Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00906




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 15. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser

Advokaturbüro

Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, war vom 1. August 2007 befristet bis 31. Januar 2008 als Fachangestellte Gesundheit im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/13/2 Ziff. 2.1, 2.2 und 2.7). Die Versicherte meldete sich am 12. Februar 2007 mit Verweis auf ein Cushing-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 Ziff. 7.2).

    Am 14. Januar 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung der Versicherten zur Arztgehilfin (Urk. 9/28). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2009 (Urk. 9/39) wurde die Massnahme abgeschlossen.

1.2    Am 12. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 9/84) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.3    Die Versicherte meldete sich am 8. September 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/87). Am 24. September 2014 wurde der Versicherten der Vorbescheid (Urk. 9/89) zugestellt, wogegen diese am 21. Mai 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 9/109). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 9/111 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur genaueren Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Am 15. September 2015 erklärte die Versicherte den Rückzug des Gesuches (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 Mitte) um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach den eingereichten Berichten bestehe eine neue Diagnose, die jedoch keinen längerfristigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). In der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich mit der Verfügung vom Juli 2013 verschlechtert habe. Sie habe sich im September 2014 wegen eines zunehmenden Erschöpfungszustandes und einer depressiven Symptomatik in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben müssen. Ihre Leistungsfähigkeit habe sich immer mehr vermindert und sie sei den alltäglichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen. Nach einem Klinikaufenthalt habe sich ihr gesundheitlicher Zustand vorübergehend verbessert, in der Zwischenzeit aber wieder verschlechtert. Sie habe in den letzten Jahren immer wieder versucht, ein Arbeitspensum von 80 % oder gar 100 % einzuhalten, was ihr aber nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

    Der medizinische Sachverhalt sei bisher nicht umfassend abgeklärt worden. Sie habe sich im Jahr 2004 beide Nebennierenrinden entfernen lassen müssen. Eine durch die substituierte Nebennierenrindeninsuffizienz bedingte verminderte Leistungsfähigkeit sei medizinisch anerkannt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Behauptung des RAD sei verfehlt, wonach die medizinischen Befunde klar und weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2004 ein Cushing-Syndrom bei bilateraler, makronodulärer Nebennierenhyperplasie festgestellt (Urk. 9/64/6). Am 5. Mai 2004 wurde eine Adrenalektomie beidseits durchgeführt (Urk. 9/64/7).

    In beruflicher Hinsicht absolvierte die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ eine Lehre zur Fachangestellten Gesundheit, die sie am 31. Juli 2007 erfolgreich abschloss (Urk. 9/23/7). Anschliessend arbeitete sie dort als Fachangestellte Gesundheit mit einem reduzierten Pensum von 80 %. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine bis zum 31. Januar 2008 befristete Anstellung (Urk. 9/13/2-3 Ziff. 2.1, 2.2, 2.7 und 2.9).

3.2    Von medizinischer Seite gab Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in einer Stellungnahme vom 5. März 2008 (Urk. 9/14 S. 3) an, die zurzeit arbeitslose Pflegerin leide gemäss dem aktuellen Bericht des Endokrinologen Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, an einem Zustand nach operativer Nebennierenentfernung mit einer Hormonersatztherapie. Es sei damit nachvollziehbar, dass sie für einen unregelmässigen Schichtbetrieb oder den Nachtdienst nicht geeignet sei. Es bestehe jedoch keine unmittelbar drohende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sofern ein Arbeitsplatz mit regelmässigen Arbeitszeiten gefunden werde.

3.3    Dr. med. C.___, Personalärztlicher Dienst, D.___, führte in einem Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 9/43) aus, die Beschwerdeführerin habe im Mai 2012 im D.___ eine Stelle als Medizinische Praxisassistentin mit einem Pensum von 60 % angetreten. Das Ziel sei es gewesen, die Stelle sobald als möglich auf 100 % aufzustocken. Ab Juni 2012 habe sie eine Stelle mit einem Pensum von 80 % erhalten. Mit dem Arbeitspensum von vier Tagen pro Woche auf der Poliklinik des D.___ sei es regelmässig zu krankheitsbedingten Absenzen gekommen.

    Die Beschwerdeführerin habe sich bei Dr. C.___ in der personalärztlichen Sprechstunde gemeldet wegen Beschwerden im Sinne von körperlicher Erschöpfung, Müdigkeit und Übelkeit, vor allem morgens, und fehlendem Gefühl der Erholung in der Freizeit. Bei der Beschwerdeführerin sei eine endokrinologische Grunderkrankung bekannt. Sie habe eine Substitutionstherapie, wobei man bedenken müsse, dass die Therapie niemals so optimal angepasst sein könne wie bei einem Gesunden. Aufgrund der Grunderkrankung bestehe eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit an Situationen mit grösserer psychischer und/oder körperlicher Belastung. Möglicherweise resultiere daraus eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Durch den Hausarzt sei letztes Jahr noch eine psychologische Betreuung etabliert worden.

    Ab dem 1. September 2012 verrichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anstellung im D.___ wieder ein Pensum von 60 % (Urk. 9/48/3).

3.4    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/64/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- ACTH-unabhängiges Cushing-Syndrom bei bilateraler, makronodulärer Nebennierenhyperplasie

- Status nach beidseitiger Adrenalektomie am 5. Mai 2004

- unter Substitutionstherapie mit Cortison/Florinef

    Dr. E.___ gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 14. Dezember 2012 (Urk. 9/64/5) an, die Beschwerdeführerin solle wegen ihrer Grunderkrankung nur 60 % pro Woche arbeiten. Dies bedeute drei ganze Tage Arbeit und zwei Tage Erholung. Eine erhöhte Arbeitsbelastung pro Woche mit anschliessender Kompensation in der Folgewoche habe keinen positiven Einfluss auf die Erkrankung und sei zu vermeiden.

3.5    Dr. B.___ gab in einem Bericht vom 1. Februar 2013 (Urk. 9/66) zur Krankengeschichte an, die Beschwerdeführerin könne die geforderte Arbeitsleistung körperlich nicht erbringen. Sie erbringe während fünf bis sechs Stunden pro Tag eine volle Leistung, danach komme es zu einem Einbruch (Ziff. 1.4). Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % sei machbar. Insofern sei eine befriedigende Leistung möglich (Ziff. 1.7).

3.6    Dr. A.___ führte in einer Stellungnahme vom 1. März 2013 (Urk. 9/70 S. 3) aus, er schliesse an die Stellungnahmen vom 5. März und vom 1. Juli 2008 an. In den aktuellen Berichten von Dr. B.___ und der Hausärztin Dr. E.___ werde nur eine substituierte Nebenniereninsuffizienz beschrieben, allerdings mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit im Sinne einer Erschöpfung nach mehr als sechs Stunden täglicher Arbeit. Beim Grundleiden der Beschwerdeführerin sei dies aus medizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Somit sei in der angestammten und auch in der leidensangepassten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin leistungsmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen. Ein genauer Zeitpunkt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit lasse sich rückblickend nicht bestimmen, da der Gesundheitsschaden an sich bereits seit 2004 vorhanden sei.

3.7    Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 9/84) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

    Dabei ging sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % aus, sondern vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin in einem damals vorübergehend ausgeübten Pensum von 80 % erzielte (S. 2 unten).

    

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Schreiben vom 8. September 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/87). Sie gab darin an, das F.___ habe ihr mitgeteilt, dass sie an einer Vorstufe von Brustkrebs / DCIS erkrankt sei. Diese Diagnose sei Anfang April 2014 bestätigt worden. In ihrem Fall, ohne Nebennieren, potenzierten sich die Auswirkungen der Erkrankung noch zusätzlich. Sie könne das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 80 % nicht mehr meistern.

4.2    Die Beschwerdeführerin reichte mit der Neuanmeldung einen Bericht von Prof. med. G.___, Chefarzt, und PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Brustchirurgie, I.___, vom 3. April 2014 (Urk. 9/86/2-3) ein.

    Die Ärzte stellten darin neu die Diagnose:

Duktales carcinoma in situ non high grade rechts, pTis (5mm) RO und fokal flache epitheliale Atypie (FEA) rechts

- Zustand nach Tumorektomie rechts bei 9-11 Uhr, Vakuumbiopsie rechts bei 5 Uhr und links bei 5 Uhr am 30. Oktober 2013

    Als weitere Diagnose nannten sie einen Zustand nach Cushing-Syndrom und laparoskopischer Entfernung von zwei Nebennierentumoren im Mai 2005 (S. 1). Das weitere Vorgehen bestehe in einer genetischen Beratung mit anschliessender BRCA-Testung (S. 2).

4.3    Dr. med. J.___, praktische Ärztin, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 9/88 S. 2 unten) an, mit der seit Oktober 2013 vorliegenden Diagnose eines duktalen Carcinoma in situ der rechten Mamma werde eine neue Diagnose genannt, welche jedoch zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Eine weiterführende Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert.

4.4    Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem ärztlichen Zeugnis vom 10. Oktober 2014 (Urk. 9/93) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. September 2014 bei ihr in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei ihr aufgrund eines zunehmenden Erschöpfungszustandes und einer depressiven Symptomatik zugewiesen worden.

    Die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitsversuch als Praxisassistentin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % Mitte September 2014 auf ein Pensum von 60 % reduzieren müssen. Die Patientin sei völlig erschöpft und nach der Arbeit nicht in der Lage gewesen, ihre Hausarbeiten zu erledigen oder irgendeiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Ihr psychischer Zustand sei zunehmend labil. Sie weine schnell und reagiere gereizt. Zudem sei der Antrieb vermindert. Es träten auch körperliche Symptome auf wie Übelkeit, Atemnot und eine erhöhte Infektanfälligkeit. Gemäss ihrer Arbeitgeberin sei die beruflich sehr engagierte und motivierte Mitarbeiterin zunehmend unkonzentriert und mache vermehrt Fehler (S. 1).

    Dr. K.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2):

- Status nach Morbus Cushing, Hormonsubstitution, deswegen verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit

- Anpassungsstörung mit psychophysischem Erschöpfungszustand und depressiven Symptomen aufgrund eines mit 80 % zu hohen Arbeitspensums

    Die Patientin sei zu 60 % arbeitsfähig. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die Patientin würde, sofern sie gesund wäre, zu 100 % arbeiten (S. 2).

4.5    Dr. med. L.___, Assistenzärztin Psychosomatik, und M.___, Psychologin MSc, Klinik N.___, berichteten am 13. Februar 2015 (Urk. 9/106) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik N.___ vom 14. Januar bis 23. Februar 2015. Dr. L.___ und Psychologin M.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörungen

- Zustand nach Morbus Cushing, unter Hormonsubstitution, Erstdiagnose 2004

- Zustand nach Addisonskrise

- Zustand nach Mamma-Carcinom, CIS, rechter oberer äusserer Quadrant

- Zustand nach Ovarialzyste rechts

    Im Verlauf sei eine erfreuliche Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt worden (S. 1). Vom 14. Januar bis 18. Februar 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 19. Februar 2015 sei von den nachbehandelnden Ärzten einzuschätzen. Für den beruflichen Wiedereinstieg werde ein reduziertes Pensum von 60 % empfohlen (S. 2).

4.6    Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juni 2015 (Urk. 9/110 S. 3) aus, er schliesse an die Stellungnahmen des RAD vom 1. März 2013 und vom 12. September 2014 an. Mit dem nachgereichten Austrittsbericht der Klinik N.___ vom Februar 2015 nehme man Kenntnis von Anpassungsstörungen bei einem Zustand nach erfolgreich behandeltem Morbus Cushing, Morbus Addison und eines Mamma-Karzinoms, ohne anhaltende Einschränkungen. In der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

    Die medizinischen Befunde seien klar. Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht notwendig.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juli 2013 in der O.___ eine Stelle als medizinische Praxisassistentin angetreten. Sie verrichtete dort ein Pensum von 80 % und erzielte einen Verdienst von Fr. 48‘880.-- im Jahr (Fr. 3‘760.-- x 13 = Fr. 48‘880.--; vgl. Urk. 9/81/2 Ziff. 2 und 3.1). Zuvor hatte sie an verschiedenen Arbeitsstellen gesundheitsbedingt ein zwischen 60 % und 80 % schwankendes Arbeitspensum ausgeübt.

    Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 18. Juli 2013 basierend auf dem von der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 80 % erzielten Einkommen von Fr. 48‘880.--. Als Valideneinkommen veranschlagte sie das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als medizinische Praxisassistentin im D.___ mit einem Pensum von 100 % hätte erzielen können (vgl. Urk. 9/82).

5.2    Gemäss dem Bericht von Prof. G.___ und Dr. H.___ vom 3. April 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine weitere Erkrankung (Vorstufe von Brustkrebs) festgestellt (E. 4.2). Seit dem 1. September 2014 ist sie bei Dr. K.___ in psychiatrischer Behandlung. Vom 14. Januar bis 13. Februar 2015 erfolge ein stationärer Aufenthalt in der Klinik N.___.

    Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Beschwerde zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht auf das ärztliche Zeugnis von Dr. K.___ vom 10. Oktober 2014 eingegangen ist. Die behandelnde Psychiaterin attestierte der Beschwerdeführerin darin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (E. 4.4). Dr. L.___ und Psychologin M.___, Klinik N.___, empfahlen im Austrittsbericht vom 13. Februar 2015 ebenfalls reduziertes Pensum von 60 %.

5.3    Vor dem (negativen) Leistungsentscheid vom Juli 2013 wurde in allen ärztlichen Beurteilungen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % angenommen (vorstehend E. 3.4 und 3.5), dies auch in derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6).

    Die RAD-Beurteilung im September 2014 ergab, dass das neu diagnostizierte Mamma-Karzinom die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtige (vorstehend E. 4.3).

    Dr. A.___ schloss im Juni 2014 ausdrücklich an die beiden genannten RAD-Stellungnahmen an (vorstehend E. 4.6). Dass er dabei ausführte, es sei „weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit“ ausgewiesen, ist deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Verständlich wird seine Aussage nur dann, wenn man sie ab Feststellung auffasst, dass weiterhin keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei; dass die Arbeitsfähigkeit aktuell höher sein sollte als noch 2013 aus ärztlicher Sicht festgehalten, äusserte weder Dr. A.___ explizit noch fände dies eine Stütze in den Akten.

    Somit ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, in medizinischer Hinsicht sei seit dem Entscheid von 2013 keine Verschlechterung glaubhaft gemacht, vertretbar.

5.4     Was hingegen sehr wohl glaubhaft gemacht wurde, ist eine Verschlechterung in erwerblicher Hinsicht. Beim Entscheid von 2013 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin sei (entgegen der medizinischen Beurteilung) in der Lage, ein Pensum von 80 % auszuüben. Diese Annahme kann heute offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten werden; vielmehr hat sich die schon damals attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % als zutreffend erwiesen. Damit ist eine möglicherweise revisionsrelevante Veränderung mit hinreichender Bestimmtheit ausgewiesen.

5.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2014 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Prozessentschädigung ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘050.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. September 2014 materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hermann Grosser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger