Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00895 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, leidet seit Geburt an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits und entwickelte infolgedessen zunächst eine Sprachstörung (Urk. 7/3, 7/47 und 7/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gab ihr deshalb ab frühstem Kindesalter wiederholt Hörgeräte ab und sprach ihr diverse schulische und sozial-therapeutische Massnahmen zu (vgl. Zusammenfassung in Urk. 7/5). Von 1980 bis 1982 absolvierte die Versicherte schliesslich eine Bürolehre und war hernach einige Jahre als Bankangestellte tätig. Als ihre beiden Kinder, geboren 1989 und 1991, beinahe volljährig waren, arbeitete sie nochmals kurzzeitig bis im Jahr 2008 in einem kleinen Teilzeitpensum als Sachbearbeiterin (Urk. 7/55/3, 7/83/2, 7/83/5, 7/85/2 und 7/97/3). Im Übrigen wurden ihr von der IV-Stelle zwischen 1986 und 2008 weiterhin regelmässig Hörgeräte – ab dem Jahr 1999 der Indikationsstufe 3 – abgegeben (vgl. Urk. 7/60, 7/70, 7/82, 7/89 und 7/95).
Im Februar 2015 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle neue Hörgeräte (Urk. 7/97). Diese holte eine ärztliche Expertise bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten (HNO), ein (Urk. 7/99) und leistete mit Mitteilung vom 16. April 2015 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 1‘650.-- (Urk. 7/100). In der Folge ersuchte die Versicherte um Übernahme der Mehrkosten für die inzwischen angeschafften Hörgeräte Siemens Pure 7 micon im Sinne der Härtefallregelung. Neben der Rechnung reichte sie ein Journal sowie einen Bericht von Z.___, Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis, ein (Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2015 stellte ihr die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/103). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 9. Juli 2015 wie angekündigt (Urk. 7/107 = Urk. 2), gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen Abklärungsdienstes (Urk. 7/106/2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Mehrkosten für ihre Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu übernehmen (Urk. 1; Beilage Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 10. November 2015 beantragte die Versicherte eventualiter, die Sache zur Abklärung in einer HNO-Klinik an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 10; Beilage Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden die Kosten der binauralen Hörversorgung der Beschwerdeführerin. Konkret strittig ist der Differenzbetrag zwischen der von der Beschwerdegegnerin am 16. April 2015 geleisteten Kostengutsprache von Fr. 1‘650.-- (Urk. 7/100) und dem von der A.___ Hörberatung am 8. April 2015 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 7‘190.-- für die beiden Hörgeräte Simens Pure 7 micon Silber (Urk. 101/3). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). Als Instrumente für die Abgabe stehen dem Bundesrat nach Art. 21quater Abs. 1 IVG die Festsetzung von Pauschalbeträgen (lit. a), die Aushandlung von Tarifverträgen (lit. b), die Festsetzung von Höchstbeträgen (lit. c) und das Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (lit. d.) zur Verfügung.
2.2 Der Bundesrat hat insbesondere die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass näherer Bestimmungen über die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Laut Art. 2 dieser Verordnung besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1; Sozialrehabilitation). Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht indes nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Im Übrigen besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 3).
Für die Hörversorgung gilt gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang, dass bei Schwerhörigkeit Hörgeräte abzugeben sind, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Für eine binaurale Versorgung hat die versicherte Person Anspruch auf eine Pauschalvergütung von Fr. 1‘650.--, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, sofern keine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit einen früheren Ersatz erfordert. In der als „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ betitelten Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sodann befugt festzulegen, in welchen Fällen über dieser Pauschale liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Für die zusätzlich zu vergütenden Reparatur- und Batteriekosten, die zugelassenen Hörgeräte, den Kostennachweis sowie für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte bestehen separate Regelungen in den Ziff. 5.07 und 5.07.1. Dieses Vergütungssystem gilt gemäss Schlussbestimmung der HVI für alle nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011, also ab 1. Juli 2011 beantragten Neu- und Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten.
2.3 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, „Für Patienten, Informationen & Links]), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Januar 2016 revidiert wurden. Diesen ist unter „Expertentätigkeit für Erwachsene“ zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Es wird dargelegt, wie sich dieser Hörverlust aus dem Ton- und Sprachaudiogramm berechnet (Ziff. 4.1.2.) und welche audiologischen Bedingungen überdies für die Gewährung einer binauralen Versorgung erfüllt sein müssen (Ziff. 4.1.3).
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2015) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV eine Reihe von IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 23. Dezember 2011, Nr. 326 vom 23. Dezember 2013 und (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ebenso wenig werde das normale Mass der Tätigkeit im Aufgabenbereich überschritten, da sich ihre Haushaltsführung auf das für jede Person Notwendige beschränke und keine Betreuungspflichten bestünden. Zudem würde das verbesserte Hörvermögen die Haushaltsführung nicht wesentlich beeinflussen (Urk. 2).
3.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Replik, mit einer einfachen Hörgerätversorgung keine genügende Hörleistung mehr zu erreichen. Einerseits sei ihr dadurch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt, die sie aufgrund der Hörbehinderung im Jahr 2008 habe aufgeben müssen. Andererseits sei sie auch im Aufgabenbereich auf eine komplexe Hörgerätversorgung angewiesen, die ihre Leistungsfähigkeit denn auch um mehr als 10 % verbessere (z.B. beim Kontakt mit Drittpersonen, bei Gefahren im Strassenverkehr, beim Einkaufen, im administrativen Bereich des gesellschaftlichen Lebens und bei verschiedenen Situationen im Haushalt wie Klingeln, knisterndes Feuer oder kochendes Wasser). Gemäss den Berichten von Z.___ und Dr. Y.___ sei sie dabei auf Richtungshören im Lärm sowie darauf angewiesen, die Lautstärke separat regeln zu können (Urk. 1 und 10).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörversorgung hat (Urk. 7/100). Aufgrund der mehrere Jahrzehnte umfassenden vorinstanzlichen Akten (Urk. 7), insbesondere der aktuellen ärztlichen Erstexpertise von Dr. Y.___ vom 13. April 2015 (Urk. 7/99/1), und da die letzten Versorgung im Jahr 2008 erfolgte (Urk. 7/89 und 7/95), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Hörversorgung ist zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zweifelsohne notwendig (Art. 2 Abs. 2 HVI) bzw. die audiologischen Bedingungen gemäss Ziff. 4.1 der ORL-Expertenrichtlinien sind klar gegeben. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang Anspruch auf einen höheren als den Pauschalbetrag hat.
4.2
4.2.1 Mit Blick auf die Anwendbarkeit der Härtefallregelung steht vorab fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen ist und derzeit auch keine Schulung oder Ausbildung absolviert (vgl. auch Sachverhalt E. 1). Soweit sie im Gerichtsverfahren neu vorbringen lässt, eine schlechte Hörversorgung stehe der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen, so gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie eine solche bei Erstattung der Mehrkosten ernsthaft in Betracht ziehen würde. Wie aus ihrem Einwand gegen den Vorbescheid im Verwaltungsverfahren hervorgeht, wünscht sie vielmehr regelmässig ihre sozialen Kontakte pflegen zu können, an kulturellen Anlässen teilzunehmen und wieder eine ehrenamtliche (also nicht entlohnte) Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/101/8). In Anbetracht dessen kann offen bleiben, weshalb sie ihre letzte Anstellung im Jahr 2008 verlor respektive ihr der Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht glückte.
4.2.2 Sodann hält eine Schlechterstellung der im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen in Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel allgemein weder vor Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand (BGE 130 V 360 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 4). Da gemäss Rz 1019 KHMI für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen entsprechend dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) genügt, muss im Aufgabenbereich ebenfalls eine bloss beachtliche Tätigkeit ausreichen (vgl. BGE 117 V 271 E. 2bb). Welche konkreten Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach 21 Abs. 1 IVG fallen, regelt das Gesetz selbst nicht. Nach Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten.
Die Verwaltung hat den Begriff in ihrem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; zur fehlenden Verbindlichkeit für das Gericht: Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2016 vom 14. Juli 2016 E. 1.3) näher konkretisiert. Nach Rz 3082 der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können wie z.B. die Hausarbeit, die Vermögensverwaltung und der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Reine Freizeitbeschäftigungen (z.B. eine sportlich Betätigung) sind ausser Acht zu lassen (vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.2-4, 130 V 360 E. 3.3.2-3). Im KHMI wird indes seit 1. Januar 2014 auf eine Definition des Aufgabenbereichs verzichtet (vgl. Fassung ab 1. Januar 2013 Rz 1020: Gleichstellung mit einer existenzsichernden Tätigkeit; Fassung ab 1. Januar 2008 Rz 1018: Verantwortlichkeit für regelmässige Verrichtungen im Aufgabenbereich). Konkretisiert wird dafür der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Eingliederungswirksamkeit. Nach Rz 1021 des KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung gesteigert werden kann. Die 10%-Klausel ist dabei nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das im Einzelfall Abweichungen zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, gerne Bekanntschaften zu pflegen und kulturelle Veranstaltungen zu besuchen. Dabei handelt es sich um unbeachtliche Freizeitbeschäftigungen. Hingegen stellt die unbestrittene Führung des Haushalts für eine derzeit nicht näher bekannte Anzahl Personen grundsätzlich eine Tätigkeit im Aufgabenbereich dar. Sogar bei einer allein lebenden Person kann für die Anspruchsberechtigung bei Hilfsmitteln, die im HVI-Anhang mit einem * gekennzeichnet sind, vom Bestehen einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen werden (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_961/2009). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin knüpft wohl an den jüngsten Entscheid des Bundesgerichts zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen an. In BGE 142 V 290 pflichtete dieses der Vorinstanz implizit bei, dass kein Aufgabenbereich neben der Teilerwerbstätigkeit besteht, wenn für den Haushalt kein grösserer Aufwand getätigt wird, als ihn eine alleinstehende Person mit vollem Arbeitspensum tätigen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung nicht unbesehen auf die Eingliederungsberechtigung übertragen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_93172015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3). Ebenso gilt es zu bedenken, dass das Bundesgericht kurz zuvor in BGE 141 V 15 E. 4.5 nochmals klar gestellt hatte, dass die Haushaltsgrösse kein massgebliches Kriterium sei, was auch auf die ausschliesslich im Haushalt tätigen Versicherten zutreffe, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss „in jedem Fall“ mit 100 % zu veranschlagen sei.
4.2.4 Nicht von der Hand zu weisen ist der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einschränkungen bzw. Verbesserungen prinzipiell nur die ausserhäusliche Aufgabe „Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstelle)“ betreffen, welche nach Rz 3086 des KSIH lediglich mit 5 bis 10 % der gesamten Tätigkeit im Haushalt zu gewichten ist. Die Aufgabenerfüllung wird durch die besseren Hörgeräte zudem nicht erst ermöglicht, sondern nur teilweise erleichtert, wobei sich zusätzlich die Frage nach der Schadenminderungspflicht von im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern stellt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit übte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht aus und die weiter geltend gemachten Verbesserungen wie das Erkennen von Gefahren (z.B. ein knisterndes Feuer) oder Signalen (z.B. Telefon) zuhause stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich. Im Übrigen besteht als kostengünstigere Variante zur absehbar wiederholten Versorgung mit besseren Hörgeräten gegebenenfalls die Möglichkeit, Kostengutsprache für die Installation von Signalanalgen nach Ziff. 14.04 HVI-Anhang zu beantragen. Hervorzuheben ist allerdings, dass mangels entsprechender Abklärungen über den effektiven Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ebenso wenig bekannt ist wie über den tatsächlichen Nutzen der bessern Hörgeräte bei der Aufgabenerfüllung.
4.3
4.3.1 Aus medizinischer Sicht finden sich im Bericht von Dr. Y.___ vom 13. April 2015 einzig zum Hörverlust konkrete Angaben (im Reintonaudiogramm 92.3 % rechts und 77.8 % links, im Sprachaudiogramm 76.7 % rechts und 70.0 % links, Gesamthörverlust 79.2 %; vgl. Urk. 7/99/4). In seinem Schreiben vom 24. August 2015 erklärt er darüber hinaus dezidiert, es zeige sich gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2008 eine deutlich progrediente Schwerhörigkeit. Der Beschwerdeführerin könne mit einer einfachen zweckmässigen Hörgeräte-Versorgung nicht geholfen werden. Es sei zu beachten, dass so keine genügende Hörleistung erreicht werde, damit eine Wiederaufnahme einer Arbeit möglich wäre. Aufgrund des ausgesprochen schlechten Gehörs sei eine komplexe Hörgeräte-Versorgung notwendig. Aus ohrenärztlicher Sicht sei die Härtefallregelung daher ohne Vorbehalt indiziert (Urk. 3/4).
Der Hörgeräte-Akustiker Z.___ berichtete am 13. April 2015 über einen Hörverlust von 81 % rechts und 71 % links sowie eine anspruchsvolle Anpassung der Hörgeräte aufgrund eines schwankenden Gehörs. Es sei erforderlich, dass die Beschwerdeführerin die Lautstärke der Hörgeräte separat regeln könne. Eine kostengünstigere Versorgung werde den Alltagsanforderungen nicht ausreichend gerecht bzw. um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, sei es notwendig, dass diese so optimal wie möglich höre (Urk. 7/101/7). Ergänzend ist seinem Schreiben vom 16. Oktober 2015 zu entnehmen, dass Richtungshören im Lärm mit einem zuzahlungsfreien Hörgerätemodell mit nur einem Mikrofon nicht möglich sei. Durch die vielen Frequenzkanäle sei das teurere Hörgerät besser auf das teilweise lärmempfindliche Gehör der Beschwerdeführerin einstellbar und eine bessere Verständlichkeit möglich. So gebe es beispielsweise weniger Missverständnisse beim Einkaufen oder in Gesellschaft und auch Gefahren (kochendes Wasser, Strassenverkehr) sowie Signale (Türklingel) könnten zuhause besser erkannt werden. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin eine deutlich grössere Chance auf eine Anstellung (Urk. 11).
4.3.2 Für den nicht sachkundigen Rechtsanwender ist aufgrund der vorstehenden zusammengefassten Berichte nicht nachvollziehbar, weshalb ein Härtefall vorliegen soll, zumal die Angaben zum Hörverlust kein schlüssiges Bild ergeben und auf die weiteren, auf einem fachärztlichen Konsens beruhenden audiologischen Kriterien gemäss der oberwähnten IV-Rundschreiben nicht näher eingegangen wurde. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus den Akten klare Hinweisen auf eine Progredienz der Schwerhörigkeit seit der letzten Hörgeräteversorgung (vgl. Ton- und Sprachaudiogramm der letzten Untersuchung im Dezember 2006, Urk. 7/85/6), wobei die Beschwerdeführerin über eine zunehmende Beeinträchtigung in ihrer Verständigung mit der Umwelt klagte (vgl. Urk. 7/101/8) und die vorliegenden Berichte eine insgesamt schwierige Hörsituation (massiver Gehörverlust, Gehörsschwankungen, Lärmempfindlichkeit und 14 Termine zur Anpassung) skizzieren, welche die Beschwerdeführerin bei ungenügender Versorgung in sämtlichen Lebensbereichen in relevantem Ausmass einschränkt. Dabei zeigt sich einmal mehr, dass die Grenzen zwischen behinderungsbedingtem Eingliederungsbedarf und persönlichem Wunsch nach Hörkomfort bei der Hörgeräteversorgung naturgemäss fliessend sind (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.4).
4.4
4.4.1 Es bleibt festzuhalten, dass pauschale Vergütungen generell sehr einfach zu handhaben sind und damit bei der Hörgeräteversorgung im Speziellen zusätzlich ein politisches Ziel verfolgt wird, nämlich die Senkung der Preise auf dem Schweizer Markt. Dabei waren sich die Gesetzgeber, als sie diese Abgabeform in Art. 21quater Abs. 1 lit. a IVG übernahmen, durchaus bewusst, dass Einsparungen nur erzielt werden können, wenn die Pauschalbeträge unterhalb der effektiven durchschnittlichen Preise festgesetzt würden und ein Grossteil der Versicherten deshalb mehr ausgeben müsste als zuvor. Die dazu in der Botschaft zur Änderung des IVG (6. Revision, erstes Massnahmenpaket) vom 24. Februar 2010 (vgl. BBl 2010 S. 1860 f.) als Beispiel erwähnte Pauschalvergütung für das Futter von Blindenhunden unterscheidet sich allerdings insofern grundlegend von Pauschalbeträgen für Hörgeräte, als sich die versicherte Person den Hund und das Futter entsprechend den Kosten aussuchen kann, während das konkrete Beschwerdebild allein darüber bestimmt, welches Hörgerät für sie im Minimum notwendig ist und noch als einfache, aber zweckmässige Ausführung gelten kann.
4.4.2 Das Bundesgericht führte dementsprechend bereits zur bis Mitte 2011 geltenden Tarifvereinbarung aus, es seien aus rechtlicher Sicht keine Gründe auszumachen, die gegen eine überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen der Hörgeräteversorgung im Rahmen einer Zusammenarbeit von audiologischen Fachexperten, Hörgeräteherstellern/–verkäufern sowie des BSV sprechen würden. Es sei somit zu vermuten, dass eine Leistungszuerkennung entsprechend der tariflichen Ansätze in der Regel dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im Einzelfall Rechnung trage respektive in einfacher und zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führe. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhalte, bleibe indessen zulässig. Massgebend bleibe nämlich das spezifische Eingliederungsbedürfnis (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Schon in BGE 123 V 18 hatte das Bundesgericht in Bestätigung von BGE 114 V 90 geschlussfolgert, dass die Festsetzung eines Preislimits für ein Hilfsmittel durch das BSV im Ergebnis nicht dazu führen dürfe, dass einer versicherten Person ein kostspieligeres Hilfsmittel vorenthalten werde, wenn dessen Ausführungen der individuellen Behinderung angepasst sei. Von ähnlichen Überlegungen liess sich das Bundesgericht auch in aktuelleren Entscheiden leiten (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 9C_228/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.1 und 3.3.3, 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 E. 3 und 4 sowie 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 und 4.1).
4.4.3 Das Gesetz will also allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zur ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI – trotz Ausschöpfung einer entsprechenden formellgesetzlich verankerten Gestaltungsfreiheit durch den Verordnungsgeber (Art. 21quater Abs. 1 lit. a IVG) und dahinter stehender politischer Zielsetzungen (vgl. E. 4.4.1) – Rechnung zu tragen. Standardisierte Vergütungen vermögen selbstredend nicht alle möglichen Einzelfälle zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.4). Es ist also möglich, dass in einzelnen Fällen für ein konkretes Leiden ein teureres Hilfsmittel die einfache und zweckmässige Ausführung darstellt. Ein solch gesteigertes Eingliederungsbedürfnis kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitliche Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.4).
4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Aussagen von Dr. Y.___ und des Hörgeräte-Akustikers Z.___ in Richtung eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses der Beschwerdeführerin infolge einer besonders schwieriger Hörsituation weisen. Es fehlt jedoch an einer schlüssigen Begründung unter Einbezug detaillierter audiologischer Befunde. Darüber hinaus sind mangels entsprechender Abklärungen derzeit noch keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte mit Bezug auf den Aufgabenbereich möglich, zumal die Mehrkosten „nur“ Fr. 5‘540.-- betragen und an die Steigerung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 4.1 und 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4).
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann nicht ohne weitere Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung nach Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG entschieden werden. Da es sich vorliegend um Abklärungen grundsätzlicher Natur handelt und voraussichtlich ein schwieriger Ermessensentscheid zu treffen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerde-
gegnerin aufzuerlegen sind.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte in der Honorarnote vom 17. Januar 2017 einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 35.-- geltend (Urk. 16). Dies erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützige Organisation, konkret eine angestellte Juristin, ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1‘900.--(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-
entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzBonetti