Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00891 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist gelernter Kellner. Ab dem Jahr 2007 war er bei der Ausgleichkasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender gemeldet (Urk. 12/5/5, Urk. 12/10/2). Infolge Schulterbeschwerden nach einem Unfall im Juni 2011 (vgl. Urk. 12/8/5) bezog er bis Juni 2013 Taggelder des Unfallversicherers (Urk. 8/3-5). Unmittelbar im Anschluss daran meldete er sich unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 12/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3-5).
Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/8) und holte einen Bericht beim Hausarzt (Urk. 12/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 12/13) ein. Ferner forderte sie den Versicherten auf, seine Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 12/14). Der Versicherte erklärte indes, solche seien mangels Verdienst nicht vorhanden (Urk. 12/15). Hierauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. August 2013 (Urk. 12/18/3) an, den Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 12/20). Dagegen erhob dieser Einwand. Einerseits machte er zusätzliche somatische und psychische Beschwerden geltend, andererseits reichte er zum Nachweis eines höheren Valideneinkommens Belege zu den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers ein (Urk. 12/122, 12/25-26 und 12/30). Nachdem aktuelle Berichte der Behandlungspersonen vorlagen (Urk. 12/29 und 12/34), gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 12/39). Dieses wurde am 10. September 2014 von der MEDAS Y.___ erstattet (Urk. 12/44) und am 9. Januar 2015 ergänzt (Urk. 12/50). Mit seiner Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 12/52/5) machte der Versicherte unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 12/52/6) eine Zunahme der somatischen Beschwerden geltend. Gestützt auf einen Austausch zwischen dem RAD und dem internen Rechtsdienst der IV-Stelle (Urk. 12/53-54) verneinte die IV-Stelle letztlich mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 3/1) Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2016 mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab, nachdem es ihm zuvor zweimal Frist angesetzt hatte, um dieses zu begründen und zu belegen (vgl. im Detail Urk. 13 und 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Ferner ist in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen bzw. Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG schliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, das polydisziplinäre Gutachten bestätige, dass der Beschwerdeführer seit März 2013 in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Insbesondere sei keine psychiatrische Diagnose mit länger dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu berücksichtigen. Beim Einkommensvergleich setzte sie das Valideneinkommen anhand des Lohnes fest, den der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug als Selbständigerwerbender abgerechnet hatte. Dem Invalideneinkommen legte sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 bzw. 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zugrunde. Es resultierte stets ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Gutachter habe ihm wegen der Schulter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2012 bis Januar 2014 attestiert, was mindestens eine befristete Teilrente rechtfertige. Es kämen schwere Kniebeschwerden hinzu. Zudem habe seine Psychiaterin eine Persönlichkeitsveränderung, eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Weiter sei die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und dergleichen zu berücksichtigen. Ferner habe er Anrecht auf einen leidensbedingten Abzug von 25 %, da die Schulterbeschwerden und die Altersverlangsamung die Auswahl der Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschränken würden. Schliesslich sei für die Festsetzung des Valideneinkommens das beim letzten Arbeitgeber erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55‘500.-- massgebend (Urk. 1).
3.
3.1 In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS Y.___, welches die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie umfasst, wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt:
(1) eine Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans dextra mit Resiudalbeschwerden nach (a) einem Sturz mit Schulterkontusion, kompletter Ruptur der Supraspinatussehne und inkompletter Ruptur der Subscapularissehne am 15. Juni 2011, (b) einer arthroskopischen Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenks am 5. April 2012 und (c) einer Re-Ruptur (medial cuff failure) nach ventrokaudaler Luxation am 27. Juli 2012 mit Hill-, Sachs- und Labrumläsion, ossärer Bankart-Läsion (konsolidiert), mytrohper und ektoper Verkalkung gemäss MRI vom 5. April 2013,
(2) eine Gonarthrose beidseits mit (a) FeB.___patellararthrose rechts gemäss Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2013 und (b) rechtsbetonter Periarthropathie.
Als ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden ferner diagnostiziert: (1) psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) bei unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung sowie einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode, (2) eine Adipositas simplex und (3) eine arterielle Hypertonie. Dem wurden blosse „Nebenbefunde“, insbesondere eine thorakolumbale Skoliose mit hochsitzender Kyphose und lumbosakraler Chondrose gemäss Röntgenaufnahme vom 6. September 2011 sowie ein Senkfuss rechts mit Arthralgie der Metatarsophalangealgelenke, hinzugefügt (Urk. 12/44/18).
3.2 Daraus schlussfolgerten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei als Transporteur (Chauffeur inkl. Auf- und Abladen mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg) zu 0 % arbeitsunfähig, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen würden. Dies gelte in gleicher Weise für alle anderen manuellen Schwerarbeiten, für monotone mittelschwere Arbeiten mit stereotyper, kraftaufwändiger Beanspruchung des Schultergürtels sowie für Tätigkeiten mit häufigem Hantieren kranial der Kopfhöhe und für ausschliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 70 % und jene für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten unter Beachtung der genannten Kautelen 100 %, darin inbegriffen die Tätigkeit als Chauffeur ohne Auf- und Abladen (Urk. 12/44/18 f.). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2013 dürfte die gleiche Situation wie bei der Begutachtung vorgelegen haben (Urk. 12/44/199).
3.3 Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin erläuterte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 (Urk. 12/50) sodann seine Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 12/44/43 f.). Vorab stellte er klar, es könne nicht auf die Arztberichte abgestellt werden, in welchen kein aktualisierter Untersuchungsbefund aufgezeichnet sei. Eine traumatisch bedingte zweifache Rotatorenmanschettenruptur – am Musculus supraspinatus eine transmurale Läsion 1,5 cm entfernt vom Ansatz (MRI vom 26. Oktober 2011), obendrein eine Destruktion des Pulley-Systems (lange Bizepssehne) und ein zerrissenes Intervall auf der dominanten Seite (am 5. April 2012 intraoperativ bestätigt) – verunmögliche sodann aus evidenten Gründen eine schwere bis mittelschwere manuelle Arbeit. Dies sei denn auch von den versierten Spezialärzten Dr. med. A.___, Facharzt für Traumatologie und Chirurgie, Dr. med. B.___, Leitender Arzt für orthopädische Chirurgie in der C.___, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, bestätigt worden. Durch die Re-Ruptur und Schulterluxationsfraktur sei der Zustand an der rechten Schulter kompliziert und eine operative Rekonstruktion ausgeschlossen worden.
Bei der angestammten Tätigkeit sei das Heben von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg regelmässig Voraussetzung für das Laden und Entladen des Fahrzeuges. Eine derartige Tätigkeit sei definitiv nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe am 7. September 2011 einen Arbeitsversuch unternommen. Bereits im MRI vom 26. Oktober 2011 sei eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehe und eine 2 cm lange Ruptur der Subscapularissehe bestätigt worden. Am 22. November 2011 habe Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit lediglich versuchsweise auf 50 % geschätzt. Schliesslich habe der Hausarzt am 9. März 2012 eine deutliche Progredienz an der rechten Schulter mit Pseudoparese festgestellt und eine 100%-Arbeitsunfähigkeit deklariert, was Dr. B.___ im Rahmen einer Zweitmeinung als gerechtfertigt beurteilt habe. In dieser Zeitperiode sei infolge der Pseudoparese rechts bei kompletter Rotatorenmanschettenruptur auch keine angepasste manuelle Tätigkeit zumutbar gewesen.
Nach einer arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sei es im Juli 2012 zu einer Re-Ruptur und Schulterluxationsfraktur mit Abriss eines grossen Glenoidfragmentes gekommen. Diese habe sich gemäss Bericht der C.___ vom 11. April 2013 als inoperabel erwiesen. Infolgedessen entfalle selbst eine angepasste manuelle Berufstätigkeit wegen der erheblichen, mit den Befunden übereinstimmenden Beschwerden und der Kraftlosigkeit am rechten Arm bei massiv fettiger Involution der Schultergürtelmuskulatur (Goutallier Stadium III bis IV) mit Muskelatrophie. Dr. D.___ habe am 14. Oktober 2013 zwar geschlussfolgert, dass im äussersten Fall eine gut adaptierte Arbeit höchstens halbtags zumutbar sei. Dieses Pensum habe er indes vorgeschlagen, obschon gemäss seiner Beurteilung der Beschwerdeführer noch eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion gezeigt habe, so dass das Sitzen bei der Berufsausübung nur auf Tischhöhe mit Aufstützen der Arme in Frage gekommen wäre. Die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit setze eine ausreichende Ausheilung der Impressionsfraktur am rechten Schultergelenk voraus, welche nicht vor Ende 2013 zu erwarten gewesen sei.
Damit sei erwiesen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2011 definitiv zu mehr als 50 % eingeschränkt gewesen sei bzw. ab 9. März 2012 0 % betragen habe. Zudem sei eine adaptierte berufliche Aktivität nachvollziehbar auf Januar 2014 veranschlagt worden. Bei den vorgeschlagenen physio-, ergotherapeutischen und ergonomischen Massnahmen handle es sich ferner um Vorbereitungsmassnahmen, um eine berufliche Tätigkeit zu prüfen und differenziert beurteilen zu können.
3.4 Davon abweichend erklärte die RAD-Ärztin Med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, es könne nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht anhand eines radiologischen Befunds beurteilbar und er begründe nicht, weshalb ein Abstützen auf den Tisch vorteilhaft wäre und Einschränkungen für den Einsatz beider Arme attestiert würden. Massgebend sei der Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2013, wonach der Beschwerdeführer elevieren und rotieren könne und auf die Frage nach der beruflichen Zukunft mit Achselzucken geantwortet habe. Dr. A.___ beschreibe eine gute Muskulatur, eine leichte Aussenrotationseinschränkung und einen freien Griff zum eigenen Nacken und auf den Rücken. Er habe eine Zweitmeinung vor allem zur Belastungsfähigkeit gewünscht. Der entsprechende Bericht von Dr. B.___ vom 11. April 2013 sei so zu verstehen, dass kein Handlungsbedarf bestehe, weil die Artikulation erhalten und die Fraktur bereits ohne spezifische Therapie konsolidiert sei. Von Konsolidierung spreche man, wenn eine Fraktur soweit verheilt sei, dass eine sekundäre Verschiebung der Fragmente nicht mehr zu erwarten sei. Der Hausarzt habe am 1. Juli 2013 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur noch festgestellt, dem Beschwerdeführer fehle die dafür nötige Qualifikation (Urk. 12/54/5 f.).
4.
4.1 Die psychiatrische Begutachtung beanstandete der Beschwerdeführer gestützt auf vorher und nachher verfasste Berichte der ihn seit September 2013 behandelnden (Urk. 12/34/1) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___.
4.2 Sie diagnostizierte am 7. Januar 2014 (Urk. 12/34) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) seit mindestens Mai 2011 und äusserte den Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung (ICD-10: F03). Zum Befund notierte sie, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich teilweise orientiert (Datum und Wochentag um mehr als einen Tag falsch, Ortschaft der Praxis nicht abrufbar). Zu Personen und zu sich selbst sei er orientiert. Die Aufmerksamkeit sei mittelgradig reduziert. Das Kurzzeitgedächtnis sei eingeschränkt (erinnere 2 von 3 Wörtern). Weiter gebe er Existenz- und Zukunftsängste an. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent, aber verlangsamt und inhaltlich auf seine psychosoziale Situation eingeengt. Grübelnde Gedanken gebe er betreffend die Zukunft an. Der affektive Rapport sei knapp herstellbar. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er wirke schwer deprimiert, mässig hoffnungslos, leicht ratlos, innerlich unruhig (Hände ringend) und hilfesuchend. Er gebe Minderwertigkeits- und Insuffizienzgefühle an. Er leide unter Energie- und Antriebsmangel sowie schneller Ermüdbarkeit. Neben dem sozialen Rückzug bestehe ein Mangel an Freude und Interessen. Er gebe an, zunehmend vergesslich und erhöht reizbar zu sein. Weiter berichte er von Verarmungsgefühlen, Durchschlafstörungen und morgendlichem Früherwachen. Das Ergebnis von 32 Punkten im HAMD-Test entspreche einer schweren depressiven Episode. Beim Uhrentest habe der Beschwerdeführer 5 von 7 Punkten (er habe die Zeiger nicht unterscheiden können), beim MM-Test 22 von 30 Punkten (Defizite bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Rechnungsfehler bei Subtraktionen, 2 von 3 Wörtern beim Gedächtnistest abgerufen, Fehler beim Figuren-Abzeichnen) erzielt.
Unter Einsatz von Excitalopram und Pipamperon sei es zur Teilremission der Symptomatik gekommen. Aktuell bestünden kognitive Defizite (verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie ein gestörtes Gedächtnis und teilweise zeitliche bzw. örtliche Desorientierung), eine stark verminderte Leistungsfähigkeit und zusätzlich eine jeweils stark verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei daher zu 100 % eingeschränkt. Nach abgeschlossener Abklärung sei ein Bericht bei der G.___ einzuholen. Falls es sich um eine depressive Störung handle, sei mit einer vollständigen Remission zu rechnen. Im Falle einer beginnenden demenziellen Entwicklung sei langfristig von einer Verschlechterung auszugehen.
4.3 In der gutachtlichen Untersuchung vom 16. Juli 2014 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schulter-, Rücken-, Waden- und beidseitigen Knieschmerzen. Dr. H.___ wies diesbezüglich auf eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachtbaren Verhalten hin, da der Beschwerdeführer in keiner Sequenz einen schmerzerfüllt leidenden oder depressiven Eindruck gemacht habe. Weiter berichtete der Beschwerdeführer von sich aus, vergesslich und ständig nervös zu sein sowie die Anwesenheit der Familienangehörigen schlecht zu ertragen. Manchmal würde er sich am liebsten umbringen. Vor der Operation habe er keine psychischen Probleme gekannt. Heute lebe er zurückgezogen und werde laut, wenn er unvorbereitet auf einen Kollegen treffe. Bei der aktiven Exploration bejahte er depressive Symptome wie vermindertes Selbstwertgefühl, verminderte Lebensfreude und Lebenslust, erhöhte Vergesslichkeit, Interessenlosigkeit, Suizidgedanken, Schamgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörung. Gemäss Dr. H.___ bestand jedoch auch zwischen dieser Symptombejahung und dem Erscheinungsbild eine Diskrepanz. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Sequenz den Eindruck eines depressiven oder resignierten Menschen gemacht (Urk. 12/44/31 f.).
Weiter führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch grobkursorisch unauffällig. Der Antrieb sei nicht gestört. Er berichte aus eigener Initiative. Seine Ausführungen seien von Gesten begleitet. Affektiv sei er reagibel. Die Grundstimmung sei nicht depressiv. Es würden sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen finden. Das Erinnerungsvermögen sei nicht gestört. Er verfüge in allen drei Sprachen (Deutsch, Serbisch, Italienisch) über einen guten Wortschatz und wechsle fliessend. Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen würden sich keine finden. Es sei nie zu einem Gedankenabrechen gekommen. Auffällig sei die Exploration der zeitlichen Orientierung. Er nenne Donnerstag statt Mittwoch und Juni statt Juli. Damit konfrontiert, dass er sich um eine Einheit geirrt habe, mache er einen logischen und deshalb nicht mit einer kognitiven Beeinträchtigung genügend begründbaren Fehler. Er nenne Freitag und Mai. Spür- und beobachtbar sei, dass sein Lebensplan durch die Schulterschmerzen durchkreuzt worden und er über das Operationsresultat enttäuscht sei. Die hypochondrischen Ängste und Befürchtungen, dass die Schulterschmerzen bei entsprechendem Schonverhalten weitere zunehmen würden, seien synthym. Er mache aber nicht den Eindruck einer ängstlich vermeidenden Person. Es sei zu keinen nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen gekommen (Urk. 12/44/32 f.).
Zur Plausibilisierung wies Dr. H.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Er kleide sich täglich in die Kleider und vernachlässige die Körperpflege nicht. Er mache regelmässig Spaziergänge, wobei das Orientierungsvermögen nicht beeinträchtigt scheine. Vor einem Jahr sei er umgezogen und habe nun im neuen Mietshaus weniger soziale Kontakte. Bei der Genese des Libidoverlusts spiele vorab die Erektionsstörung eine Rolle, zeige er sich doch unter anderem interessiert an der Frage, wie diese zu verbessern sei. Er berichte über Interessenlosigkeit, lese keine Zeitung und schaue kaum fern. Es scheine in den letzten Monaten zu einem ängstlichen Rückzugsverhalten gekommen zu sein. Das Selbstwertgefühl sei durch die veränderte Stellung in der Familienhierarchie beeinträchtigt. Aufgrund der Erwerbslosigkeit fühle er sich unnütz. Indes habe er, was für einen schwer depressiven Menschen atypisch wäre, begeistert von seiner Tätigkeit als Kellner erzählt (Urk. 12/44/33).
Aktuell sei ein Schon- und Vermeidungsverhalten im Alltag explorierbar. Ebenfalls würden sich ängstliche Persönlichkeitszüge finden. So habe der Beschwerdeführer die Schulteroperation gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 22. November 2011 hinausgezögert. Indessen würden sich – mit Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ – klinisch aktuell keine Anhaltspunkte finden, dass er unter einer depressiven Störung mit Krankheitswert leide. Es seien weder Antriebsstörungen noch kognitive Beeinträchtigungen oder affektive Einschränkungen objektivierbar. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Symptomen und dem beobachtbaren Verhalten. In keiner Sequenz mache er einen depressiv oder schmerzerfüllt leidenden Eindruck. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seit Mai 2011 an einer depressiven Störung leide, so werde er in keinem weiteren Arztbericht als depressiv beschrieben. Ebenso wenig würden sich klinisch Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung finden. Entsprechende kognitive Funktions-
einschränkungen seien nicht objektivierbar. Bei der zeitlichen Desorien-
tierung handle es sich um ein Artefakt. Es sei derzeit keine psychiatrische Komorbidität objektivierbar, die gemäss ICD-10 Krankheitswert habe (Urk. 12/44/33 f.).
Zu den Schulterschmerzen ergänzte Dr. H.___, es würden sich zwar teilweise ängstlich vermeidende Persönlichkeitsanteile, aber keine Anhaltspunkte für die Abhängigkeit von Lob von Dritten, Konfliktvermeidung, Dyslexiethymie oder hohes Unabhängigkeitsbedürfnis finden, die pathognomonisch seien für Personen, die unter Distress zu psychosomatischen Reaktionsbildungen neigen würden. Anhand der Physiologie und Psychomotorik sei nicht objektivierbar, dass es sich um einen quälenden Schmerz handle. Seine Beurteilung, dass die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nicht erfüllt seien, decke sich mit jener von Dr. F.___, die den Beschwerdeführer ebenso wenig als schmerzerfüllt leidend beschrieben habe (Urk. 12/44/34).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2015 (Urk. 3/1) diagnostizierte Dr. F.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit mit selbstunischeren, emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: F62.1). Eine demenzielle Entwicklung erwähnte sie nicht mehr. Unter dem Titel „Beurteilung“ sprach sie von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (offenbar gestützt auf die Ergebnisse des MADRS-und des HAM-A-Tests) und einer kognitiv-mnestischen Beeinträchtigung mittleren Grades. Ferner wies sie darauf hin, dass aufgrund des Screening-Tests für Persönlichkeitsstörungen SKID II, der in einer kurzen symptomfreien Periode durchgeführt worden sein soll, Hinweise auf eine veränderte Persönlichkeit bestünden. Diese sei anamnestisch erst nach der affektiven Erkrankung aufgetreten. Die Kriterien A bis F gemäss ICD 10-F62.1 seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitsfähig und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs eher schlecht. Gegenüber dem Vorbericht habe sich der Zustand kaum gebessert bzw. die depressive Symptomatik habe infolge der zusätzlichen Knieschmerzen trotz adäquater Therapie leicht zugenommen. Die Persönlichkeitsänderung und die immer wieder leicht bis mittelschweren depressiven Symptome würden zudem für eine Chronifizierung der Depression sprechen.
Zum Psychostatus hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Er sei auf seine eigene psychosoziale Situation und den Gesundheitszustand eingeengt. Die Konzentration sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, er lasse sich im Gespräch leicht ablenken. Das Kurzzeitgedächtnis sei reduziert, er könne nach fünf Minuten nur eines von drei Wörtern erinnern. Er gebe existenzielle Ängste und grübelnde Gedanken betreffend die Zukunft an. Im Denken sei er kohärent, aber stark verlangsamt. Er wirke mittelschwer bis schwer deprimiert. Es sei psychomotorisch stark verlangsamt und die Reizbarkeit sei erhöht. Es würden anhaltende Müdigkeit, Antriebsmangel, Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug bestehen. Die innere Unruhe sei deutlich spürbar. Er sitze sehr nervös und drehe die Daumen, müsse immer wieder aufstehen. Der Appetit sei reduziert. Schlafen könne er nur mit Medikamenten, wobei Ein- und Durchschlafstörungen bestehen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.).
4.5
4.5.1 Zunächst fällt auf, dass Dr. F.___ nicht länger an ihrer Verdachtsdiagnose einer demenziellen Entwicklung festhält, obschon sie weiterhin eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses feststellte. Die von ihr im Vorbericht angekündigten weiteren Abklärungen wurden also entweder mit dem Gutachter übereinstimmend als nicht mehr notwendig erachtet oder führten zu keinem erwähnenswerten Untersuchungsergebnis.
4.5.2 Das Charakteristikum der somatoformen Störungen im Sinne von ICD-10: F45 ist sodann die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Sind indes irgendwelche körperlichen Symptome vorhanden, dann erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Die vorherrschende Beschwerde bei einer anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl. 2014,
S. 224 und 233).
Einerseits liegen beim Beschwerdeführer somatische Befunde respektive Diagnosen vor, die seine Schmerzen – auch im Schulterbereich – mindestens teilweise erklären (vgl. E. 3.1). Dabei wies Dr. Z.___ im rheumatologischen Teilgutachten auch darauf hin, dass die positiven Waddell-Zeichen im Stehen, die unterschiedliche Motilität im Halswirbelsäulenbereich zwischen sitzender und liegender Position, die generell verminderte Innervation bei Prüfung der Muskelkraft an den rechtseitigen Extremitäten, die Provokation von Beckengürtelschmerzen bei der dynamischen Untersuchung der Brustwirbelsäule sowie die Selbsteinschätzung der Alltagsbewältigung für den Verdacht auf Symptomverdeutlichung und auf Selbstlimitierung sprechen würden (Urk. 12/44/42).
Andererseits finden sich selbst in den Berichten von Dr. F.___ (vgl.
E. 4.2 und 4.4) keine Hinweise für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens – weder in den Diagnosen noch in den Befunden. Wie Dr. Z.___ zutreffend darlegte, beschrieb sie den Beschwerdeführer nicht als schmerzerfüllt leidend. Dass er Daumen dreht und immer wieder aufsteht, führte sie nicht auf ein Schmerzempfinden, sondern eine innere Unruhe zurück. Allein die Fest-
stellung, dass das formale Denken inhaltlich unter anderem auf den Gesundheitszustand eingeengt ist, genügt nach der vorstehenden Definition nicht. Schliesslich erlaubte es die immerhin zweieinhalb Stunden dauernde Exploration Dr. Z.___ durchaus, sich einen zuverlässigen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Hervorzuheben ist, dass er dabei keine nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers feststellen konnte und dieser ihm gegenüber angab, nur bei starken Schmerzen regelmässig Schmerzmedikamente einzunehmen, worauf die Schmerzintensität jeweils abnehme (Urk. 12/44/28).
Bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), kann die zur Diskussion stehende depressive Episode auch keine „blosse“ Begleiterscheinung sein (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312). Die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist folglich nicht nach der Schmerzrechtsprechung zu beurteilen (vgl. vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015: publiziert in BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
4.5.3 Wiederholt diagnostiziert wurde von Dr. F.___ eine depressive Störung. Ihre Angaben zur Schwere dieser Symptomatik sind allerdings nicht schlüssig. So wichen „Diagnose“ (schwere depressive Episode), „Beurteilung“ (mittelschwere bis schwere depressive Episode) und Begründung der Chronifizierung (immer wieder leichte bis mittelschwere Symptome) in ihrem letzten Bericht stark voneinander ab.
Es ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Beim Beschwerdeführer besteht gemäss Dr. F.___ in der Regel nur eine geringfügige depressive Symptomatik mit symptomfreien Intervallen. In Anbetracht der bisherigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 12/34/3 und 12/44/15 [Medikamentenspiegel: Escitalopram weit unterhalb des therapeutischen Rahmens]) sind die Therapiemöglichkeiten zudem längst nicht ausgeschöpft.
Es kommt hinzu, dass sich Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf psychologische Tests und subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützt, ohne diese in irgendeiner Form zu plausibilisieren. Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration aber generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2055/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2). Schliesslich begründete sie die Zunahme der psychischen Beschwerden mit zusätzlichen Knieschmerzen. Solche wurden jedoch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung erkannt und gewürdigt. Es bleibt anzumerken, dass nicht von einem psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden kann, wenn das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich, augenfällig durch psychosoziale Umstände (z.B. der sich abzeichnende negative Ausgang des Verwaltungsverfahrens der Invalidenversicherung) bestimmt und unterhalten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.4 und insbesondere 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E.4.3 am Ende).
4.5.4 Schliesslich vermögen Persönlichkeitsstörungen gegebenenfalls tatsächlich einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen), während akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hierfür nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).
Wie bereits erwähnt vermag allein ein psychologischer Test keine psychiatrische Diagnose zu begründen. Ebenso wenig genügt es hierfür, pauschal festzuhalten, die Kriterien gemäss ICD-Klassifikationssystem seien erfüllt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___ bereits im psychiatrischen Teilgutachten auf das Vorliegen ängstlich vermeidender Persönlichkeitsanteile hinwies (vgl. E. 4.3). Dr. F.___ brachte somit keine wichtigen neuen Aspekte vor, welche keinen Eingang in die Begutachtung fanden, sondern stellte unsubstantiiert die Ausprägung der Merkmale in Frage, die ihr vor der Begutachtung gar nicht aufgefallen waren. Dies obschon die massgeblichen Ereignisse wie Unfall und Re-Ruptur der Sehne bereits bei Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mehr als ein Jahr zurück lagen. Dies genügt nicht, um Zweifel am Gutachten zu erwecken (vgl. E. 1.2).
4.6 Zusammenfassend ist die gutachtliche Einschätzung, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, in differenzierter Auseinandersetzung mit den Vorakten, den Befunden und den äusseren Umständen schlüssig begründet. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin geben keinen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte ausserdem eine Zunahme der somatischen Beschwerden gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 geltend. Dieser diagnostizierte eine Femorotibialarthrose mit Knorpelglatze medial ausgedehnter als lateral am linken Knie mit Ergussbildung und retropatellarer Chondropahtie. Dazu merkte er an, das rechte Knie sei ähnlich angeschlagen, aber noch nicht MR-tomographisch untersucht. Es dürfte sich um eine beidseitige primäre Gonarthrose handeln (Urk. 3/2).
5.2 Eine beidseitige Gonarthrose wurde im Gutachten bereits berücksichtigt – gestützt auf eine Röntgenaufnahme vom 14. Oktober 2013 (vgl. E. 3.1, Urk. 12/29/2). Im gutachtlichen Belastungsprofil wurde der Gonarthrose insofern Rechnung getragen, als ausschliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten ausgeschlossen wurden. Als zumutbar erachtet wurden noch leichte bis mittelschwere körperliche Verweistätigkeiten, mitunter diejenige als Chauffeur ohne Auf- und Abladen (vgl. E. 3.2).
Da es sich um eine degenerative Erkrankung handelt, ist nicht auszuschliessen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fortschritt. Wann genau das gemäss Bericht „mitgebrachte MRI“ angefertigt wurde, erwähnte Dr. A.___ nicht. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ seine Einschätzung einer vollen Invalidität („IV 100%ig“) mit der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und damit mit einem IV-fremden Aspekt begründete (Urk. 3/2). Eine relevante Verschlechterung der Gonarthrose ist somit nicht dargetan, worauf auch RAD-Ärztin med. pract. E.___ in der Stellungnahme am 8. Mai 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 hinwies (Urk. 12/54/7).
6.
6.1 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016
E. 5.1.1 erneut bestätigte, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Von dieser Regel ist bei versicherten Personen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung selbständig erwerbstätig waren, abzuweichen, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Gesundheits-
fall ihre nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine andere, besser entlöhnte angenommen hätte, oder wenn die selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des ohne Behinderung erzielten Einkommens bildet (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Sodann kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden auch auf Grund der Eintragungen im IK bestimmt werden, wobei starken und verhältnis-
mässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2, in: SVR 2014 UV
Nr. 1 S. 1, 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Sowohl der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher respektive tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, und 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss IK-Auszug ist der Beschwerdeführer seit Mitte 2007 als Selbst-
ständigerwebender gemeldet (Urk. 12/13/5 f.). Dies entspricht seinen Angaben im Anmeldeformular vom 15. Juni 2013 (Urk. 12/5/5). Während er im IK-Auszug für diese Tätigkeit jedoch ein Einkommen von maximal Fr. 9‘700.-- pro Jahr ausweist, machte er im Standortgespräch vom 4. Juli 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3‘000.-- geltend (Urk. 12/10/2). Gegenüber den Gutachtern gab er hiervon abweichend an, zwischen 2006 und 2008 gar nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sondern in Serbien seinen kranken Vater gepflegt zu haben (Urk. 12/44/29). Davor (von 2004 bis 2007) und danach (ab 2009) sei er
im Geschäft seines Sohnes für Kleintransporte „angestellt“ gewesen (Urk. 12/44/8). Zum Nachweis eines höheren Valideneinkommens wies er im Verwaltungsverfahren auf die Taggeldzahlungen der Unfallversicherung (vgl. Sachverhalt E. 1) und im Gerichtsverfahren auf den Höchstbetrag im IK-Auszug (vgl. E. 2.2) hin.
6.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sind folglich undurchsichtig und er hat es versäumt, ein höheres als das im IK-Auszug abgerechnete Einkommen nachzuweisen. Insbesondere können weder aus dem Taggeld der Unfallversicherung, das sich vorderhand nach den Versicherungsbedingungen richtet, noch dem vor Jahren in einer Anstellung erzielten Lohn letztlich Rückschlüsse auf die Mitarbeit im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Sohnes und den damit erzielten Verdienst gezogen werden. Die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unklar, aber sicher mehrjährig bei konstantem, nicht annähernd existenzsicherndem Einkommen. Nachdem Auftraggeber des Beschwerdeführers zudem ein enges Familienmitglied war, welches nach eigenen Angaben seit März 2013 auch ohne Gegenleistung für seinen Lebensunterhalt aufkommt (vgl. Urk. 18 letzte Seite), besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte diese Beschäftigung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser entlöhnten Anstellung aufgegeben. Tiefe IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können denn auch verschiedenste, invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft wurden oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklarierte (Urteile I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4 und
I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Ohne Rapporte/Lohnabrechnungen, ohne Buchführung und ohne Zeugen, deren Glaubwürdigkeit nicht bereits aufgrund des Verwandtschaftsgrades und innigen Verhältnisses zum Beschwerdeführer zu bezweifeln ist, bleibt letztlich nur der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der IK-Auszug massgebend ist.
6.4 Das Invalideneinkommen von Fr. 63‘018.-- ist soweit unbestritten. Zu betonen ist daher, dass ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, selbst bei Annahme des behaupteten Valideneinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr (=12 x Fr. 3‘000.--) und eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein Invaliditätsgrad grösser als 0 % resultieren würde.
Zwischen dem Gutachter (Urk. 12/50) und dem RAD (Urk. 12/54/6) umstritten ist indessen, ob in den Monaten März bis Dezember 2013 bereits eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand. Bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/3-5) und unter Berücksichtigung der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV geht es dabei letztlich um einen befristeten Rentenanspruch für die Monate Dezember 2013 bis März 2014.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers in den letzten Jahren 40 % oder mehr betrug. So ist das konstant ausgewiesene jährliche Einkommen von Fr. 9‘700.-- für ein 40%-Pensum als Chauffeur/Transporteur (entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 24‘250.– für ein Vollzeitpensum) nicht nur aussergewöhnlich, sondern unrealistisch tief (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle TA1, Ziff. 49, 52 und 53, Anforderungsniveau 4 für Männer, auch Mülhauser, Das Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010, S. 196 ff.). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Lage war, dieses Einkommen vor einigen Jahren auch zu erwirtschaften, während er seinen Vater in Serbien pflegte. In Anwendung der mit BGE 142 V 290 geänderten Rechtsprechung, wonach die Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nur noch proportional zu berücksichtigen ist, fällt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bei einem Arbeitspensum von unter 40 % von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob die Impressionsfraktur mit der Konsolidierung bereits genügend ausgeheilt war, kann somit offen bleiben.
7. Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad lässt sich zudem bereits aufgrund des zu Recht auf Fr. 9‘700.-- festgesetzten Valideneinkommens und des damit verbundenen Arbeitspensums nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auch einzufordern.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti