Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00900




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, Mutter von fünf in den Jahren 1980, 1982, 1983, 1992 und 1997 geborenen Kindern ist und sich fast ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt betätigte, meldete sich am 24. Mai 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf chronische Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine globale Schmerzproblematik, bestehend seit 2-3 Jahren, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 10/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. die Mitteilung vom 25. August 2004 [Urk. 10/12]). Das Universitätsspital Y.___ erstattete das Gutachten am 30. November 2005 (Urk. 10/15) und ergänzte es am 25. Januar 2006 (Urk. 10/16). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltsabklärung, welche am 6. März 2006 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 31 % ergab (Urk. 10/17). Mit Verfügungen vom 13. März 2006 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 10/19) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/20). Die Einsprache vom 22. März 2006 (Urk. 10/21; inkl. Ergänzung vom 27. April 2006 [Urk. 10/25]) gegen die Rentenverfügung wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab (Urk. 10/29). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. November 2007 (Prozess-Nr. IV.2006.00536) abgewiesen (Urk. 10/36).

1.2    Am 27. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 10 Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (durch verschiedene Operationen am Rücken, an Fuss und Hand) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/50). Nach Einwand der Versicherten vom 5. September 2012 (Urk. 10/53; inkl. Ergänzung vom 30. Oktober 2012 [Urk. 10/58]) veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 10/59 f.). Der psychiatrische und der orthopädische Untersuchungsbericht wurden am 2. April 2013 erstattet (Urk. 10/62 und Urk. 10/63). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine neuerliche Haushaltsabklärung, welche am 29. Januar 2014 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 33.75 % ergab (Urk. 10/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2015 [Urk. 10/95]; Einwand vom 4. Mai 2015 [Urk. 10/98]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juli 2015 erneut ab (Urk. 2 [= Urk. 10/101]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ausgehend von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige mit Wirkung ab Mai 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 in ihrem Aufgabenbereich Haushalt zu 34 % eingeschränkt. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad, da sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei. Es bestehe somit kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe bereits anlässlich der ersten Haushaltsabklärung darauf hingewiesen, dass sie angesichts der wirtschaftlichen Situation der 7-köpfigen Familie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig sein würde, wenn das jüngste Kind in die Oberstufe wechsle (Urk. 1 S. 3). Auch anlässlich der im Januar 2014 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie angegeben, im Gesundheitsfall vollerwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 4). Angesichts dieser Aussagen sei die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden, sodass mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Neuanmeldung vom Dezember 2012 ein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin als Mutter von 5 kleinen Kindern zunächst nicht erwerbstätig gewesen sei, sei nachvollziehbar. Daraus könne nichts in Bezug auf einen späteren beruflichen Werdegang als Gesunde abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009, als das jüngste Kind in die Oberstufe gewechselt habe, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe klar krankheitsbedingte Gründe gehabt. Zudem sei der berufliche Werdegang nach Beginn der Krankheit zur Beurteilung der Statusfrage nicht massgeblich (Urk. 1 S. 6). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren IV-Rentner sei, sei davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall ein Rollenwechsel stattgefunden hätte. Die aktuelle Familiensituation (Unterstützung durch die älteren Kinder im Haushalt, Verlust der Lehrstelle des jüngsten Sohnes) sei weiter ein Grund für eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Die medizinische Beurteilung des RAD vom 2. April 2013, wonach die Beschwerdeführerin bei einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.0/F32.1) im Rahmen einer psychosozialen Belastungsstörung rein hypothetisch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % eingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 10/62/8) und sich aus orthopädischer Sicht im Vergleich zur ersten Begutachtung an der Restarbeitsfähigkeit nichts geändert habe (Urk. 10/63/7 f.; 60%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und 40%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne freie Zeiteinteilung), erscheint aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar (vgl. auch die Stellungnahmen des RAD vom 10. Juni 2013 und vom 20. März 2014 unter Berücksichtigung der nach der RAD-Untersuchung eingeholten medizinischen Berichte [Urk. 10/94/4 f.]). Bei nicht erkennbarer Befundänderung in orthopädischer Hinsicht (Urk. 10/63/7) ist zudem auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 26. November 2007 hinzuweisen: Darin wurde festgehalten, die gutachterliche Einschätzung, wonach für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, sei für die Beschwerdeführerin als äussert grosszügig bemessen zu betrachten (Urk. 10/36/19). Nachvollziehbar erscheint sodann auch die im Haushaltsbericht vom 19. März 2015 ausgewiesene Einschränkung im Haushaltsbereich von 33.75% (Urk. 10/93). Da diese Faktoren unbestritten blieben, ist auch nicht weiter auf sie einzugehen.

3.2    Gemäss Abklärungsbericht vom 13. März 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, sie würde in Zukunft im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr jüngster Sohn das 12. oder 13. Lebensjahr erreiche (Urk. 10/17/3; der jüngste Sohn wurde am 6. Juli 1997 geboren [Urk. 10/40/3]). Bei der Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2014 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, bei guter Gesundheit sicherlich arbeitstätig zu sein. Sie habe keine Kinder mehr zu betreuen, ihr jüngster Sohn sei mit 16 Jahren alt genug (Urk. 10/93/3).

3.3    Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge. Zum einen absolvierte sie seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz (Einreise im Jahr 1991; Urk. 10/1/1) lediglich je einen 8-monatigen sowie einen 3-monatigen Arbeitseinsatz (vgl. Urk. 10/76). Zum anderen nahm sie bei Eintritt des jüngsten Sohnes in die Oberstufe keine Teilzeiterwerbstätigkeit auf, obwohl ihr eine solche sowohl gemäss Gutachten vom 30. November 2005 als auch gemäss RAD-Untersuchungsbericht vom 2. April 2013 zumutbar gewesen wäre. Weshalb der berufliche Werdegang nach Beginn einer Krankheit zur Beurteilung der Statusfrage nicht massgeblich sein soll (Urk. 1 S. 6), ist indessen nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin die finanzielle Situation als Hauptgrund für eine im Gesundheitsfall ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit anführt, ist nicht einzusehen, weshalb sie die im Krankheitsfall noch bestehenden Ressourcen nicht voll ausschöpft. Es wurde durch keine Umstände belegt, dass sie im Jahr 2009, als ihr jüngster Sohn in die Oberstufe wechselte, Suchbemühungen getätigt oder sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hätte.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, wobei ihr bei einer 34%igen Einschränkung im Haushalt kein Rentenanspruch zusteht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro