Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00893 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, meldete sich am 4. November 2001 unter Hinweis auf Verbrennungen am Oberkörper, welche die Belastbarkeit und die Bewegung einschränkten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrente ab 1. September 2002 zu (Urk. 8/27-28).
Am 18. Mai 2005 und am 13. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/46, Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/61-63).
1.2 Nach Eingang eines am 29. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/66) liess die IV-Stelle unter anderem beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung durchführen, über welche am 25. Juli 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/79, Urk. 8/80-81, Urk. 8/87) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 8/104 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neues Gutachten anzufordern. Subeventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung und Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, und die Narbenverhältnisse seien stabil. Aus medizinischer Sicht sei ihr daher ihre ursprüngliche Tätigkeit als Filialleiterin noch im Umfang von 70 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad liege damit unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unzutreffend, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Auf den RAD-Bericht vom 25. Juli 2014 könne nicht abgestellt werden, da die gesamte somatische Thematik - namentlich die Verbrennungsproblematik - ausser Acht gelassen worden sei, obwohl gerade diese Symptomatik zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung und einer Rente geführt habe (S. 7 Ziff. 31, S. 9 Ziff. 40). Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur wenige Monate nach der infolge psychischer Probleme gescheiterten Potentialabklärung der RAD-Arzt davon ausgehe, dass keinerlei depressive und eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik mehr vorhanden sei (S. 7 Ziff. 32). Die behandelnde Psychiaterin stelle die gleiche Symptomatik wie anlässlich der ersten Behandlungsphase der Jahre 2001 bis 2003 fest und bestätige eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am Englischkurs habe die Beschwerdeführerin nur teilgenommen, weil ihre Schwester auch dabei gewesen sei (S. 7 f. Ziff. 34, S. 8 Ziff. 36). Die einmal im Monat stattfindenden Wanderungen organisiere ihre Mutter (S. 7 f. Ziff. 34, S. 9 Ziff. 42). Zudem leide sie nach wie vor an Essattacken, die zu einer erneuten Gewichtszunahme geführt hätten (S. 9 Ziff. 41). Es sei von einem seit 2001 unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, welcher infolge unvollständiger Diagnoseerhebung anders beurteilt worden sei (S. 9 Ziff. 43-44).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
3.
3.1 Die letzte eingehende Prüfung und hernach Bestätigung des Rentenanspruches mit Mitteilung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/55) erfolgte im Rahmen der im April 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/47). In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 2. September 2009 beim RAD untersucht (vgl. Urk. 8/52-53).
3.2 Dr. med. Y.___, Praktische Ärztin, RAD, erstattete am 7. Oktober 2009 ihren Untersuchungsbericht (Urk. 8/53). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 9):
- Status nach Verbrennungen III. Grades (1979) von 50 % der Körperoberfläche (Hals, beide Oberarme, Ellbogen, Thorax, rechte Hand)
- Status nach multiplen Narbenkorrekturen
- muskuläre Hypotrophie Schultergürtel und rechter Arm
- Lipodystrophie beider Oberschenkel
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und Suizidversuch
- chronifizierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten mit depressiven Reaktionen
- Adipositas mit einem BMI von 34
Dr. Y.___ führte aus, anhand der Aktenlage, der Anamnese und der in der RAD-Untersuchung vom 2. September 2009 erhobenen Befunde werde aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für jede Tätigkeit bestehe. Aufgrund der physischen und psychischen Einschränkungen sei es plausibel, dass unter den gegenwärtigen Umständen keine Beschäftigung erfolgen könne. Es bestehe kein Anlass, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu empfehlen, da nicht zu erwarten sei, dass eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erzielen wäre. Eine medizinische Neubeurteilung könne in regulärem Zeitabstand erfolgen (S. 3 Ziff. 10).
Die Versicherte sei pünktlich und gepflegt in Begleitung ihres Lebenspartners erschienen, auf dessen Anwesenheit sie während der Untersuchung bestanden habe. Die anfängliche Ängstlichkeit habe sich bald gelegt, und die Versicherte sei freundlich, kooperativ und zugewandt gewesen (S. 3 Ziff. 8). Die Versicherte habe berichtet, dass jeder Tag verschieden sei. Sie habe häufig Migräne, vor allem bei Stress oder bei Hitze. Im Sommer müsse sie den Kopf häufig kalt abspülen. Darüber hinaus bestünden Schmerzen in den Armen. Jede Verrichtung sei mit Schwierigkeiten verbunden, und die psychischen Symptome wie die Angst, das Haus zu verlassen, das Telefon abzunehmen oder Anrufe zu tätigen, erschwerten ihr Leben beinahe täglich. Im Rahmen der Therapie gehe sie im Sommer fast täglich Schwimmen und mache gelegentliche Übungen. Sie nehme ab mit E-Balance und habe in den letzten Monaten sechs Kilo abgenommen. Das aktuelle Gewicht liege bei 84 kg (S. 1 Ziff. 1-2).
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, konnte in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 8/76) keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD10 stellen. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nannte er akzentuierte Persönlichkeitszüge (sozial zurückhaltend, ängstlich; Z73.1). Als somatische Diagnosen nach Aktenlage führte er Verbrennungen als Kind mit ausgiebigen Narben und narbigen Bewegungseinschränkungen, eine Adipositas und eine Migräne auf (S. 4 Ziff. 9).
Med. pract. Z.___ führte aus, wegen der Narbenkontrakturen sei kein häufiges Arbeiten über Kopf und kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg möglich, was einem Belastungsprofil für zum Beispiel Bürotätigkeiten entspreche. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bei A.___ bestehe spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert. Rückblickend erstaune die Rentenzusprache, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe damals durch den Brand in der Filiale und einen Chefwechsel dekompensiert (S. 5 f. Ziff. 11).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihr Befinden sei unterschiedlich. Mal gebe es gute Tage und dann auch schlechte Tage mit Schmerzen (S. 1 Ziff. 3). So habe sie heute wieder Schmerzen in den Oberarmen, so dass sie sich nicht die Haare waschen könne. Die Arme schmerzten auch wenn sie Lasten beim Einkaufen heimtrage. Es komme auch vor, dass sie plötzlich ein Glas fallen lasse. Wenn sie sich überfordere, zum Beispiel mit zu vielen Terminen oder wenn es im Sommer zu warm werde, bekomme sie Migräne im Sinne eines Druckgefühls in der Schläfengegend und ein Kribbeln in einer Gesichtshälfte. Es bestehe eine Lichtempfindlichkeit, jedoch kein Flimmern und kein klopfender Schmerz. Dies werde besser mit einer kalten Dusche und mit bald eingenommen Medikamenten. Mit Hilfe der Adipositas-Sprechstunde habe sie in einem Jahr 10 kg abgenommen und wolle noch weitere 20 kg abnehmen (S. 2 Ziff. 3).
Zum psychopathologischen Befund führte med. pract. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei pünktlich in Begleitung ihres Partners eingetroffen, voll orientiert, vorsichtig-freundlich und bereitwillig im Kontakt. Es bestehe ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang und kein Anhalt für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder für inhaltliche Denkstörungen. Es habe ein häufiger Blickkontakt stattgefunden, und die Beschwerdeführerin sei unauffällig in Mimik, Gestik und Antrieb, aufmerksam und konzentriert und es hätten keine klinisch auffälligen Gedächtnisstörungen bestanden. Sie sei gut im Kopfrechnen und glaubhaft nicht suizidal (S. 3 Ziff. 8). Für Zwangsgedanken und -handlungen bestehe kein Anhalt. Die Beschwerdeführerin sei zurückhaltend bei neuen Sozialkontakten, spreche das Ladenpersonal nicht an und lasse sich vom Partner zur Sozialversicherungsanstalt begleiten. Sie sei Mitglied einer Wandergruppe und besuche einen Englisch- und Italienischkurs. Im letzten Jahr habe sie 10 kg abgenommen, sie sei nun 88 kg bei 155 cm, was einem BMI von 36.6 entspreche. Sie wolle noch 20 kg abnehmen. Zur Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie könne sich vorstellen, zwei halbe Tage zu arbeiten (S. 4 Ziff. 8).
Med. pract. Z.___ führte aus, es lägen wenige Arztberichte vor, da die Beschwerdeführerin selten Ärzte konsultiere. Bei der RAD-Untersuchung vom Juli 2014 habe sich keine nennenswerte depressive Symptomatik gefunden. Unübersehbar zeige sich eine gewisse Ängstlichkeit, besonders vor neuen sozialen Kontakten. Diese Ängstlichkeit erscheine verständlich anhand der biografischen Angaben (schon als Kind einnässen und einkoten, Verbrennungen im 6. Lebensjahr). Allerdings könne sie nun zum Beispiel in Begleitung der Schwester an einem Englischkurs teilnehmen und auch alleine einkaufen. Auch das fast einstündige Untersuchungsgespräch habe sie ohne grössere erkennbare Schwierigkeiten geschafft. Die Einschränkungen erreichten daher nicht den Grad einer Persönlichkeitsstörung.
Im Vergleich zur RAD-Untersuchung vom 2. September 2009 sei eine erfreuliche Besserung des Gesundheitszustandes zu bemerken. Damals sei ihre Ängstlichkeit ausgeprägter gewesen als heute. Sie habe damals darauf bestanden, dass ihr Lebenspartner während der Untersuchung anwesend sein müsse. Für die Abnahme der Ängstlichkeit spreche auch, dass die Beschwerdeführerin inzwischen an Sprachkursen und regelmässig am Wanderverein teilnehmen könne (S. 5 Ziff. 10).
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3. September 2015 (Urk. 3/3) aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals vom 28. September 2001 bis 6. Juni 2003 bei ihr in Behandlung gewesen. Schon damals seien massiv überhöhte Anforderungen an sich selber und eine starke sozial phobische und depressive Symptomatik Thema in der Psychotherapie gewesen (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe Ende 2006 mit Zeitungsaustragen begonnen. Sie sei jedoch unfähig, alleine zu gehen und mache die Tour immer nur mit dem Partner. Teilweise sei die Angst auch so überwältigend, dass sie gar nicht mitgegangen sei. Im März 2014 habe sie noch eine Katalogausteilung übernommen, welche auch gemeinsam erfolge. Die Arbeitszeit betrage etwa vier bis fünf Stunden pro Woche. Nach dem Austragen sei die Beschwerdeführerin jeweils sehr müde und erschöpft und müsse sich zu Hause zuerst etwa eine Stunde hinlegen, bevor sie eine andere Arbeit verrichten könne.
Die seit Jahren bestehende wiederkehrende depressive Symptomatik sei oft reaktiv auf Konflikt- und Belastungssituationen (zum Beispiel mit der vertrauten Umgebung und aktuell auf den Entzug der Invalidenrente mit daraus folgender Existenzangst). Teilweise komme es auch ohne äusseren Anlass dazu. Die depressive Symptomatik sei unterschiedlich stark und lang und oft von Suizidgedanken begleitet, sei dies als Todeswunsch, aber auch als konkreter Suizidplan (S. 2 oben).
Dr. B.___ führte aus, am 10. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin sie erneut wegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik aufgesucht. Es habe eine depressive, hoffnungslose, verzweifelte Stimmung bestanden sowie Interesse-, Freud- und Zukunftslosigkeit, unstillbares Weinen und Antriebslosigkeit. Sie sei kaum mehr in der Lage, den Haushalt zu führen, und es bestehe ein sozialer Rückzug auch gegenüber vertrauten Menschen. Sie leide unter Essattacken, Schlafstörungen und dem Gefühl der Wertlosigkeit. Es bestünden massive Suizidgedanken.
Die sozial phobische Symptomatik herrsche in dem seit Jahren invalidisierenden Ausmass weiterhin vor. Die Symptomatik sei die gleiche wie bei der ersten Behandlungsphase, das heisse eine rezidivierende depressive Symptomatik bei invalidisierender sozialphobischer Symptomatik (S. 2 Mitte).
Die depressive Symptomatik habe sich seit dem Frühling 2015 gebessert (S. 4 oben). Dr. B.___ führte aus, es gehe ihr um die Schilderung der Symptomatik, deren Ausmass und deren Einfluss auf die Funktionsfähigkeit, weshalb sie absichtlich keine Diagnose-Diskussion führe. Es sei davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand anlässlich der Begutachtung durch med. pract. Z.___ nicht besser gewesen sei, als zu Beginn der Behandlung bei ihr im Oktober 2014. Sofern dies gerade zu jenem Zeitpunkt der Fall gewesen sein sollte, sei diese Besserung nicht anhaltend geblieben, wie sich nun gezeigt habe (S. 4 Mitte).
Zudem habe der Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes über die letzten 15 Jahre gezeigt, dass nie eine anhaltende Besserung erfolgt sei, sondern im Gegenteil eine weiter bestehende Invalidisierung und Chronifizierung der sozial phobischen Symptomatik (S. 4 unten).
Abschliessend führte Dr. B.___ aus, sie erachte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Weidereingliederungsmassnahmen seien ihres Erachtens momentan noch keine Option (S. 5 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Einstellung der Invalidenrente auf die Eischätzung durch med. pract. Z.___, RAD, vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.1) ab, welcher von einem seit der letzten RAD-Begutachtung bei Dr. Y.___ im Oktober 2009 (vorstehend E. 3.2) verbesserten Gesundheitszustand und damit von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 70 % und in jeder angepassten Tätigkeit von 80 % ausging.
5.2 Dr. Y.___ bestätigte im Oktober 2009 nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/52) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund physischer und psychischer Einschränkungen.
Trotz zweifelsohne vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im vorliegenden Revisionsverfahren lediglich psychiatrisch begutachten, was der Gesamtsituation nicht gerecht wird. So lässt sich dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 3. Januar 2010 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über seit 2003 zunehmende Bewegungseinschränkungen berichtete (Urk. 8/56 S. 2), welche dann auch zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung führten (vgl. Urk. 8/61-63).
Auch stellt das psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.1) keine genügende Grundlage dar, um beurteilen zu können, inwiefern sich der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___ im Oktober 2009 tatsächlich verändert hat. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage, insbesondere auch jener, die zur ursprünglichen Rentenzusprache führte, fand nicht statt. So führte med. pract. Z.___ aus, ihn erstaune rückblickend die Rentenzusprache, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe damals durch einen Brand in der Filiale und einen Chefwechsel dekompensiert. Gänzlich unbeachtet liess er die Situationsschilderung im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung (Urk. 8/56) und auch eine Stellungnahme zu der gescheiterten Potenzialabklärung im Frühjahr 2014 (vgl. Urk. 8/71 und Urk. 8/73) fehlt.
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin nun einen Englischkurs zusammen mit ihrer Schwester besucht habe, an Wanderungen teilnehme und der Lebenspartner während der Dauer der Untersuchung nicht habe anwesend sein müssen, erscheint gesucht und reicht für eine verlässliche Beurteilung der Situation namentlich eines seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 veränderten Gesundheitszustandes nicht aus.
Verlässliche Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit lässt aber auch der nach Verfügungserlass eingereichte Bericht der seit Oktober 2014 wieder behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nicht zu. So entbehrt dieser einer Diagnostik und Dr. B.___ äusserte sich, obwohl die Beschwerdeführerin während den Jahren 2003 bis 2014 nicht bei ihr in Behandlung war und ihr auch keine anderweitigen psychiatrischen Berichte vorgelegen haben, rückblickend über die letzten 15 Jahre zum Verlauf der psychischen Erkrankung.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb Dr. B.___ trotz erwähnter Verbesserung der depressiven Symptomatik seit Frühling 2015 nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spricht und sie auch Wiedereingliederungsmassnahmen als Möglichkeit verwirft, zumal ihrem Bericht und im Übrigen auch dem Bericht von med. pract. Z.___ doch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einer Wiederaufnahme der Arbeit, wenn auch vorerst in kleinem Pensum, nicht abgeneigt wäre.
5.3 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen und somatischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und der als angemessen erscheinenden Kostennote vom 3. November 2015 (Urk. 13) ist vorliegend die Entschädigung von Fr. 2'297.95 (inklusive Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘297.95 (inkl. Auslagenpauschale von 3 % und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan