicherung jedoch nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Dass Dr. B.___ der Spondylitis ankylosans eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beimisst, ist nicht auf eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden zurückzuführen, sondern auf eine andere Einschätzung eines weitgehend unverändert verbliebenen Zustandes. Die Gutachterin selber verneinte eine Verschlechterung und ging eher von einer Besserung der Symptomatik aus, zumal der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung ohne Schmerz- und Rheumabasismittel schmerzfrei war (Urk. 7/72/1-89 S. 87). Bereits Dr. C.___ ging von einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur aus. Im Rahmen seines ärztlichen Ermessens schätzte er jedoch ein, dass diese höchstens phasenweise um 20 % herabgesetzt sei (Urk. 7/28 S. 19).
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlimmerung der Rückenbeschwerden seit der ersten Rentenablehnung im Jahr 2010 ergeben sich somit nicht aus den Akten. Insbesondere lässt sich eine seit der letzten Rentenablehnung eingetretene weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch nicht der in der Z.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit entnehmen, zumal die Abklärung infolge erheblicher Symptomausweitung keine verwertbaren Resultate ergab (Urk. 7/68 S. 3).
4.4 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Schulterbeschwerden verneinte Dr. C.___ mangels Hinweisen auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder eine Läsion der Rotatorenmanschette eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/28/1-21 S. 12). Eine spezifische Diagnose mit Bezug auf das Schulterleiden stellte er nicht (Urk. 7/28/1-21 S. 9). Obwohl bereits 2005 eine Teilruptur der Supraspinatussehne links festgestellt wurde (Urk. 7/28/1-21 S. 6), liess sich durch die Untersuchung der oberen Extremitäten weder ein klinisch-pathologischer Befund noch ein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren (Urk. 7/28/1-21 S. 12).
Dr. B.___ dagegen diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der Schultern und begründete diese mit Bezug auf die rechte Schulter mit den bildgebenden Befunden einer subtotalen Ruptur der Subscapularis-Sehne, einer Partialruptur und Subluxation der langen Bizeps-Sehne und einer leichten ACGelenksarthrose sowie mit Bezug auf die linke Seite mit einer kompletten Ruptur der Subscapularis-Sehne, einer Partialruptur und Subluxation der langen Bizeps-Sehne und einer mässigen AC-Gelenksarthrose (Urk. 7/72/1-89 S. 79). Sie datierte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Hantieren von Lasten bis maximal 12.5 kg) indessen auf Juli 2005 zurück und verneinte insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/72/1-89 S. 84, und S. 87), obwohl ihr bekannt war, dass 2005 gemäss den damaligen bildgebenden Befunden lediglich eine Teilruptur der Supraspinatussehne links vorlag (Urk. 7/72/1-89 S. 5). Aus diesen Schlussfolgerungen der Gutachterin ist zu schliessen, dass sie nicht nur eine andere Beurteilung des der Begutachtung von Dr. C.___ zugrunde liegenden Sachverhaltes abgibt, sondern darüber hinaus dem seitherigen Fortschreiten der Degenerationen in den Schultergelenken keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimisst.
Auch hier kann aus der in der Z.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit keine seit der letzten Rentenablehnung eingetretene weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer durch symptomausweitendes Verhalten die Gewinnung von verwertbaren Resultate verhinderte (Urk. 7/68 S. 3).
4.5 Aus diesen Gründen ist eine sich auf die Arbeitsfähigkeit relevant auswirkende Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen.
5. Nach Lage der Akten haben auch die erwerblichen Verhältnisse bis zum Eintritt des Beschwerdeführers im AHV-Alters per November 2015 keine anspruchswesentliche Änderung erfahren. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er, der bei Kenntnisnahme des Gutachtens bereits über 64 Jahre alt gewesen sei, bei einem Berufswechsel keine Aussicht auf eine Neuanstellung gehabt hätte (Urk. 1 S. 5), ist zu entgegnen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2009 weitgehend stabil ist. Er hätte demzufolge genügend Zeit gehabt, um die Abläufe im eigenen Betrieb seinen Beschwerden anzupassen oder sich allenfalls beruflich neu zu orientieren.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner