Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00913 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 11. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1997, leidet an Trisomie 21 sowie an mehreren Geburtsgebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Am 4. Juli 1997 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin pädagogisch-therapeutische sowie medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge sowie Sonderschulmassnahmen zu. In Aufhebung der Pflegebeiträge wurde dem Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung, zuletzt eine solche leichten Grades, zugesprochen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/72, Urk. 7/81, Urk. 7/86, Urk. 7/94, Urk. 7/97. Urk. 7/141, Urk. 7/143).
1.2 Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten sodann am 9. April 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei am Theater Y.___, vom 18. August 2014 bis 17. August 2015 (Urk. 7/111). Am 10. Juni 2015 stellte die Ausbildungsinstitution zusammen mit dem Versicherten schliesslich Antrag auf Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr (Urk. 7/129).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/132, Urk. 7/134) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 7/136 = Urk. 2) das Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab.
2. Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Als geschützte Werkstätte gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 194 Rz 20).
1.4 Im ab dem 1. Januar 2014 gültigen und hier heranzuziehenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Januar 2015) wird bezüglich der zeitlichen Angemessenheit der Ausbildungen festgehalten, dass IV-Anlehren sowie praktische Ausbildungen nach INSOS für ein Jahr zu verfügen sind. Sie können um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die gemeinsam mit der versicherten Person und dem Ausbildungsbetrieb durchgeführte Evaluation ergibt, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, selbst wenn diese zunächst noch nicht rentenbeeinflussend ist (Rz 3020 KSBE). Ausbildungen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, können genehmigt werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung besteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist (Rz 3013 KSBE). Dabei wird auf Rz 3010 KSBE verwiesen, wonach eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt. Diese Grundsätze werden auch im IV-Rundschreiben Nr. 299 vom 30. Mai 2011 betreffend die IV-Anlehre/praktische Ausbildung nach INSOS (PrA) festgehalten.
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung eines zweiten Ausbildungsjahres weder ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen noch in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Deshalb werde keine Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung erteilt (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe von der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Absolvierung des erstes Ausbildungsjahres zum Praktiker (PrA) Schauspielerei erhalten und dieses erfolgreich beenden können (S. 2 f.). Das Theater befürworte ein zweites Ausbildungsjahr und es sprächen keine zwingenden persönlichen Gründe gegen eine Weiterführung der Ausbildung. Die Arbeitsleistung sei wirtschaftlich ausreichend verwertbar, so dass er Anspruch auf Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung habe (S. 4).
In der Replik (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nach Absolvierung des zweiten Jahres ein Einkommen von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde erzielen könne. Zudem habe er Anspruch auf eine zweijährige Grundbildung (S. 2, S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei.
3.
3.1 Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Trisomie 21 sowie an mehreren Geburtsgebrechen leidet, so an Ziff. 177, Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 425 sowie Ziff. 427 GgV-Anhang (Urk. 7/6-7, Urk. 7/13, Urk. 7/24, Urk. 7/75, Urk. 7/77, Urk. 7/80, Urk. 7/87, Urk. 7/91), und ist invalid im Sinne von Art. 16 IVG: Invalidität besteht, wenn der Versicherte aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (Art. 4 Abs. 2 IVG) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 188 Rz 3). So hielt die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen fest, dass von einer mittelschweren geistigen Behinderung ausgegangen werden müsse. Es bestehe sicherlich Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer werde aber keine Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen. Wahrscheinlich werde er einen wirtschaftlich verwertbaren Lohn erwirtschaften können. Seine Stärke liege in der fröhlichen Art (vgl. Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen vom 28. Februar 2014, Urk. 7/110). Dementsprechend war der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass er eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren kann.
3.2 Der Beschwerdeführer besuchte nach dem Kindergarten eine Heilpädagogische Schule. Die Schulberichte vermitteln ein anschauliches Bild über die verzeichneten Fortschritte. Auffallend dabei ist, dass der Beschwerdeführer demnach immer offen für Neues und sehr motiviert sei. Er beteilige sich aktiv und sei im Unterricht meistens sehr aufmerksam dabei (Urk. 7/53 S. 3 f.; Urk. 7/55 S. 2, S. 4; Urk. 7/100 S. 1).
Vom 28. bis 31. Oktober 2013 schnupperte der Beschwerdeführer sodann in der Stiftung Z.___ in der Bäckerei sowie in der Küche, wobei der Austritt eigentlich erst am 8. November 2013 hätte erfolgen sollen. Die Verantwortlichen kamen allerdings zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer noch die Berufsreife fehle, damit er die Anforderungen einer Ausbildung erfüllen könne, wie beispielsweise das Verhalten am Arbeitsplatz, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, eine gewisse Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Es werde deshalb empfohlen, noch weitere Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Die Stiftung Z.___ könne ihm daher kein Angebot für eine Ausbildung per Sommer 2014 machen (Urk. 7/102, Urk. 7/106 S. 1).
In der Folge konnte der Beschwerdeführer vom 6. bis 24. Januar 2014 auch im Theater Y.___ schnuppern. Der Ausbildungsleiter A.___ führte nach Abschluss der Schnupperzeit aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr spielfreudig und mit interessanten reizvollen Ansätzen gezeigt habe. Er habe gute Fähigkeiten in der non-verbalen und emotionalen Ausdrucksweise. Seine Bewegungsfähigkeit sei allerdings noch ausbaubar. Der Beschwerdeführer improvisiere gerne und gehe aus eigenem Antrieb ins Spiel. Es fehle ihm indessen noch das Bewusstsein, dass er auf der Bühne eine Rolle spiele und nicht sich selbst sei. Der Ausbildungsleiter kam schliesslich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Schnupperzeit einen guten Eindruck hinterlassen habe und er ihm daher einen Ausbildungsplatz in der zweijährigen INSOS-Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei anbieten könne. Zudem könne er dem Beschwerdeführer nach bestandener Ausbildung einen Platz im Ensemble des Theaters anbieten (Urk. 7/109 S. 1 f.). Gestützt darauf erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei beim Theater Y.___, vom 18. August 2014 bis 17. August 2015 (Urk. 7/111), mithin entsprechend dem IV-Rundschreiben Nr. 299 für vorerst ein Jahr.
3.3 Mit Zwischenbericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/122 = Urk. 7/128/1-2) informierte die Ausbildungsinstitution über die Fortschritte des Beschwerdeführers für die Berichtsperiode vom 15. August 2014 bis 15. Januar 2015, wobei die Zwischenziele erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine sehr guten Anlagen und Möglichkeiten bestätigt und zeige grosse Lust auf die Bühne zu gehen. Er arbeite im Allgemeinen sorgfältig und motiviert und identifiziere sich mit dem Beruf. Sein Arbeitstempo sei hauptsächlich nachmittags, wenn seine Konzentrationsdauer nachlasse, noch etwas langsam. Dann benötige er immer wieder Hilfsstellungen und genügend Zeit. Der Beschwerdeführer sei jedoch zuverlässig und könne Anweisungen umsetzen. In einer stimmigen Umgebung zeige er eine gute Lernfähigkeit und sei belastbar. Eine besondere Qualität seien seine Spielfreude, seine ansteckende Spiellust sowie seine Ausdruckskraft. Damit wiege er verbale Defizite auf. Er sei äussert kreativ, habe jedoch (noch) Mühe, nicht alles als Spiel zu sehen und seinen Hang zur Bequemlichkeit zu überwinden. Im Bereich der Sozialkompetenz habe er noch Schwierigkeiten mit Nähe und Distanz, wie auch mit einem gesunden Bewusstsein für den eigenen Körper. Der Beschwerdeführer werde für seine schauspielerische Weiterentwicklung und persönliche Reifung auf jeden Fall zwei Ausbildungsjahre benötigen. Die noch notwendige Entwicklung werde ihm unter Zeitdruck nicht gelingen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sehr gut für den Beruf geeignet sei. Werde ihm aber diese Zeit zugestanden, könne der Prozess weiterhin so erfolgsversprechend verlaufen und der Beschwerdeführer erhalte nach abgeschlossener Ausbildung mit Sicherheit eine 100%ige-Anstellung im international im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ (S. 2).
Auch für die Berichtsperiode vom 16. Januar bis 31. Mai 2015 ist dem diesbezüglichen Zwischenbericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 7/128/3-4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Fortschritte macht. So zeige er in den Aufführungen eine hohe Bühnenpräsenz, Authentizität, emotionale Ausdrucksstärke und Konstanz. Als Workshop-Assistent besteche er durch seine offene Art, auf die Teilnehmenden zuzugehen und sie für den Unterricht zu motivieren. Allerdings sei der Beschwerdeführer noch zu wenig konstant in seiner Probearbeit. Es mangle ihm noch an der gesamtheitlichen Reife, insbesondere im Bereich der Sozialkompetenz (S. 1). Er sei indessen noch sehr jung. Für seine schauspielerische Weiterentwicklung und allgemeine Reifung benötige er zwingend das zweite Ausbildungsjahr. Unter dieser Voraussetzung sei nach Abschluss der Ausbildung der Übertritt ins Y.___-Ensemble gewährleistet und lägen externe Engagements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktionen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer bestätige weiterhin seine sehr guten Anlagen und Möglichkeiten und zeige Einsatz, Engagement und grosse Lust auf seinen Beruf (S. 2).
3.4 Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbildungsjahres lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hoch motiviert ist und eine grosse Leistungsbereitschaft zeigt (vorstehend E. 3.2-3). Aus den Zwischenberichten des Theaters Y.___ lässt sich zudem schliessen, dass die anvisierte Ausbildung zum Praktiker (PrA) Schauspielerei auch den Stärken und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. So kann er dabei insbesondere seiner Kreativität, seiner emotionalen Ausdrucksstärke sowie seiner Spiellust Ausdruck verleihen. Die Ausbildungsinstitution befürwortet klar das zweite Ausbildungsjahr und erachtet den Beschwerdeführer auch als fähig, die Lehre erfolgreich abzuschliessen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die INSOS-Ausbildung Schauspielerei auf zwei Jahre angelegt ist und aufgrund dessen auch bereits zu Beginn ein zweijähriger Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. Ausbildungsvertrag vom 2. Juli 2014, Urk. 7/125). Die Eignung des Beschwerdeführers für die besagte Tätigkeit lässt sich auch daraus erkennen, dass das Theater Y.___ dem Beschwerdeführer bereits zugesichert hat, dass er nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Ausbildung mit Sicherheit eine 100%ige-Anstellung im international im ersten Arbeitsmarkt aufgestellten Ensemble des Theaters Y.___ erhalten werde (Urk. 7/109 S. 2, Urk. 7/122 S. 2, Urk. 7/128 S. 4). Damit wäre zumindest der Einsatz an einem geschützten Arbeitsplatz möglich. Entgegen den Ausführungen der Ausbildungsinstitution handelt es sich beim Theater Y.___, obwohl an internationalen Destinationen wie Bologna oder Kanada aufgetreten werde (Urk. 7/133 S. 3), dennoch um eine geschützte Werkstätte (vgl. vorstehend E. 1.3).
Darüber hinaus erachtet die Ausbildungsinstitution externe Engagements wie Gastengagements, Mitwirken in Co-Produktionen, Werbe- und Filmaufträge, durchaus im Bereich des Möglichen (Urk. 7/128 S. 4), womit der Beschwerdeführer folglich realistische Aussicht auf kleinere Engagements im ersten Arbeitsmarkt hat, auch wenn diese höchstwahrscheinlich noch nicht rentenbeeinflussend sein werden. Zudem würde der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung im Theater Y.___ unbestrittenermassen einen Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielen (Urk. 7/129 S. 2), welcher gemäss Rz 3010 KSBE als wirtschaftlich verwertbar gilt (vgl. vorstehend E. 1.4). Dadurch wird der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu decken. Durch die hohe Motivation und Begabung des Beschwerdeführers für die anvisierte Tätigkeit ist ohne weiteres auch die persönliche Angemessenheit zu bejahen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann demnach davon ausgegangen werden, dass das Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme steht. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin selbst fest, dass der Beschwerdeführer im zweiten Ausbildungsjahr sicherlich noch Fortschritte erzielen werde (Urk. 7/133 2 f.).
3.5 Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweisung der Kostenübernahme für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch das vom Beschwerdeführer absolvierte erste Ausbildungsjahr ohne jeglichen weiteren Nutzen für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gewesen wäre, wird der Ausweis PrA nach INSOS doch erst nach zweijähriger praktischer Ausbildung erteilt (vgl. www.insos.ch). Dabei erscheint umso unverständlicher, als die Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn der Ausbildung – damals noch ohne Kenntnis der Entwicklung und Begabung des Beschwerdeführers – bereits festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt erreichen und eine allfällige Kostenübernahme sicher nur für ein Jahr erfolge, da eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt doch sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 7/110, Urk. 7/112 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss demnach bereits von Beginn an eine Kostenübernahme für das zweite Ausbildungsjahr kategorisch aus. Dabei ist allerdings auf Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG hinzuweisen, wodurch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt gleichgestellt wurde. Durch die Regelung im IV-Rundschreiben Nr. 299, wonach ein zweites Ausbildungsjahr unter anderem nur gewährt wird, wenn gute Aussichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen, würde dieser Bestimmung der Anwendungsbereich verwehrt. So müsste ein Jugendlicher unter 21 Jahren ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1‘475.-- pro Monat erzielen, damit eine ganze Rente reduziert werden könnte (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Ein derartiges Einkommen liegt in aller Regel weit über den Möglichkeiten von in geschützten Werkstätten beschäftigten Behinderten und entspricht mehr als dem dreifachen des in Rz 3010 KSBE festgelegten Minimallohnes (Fr. 2.55 x 8.24 Stunden x 21.7 Tage = Fr. 456.-- pro Monat). Wenn aber gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG eine erstmalige berufliche Ausbildung auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ermöglichen soll, dann kann eine derart hohe Lohnhürde kein Anspruchskriterium sein (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00848 vom 9. Januar 2013 E. 2.1).
3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Weiterausübung der erstmaligen beruflichen Ausbildung für ein weiteres Jahr besteht, um damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu verbessern. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig, wobei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung insbesondere das wirtschaftlich verwertbare Mindesteinkommen von Fr. 2.55 erzielen wird. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten für das zweite Ausbildungsjahr im Theater Y.___.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das zweite Ausbildungsjahr zum Praktiker (PrA) Schauspielerei hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski