Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00894 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 14. März 2014 unter Hinweis auf eine seit September 2013 bestehende Herzinsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/31).
1.2 Am 17. März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/49) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/52 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren vom 17. März 2015 sei einzutreten, und es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, eventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, sowohl gemäss den kardiologischen Abklärungen im Februar 2015 als auch gemäss den Angaben seines Hausarztes habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, und er sei in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig (S. 3 f. Ziff. 2-3). Damit lägen nicht nur gewisse Anhaltspunkte vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung verändert habe, sondern eine Verschlechterung sei medizinisch ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 7). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 17. März 2015 (Urk. 7/32) zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/31) glaubhaft zu machen.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/31) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 7/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese, Differenzialdiagnose (DD) hypertensiv, bestehend seit September 2013.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas Grad II bei einem BMI von 36,3 kg/m2 (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 22. Januar 2014 erfolgt. Die nächste Kontrolle sei im Januar 2015 vorgesehen, ansonsten werde der Beschwerdeführer durch den Hausarzt behandelt (Ziff. 1.2). Es sei mit einer persistierenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit bei körperlich belastenden Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe aufgrund der Dyspnoe bei körperlicher Anstrengung seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, beispielsweise in einem Büro in sitzender Position, wäre aus kardiologischer Sicht ab sofort zu 100 % möglich (Ziff. 1.6-7 und Ziff. 1.9).
3.2 Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/26/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese, am ehesten hypertensiv, bestehend seit September 2013 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Mai 2014 erfolgt. Es sei ab August 2013 zunehmend zu einer Anstrengungsdyspnoe und peripheren Oedemen gekommen. Am 6. September 2013 sei dann notfallmässig die Spitaleinweisung wegen einer akuten biventrikulären Herzinsuffizienz erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach stationärer und ambulanter Rehabilitation in Ruhe kompensiert, es bestehe aber noch eine stabile Dyspnoe New York Heart Association (NYHA) II. Die Prognose sei noch offen (Ziff. 1.4). Es finde eine monatliche Kontrolle zur Medikamententitrierung, zur Gewichtskontrolle und Beratung statt (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 4. September 2013 eine definitive Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei nicht mehr einsatzfähig im körperlich strengen Beruf. Diese Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Eine weitere Besserung der Dyspnoe sei unwahrscheinlich (Ziff. 1.8). Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer anfänglich halbtags ab sofort zumutbar (Ziff. 3). .
3.3 Dr. med. Dr. rer. pol. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/29/3-4) aus, es bestehe eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose September 2013), DD hypertensiv. Es bestünden normale Koronararterien, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) betrage 15-20 %. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit September 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer adaptierten leichten sitzenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg habe die Arbeitsfähigkeit seit September 2013 0 % betragen und seit dem 17. Februar 2014 100 %.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. März 2015 (Urk. 7/32) gingen folgende Arztberichte ein:
Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie, Stadtspital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2015 (Urk. 7/40) nach ambulanter kardiologischer Abklärung/Nachkontrolle vom 5. Februar 2015 folgende Diagnose (S. 1):
- dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose September 2013), DD hypertensiv
- normale Koronararterien (Koronarangiographie 13. September 2013)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus
- aktuell: Ejektionsfraktion (EF) 40-45 %
Die Ärzte führten aus, es habe eine kardiologische Verlaufskontrolle bei dilatativer Kardiomyopathie stattgefunden. Der Patient habe über einen stabilen Verlauf mit tendenziell weniger Anstrengungsdyspnoe berichtet. Aktuell könne er etwa 500 Meter geradeaus gehen und ein bis zwei Stockwerke ohne Pause bewältigen. Der gelernte Maler könne seit Diagnosestellung im Herbst 2013 nicht mehr als Maurer arbeiten und habe neulich eine Absage von der IV-Stelle erhalten (S. 1 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch präsentiere sich der Patient kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard. Das Ruhe-EKG sei unverändert zum Vorbefund. In der Ergonomie habe der Patient eine gute Leistungsfähigkeit erreicht (139 Watt, 104 % Soll), elektrisch und klinisch negativ. In der durchgeführten Echokardiographie habe sich ein weiterhin leicht dilatierter linker Ventrikel mit nur noch leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion gezeigt, EF 50 %. Die vorbeschriebene sekundäre mittelschwere Mitralinsuffizienz lasse sich aktuell nur noch als leichte Mitralinsuffizienz nachweisen.
Zusammenfassend sei die kardiale Situation unter optimaler medikamentöser Behandlung als verbessert zu beurteilen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass eine leichte körperliche Arbeit zu 50 % machbar sei. Die Ausführung des Maurer-Berufes sei jedoch zu streng. Bei kollabierender Vena cava inferior und fehlenden klinischen Zeichen von peripherer Überwässerung sei die Torasemid-Dosierung zu reduzieren. Ein klinisch stabiler Verlauf vorausgesetzt, sei eine erneute Verlaufskontrolle in einem Jahr geplant (S. 2 Mitte).
4.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/39) aus, seit seinem letzten Bericht vom Juli 2014 habe sich die Lage seines Patienten trotz optimaler medikamentöser Therapie und glaubhafter rehabilitiver Bemühungen verschlechtert. Bei den regulären monatlichen Kontrollen habe er Mühe, die Praxisräumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen. Dr. A.___ führte aus, seine damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei klar nicht mehr gültig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit entspreche vielmehr der Beurteilung des Kardiologen vom 12. Februar 2015 und betrage damit höchstens 50 % für eine leichte körperliche Arbeit (S. 1).
4.3 Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/47/2) aus, gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 12. Februar 2015 sei bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie eine tendenziell bessere Situation als vor einem Jahr zu objektivieren. Der Beschwerdeführer sei ergometrisch sollwertig auslastbar. Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. März 2015 sei gesamthaft von einer Verschlechterung auszugehen, wobei eine detaillierte Befundlage fehle. Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde, die eine wesentliche Änderung der bisherigen wie der adaptierten Arbeitsfähigkeit begründen könnten, seien mit der aktuellen kardiologischen und hausärztlichen Berichterstattung nicht dargelegt worden. Der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt sei mit der Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 ausreichend gewürdigt worden.
5.
5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom Dezember 2014 (Urk. 7/31) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.2 Vorliegend begründete Hausarzt Dr. A.___ im März 2015 (vorstehend E. 4.2) die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne objektive Befunde oder Diagnosen zu nennen lediglich damit, dass dieser Mühe habe, die Praxisräumlichkeiten im 1. Stock ohne Lift zu erreichen. Unter Verweis auf den Bericht der Ärzte der Kardiologie des Stadtspitals Z.___ vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.1) sah Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit lediglich noch als zu 50 % arbeitsfähig.
Dem Bericht von Prof. C.___ und Dr. D.___ ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, tendenziell weniger an Anstrengungsdyspnoe zu leiden und ein bis zwei Stockwerke ohne Pausen bewältigen zu können.
Weiter beurteilten die Ärzte die kardiale Situation unter optimaler medikamentöser Behandlung als insgesamt gebessert. Wenn sie dennoch von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % in angepasster Tätigkeit sprechen, handelt es sich im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen - wenn nicht sogar verbesserten – Sachverhalts, zumal sich bei unveränderter Diagnose weder den von Prof. C.___ und Dr. D.___ erwähnten Befunden noch der beschriebenen Symptomatik Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan