Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00898

damit vereinigt

IV.2016.00855




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 7. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder

Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO

Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 8. Februar 2001 unter Hinweis auf Depressionen, Schlafproblemen und Schmerzen im rechten Bein bei Nässe und Kälte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente, zu beruflichen Massnahmen und Berufsberatung an (Urk. 27/4 Ziff. 7.2 und 7.8). Letztmals war er von Mai bis November 1996 bei der Y.___, als Produktionsmitarbeiter erwerbstätig (Urk. 27/7/2). In der Folge bezog der Versicherte vom 2. Dezember 1996 bis 1. Februar 1998 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 27/8) und war anschliessend nichterwerbstätig (Urk. 27/7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess ihn orthopädisch (Urk. 27/16) und psychiatrisch (Urk. 27/18) begutachten und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu.

1.2    Nach Eingang des vom Versicherten am 8. August 2003 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 27/24) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen ergeben habe, und dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe.

1.3    Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte dauernd in erheblichem Umfang auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

1.4    Nach Eingang des vom Versicherten am 10. September 2005 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 27/36) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. November 2005 (Urk. 27/41) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe.

1.5    Nach Eingang des vom Versicherten am 15. Februar 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 27/45) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. April 2009 (Urk. 27/50) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ergeben habe.

1.6    Nach Eingang des vom Versicherten am 7. Juni 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 27/53) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Juli 2012 (Urk. 27/54) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ergeben habe.

1.7    Nach Erhalt des vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 10. September 2013 (Eingangsdatum; Urk. 27/61) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär (psychiatrisch, rheumatologisch und internistisch) begutachten (Gutachten der Medas Z.___, vom 1. April 2015; Urk. 27/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/97, Urk. 27/99; Urk. 27/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 27/110 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten und hob die diesem bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/112, Urk. 27/126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 27/136 = Urk. 24/2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 1) erhob der Versicherte am 4. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung, die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten ganzen Rente sowie die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurden bei der Medas Z.___ zwei Stellungnahmen eingeholt (Urk. 14, Urk. 22). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 17, Urk. 19).

2.2    Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 betreffend Einstellung der Hilflosenentschädigung (Urk. 24/2) erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2016 Beschwerde (Urk. 24/1; Prozess Nr. IV.2016.00855) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (S. 1).

    Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 25) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00855 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2016.00855 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben.

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 (Urk. 26) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung 14. Juni 2016 betreffend Verneinung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wovon dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (Horst Dilling/Werner Mombour/ Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5.1). Progrediente Entwicklungen widersprechen indes dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begründung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fassbares, rein subjektives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammenhang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für somatoforme Schmerzstörungen geltenden Voraussetzungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2-3 mit Hinweisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen (BGE 142 V 342 E. 5.2.3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Vergung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.7    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1. April 2015 (Urk. 27/96/1-44) davon aus, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, und dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert habe. Vielmehr leide er neu zusätzlich unter einem Zustand der ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfung und an einem ausgeprägten reduzierten Allgemeinzustand. Auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2015 könne nicht abgestellt werden, weil dieses zu wesentlichen Punkten nicht Stellung nehme und unvollständig sei (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente zugesprochen worden war, holte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im Jahre 2003, im Jahre 2009 und im Jahre 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren je einen Bericht (Urk. 27/26, Urk. 27/47 und Urk. 27/52) beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein und teilte dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Mitteilungen vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) mit, dass Überprüfungen des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ergeben hätten.

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und hob die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 30. September 2015 hin auf.

3.3    Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 27/26) eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Mitmenschenphobie diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (lit. A), ging er in seinem Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 27/47) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Homophobie und Depression in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.1). Demgegenüber diagnostizierte Dr. A.___ mit Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 27/52) eine Schizophrenie und Wahnvorstellungen und erwähnte, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Welt lebe, dass ihm keine Kommunikation möglich sei, und dass er auf Grund dessen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne (Ziff. 5.4 f.).

3.4    Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2009 vom 3. April 2009 E. 2.2) sowie eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2009 vom 23. September 2009 E. 3 und 9C_45/2009 vom 3. April 2009 E. 2.2).

3.5    Dr. A.___, welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psychiater ist, welcher indes in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt werde, fehlt diesbezüglich die Fachkompetenz, weshalb auf dessen Beurteilungen vorliegend nicht abgestellt werden kann. Demzufolge steht fest, dass die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58), worin diese gestützt auf die erwähnten Beurteilungen durch Dr. A.___ einen unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführes bejahte, nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhten (vgl. vorstehend E. 1.6). Bei der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung handelt es sich daher um diejenige bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22).

3.6    In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) streitig.


4.

4.1    Bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18).

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) einen möglichen Trenchfoot rechts und erwähnte, dass der Beschwerdeführer an durch Nässe und Kälte induzierten Unterschenkel- und Fussschmerzen leide, dass ein für die Diagnose eines Trenchfoots üblicherweise vorausgesetztes Trauma indes nicht erstellt sei (S. 3), und dass kein pathologisches Korrelat zu finden sei. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne Kälte- und Nässeexposition sei dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 4).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18) eine deutliche depressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hintergrund einer PTBS und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl von kränkenden und tief verletzenden Erlebnissen gelitten habe (S. 6). So habe er stark unter der Krankheit und dem Tod seines Sohnes gelitten, welcher im Jahre 1990 mit einem Geburtsgebrechen (Gastroschisis) geboren worden sei und im Jahre 1995 daran verstorben sei. Sodann habe er in den Jahren 1998 und 1999 seine Ersparnisse und diejenigen seiner Familie in der Türkei unglücklich investiert und dabei seine Investitionen verloren (S. 4). Tagsüber bleibe er mehrheitlich zu Hause. Erst nach Einbruch der Dunkelheit verlasse er seine Wohnung und gehe nach draussen, wobei er einmal im Tag Haschisch kaufe und konsumiere. Er leide unter einer Hemmung des Antriebs, depressiver Weltsicht, Grübeln, Schlafstörungen, Aggressivität, Selbsthass und Suizidgedanken (S. 5).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 6).

5.

5.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

5.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (Urk. 27/68/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Persönlichkeitsstörung mit:

- Soziophobie

- depressiver Störung

- Tag- und Nachtumkehr

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbospondylo(genes Syndrom)

    In somatischer Hinsicht sei der Gesundheitszustand während der letzten Jahre relativ stabil gewesen. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom mit muskulärem Hartspann bei einem klinischen Verdacht auf ein Lungenemphysem bei chronischem Nikotinabusus (S. 5).

    In psychischer Hinsicht bestehe eine ausgesprochene Soziophobie mit, abgesehen von der Familie, vollkommener Isolation. Der soziale Rückzug habe zu einer Tag- und Nachtumkehr mit ausgedehnten nächtlichen Spaziergängen geführt. Eine psychiatrische Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Es bestünden eine gewisse depressive Symptomatik, schizoide Züge mit Verfolgungstendenz und eine Persönlichkeitsstörung (S. 5). Seit 1988 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 Ziff. 1.6).

5.3    Die Ärzte des E.___ stellten mit Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 27/81) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode mit/bei:

- Isolation, Soziophobie, Tag- und Nachtumkehr

- generalisiertes Schmerzsyndrom

- (Differentialdiagnose: im Rahmen der depressiven Episode)

- erniedrigtes basales Cortisol

- (Differentialdiagnose: im Rahmen der Tag- und Nachumkehr, medikamentös, primäre/sekundäre NNR-Insuffizienz, Hypophysis)

- Hyperhidrose

- (Differentialdiagnose: bei depressiver Episode, Schmerzsyndrom)

- Hypercholesterinämie

- Hypovitaminose D3

    Hinweise für eine somatische Ursache der diffusen Beschwerden hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums sei eine mittelschwere depressive Episode mit schizoiden Zügen festgestellt worden (S. 1).

5.4    Die Ärzte der Z.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (Urk. 27/96/1-44), dass der Beschwerdeführer am 9. und 19. Februar 2015 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (Urk. 27/96/3), und stellen die folgenden Diagnosen (Urk. 27/96/15):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- leichtgradiges, unspezifisches Panvertebralsyndrom

- Nikotinabusus

    Die Gutachter stellten fest, dass eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne und führten aus, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eine unauffällige Aufmerksamkeit und Konzentration, ein ungestörtes formales und inhaltliches Denken, keine Hinweise für eine wahnhafte Symptomatik, übermässiges Misstrauen oder soziale Zurückhaltung und keine Hinweise für Beziehungsideen oder für eine unangemessene Schuldproblematik festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei im Gesprächsverlauf locker, teilweise ausgelassen, freundlich und scherzend gewesen. Für die Diagnose einer PTBS fehle ein auslösendes Trauma von genügender Schwere, emotionale Dumpfheit, Wiedererleben des Traumas und eine erhöhte Reaktionsbereitschaft. Für die Diagnose einer affektiven Störung und einer wahnhaften Störung fehle eine entsprechende Psychopathologie (Urk. 27/96/35). Die vom Beschwerdeführer angegebene jahrelange Zurückgezogenheit und Menschenscheu passten nicht zu der differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise und dem problemlosen Umgang des Beschwerdeführers mit der Untersuchungssituation. Zudem habe die Untersuchung ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 seine Kinder regelmässig zu Sportveranstaltungen begleitet habe, und dass er im Jahre 2012 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist sei (Urk. 27/96/36). Da die erhobenen psychischen Befunde keiner psychiatrisch relevanten Störung zuzuordnen seien, könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 27/96/35). Dafür spreche auch, dass psychisch wirksame Medikamente im Blut nicht oder lediglich unterhalb der unteren Norm nachzuweisen gewesen seien (Urk. 27/96/36). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (Urk. 27/96/37).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer allenfalls ein unspezifisches Panvertebralsyndrom. Der somatische Befund sei derart unspezifisch und geringfügig, dass eine weitere bildgebende Charakterisierung nicht notwendig sei. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gefühl des Fröstelns sowie die Neigung zum Schwitzen mit anschliessenden Schmerzen am Bewegungsapparat passten zu keinem rheumatologischen Krankheitsbild. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 27/96/37).

    Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass gegenwärtig keine krankhafte Störung bestehe, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter auszugehen (Urk. 27/96/19).

5.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seinem Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 27/104) aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung sowie in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe, ohne dass einzelne Symptome an einer Pathologie festgemacht hätten werden können. Es sei eine ergänzende internistische Diagnostik und eine Normalisierung des Tag-Nacht-Rhythmus im Rahmen einer stationären Therapie indiziert (S. 3).

5.6    Die Ärzte des G.___, Klinik für Rheumatologie, stellten mit Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 27/105) die folgenden Diagnosen (Urk. 27/105/1):

- Schweissneigung gefolgt von Kältegefühl und generalisierte Arthralgien/Myalgien

- Schizophrenie, nicht näher bezeichnet

- Vitamin D-Mangel

- subklinische Hypothyreose

- unspezifisch leicht erhöhte freie kappa-Leichtketten

- Dyslipidämie

    Sie erwähnten, dass die genaue Ätiologie der Beschwerdesymptomatik mit Schweissneigung, Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können. Ein psychiatrisches Konsilium habe ein seit 2001 bestehendes psychotisches Syndrom mit vermutlich depressiven Episoden ergeben. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein Gespräch mittels eines externen Dolmetschers verweigert. Stattdessen habe seine Ehegattin übersetzt. Das Gespräch habe sich sehr schwierig gestaltet und es hätten nicht alle Parameter zuverlässig beurteilt werden können (Urk. 27/105/4). Der warm gekleidete Beschwerdeführer habe sich bei Eintreffen im Zimmer in das Bett zurückgezogen und bis zum Kinn in die Decke gewickelt. Er habe wiederkehrende Albträume bezogen auf Terrororganisationen, welche seine Kinder zu sich nehmen würden, sowie ihn ständig überwachende Regierungen geschildert (Urk. 27/105/3). Da das Ausmass der Symptome eine anhaltende wahnhafte Störung überstiegen, sei am ehesten von einer Schizophrenie, nicht näher bezeichnet, auszugehen (Urk. 27/105/4).

5.7    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (Urk. 27/107), dass sie den Beschwerdeführer während bisher drei Konsultationen psychiatrisch behandelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein komplexes Bild verschiedenster Symptome mit ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung, deutlicher depressiver Symptomatik, Ganzkörperschmerzen und paranoid anmutenden Körpersensationen auf, welches diagnostisch noch nicht habe klar eingeordnet werden können (S. 1). Aus diesem Grunde sei das therapeutische Prozedere gegenwärtig noch offen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

    In ihrem Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 27/114/6-7) führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter dem Verlust seines im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes leide. Diesbezüglich seien die fünf Hauptkriterien einer PTBS (Erlebnis eines Traumas, unwillkürliche und belastende Erinnerungen an das Trauma, Vermeidungsverhalten und allgemeiner emotionaler Taubheitszustand, anhaltendes physiologisches Hyperarousal) erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2).

5.8    Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 27/125) die folgenden Diagnosen:

- Depression mittelschweren Grades mit:

- psychotischem Syndrom seit dem Jahre 2011

- psychosomatischem Syndrom mit vegetativer Dysfunktion ohne somatisches Korrelat

- Tag- und Nachtumkehr

- generalisiertes thorakolumbales Schmerzsyndrom mit:

- generalisierten Myalgien

- segmentaler Dysfunktion, Haltungsinsuffizienz und Tendenz zu Hyperlaxidität

- nicht radiologisch nachweisbarer höhergradiger degenerativer Veränderung

- myofaszialem Syndrom

    Im Rahmen des psychosomatischen Syndroms mit vegetativer Symptomatik ohne nachweisbares somatischen Korrelat habe sich eine zunehmende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin entwickelt. Eine eigentliche Funktionseinschränkung im somatischen Sinne lasse sich nicht nachweisen. Im Vordergrund stehe eine psychische Beeinträchtigung mit entsprechender Psychosomatik.

5.9    Mit Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 14) nahmen die Ärzte der Z.___ aus psychiatrischer Sicht zu ihrem Gutachten vom 1. April 2015 und zu den Berichten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 sowie von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass das Gutachten vom 1. April 2015 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe. Ausser einem leichtgradigen Panvertebralsyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe keine krankhafte Störung festgestellt werden können, weshalb von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen sei.

    Für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden keine Anhaltspunkte. Denn eine solche setze einen inneren Konflikt mit einer speziellen Psychodynamik voraus. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Sodann fehle beim Beschwerdeführer eine entsprechende Psychopathologie für die Annahme einer affektiven oder wahnhaften Störung. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine Schizophrenie. Beim Beschwerdeführer seien anlässlich der Untersuchungen vielmehr weder Hemmungen, Misstrauen, Wahn noch ein Fremdbeeinflussungserleben zu beobachten gewesen (S. 2). Es sei auch nicht anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie nach der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ neu aufgetreten sei (S. 3).

5.10    Mit Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 22) nahmen die Ärzte der Z.___ aus rheumatologischer Sicht zu ihrem Gutachten vom 1. April 2015 und zu den Berichten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 und von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass die seit der Begutachtung neu erstellten Berichte im Vergleich zum Gutachten vom 1. April 2015 zu keiner Änderung der Beurteilung und insbesondere zu keiner Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führten. Vielmehr sei der im Bericht von Dr. F.___ aufgeführte Befund objektiv leichtgradig, weshalb die damit nicht kongruenten subjektiven Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers als verdeutlichend zu beurteilen seien und deswegen keine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden (S. 2). Obwohl die Ärzte des G.___ eine ausgeprägte Hypomobilität der Wirbelsäule und segmentale Dysfunktionen beschrieben hätten, hätten sie in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 1. April 2015 keine eindeutige Diagnose der beschriebenen Symptomatik gestellt. Sodann hätte die durch die Ärzte des G.___ erstellte Radiographie der Wirbelsäule keine Hinweise auf relevante Degenerationen ergeben, weshalb auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum Gutachten vom 1. April 2015 keine Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gerechtfertigt sei (S. 3).


6.

6.1    Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (vorstehend E. 4.1) davon ausging, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (vorstehend E. 4.2) eine deutliche depressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hintergrund einer PTBS, welche durch den Tod des im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers verursacht worden sei, und ging davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

6.2    Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2002 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und behinderungsangepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten war.


7.

7.1    Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. D.___, in ihren Berichten vom 16. Beziehungsweise 18. März 2014 (vorstehend. E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8) die Meinung vertrat, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus psychischen Gründen durch eine Persönlichkeitsstörung mit Soziophobie und depressiver Störung beziehungsweise durch eine Depression mittelschweren Grades mit psychotischem Syndrom und psychosomatischem Syndrom in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Anhaltspunkte für eine somatische Ursache des Beschwerdebildes verneinten auch die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3). Obwohl Dr. F.___, welcher zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahm, in seinem Bericht vom 30. April 2015 (vorstehend E. 5.5) einen psychovegetativen Erschöpfungszustand diagnostizierte, vertrat er die Meinung, dass die einzelnen Symptome nicht an einer Pathologie festgemacht werden könnten. Auch die Ärzte des G.___ nahmen im Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (vorstehend E. 5.6) zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und vertraten die Ansicht, dass die Ätiologie der somatischen Beschwerdesymptomatik mit Schweissneigung, Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können. Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter einem leichtgradigen, unspezifischen Panvertebralsyndrom leide, und dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde.

7.2    Demzufolge steht fest, dass die beteiligten Ärzte im Ergebnis übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, worauf vorliegend abzustellen ist.

7.3    Während die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3) in psychischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode mit schizoiden Zügen feststellten, diagnostizierten die Ärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 20. Mai 2015 (vorstehend E. 5.6) eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet. Während Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) feststellte, dass der Beschwerdeführer ein komplexes Bild verschiedenster Symptome aufweise, welches diagnostisch nicht klar einzuordnen sei, ging sie in ihrem Bericht vom 22. September 2015 (vorstehend E. 5.7) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verlustes seines im Jahre 1995 im Kleinkindalter verstorbenen Sohnes unter einer PTBS leide, und dass deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung leide.

7.4    Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (vorstehend E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8), worin eine ausschliesslich aus psychischen Gründen verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil Dr. D.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie verfügt.

7.5    Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 22. September 2015 (vorstehend E. 5.7), vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine PTBS verursacht worden sei. Denn diese Diagnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) auftreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Während Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS unter anderem damit begründete, dass der Beschwerdeführer auch nach 20 Jahren weiterhin unter unwillkürlichen und belastenden Erinnerungen an die Krankheit und den Tod seines im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes sowie unter einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten leide, blieb der Tod des Sohnes des Beschwerdeführer als Grund für dessen psychisches Leiden in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) unerwähnt. Sodann gilt es zu beachten, dass vorliegend die übrigen beteiligten Ärzte, insbesondere Dr. D.___, die Ärzte des E.___, die Ärzte der Z.___, Dr. F.___ und die Ärzte des G.___ dem Tod des Sohnes des Beschwerdeführers im Jahre 1995 nicht die Bedeutung als Ursache dessen aktueller psychischer Probleme zumassen. Demzufolge wäre vorliegend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich durch ein zwanzig Jahre zurückliegendes Trauma erheblich psychisch geschädigt und dadurch vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre, diesen Umstand den übrigen ihn behandelnden Ärzten mitgeteilt hätte. Auf Grund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen fehlen objektivierbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach zwanzig Jahren weiterhin unter erheblichen, wiederholten und ausweichlichen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen des traumatischen Ereignisses, welches sich im Jahre 1995 ereignete, leidet. Insofern fehlt es daher an einer rechtsgenügenden Grundlage zur Annahme einer invalidisierenden PTBS. Demzufolge vermag die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 22. September 2015 (vorstehend E. 5.7) nicht zu überzeugen und es kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden.

7.6    

7.6.1    In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 20. Mai 2015 (vorstehend E. 5.6) fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung ein Gespräch mittels eines externen Dolmetschers verweigert habe, weshalb stattdessen seine Ehegattin übersetzt habe.

7.6.2    Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen ist, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus (Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5). Abgesehen vom Übersetzer sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 132 V 443). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Bei übersetzenden Familienangehörigen besteht die Gefahr, dass sie auf den Inhalt der Kommunikation verfälschend einwirken, indem sie selektiv übersetzen, dem zu Untersuchenden selbständig Hinweise geben, selbständig das Wort ergreifen oder gar die Gesprächsführung für den Probanden zu übernehmen suchen. Daraus kann sich eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem Familienangehörigen ergeben, welche wiederum das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Gutachter behindert. Sodann gewährleisten Angehörige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität. Gerade für die psychiatrische Untersuchung ist eine wörtliche Übersetzung wichtig. Andernfalls kann es beispielsweise zu Problemen bei der Erfassung formaler Denkstörungen kommen (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Aus diesem Grunde wird der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs von der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1).

7.6.3    Nach der Rechtsprechung ist der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens, welches irregulär zustandegekommen ist, weil eine dem Exploranden angehörige Person dem Sachverständigen Dolmetscherdienste geleistet hat, regelmässig erheblich herabgesetzt, auch wenn die Expertise anhand der üblichen Beweiswertkriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) unauffällig erscheint. Hingegen ist der Beweiswert dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche Beurteilung ausgewirkt hat, insbesondere wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (zum Beispiel Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss, wenn gesicherte anamnestische Gegebenheiten für verlässliche Schlussfolgerungen bürgen, beispielsweise wenn ein geklagter hoher Leidensdruck mit dem Fehlen jeglicher Therapie oder mit dem Aktivitätenprofil der versicherten Person deutlich kontrastiert (BGE 140 V 260 E. 3.3.3), oder wenn eine differenzierte, auch verbal vermittelte Befunderhebung selbst mit einem geeigneten Dolmetscher stark behindert gewesen wäre (BGE 140 V 260 E. 3.4.2).

7.6.4    Dem Bericht der Ärzte des G.___ ist zu entnehmen, dass anlässlich der konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung eine Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers für die Verständigung mit dem Sachverständigen unabdingbar war. Aus diesem Grunde beabsichtigten die Ärzte des G.___ den Beizug eines externen Dolmetschers. Erst nach einer Weigerung des Beschwerdeführers, seine Einwilligung zum Beizug eines externen Dolmetschers zu erteilen, begnügten sich die Ärzte des G.___ mit der Übersetzung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.6.2 f.) indes nicht zur Übersetzung geeignet. Die Untersuchung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin als Übersetzerin habe sich denn auch gemäss den Ärzten des G.___ als sehr schwierig gestaltet, weshalb nicht alle Parameter zuverlässig hätten beurteilt werden können. Unter diesen Umständen ist von einem erheblich reduzierten Beweiswert des Berichts der Ärzte des G.___ vom 20. Mai 2015 auszugehen, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.

7.7    

7.7.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) unter Einschluss der Ergänzungen vom 18. Dezember 2015 (vorstehend E. 5.9) und vom 21. März 2016 (vorstehend E. 5.10) erfüllt hingegen sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter mangels eines auslösenden Traumas von genügender Schwere eine PTBS ausschlossen, dass sie ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden verneinten und in somatischer und psychischer Hinsicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen feststellten.

7.7.2    Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass sich die Gutachter in psychischer Hinsicht nicht ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, sondern diese hinterfragten und beispielsweise auf Grund einer differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und einem problemlosen Umgang mit der Untersuchungssituation sowie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Kinder regelmässig zu Sportveranstaltungen begleitet und mit seiner Familie in die Türkei reiste, die Angaben des Beschwerdeführer betreffend seine jahrelange Zurückgezogenheit und Menschenscheu in Zweifel zogen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ärzte der Z.___ davon absahen, eine depressive oder eine affektive Störung zu diagnostizieren

7.7.3    Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Ärzte der Z.___ keine wahnhafte Störung und insbesondere keine Schizophrenie diagnostizierten (vgl. vorstehend E. 5.4). Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O,. S. 127 ff.) werden für die Diagnose Schizophrenie mindestens ein eindeutiges (zwei oder mehr, wenn weniger eindeutig) der folgenden vier Symptome vorausgesetzt: Gedankenlautwerden, -eingebung, -entzug, -ausbreitung (1), Kontroll- oder Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten bezogen auf Körperbewegungen, Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen (2), kommentierende oder dialogische Stimmen (3), anhaltender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn (4), oder mindestens zwei Symptome aus folgenden Gruppen: anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität (5), Gedankenabreissen oder -einschiebungen in den Gedankenfluss (6), katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien, Negativismus oder Stupor (7), negative Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachter oder inadäquater Affekte (8). Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen sein. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ und mangels Hinweisen in den übrigen medizinischen Akten fehlen Anhaltspunkte für solche Symptome beim Beschwerdeführer, weshalb eine Schizophrenie vorliegend nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

7.8    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Z.___ und mithin seit dem 19. Februar 2015 (vgl. Urk. 27/96/3) die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in uneingeschränktem Umfang zuzumuten war.


8.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 6. Februar 2002 bis 3. August 2015 (vorstehend E. 3.6) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten in erheblicher Weise verbessert hat. Zu prüfen ist im Folgenden vorerst, ob die Aufhebung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Rente gerechtfertigt war.


9.

9.1    Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

9.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

9.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

9.4    In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (Urk. 27/7/2), ist vorliegend sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/aa und bb) abzustellen.

9.5    Da dem Beschwerdeführer gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter als die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war, ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt, da nach der Rechtsprechung ein solcher Abzug nicht angebracht ist, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

9.6    Auf Grund des Umstandes, dass sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist, dass kein Abzug vom Tabellenlohn (bei der Bemessung des Invalideneinkommens) vorzunehmen ist, und da dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit steht fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist.

9.7    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob.

    Die gegen die Verfügung vom 3. August 2015 (Urk 2) erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


10.

10.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) zu Recht die ihm bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob.

- 10.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

10.3    Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).    

    Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG).

10.4    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

11.

11.1    Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) fest, dass der Beschwerdeführer dauernd in erheblichem Umfang auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, und sprach aus diesem Grunde mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

11.2    Da der Beschwerdeführer bei Erlass der ihm erstmals eine Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) ausschliesslich auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung eine lebenspraktische Begleitung benötigte, bestand ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur, wenn gleichzeitig mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben war.

11.3    Da nach Gesagtem (vorstehend E. 9.7) rechtens ist, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob, fiel zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung des Bezugs einer Invalidenrente im Umfang von mindestens einer Viertelsrente, welche für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für eine lebenspraktische Begleitung bei einem psychischen Gesundheitsschaden vorausgesetzt wird, weg.

11.4    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 1. August 2016 aufhob.

    Demzufolge ist die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) erhobene Beschwerde abzuweisen.


12.    

12.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

12.2    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des BeschwerdeführersRechtsanwältin Yvonne Mäder, Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland, Wetzikon, nach Einsicht in die Kostennoten vom 10. März 2016 (Urk. 20) und vom 28. September 2016 (Urk. 30), in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten, von Barauslagen von Fr. 21.-- sowie eines Stundenansatz von Fr. 185.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 1‘900.--- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Mäder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz