Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00903 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Spengler und Sanitärinstallateur. Hernach war er mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 7/6). Von 2004 bis 2008 besuchte er eine höhere Fachschule, welche er mit einem Diplom als Techniker HF Unternehmensinformatik abschloss (Urk. 7/2/5 und 7/29/1). Ab dem 14. Juli 2008 war er als Personalberater (Consultant) bei der Y.___ AG tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 10. August 2009 gekündigt, wobei der letzte Arbeitstag der 10. Februar 2009 war (Urk. 7/2/5, 7/6/1 und 7/11). Am 11. Mai 2009 trat der Versicherte eine Stelle als Junior Consultant bei der Z.___ AG an, welche ihm noch in der Probezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach (Urk. 7/13). Ab dem 13. Juli 2009 war der Versicherte in der Klinik A.___ hospitalisiert, wo ihm von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/1).
Am 16. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese zog erwerbliche (Urk. 7/6, 7/10, 7/11, 7/13, 7/22, 7/27 und 7/29) und medizinische (Urk. 7/14 und 7/19) Unterlagen bei. Überdies gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/20), das am 29. Juli 2010 erstattet (Urk. 7/31) und am 21. September 2010 ergänzt (Urk. 7/38) wurde. Darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente für den Monat Juni 2010 in Aussicht (Urk. 7/43). Überdies ordnete sie mit gleichentags erlassenem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung an (Urk. 7/42). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 7/46), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2011, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/50), wie angekündigt eine auf den Monat Juni 2010 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/54). Bereits kurz darauf meldete sich der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Verlaufsberichts vom 12. April 2011 (Urk. 7/55) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2011 auf sein Gesuch nicht eintrat (Urk. 7/65). Auf eine weitere Neuanmeldung vom 25. Januar 2014 (Urk. 7/69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/73).
Am 6. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe (Urk. 7/74 und 7/75). Die IV-Stelle forderte ihn dazu auf, die geltend gemachte wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen (Urk. 7/78). Überdies holte sie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/79). In der Folge wurden diverse ärztliche Unterlagen eingereicht (Urk. 7/84, 7/87 und 7/91). Mit Vorbescheid vom 28. April 2015 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/93). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/96 und 7/98). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2015 (Urk. 2 = 7/100) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2015 Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Rentenanspruchs und zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 Kenntnis erhalten, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und lic. iur. Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 8). Dieser reichte am 10. Dezember 2015 seine Honorarnote (vgl. Urk. 10 und 11) und am 15. Dezember 2015 einen weiteren Arztbericht vom 8. Dezember 2015 ein (Urk. 12 und 13).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu eingereichte Unterlage (Urk. 13) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Das Gesagte gilt auch, wenn die Neuanmeldung nach rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente erfolgt (BGE 133 V 263 E. 6).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat-sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 7/84, 7/87 und 7/91) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 10. Februar 2011, mit welcher ihm für Juni 2010 ein halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/54), glaubhaft gemacht hat oder ob diese lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes enthalten (vgl. Urk. 1 und 2).
Zwar hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren einen weiteren Arztbericht vom 8. Dezember 2015 eingereicht (vgl. Urk. 12 und 13). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren – unter Fristansetzung und Androhung von Säumnisfolgen
(vgl. Urk. 7/78) – hinreichend Gelegenheit hatte, um medizinische Unterlagen beizubringen. Insbesondere ist allein der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2015 präsentierte. Der neu eingereichte ärztliche Bericht (Urk. 13) hat daher unberücksichtigt zu bleiben.
3.
3.1 Die Verfügung vom 10. Februar 2011 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 29. Juli 2010 samt Ergänzung vom 21. September 2010 (Urk. 7/31 und 7/38; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. November 2010, Urk. 7/49).
Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Zyklothymia (ICD-10: F34.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1), Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61)
- Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), weiterbestehend im Erwachsenenalter.
Überdies wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Teilremission mit gelegentlichen Rückfällen (ICD-10: F10.201), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Kokain, Ecstasy, Amphetamine, Cannabis, Opiate, Opioide, etc., gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20), und Störungen durch Nikotin, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1), diagnostiziert, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 7/31/10).
Sowohl in den angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (als diplomierter Unternehmensinformatiker, IT- oder KV-Angestellter/Sachbearbeiter, Spengler und Sanitärinstallateur) als auch in anderen adaptierten Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Juli 2010 ca. 20-30 %. Hiermit sei bei etwas verminderter Leistungsfähigkeit um ca. 20-30 % inklusive etwas vermehrter Pausen eine Tätigkeit im vollen zeitlichen Pensum gemeint. Eine weitere Verminderung der Arbeitsunfähigkeit sei im Zuge der Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erwarten (Urk. 7/31/15). In der Tätigkeit als Junior Consultant in der Stellenvermittlung im IT-Bereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 25-30 %. Zur Verbesserung des Stressmanagements wären bei einem Vollzeitpensum ein etwas vermehrter Pausen-
bedarf und eine geringgradige Verlangsamung des Arbeitstempos bei Tendenz zu leichtgradigen Konzentrationsstörungen für die Verminderung der Leistungs-fähigkeit zu beachten. Durch eine Bearbeitung in einer adäquaten und konsequenten Psychotherapie, gegebenenfalls durch eine spezifische Rehabilitationsbehandlung, könnten die Defizite der sozialen Kompetenzen mittelfristig etwas gebessert werden (Urk. 7/38).
3.2 Aufgrund der medizinischen Einschätzung wurde ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘700.-- und einem (mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in jeglicher Tätigkeit) erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 47‘775.-- ab Juli 2010 ein Minderverdienst von Fr. 15‘925.-- und ein Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt (vgl. Urk. 7/41/8 und 7/51/2).
4.
4.1 Nach der Neuanmeldung vom 6. März 2015 wurde unter anderem ein Abschlussbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 10. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 7/87/7). Die beiden hatten den Beschwerdeführer vom 23. Mai 2011 bis zum 8. September 2014 wegen der diagnostizierten Kokain- und Alkoholabhängigkeit, ADHS und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Zum ersten Gespräch sei der Beschwerdeführer mit vollem Elan und Tatendrang erschienen und habe über seine bevorstehende Sozialpädagogen-Ausbildung berichtet. Er habe sich vorgenommen, sich mit dem Thema alkohol- und kokainfreie Lebensführung auseinanderzusetzen. Er habe täglich sein Tagebuch geführt und sich durch Sport und andere Beschäftigungen sehr gut ablenken können. Es sei zu gelegentlichen Abstürzen gekommen, aber auch zu mehrmonatigen suchtmittelfreien Phasen. Obwohl dem Beschwerdeführer die Ausbildung gefallen habe, hätten sich die ersten Ängste und Befürchtungen gezeigt. Die anfänglich hohe Motivation sei von kurzer Dauer gewesen. Besonders die Praktikumsstellensuche und der Umgang mit anderen Mitarbeitern hätten sich als sehr schwierig und schliesslich als überfordernd herausgestellt, so dass er die Ausbildung abgebrochen habe. Überdies habe er bei der Psychiatrie E.___ zu einem geringen Prozentsatz im Computerbereich gearbeitet. Nachdem sich die Erwartungen in St. Gallen nicht erfüllt hätten, habe er eine kurze Therapiepause eingelegt und berichtet, dass er sich einen ADHS-Spezialisten suchen möchte. Anschliessend habe er sich wieder bei ihnen gemeldet, um sich dem ADHS-Thema zu widmen. Die wichtigsten Bücher habe er bereits gelesen. Eine berufliche Laufbahnberatung oder Abklärung im Hinblick auf eine berufliche Umschulung wäre sehr sinnvoll (Urk. 7/87/8).
4.2 Aus dem Bericht der Psychiatrie E.___ vom 22. September 2014 (Urk. 7/87) geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer von Mai bis Juni 2014 hinsichtlich der im Raum stehenden Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) untersuchen liess. Obwohl die Selbstbeurteilungsfragebögen auf ein ADHS im Erwachsenenalter hingewiesen hatten, konnte diese Diagnose durch die strukturierten Interviews DIVA und WIR nicht bestätigt werden. Die Suchtgeschichte, die Panikattacken, die affektive Labilität und die emotionale Überreagibilität seien besser mit einer emotionalen Instabilität zu erklären. Das in der neuropsychologischen Testung festgestellte Aufmerksamkeitsdefizit spreche zwar eher für ein ADHS, sei aber auch mit einer emotionalen Überreagibilität kompatibel. Es werde eine weitere diagnostische Abklärung beim behandelnden Psychiater empfohlen (Urk. 7/87/5).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 7. April 2015 schriftlich fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2014 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Die tatsächlichen Verhältnisse des Patienten hätten sich seit der letzten Verfügung deutlich verschlechtert. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Ausbildung abbrechen müssen und sei wenig später auch noch aus dem Arbeitsmarkt herausgefallen. Dr. F.___ vertrat die Auffassung, dass der Patient auf Leistungen der Invalidenversicherung angewiesen sei, weshalb dessen Gesuch vom März 2015 zu prüfen sei (Urk. 7/84).
Am 16. Mai 2015 führte Dr. F.___ ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer in seine Behandlung begeben habe, weil sich seine psychische, soziale und persönliche Situation weiter verschlechtert habe. Dr. F.___ diagnostizierte eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30), eine Zyklothymie (ICD-10: F34.0), eine Kokain-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20), und eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20).
Die emotionale Instabilität sei deutlich ausgeprägt. Der Patient zeige eine wechselnde instabile Stimmung und eine innere Leere. Er sei beziehungsunfähig und seine Nähe-Distanzregulation sei stark gestört. Er setze seine Interaktionspartner unter Druck und sei manipulativ. Diese gestörten Interaktionsmuster seien ihm bis jetzt am meisten im Weg gestanden, sich beruflich zu integrieren. Am auffallendsten sei jedoch die deutliche Verschlechterung der Stimmungslage, die mitunter täglich zwischen hypomanisch und depressiv oszilliere und vom Patienten als äusserst quälend empfunden werde. In den maniformen Phasen zeige er eine starke Anspannung und Reizbarkeit, sei provokativ und es gelinge ihm nur mit Mühe, gewalttätige Tendenzen und Impulse zurückzuhalten. Die Stimmungstiefs seien geprägt von Trauer, Insuffizienzgefühlen und Resignation. Suizidale Phantasien träten ebenfalls auf. Diese starke Stimmungsinstabilität könne ein Symptom der vorliegenden Persönlichkeitsstörung darstellen. Es liege jedoch zusätzlich eine zyklothyme Störung vor. Wahrscheinlich sei die Stimmungslage des Patienten bereits in den letzten Jahren deutlich instabil gewesen, jedoch durch den Drogenkonsum „abgedeckt“ worden. Seit 2014 sei der Beschwerdeführer glaubhaft abstinent. Er sei seit dem 10. August 2014 zu 50 % krank geschrieben. Um die Tagesstruktur bemüht arbeite er mehrere Stunden pro Woche im Freiwilligendienst (Urk. 7/91/2).
Insgesamt betrachtet habe sich das Bild der emotional-instabilen Persönlich-keitsstörung seit dem Jahr 2011 deutlich verschlechtert. Die destruktiven Muster, die interaktionellen Schwierigkeiten und die Stimmungslabilität hätten zugenommen. Es drohe eine Chronifizierung (Urk. 7/91/2).
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird insoweit richtig erkannt, dass sich die aktuelle Diagnosestellung von derjenigen durch Dr. B.___ im Jahr 2010 zum Teil unterscheidet (Urk. 1 S. 6). Neu wird zusätzlich zur Zyklothymia eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. Urk. 7/87/8 und 7/91/1), während die damals (unter anderem) von Dr. B.___ gestellte Verdachtsdiagnose bezüglich eines ADHS (Urk. 7/31/10) nicht erhärtet werden konnte (vgl. Urk. 7/87/5). Allein aus dem Hinzutreten oder Wegfallen einzelner Diagnosen lassen sich jedoch keine Erkenntnisse bezüglich einer allfälligen (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung gewinnen (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2). Vielmehr ist zu bemerken, dass bereits Dr. B.___ seit der Jugendzeit bestehende persönlichkeitsstrukturelle Besonderheiten mit narzisstischen, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen und Defizite bezüglich der sozialen Kompetenzen mit daraus resultierenden Konflikten, Schwierigkeiten und konsekutiver Zunahme des inneren Anspannungsniveaus feststellte. Er warf in seinem Gutachten die Frage auf, ob die in den letzten Jahren beobachteten Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen mit einem im Erwachsenenalter fortbestehenden ADHS oder eher mit den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten zu erklären seien, die sich in diagnostischer Hinsicht im Längsschnitt der inzwischen vorliegenden Befunde zum psychischen Zustand doch so ausgeprägt darstellten, dass eine definitive Persönlichkeitsstörung zu diskutieren beziehungsweise zu diagnostizieren sei. Auch der damals behandelnde Psychiater habe wohl Überlegungen in dieser Hinsicht angestellt, die er in seinem Bericht vom 30. Juni 2010 formuliert habe. Im Bericht der Klinik A.___ würden die Defizite der sozialen Kompetenzen in einen ausschliesslichen Zusammenhang mit dem ADHS gestellt. Allerdings würden in diesem Kontext auch Verhaltensauffälligkeiten geschildert, die an und für sich typisch seien bei narzisstischen, emotional-instabilen oder histrionischen Persönlichkeitszügen. In Bezug auf die
Persönlichkeitsdiagnostik seien in diesem Bericht keine näheren Angaben zu finden (Urk. 7/31/11 f.).
In der Folge beschränkte sich Dr. B.___ – im Einklang mit der damals vorhandenen Aktenlage – zwar auf die lediglich differentialdiagnostische Erwähnung einer Persönlichkeitsstörung. Die attestierten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründete er jedoch weitgehend mit den Defiziten der sozialen Kompetenzen, welche durch das ADHS und die kombinierte Persönlichkeitsstörung bestimmt würden (Urk. 7/31/15). Es seien leichte Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Konzentrationsfähigkeit, der Ausdauer und eine verminderte Geduld bei monotonen Tätigkeiten, eine verminderte emotionale Belastbarkeit und eine etwas verminderte Stress- und insbesondere auch eine verminderte Frustrationstoleranz vorhanden. Zudem bestünden deutliche Defizite der sozialen Kompetenzen, insbesondere eine einschränkte Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit, aber auch eine eingeschränkte Fähigkeit, die Grenzen anderer einzuhalten, eine eingeschränkte Teamfähigkeit und Einschränkungen von Empathie und Mitgefühl mit anderen. Die Einschränkungen lägen weniger im kognitiven Bereich, sondern eindeutig im emotionalen Bereich (Urk. 7/31/15).
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ berücksichtigt somit bereits die emotionale Instabilität und Überreagibilität. Insbesondere trägt sie auch der mangelhaften Beziehungsfähigkeit, der Nähe-Distanzproblematik und den gestörten sozialen Interaktionsmustern, welche von Dr. F.___ eindrücklich beschrieben und als Hauptgrund für die misslungene berufliche Integration genannt werden (Urk. 7/91/2), Rechnung.
5.2 Es mag zutreffen, dass Dr. F.___ mehrfach von einer Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers gesprochen hat (Urk. 1 S. 6; vgl. Urk. 7/84 und 7/91/1). Er hat diese Einschätzung jedoch nicht mit entsprechenden neuen Befunden begründet (vgl. Urk. 7/84 und 7/91; vgl. auch Urk. 7/31/9 und 7/31/13). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, mit anderen Personen längerfristig zurecht zu kommen und sich in ein Arbeitsverhältnis zu integrieren (Urk. 1 S. 6), hat bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten eingehend thematisiert (vgl. Urk. 7/31/9, 7/31/11 ff., 7/31/16 und 7/31/18). Insbesondere hat er den Sinn einer (erneuten) Umschulung des Exploranden in Frage gestellt, da dieser bereits verschiedene Ausbildungen erfolgreich absolviert habe und seine Probleme nicht bei der Tätigkeit an sich, sondern im Umgang mit den Arbeitskollegen lägen. Aus diesem Grund habe er es bisher nicht geschafft, sich längerfristig in einem regulären Angestelltenverhältnis zu stabilisieren (Urk. 7/31/18).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte invaliditätsrelevante erhebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes und seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der von ihm neu beigebrachten Unterlagen nicht glaubhaft erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist auf sein erneutes Leistungsbegehren somit zu Recht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 10. Dezember 2015 eingereicht (Urk. 10 und 11). Der geltend gemachte Aufwand von 9,05 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 21.30 erscheint angemessen. Es ist ihm daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 2‘173.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘173.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke