Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00904 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 15. September 2016
in Sachen
X.___, geb. 2011
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im Juni 2011, wurde am 15. Juli 2014 (Eingangsdatum) von seinen Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen 405 (Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Nach Einholung des Arztberichtes von Dr. med. A.___ des B.___ vom 5. August 2014 (Urk. 6/5) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Oktober 2014 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 6/7).
Mit Zusatzgesuch vom 20. April 2015 (Eingangsdatum) ersuchten die Eltern des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/9). Die IV-Stelle liess daraufhin den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag (folgend: Abklärungsbericht) vom 18. Mai 2015 erstellen (Urk. 6/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Mai 2015, Urk. 6/15; Einwand vom 17. Juni 2015, Urk. 6/16) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2029 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die Eltern des Versicherten am 7. September 2015 Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 9. Juli 2015 sei teilweise aufzuheben und es sei ab dem 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab dem 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2015 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort gesetzt und den Eltern des Versicherten das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, um das Formular vollständig auszufüllen und dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-21) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Eltern des Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2015 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 7). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, da die Eltern des Versicherten das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht eingereicht haben.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Versicherte gemäss der Abklärung in drei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe brauche (An-/Auskleiden, Essen und Notdurft). In den restlichen Bereichen bestehe eine altersentsprechende Selbständigkeit.
Die Eltern des Versicherten brachten demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der Versicherte auch im Bereich Fortbewegung eingeschränkt und auf Dritthilfe angewiesen sei. Er habe erst mit 19 Monaten frei gehen können. Selbständiges Treppenlaufen klappe immer noch lediglich in drei von fünf Fällen. Bis Ende 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, ohne fremde Hilfe Treppen zu überwinden. Ab dem Erreichen des zweiten Altersjahres sei dieser Bereich entsprechend anzurechnen. Der Bereich Fortbewegung sei somit ab Juli 2013 bis Dezember 2014 ausgewiesen. Ab dem 1. Juli 2014 (Ablauf des Wartejahres) seien somit vier Lebensbereiche ausgewiesen, womit eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades vom 1. Juli 2014 bis zum 31. März 2015 (drei Monate nach der Verbesserung) und ab dem 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
2.4 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
2.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Der Abklärungsbericht vom 18. Mai 2015 wurde von einer Abklärungsperson, welche sich beim Versicherten zu Hause Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verschafft hatte, und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten erstellt. Die Abklärungsperson nahm Rücksprache mit den Eltern und erhob die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie auch die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung. Der Bericht ist plausibel und nachvollziehbar, womit ihm Beweiseignung zukommt.
Aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Versicherte beim An-/Auskleiden und der Notdurft seit Juli 2014 und beim Essen seit Dezember 2012 im Vergleich zu einem gesundheitlich nicht eingeschränkten gleichaltrigen Minderjährigen auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen ist - was des Weiteren auch unbestritten blieb.
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Bereich Fortbewegung ebenfalls auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen war.
3.2.1 Die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen erfolgt anhand des Anhangs III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. März 2016; folgend: Anhang III KSIH).
Darin wird in Bezug auf das Fortbewegen im oder ausserhalb des Hauses und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte festgehalten, dass ein Kind ab 15 Monaten frei gehen könne. Ab 2 Jahren könne es allein Treppenlaufen (Anhang III KSIH S. 206). Gleichzeitig wird konstatiert, dass es sich bei den im Anhang III KSIH genannten Altersangaben um Orientierungswerte handle, welche nicht in jedem Fall absolut anzuwenden seien. In den meisten Fällen könne es „normale“ respektive nicht pathologisch (krankheits-)bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie seien bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne seien die Richtlinien flexibel zu handhaben (Anhang III KSIH S. 202).
3.2.2 Die Eltern des Versicherten brachten vor, dass frei Gehen erst mit 19 Monaten möglich gewesen sei. Selbständiges Treppenlaufen klappe immer noch lediglich in drei von fünf Fällen - bis Ende 2014 sei es überhaupt nicht möglich gewesen (Urk. 1).
Im Bericht über die Entwicklungsuntersuchung vom 29. April 2014 des C.___ hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Versicherte 2 Jahre, 10 Monate und 4 Tage alt sei. Anamnestisch sei ein freies Gehen im Alter von 11.5 Monaten und Kriechen mit ca. 4 Monaten möglich gewesen. Aktuell meistere der Versicherte Treppen im Nachstellschritt und mit Festhalten alternierend. Laut den Eltern sei der Versicherte grobmotorisch geschickt und habe eine gute Bewegungsqualität, würde selten stolpern oder stürzen. Er würde gerne draussen spielen, klettern, balancieren, schaukeln und mit dem Ball spielen. Er springe zuhause gerne auf dem Trampolin und würde bereits Trottinett fahren (Urk. 6/1/1). Im Rahmen der Befunderhebung notierten sie, dass sie mit dem Versicherten die Zürcher-Neuromotorik I durchgeführt hätten. Das Treppensteigen sei ohne Festhalten mit Beistellschritt und mit Festhalten im alternierenden Schritt erfolgt. Er springe von der untersten Stufe, den Einbeinstand mache er aufgrund mangelnder Compliance nicht nach. Er werfe den Ball mit gutem Schwung. Insgesamt bestehe eine altersentsprechende grobmotorische Entwicklung (Urk. 6/1/1).
Demnach ist - den Angaben der Eltern des Versicherten gegenüber den behandelnden Ärzten folgend - davon auszugehen, dass der Versicherte im Alter von 15 Monaten frei gehen konnte. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung lag beim Versicherten im Alter von 2 Jahren und 10 Monaten eine altersentsprechende grobmotorische Entwicklung vor. Damit ist - gerade auch unter Berücksichtigung, dass die Altersangaben im Anhang III KSIH nur Orientiertungswerte darstellen (vgl. E. 3.2.1) und den Aussagen der ersten Stunde in der Regel mehr Gewicht zukommt (vgl. E. 2.6) sowie der ärztlichen Feststellung, dass eine altersentsprechende grobmotorische Entwicklung bestehe - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte im Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme krankheitsbedingt langdauernd eingeschränkt gewesen war.
3.3 Dass der Versicherte in anderen als den bereits berücksichtigten alltäglichen Lebensbereichen langdauernd eingeschränkt wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies vorgebracht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und den gesetzlichen Vertretern des Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler