Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00911 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 23. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein (Urk. 8/16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___ tätig (Urk. 8/19). Am 27. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multidisziplinäres Gutachten bei der Z.___, A.___, eingeholt (Gutachten vom 18. Mai 1998, Urk. 8/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Dezember 1998 eine vom 1. Juni 1997 bis 28. Februar 1998 befristete ganze und vom 1. März bis 31. Oktober 1998 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/35, Urk. 8/36). Der Versicherte zog mit Eingabe vom 4. Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozessnummer: IV.1999.00065, Urk. 8/43) zurück (Urk. 8/56), worauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/57). Am 29. Januar 2001 liess er durch med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 8/62). Im Rahmen der medizinisch-erwerblichen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 8/69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 vom 1. Februar bis 31. Oktober 2000 eine halbe Rente und ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2], Urk. 8/83). Mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/109).
2. Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/133). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/134) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Abklärungsstelle C.___ erstattete ihr Gutachten am 10. Juli 2014 (Urk. 8/144). Am 11. November 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Am 28. November 2014 wurden diese jedoch abgeschlossen, da sich der Versicherte aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühlte, Eingliederungsmassnahmen und Stellensuche anzugehen (Urk. 8/152 und Urk. 8/156). In der Folge hob die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Dezember 2014, Urk. 8/159; Einwand vom 7. Januar 2015, Urk. 8/160; Einwandergänzung vom 5. Februar 2015, Urk. 8/165) – mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 31. August 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= 8/167]).
3. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. März 2016 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Neurologin/Neuropsychologin, ein Merkblatt zur kognitiven Testung in der Hausarztpraxis sowie einen Wikipedia-Auszug zum Mini-Mental-Status-Test (MMST) auf (Urk. 11/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 11. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, es sei eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung anfangs 2014 eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer an das Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Löhne der LSE-Tabellen für Hilfsarbeiter abzustellen, woraus sich – unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs – ein Invaliditätsgrad von 10 % ergebe (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dem Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die Ärzte der C.___ – so auch der begutachtende Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie – voreingenommen seien. Dies ergebe sich aus einer Einladung vom 2. Juni 2014, welche an eine Vielzahl von Versicherern versandt worden sei. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung respektive Aufhebung der Invalidenrente seien nicht gegeben, da die Gutachter lediglich den gleichgebliebenen Zustand von 2001 heute anders beurteilen würden. Aus der Annahme, es liege keine psychische Störung vor, könne nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands geschlossen werden. Die Gutachter hätten es zudem unterlassen, einen Bericht des behandelnden Psychiaters beizuziehen, weshalb das Gutachten nicht als umfassend erachtet werden dürfe (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der C.___ ergebe sich keine Befangenheit der C.___ (Urk. 7).
2.4 Mit Eingabe vom 8. März 2016 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, der behandelnde Psychiater habe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neuropsychologische Standortbestimmung veranlasst. Die Untersuchenden seien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht über eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Aufgrund der Ergebnisse des Mini-Mental-Status-Testes (MMST), welche sich mit den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der H.___ deckten, sei auf eine leichte Demenz zu schliessen. Die Gutachter hätten keine neurolopsychologische Testung durchgeführt, weshalb das Gutachten sich auch diesbezüglich als untauglich erweise (Urk. 10).
3.
3.1 Die Verfügung vom 15. Dezember 1998 (Urk. 8/35-36; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der Z.___, Chefarzt PD Dr. F.___, vom 18. Mai 1998. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Verletzung des Nervus medianus und ulnaris links 1981 mit sensomotorischer teilweiser Parese der linken Hand angeführt (Urk. 8/23/11). Aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde und der alltäglichen Aktivitäten könne weder das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit erkannt werden. Jedoch sollte dieser erhöhten Sensibilität des Beschwerdeführers bei der Stellensuche Rechnung getragen werden. Der jetzigen unbefriedigenden Situation könnte mit einer entsprechenden Medikation begegnet werden, welche noch lange nicht ausgeschöpft sei. Zur Besserung der Symptomatik resp. der Gesamtsituation eigne sich eine Psychotherapie durchaus. Eine Persönlichkeitsstörung liege aufgrund der Vorgeschichte nicht vor (Urk. 8/23/10). Der Beschwerdeführer könnte wie bisher als Küchenbursche für alle Hilfsarbeiten in der Küche, in einem Restaurationsbetrieb oder im Reinigungsdienst eingesetzt werden. Ihm seien lediglich gewisse Feinarbeiten, bei welchen die linke Hand benötigt werde, nicht möglich (Urk. 8/23/13).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Mai 2002 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2.2 Im Bericht von med. pract. B.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2001 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/69/6):
- neuropsychologische Defizite (visuell-konstruktiv, figurales Gedächtnis, Frontalhirnfunktion) perinatal
- Anpassungsstörung
- mittelschwere Depression
- chronifizierte Migräne
Med. pract. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe einen Mangel an geistiger Flexibilität (mangelnde Ideenproduktion) und eine massive Tendenz zu Perseveration. Diese Auffälligkeiten und der Verdacht auf Vorliegen eines organischen Psychosyndroms (ICD 10 F07.2) nach Schädel-Hirn-Trauma (Unfall 1994) mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik wie Kopfweh, Schwindel, verminderte Konzentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafprobleme, Einbusse in der Gedächtnisleistung und Aggressivität hätten sie veranlasst, im Herbst 2001 eine Untersuchung in der G.___, H.___, zu veranlassen. Dort seien ihre Untersuchungen bestätigt worden. Es sei eine ausgeprägte rechtshemisphärische, temporo-parietale und frontale Minderfunktion gefunden worden, welche unter anderem die Symptome verminderter Gedächtnisleistung und Perseveration gut erkläre. Die Einschränkungen bestünden aber (gemäss Bericht) nicht erst seit dem Unfall, sondern wohl schon perinatal. Zusätzlich zu diesen Befunden sei der Beschwerdeführer während einer Hospitalisation in der I.___, H.___, im Frühjahr 1999 testdiagnostisch untersucht worden, wobei auch dort erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt worden seien.
Eine Möglichkeit zur Erklärung der zunehmenden Verschlechterung sei, dass der Beschwerdeführer bei den vorbestehenden neurologischen Defiziten und damit verbundener mangelnder Anpassungsfähigkeit, nachfolgende Schädigungen durch Verkehrsunfall und Arbeitsplatzverlust schlechter oder gar nicht mehr zu bewältigen vermocht habe. Zur Diagnose führte die Fachärztin aus, eine Abgrenzung gegenüber einer depressiven Symptomatik sei sehr schwierig. Im Januar 2001 habe er ein mittelschwer depressives Zustandsbild mit Schuldgefühlen, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Gereiztheit gezeigt. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit mit antidepressiver Medikation behandelt worden, sei aber in dieser Zeit nicht symptomfrei gewesen (Urk. 8/69/4 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte med. pract. B.___ aus, gemäss der Einschätzung der G.___ sei beim Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit für unqualifizierte Arbeit ohne körperliche und psychische Belastung gegeben. Aus ihrer Erfahrung wirke der Beschwerdeführer im Ersteindruck besser und gesünder als er sei. Zu Beginn habe sie geglaubt, dass eine berufliche Massnahme möglich sei. Bei genauerer und längerer Beurteilung komme sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht vermutlich nicht zu verbessern. Der Gesundheitsschaden bestehe vermutlich schon länger. Ein Teil des Gesundheitsschadens scheine perinatal begründet. Eine psychiatrisch stützende Therapie könnte die Probleme etwas mildern (Urk. 8/69/5).
3.2.3 Dem von med. pract. B.___ beigelegten Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des E.___ vom 13. September 2001 zuhanden der behandelnden Psychiaterin können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/69/7):
- Status nach Verkehrsunfall 1994
- distale Läsion von Nervus medianus und Nervus ulnaris links
- neuropsychologische Defizite (visuell-konstruktiv, figurales Gedächtnis, Frontalhirnfunktionen)
- Differentialdiagnose: posttraumatisch, perinatal
- chronifizierte Migräne
- anamnestisch Anpassungsstörung und depressive Reaktion
Eine Arbeitsfähigkeit sei nur für unqualifizierte Hilfsarbeiten ohne starke körperliche und psychische Belastung und ohne Beanspruchung des linken Armes gegeben. Falls dies nicht schon geschehen sei, werde aufgrund des bisherigen Verlaufes eine (erneute) IV-Anmeldung wohl unumgänglich sein (Urk. 8/69/7).
3.2.4 Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin wurde dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar bis 31. Oktober 2000 befristete halbe Rente und mit Wirkung ab 1. November 2000 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/83/1, Urk. 8/83/5, Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2]).
3.3 Im – von der Beschwerdegegnerin anlässlich des im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholten – Verlaufsbericht vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/107/1-4) hielt Dr. J.___ (wohl bezugnehmend auf ihren Bericht vom 9. Juni 1997, Urk. 8/6/1-5) fest, die Diagnose habe sich nicht geändert. Es bestehe eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung mit auffälliger Unfallneigung. Als weitere Diagnosen lägen ein Status nach mehreren Unfällen, ein Status nach Verletzung des Nervus medianus und Nervus ulnaris links sowie ein Sehnenscheidenganglion und Narbenneurinom des Nervus medianus links vor. Aufgrund des gesamten klinischen Bildes sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Die sozialpsychiatrische Betreuung sei durch Psychiater (Dr. K.___ und med. pract. B.___) nicht durchführbar gewesen. Die Prognose sei quo ad restitutionem wohl infaust. Eine Behandelbarkeit und medizinische Beeinflussung sei bei diesem Leiden kaum möglich.
3.4 Im – anlässlich des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten – polydisziplinären C.___-Gutachten vom 10. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehenden) Tätigkeit aufgeführt (Urk. 8/144/40):
- Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Hallux-Korrektur Operation rechts
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 8/144/41):
- Übergewicht (BMI 28)
- Benigne Prostatahypertrophie
- Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links
- Benzodiazepin-Fehlgebrauch
- mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100 % zu schätzen (Pensum und Rendement 100 %); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, überwiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem reduzierten Rendement von circa 50 % als leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 50 %, Pensum 100 %, Rendement 50 %). Nach einer Gewichtsreduktion könne gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defektsyndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren Anforderungen an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz ausfallen (der Beschwerdeführer habe in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand vollschichtig gearbeitet, die genannte Einschränkung greife hier also nicht). Psychiatrischerseits sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vorbefunden angesichts des gutachterlichen Befunds zu einer Besserung gekommen, namentlich sei keine namhafte Depressivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden könne. Zudem bestehe hier ein wesentliches und bislang nicht fokussiertes Besserungspotential in Form einer Benzodiazepin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leitlinienwidrig, potentiell suchtinduzierend und geeignet, die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich mitzubegründen. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Anschluss überhaupt noch notwendig – gegebenenfalls antidepressiven Medikation sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Eine somatoforme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunktional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klinischen Gesamteindruck auch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponiert habe. Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und ausweichenden Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangelhaften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsychologie), was in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei. Die aktenkundige rezente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2013 sei angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – entgegen den zitierten Einlassungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolge, sich die negative Prognose also nicht bewahrheitet habe. Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtige Dr. L.___ zudem nicht die Möglichkeit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzodiazepin- Entwöhnung werde ebenfalls nicht erkannt (Urk. 8/144/38–40).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (vgl. E. 1.1). Der Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/109), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bestätigt wurde, ging – bloss – der Beizug des Verlaufsberichtes von Dr. J.___ vom 11. Mai 2007 voraus (Urk. 8/107/1-4 und Urk. 8/108). Wie bereits in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/6/1-5) diagnostizierte sie darin insbesondere eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung, wobei sie – im Gegensatz zu damals sowie abweichend von der Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 18. Mai 1998 (vgl. E. 3.1) – zum Schluss kam, das Leiden sei nicht behandelbar. Auf diese – befundmässig nicht untermauerte und nicht begründete – Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abstellen dürfen. Zeitliche Vergleichsbasis bildet demnach die Verfügung vom 10. Mai 2002, wobei sich allerdings auch hier die Frage stellt, ob dieser Verfügung eine rechtskonforme Abklärung des medizinischen Sachverhalt vorausging (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2013, Urk. 8/158/4; vgl. E. 4.4). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aufgrund der vorliegenden Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bezüglich der laut Bericht von med. pract. B.___ vom 14. November 2001 (vgl. E. 3.2.2) damals bestehenden (invalidisierenden) mittelgradigen Depression eine massgebliche Besserung eingetreten ist (vgl. E. 4.3). Da darin eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mithin ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist, ist der Invaliditätsgrad ohnehin aufgrund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2014 verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, auf das Gutachten der C.___ vom 10. Juli 2014 (Urk. 8/144).
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dem Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die C.___ voreingenommen sei, was sich aus einem Schreiben dieser Gutachterstelle zuhanden einer Vielzahl von Versicherern ergebe, worin ausgeführt werde, eine Studie habe ergeben, dass zwei Drittel aller Begutachteten zu Unrecht Arbeitsunfähigkeiten attestiert würde (vgl. Urk. 3)
Dazu ist festzuhalten, dass eine solche allgemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens, der C.___ an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 8/137–141), in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit der beteiligten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1).
4.2.3 Das Gutachten der C.___ vom 10. Juli 2014 basiert auf umfassenden Untersuchungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch). Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6).
4.2.4 Vorwegzunehmen ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher aus dem Umstand, dass vom psychiatrischen Gutachter kein Bericht des behandelnden Psychiaters beigezogen wurde, nicht schon auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden.
4.3
4.3.1 Der psychiatrische Gutachter der C.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass sich im hiesigen Befund eine allenfalls geringgradig depressiv alterierte Stimmung zeige, eher wirke die Stimmung dysphorisch. Eine namhafte Antriebshemmung sei nicht evident. Der anamnestisch reklamierte Freud- und Interesseverlust lasse sich bei vagen und inkonsistenten Angaben nicht schlüssig nachzeichnen. Die Hauptkriterien einer depressiven Episode seien also allenfalls als möglicherweise erfüllt anzusehen, die Ausprägung sei angesichts der, trotz vagen Angaben aufscheinenden Aktivitäten (unter anderem Urlaubsreisen, Spaziergänge) als allenfalls leichtgradig zu klassifizieren. Differentialdiagnostisch sei angesichts des langjährigen Benzodiazepin-Fehlgebrauchs auch eine Genese der Beschwerden in diesem Kontext zu erwägen. Vorrangig sei hier also eine schrittweise Benzodiazepin-Entwöhnung. Soweit im Anschluss depressive Symptome fortbestünden, könnten diese leitliniengerecht behandelt werden, das diesbezügliche Potential sei bei Weitem nicht ausgeschöpft (Urk. 8/44/33). Der hiesige Befund weise – im Gegensatz zu den Vorakten – keine namhafte Depressivität mehr aus, so dass von einer inzwischen eingetretenen Besserung auszugehen sei. (Urk. 8/144/34). Dementsprechend nannte der psychiatrische Gutachter als Diagnosen einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch sowie eine mögliche, chronifizierte, leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8; vgl. Urk. 8/144/33). Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumindest in einer dem Bildungsstand entsprechenden, geistig einfachen Tätigkeit ohne Nachtarbeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/144/34).
4.3.2 Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erscheint aufgrund der von ihm erhobenen klinischen Befunde überzeugend. Es kann daher als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2014) kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes depressives Leiden mehr bestand und demnach – entgegen der Prognose von med. pract. B.___ in ihrem Bericht vom 14. November 2001 (Urk. 8/69/5) – insoweit eine massgebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 4.1).
4.3.3 Diese Schlussfolgerung wird durch den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht des – ihn offenbar (erst) seit Februar 2014 behandelnden – Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/164) nicht in Frage gestellt. Darin wird im Unterschied zu den gutachterlichen Feststellungen die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) gestellt und der Hinweis angebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch die C.___ Sorgen über die Resultate und die Folgen für seine Rente gemacht habe. Auf den Aufhebungsentscheid habe er sodann psychisch sehr negativ reagiert. Sein psychischer Zustand habe sich seither zunehmend verschlechtert (Urk. 8/164/2 f.). Wie Dr. N.___ selber ausführt, handelt es sich bei der von ihm geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands um eine Reaktion auf den Bescheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angekündigten Aufhebung der Rente. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung handelt, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend ist (Urk. 8/164/2). Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei adäquater Behandlung ein stabiler Zustand zu erwarten sei (Urk. 8/144/34; vgl. E. 1.3.2). Abgesehen davon ist gegenüber Berichten von behandelnden Psychiatern ohnehin Zurückhaltung geboten, ist doch deren primärer Auftrag die Behandlung, nicht die objektive Begutachtung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.4).
Im Übrigen hat Dr. N.___ dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu med. pract. B.___ in ihrem Bericht vom 14. November 2001 (vgl. Urk. 8/69/5-6) – aufgrund der (mittelgradigen) depressiven Symptomatik sowie der kognitiven und somatischen Beschwerden – nurmehr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe und aufgrund der depressiven und kognitiven Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit (leichtgradige Arbeit ohne Wechselschicht, ohne hohe Konzentrationsanforderungen) nurmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst nach Auffassung des behandelnden Psychiaters hat sich demnach – entgegen der Prognose von med. pract. B.___ in ihrem Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 8/69/5) – jedenfalls die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert (vgl. E. 4.1).
4.4
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das C.___-Gutachten sei mangels Durchführung einer neuropsychologischen Testung nicht beweiskräftig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
4.4.2 Gemäss Aktenlage hatte RAD-Arzt Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 unter Hinweis darauf, dass med. pract. B.___ in ihrem Bericht vom 14. November 2001 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers als organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1994 gedeutet hätte, das MRI des Gehirns (24. September 2001, Urk. 8/69/9) aber normal und die neuropsychologische Untersuchung im E.___ (10. September 2001, Urk. 8/69/8) nicht beschwerdevalidiert gewesen seien, eine polydisziplinäre Begutachtung, namentlich auch im Fachgebiet Neuropsychologie, empfohlen (Urk. 8/158/3-4). Der Beschwerdeführer wurde daher am 19. März 2014 in der C.___ von einer Neuropsychologin zur neuropsychologischen Anamnese sowie den aktuellen Beschwerden befragt. Ausserdem wurde von ihr ein (vollständiger) Psychostatus erhoben. Von der Durchführung des kognitiven Screenings resp. von neuropsychologischen Leistungstests sah die Neuropsychologin jedoch ab, weil nach ihrer Beurteilung der Beschwerdeführer die dafür erforderliche Anstrengungsbereitschaft nicht aufgebracht habe und deshalb keine validen auswertbare Testergebnisse zu erwarten gewesen wären (Urk. 8/144/35-38). Es besteht kein Grund, diese – vom Beschwerdeführer nicht kommentierte – Beurteilung der neuropsychologischen Gutachterin in Frage zu stellen.
4.4.3 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind neuropsychologische Defizite nur relevant, wenn sie nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Es wurde bereits dargelegt, dass vom psychiatrischen Gutachter der C.___ anlässlich der Exploration vom 3. April 2014 kein solches psychisches Leiden mehr erhoben werden konnte. Hinweise für relevante neurologische Störungen ergaben sich sodann anlässlich der Begutachtung in der C.___ ebenfalls nicht. So fand sich laut dem neurologischen Gutachter im Rahmen der – ebenfalls nach der neuropsychologischen – durchgeführten klinischen Untersuchung vom 25. März 2014 abgesehen von einem sensomotorischen Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links eine regelrechter Befund ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Läsion. Namentlich waren laut neurologischem Gutachter keine ausreichenden Anhaltspunkte für mnestische Störungen vorhanden, folgte der Beschwerdeführer dem Gespräch konzentriert und aufmerksam, war der Gedankengang formal geordnet und kohärent und lagen keine inhaltlichen Denkstörungen vor. Hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionen hielt er sodann ausdrücklich fest, dass keine Hinweise für eine Störung von Sprache, Rechnen, Schreiben, Handlungsplanung und –ausführung, räumlichem Vorstellungsvermögen und Orientierung, Links-Rechtsorientierung, Körperschema sowie Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize vorlägen (Urk. 8/144/15-20).
Im Übrigen kann festgehalten werden, dass gemäss den Feststellungen der Gutachter die Beschwerdedarstellung durch den Beschwerdeführer inkonsistent gewesen sei und er – nebst einer mangelhaften Mitwirkungsbereitschaft – eine bewusstseinsnahe und demonstrative Darbietung von Beschwerden gezeigt habe.
4.4.4 Unter diesen Umständen bestand aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein Anlass für eingehendere neuropsychologische Abklärungen, weshalb aus dem Nichtdurchführen einer neuropsychologischen Testung nicht auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden kann. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht des Instituts für Rechtsmedizin, O.___, vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/164/4-8) ändert daran nichts. Es ergeben sich nämlich – auch – aus diesem Bericht keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen eines medizinisch-diagnostisch fassbaren Leidens mit Krankheitswert, insbesondere auch nicht auf ein relevantes psychisches Leiden, wurde darin doch unter anderem bemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnehme (Urk. 8/164/7; vgl. E. 1.3.2).
4.4.5 Hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten Berichts der behandelnden Neuropsychologinnen vom 18. Januar 2016 ist festzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht vom 18. Januar 2016 wurde rund ein halbes Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst. Schon deshalb sind die darin beschriebenen aktuellen neuropsychologischen Einschränkungen und insbesondere auch der erhobene – blosse – Verdacht einer leichten Demenz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. Selbst wenn der Bericht zu beachten wäre, wäre ihm die Nachvollziehbarkeit abzusprechen, da die behandelnden Neuropsychologinnen das Gutachten der C.___ nicht berücksichtigen und insbesondere keinen Bezug auf die gutachterlich festgestellte mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft und die bewusstseinsnahe und demonstrative Darbietung der Beschwerden nahmen, was sich zweifellos aufgedrängt hätte.
4.5 Die im internistischen, orthopädischen und neurologischen Teilgutachten der C.___ vorgenommenen fachspezifischen Einschätzungen erscheinen überzeugend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann daher als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter zu 50 % und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Das Anforderungsprofil präsentiert sich vorliegend folgendermassen: wechselbelastende oder überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Führen von Kraftfahrzeugen (Pensum und Rendement 100 %, Urk. 8/144/38). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt namentlich in Industrie und Gewerbe Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten.
5.3
5.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen 2014 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, aufgrund des Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 für Hilfsarbeiten (TA1 Ziffer 2-96) mit Fr. 62‘794.80 beziffert. Das Invalideneinkommen hat sie ausgehend vom gleichen Tabellenlohn sowie unter Gewährung eines Abzuges von 10 % auf Fr. 56‘515.30 (= 0,9 x Fr. 62‘794.80) veranschlagt, womit sich ein Invaliditätsgrad von 10 % ergab (Urk. 2).
Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Abzug von 10 % wurde den bestehenden qualitativen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich.
Auch die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint korrekt. Zwar rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtes I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). Da gemäss Aktenlage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Küchenchef im Y.___ sehr gespannt war (vgl. Urk. 8/22/20 und Urk. 8/22/22), erscheint aber ein Wechsel in eine andere Hilfsarbeit wahrscheinlicher als die Weiterausübung der bisherigen Tätigkeit.
Im Übrigen würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn das Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt (seit 1. Januar 1996) im Y.___ erzielten Einkommen von Fr. 54‘694.90 (= Fr. 4‘207.30 x 13 [Urk. 8/17]) berechnet würde. Unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung für Männer (1996: 1811 Punkte; 2014: 2‘220 Punkte [vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung, T 39]) ergäbe sich ein mutmassliches Valideneinkommen 2014 von Fr. 67‘047.30. Die Erwerbseinbusse würde sich demnach auf Fr. 10‘532.--, der Invaliditätsgrad auf 16 % belaufen.
5.4 Dass die – aufgrund der Rentenbezugsdauer von über 15 Jahren – angezeigten Eingliederungsmassnahmen – mangels des erforderlichen subjektiven Eingliederungswillens des Beschwerdeführer – abgeschlossen wurden (vgl. Sachverhalt Ziffer 2), ist nicht zu beanstanden und wurde von ihm auch nicht in Frage gestellt.
5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende August 2015 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann