Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00912




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 22. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war bis zum 31. Oktober 2010 als Hauswarthilfe und Hauswart beim Y.___ angestellt. Während eines anschliessenden Auslandaufenthaltes war er unter anderem als Gärtner tätig (Urk. 7/10 S. 1 und 5, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Versicherte am 13. August 2013 unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, COPD und eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 erklärte die IV-Stelle die Massnahme für beendet (Urk. 7/27).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/58 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-3).

    Mit Replik vom 24. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer in abänderung seines ursprünglichen Antrags, die Verfügung vom 29. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen entscheide (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. März 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Für sämtliche seinem Gesundheitsschaden angepasste, körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 oben).

    Eine chronische Hepatitis C sei grundsätzlich behandelbar, wofür gemäss den medizinischen Unterlagen aber kein dringender Bedarf bestehe (Urk. 6 Ziff. 2). Da sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von denselben Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6 Ziff. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er an einer chronischen Hepatitis C leide, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gegend berücksichtigt worden. Aufgrund der Hepatitis C und eines damit im Zusammenhang stehenden Fatiguesyndromes sei er selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und ob die vorhandene Aktenlage zur Beurteilung dieser Frage ausreichend ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. März 2013 (Urk. 7/1/1) wegen Krankheit seit dem 11. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Staub- und Dampfexposition sowie grosse körperliche Anstrengungen seien zu vermeiden.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in einem Bericht vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/1/4-6) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine seit Jahrzehnten bekannte Hepatitis C-Infektion bei Status nach intravenösem Drogenabusus und anhaltender Polytoxikomanie (Nikotin, Alkohol, Kokain, Marihuana). Der Patient verneine Oberbauchschmerzen, Gelenksymptome, Pruritus oder das Auftreten eines Ikterus. Ebenso wenig bestünden Ödeme. Hingegen lägen eine häufige Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 1).

    Patienten mit einer chronischen Hepatitis C vom Genotyp 1 würden auf eine antivirale Therapie schlechter ansprechen und benötigten in der Regel auch eine längere Therapie als Patienten mit einem Genotyp 2 oder 3. Eine solche nebenwirkungsreiche und teure Behandlung komme aber erst in Frage, wenn die soziale Situation geklärt sei. So sei unklar, ob der Patient wieder nach B.___ zurückkehre oder in der Schweiz bleibe. Vorausgesetzt sei zudem, dass er während mindestens sechs Monaten seine Polytoxikomanie sistiere. Dies heisse, dass er den Alkoholkonsum abstelle und kein Kokain und Marihuana mehr konsumiere. Er habe den Patienten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Noxen bei bekannter Hepatitis C exponentiell mehr Schäden verursachten, als bei Patienten, die nur unter einer Hepatitis C leiden würden. Falls der Patient während einem halben Jahr abstinent lebe, sei in einem nächsten Schritt eine Leberbiopsie durchzuführen. Je nach Ausmass der Veränderung könne dann über weitere Schritte diskutiert werden. Eine unmittelbare Therapieindikation würde sich nur bei schweren Veränderungen ergeben (S. 2 f.).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/31/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

1. Verdacht auf Asthma bronchiale

- Bluteosinophilie 7 %, entsprechend 385 Zellen/µl (März 2007)

- Hunde- und Katzenhaarsensibilisierung,

- signifikante partielle Reversibilität auf systemischen Steroidversuch

- aktuell mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung

- Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer

2. Verdacht auf COPD

- Zigaretten- und Cannabisrauchen

- leichte bis neu mittelschwere CO-Diffusionsstörung

3. Alkoholabusus

- Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997

- chronische Hepatitis C

4. kongenitale Fazialisparese links

    Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei nach zwei Jahren aus B.___ zurückgekehrt. Körperliche Arbeiten habe er dort kaum mehr verrichten könnten (S. 1 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juli 2007, Urk. 7/31/4-6) fänden sich in etwa unveränderte lungenfunktionelle Werte. Dr. C.___ habe damals einen systemischen Steroittrial durchgeführt mit deutlicher Verbesserung des FEV1 um 570 ml entsprechend 21 %. Somit bestehe sicherlich eine signifikante partielle Reversibilität. Er habe deshalb die aktuelle Behandlung intensiviert. Dr. C.___ habe empfohlen, einen 400-er Turbohaler einzusetzen, die Dosis zu steigern und abends Singulair einzunehmen (S. 2).

3.4    Dr. A.___ führte in einem Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/29/6) aus, der Beschwerdeführer sei ihm im Frühling 2013 zur Standortbestimmung einer seit Jahren bekannten Hepatitis C zugewiesen worden. Er habe den Patienten am 10. April und am 8. Mai 2013 zur Besprechung der Laborresultate gesehen. Bei unklarer sozialer Situation mit einer möglichen Rückkehr nach B.___ und fortgesetzter Polytoxikomanie habe Dr. A.___ von einer Behandlung der Hepatitis C abgeraten, zumal bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und laborchemisch erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf bestehe.

    Er habe den Patienten einmalig und letztmals vor mehr als einem Jahr gesehen. Zu weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen.

3.5    Med. prakt. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. Z.___ stellten im Bericht vom 23. Juni 2014 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen:

- Verdacht auf Asthma bronchiale

- chronische Hepatitis C

- Verdacht auf COPD mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung

Depression (seit 2013)

Sie gaben an, dass in den letzten Jahren anamnestisch eine zunehmende Müdigkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe. Als Therapien erwähnten sie eine Inhalations- und eine Psychotherapie. Die Prognose sei progressiv (Ziff. 1.4).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 11. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Eine Dyspnoe und eine allgemeine Müdigkeit habe eine eingeschränkte Kraft und Ausdauer zur Folge. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich limitierten Belastung mit Heben von Gewichten sei dem Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.6-1.7). Möglicherweise habe eine pulmonale Rehabilitation positive Auswirkungen (Ziff. 1.8). Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar (S. 5 Ziff. 3 oben).

3.6    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/51 S. 3) fest, laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Juni 2014 (richti: 2013) bestehe ein Verdacht auf Asthmabronchiale, ein Verdacht auf COPD, eine kongenitale Fazialisparese links und ein Alkoholabusus. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht angegeben. Der Hausarzt attestiere für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 11. März 2013. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien ungenau. Eine rein sitzende Tätigkeit sei aber möglich.

3.7    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 7/50) neu folgende Diagnosen (S. 1):

- COPD GOLD Stadium 2

- mögliche asthmatische Komponente

- signifikante partielle Reversibilität im systemischen Steroidversuch 2006

- DD: Exazerbations-Behandlung“

- Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer

- Zigaretten- und Cannabiskonsum

- anamnestisch Status nach Alkoholkonsum

- Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997

- chronische Hepatitis C

- kongenitale Fazialisparese links

    Der Beschwerdeführer berichte aktuell über rezidivierende Hustensynkopen. Laut Fremdanamnese sei er dabei jeweils 5 bis 10 Sekunden nicht ansprechbar. Er habe sich dabei auch schon den Kopf aufgeschlagen. Eine arterielle Hypertonie sei nicht bekannt (S. 1).

    Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung, welche wahrscheinlich einer COPD zuzuordnen sei. In der Vergangenheit seien CO-Diffusionsmessungen um 65 % (2006) und 60 % des Solls (2013) gemessen worden. Bei Asthmatikern würde man eine normale Diffusionskapazität erwarten. Differentialdiagnostisch komme auch eine COPD-Exazerbation in Frage, welche zu der Verschlechterung geführt habe (S. 2 unten).

    Insgesamt sei aus pneumologischer Sich keine Einschränkung für leichtere körperliche Betätigungen nachweisbar. Dr. C.___ sei gerne bereit, eine Spiro-Ergometrie durchzuführen, da sicherlich auch eine relevante Dekonditionierung vorhanden sei (S. 2 f.).

3.8    Dr. F.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/51 S.3), im Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2015 würden keine Einschränkungen für leichtere körperliche Betätigungen ausgewiesen. Zusammenfassend bestehe demnach in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 11. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei keine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

3.9    Med. prakt. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 11. November 2015 (Urk. 11/2) auf die Fragen im Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2015 (Urk. 11/1).

    Med. prakt. E.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Februar 2013 in ihrer Praxis in ärztlicher Behandlung. Die Frequenz der Behandlung sei unregelmässig (Ziff. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Je nach Aufgabenbereich bestehe in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2-3).

    Med. prakt. E.___ nannte als massgebende Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Verdacht auf COPD, eine Depression und eine chronische Hepatitis C. Ausgehend von der Lunge bestehe eine Einschränkung. Zudem bestehe ausgehend von einer Hepatitis C ein Fatiguesyndrom. Die psychische Komponente sei aktuell gut kompensiert (Ziff. 4). In der letzten Zeit habe es bezüglich der Therapie einer Hepatitis viele Neuerungen gegeben. Allenfalls sei eine Neubeurteilung sinnvoll (Ziff. 5).


4.    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

5.

5.1    Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere eine seit Jahrzenten bestehende chronische Hepatitis C, ein Status nach Alkohol-, Heroin- und Kokainabusus sowie die Lungenkrankheit COPD diagnostiziert (Urk. 7/29 S. 6, E. 3.7 hiervor).

    Hinsichtlich der chronischen Hepatitis C liegen der Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2013 und sein Schreiben vom 16. Juni 2014 vor. Dr. A.___ wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er den Beschwerdeführer einmalig vor über einem Jahr gesehen habe, weshalb er die Fragen im Formular der Beschwerdegegnerin nicht beantworten könne. Dr. A.___ gab jedoch an, dass bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf der Hepatitis C bestehe (E. 3.4 hiervor).

    Die Kritik des Beschwerdeführers, die chronische Hepatitis C sei im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1), vermag nicht zu überzeugen. So durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich erneut bei Dr. A.___ oder einem anderen Facharzt für Gastroenterologie in Behandlung begibt oder er sich an einen solchen überweisen lässt, wenn er sich durch die chronische Hepatitis C als in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt erachtet. Mit der einmaligen Untersuchung bei Dr. A.___ ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

5.2    Dr. C.___ stellte hinsichtlich der pneumologischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Einschränkung für leichtere körperliche Betätigungen fest und stützte diese Beurteilung auf eine genaue Untersuchung mit Erhebung des Status, Laboranalysen, Spirometrie und Gehtest (vgl. Urk. 7/50 S. 2). Er wies auf den weiterhin bestehenden Nikotinabusus und eine Dekonditionierung hin. Insgesamt vermag deshalb die Beurteilung durch Dr. C.___ zu überzeugen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarem Verzicht auf Nikotin seine Leistungsfähigkeit steigern könnte. Dementsprechend ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 16. Juni 2014, den Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2015 und die Stellungnahmen des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch med. prakt. E.___ und Dr. Z.___ beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht vom 23. Juni 2014 dahingehend, dass ihm jedenfalls eine rein sitzende Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist. Die weiteren Angaben im Bericht vom 23. Juni 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich angepasste Tätigkeit eingeschränkt mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sei, bleiben unklar. Wollte man dieser Einschätzung folgen, bestünde für die Tätigkeit als Gärtner eine höhere Restarbeitsfähigkeit von 60 % als für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, was nicht zutreffen kann. Auf die Angaben der Hausärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht abgestellt werden.

5.3    Zu der von med. prakt. E.___ und Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Depression finden sich im Bericht vom 23. Juni 2014 keine weiteren Angaben, etwa zum Schweregrad oder zur Behandlung einer allfälligen depressiven Störung. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Med. prakt E.___ gab im Schreiben vom 11. November 2015 neu an, dass für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestehe (E. 3.9). Aus dem Schreiben der Hausärztin ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit nun abweichend als im Bericht vom 23. Juni 2014 beurteilte. Die knappen Angaben, wonach von Seiten der Lunge eine Einschränkung und zudem ein Fatiguesyndrom bestehe, sind bekannt und finden sich auch im Bericht vom 23. Juni 2014. Daraus lässt sich nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht zur Genüge nachgekommen. Für weitere medizinische Abklärungen oder eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben), besteht daher kein Grund.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3) und war bislang im Wesentlichen als Allrounder tätig, wobei er unregelmässige und verhältnismässig geringe Einkommen erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den statistischen LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei (vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.

6.3    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Gärtner zu 40 % eingeschränkt, dass er in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit aber uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als allrounder und für eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit sind dieselben Tabellenlöhne zu verwenden. Nachdem in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, scheidet ein Rentenanspruch daher von vorneherein aus.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger