Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00914 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteilvom 3. August 2016
in Sachen
X.___, geb. 2006
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2006, wurde am 28. Januar 2008 (Urk. 6/1) wegen einer Inguinalhernie und einer Hydrocele testis rechts (vgl. Urk. 6/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Kostengutsprachen vom 26. Februar 2008 (Urk. 6/7-8) übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 303 und Ziff. 356 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV).
1.2 Am 8. April 2013 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/10): Nunmehr wurde das Geburtsgebrechen Nr. 404 gemeldet (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind [Ziff. 404 des Anhangs zur GgV]).
Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/13) erteilte die IV-Stelle am 14. Januar 2014 Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 ab 25. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2015 (Urk. 6/17). Am 15. Januar 2014 folgte die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 ab 13. November 2012 bis 30. November 2017 (Urk. 6/18).
1.3 Am 20. April 2015 wurde X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Urk. 6/20). Am 10. Juni 2015 erstellte die Fachperson der IV-Stelle einen entsprechenden Abklärungsbericht (Urk. 6/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. August 2015 (Urk. 2/1-2 = Urk. 6/30-31) die Ansprüche auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass X.___ lediglich bei der Körperpflege hilflos im Sinne der Invalidenversicherung sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/31). Da die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht gegeben seien, sei auch die Grundbedingung zum Bezug eines Assistenzbeitrags nicht erfüllt (Urk. 6/30).
2. Gegen die beiden Verfügungen vom 27. August 2015 (Urk. 2/1 und 2/2) erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 6. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Hilflosenentschädigung und (sinngemäss wohl auch) ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 16. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
1.4 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen einen Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG). Von dieser Verordnungskompetenz hat er durch Erlass von Art. 39a IVV Gebrauch gemacht. Danach haben Minderjährige unter anderem dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihnen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, sie zu Hause leben und wenn sie regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen (Art. 39a lit. a IVV).
Die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ist stets eine notwendige Voraussetzung, damit ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entstehen kann.
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in den angefochtenen Verfügungen vom 27. August 2015 (Urk. 2/1-2) den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dass er lediglich bei der Körperpflege hilflos im Sinne der Invalidenversicherung sei, was für sich allein zur Anspruchsbegründung nicht ausreiche. Da keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes bestehe, komme auch die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages nicht in Betracht.
2.2 Demgegenüber machten die Eltern des Versicherten geltend, dass ihres Erachtens eine Hilflosigkeit gegeben sei. Die Situation sei von der Abklärungsperson nicht richtig bewertet worden. Der Versicherte könne folgende alltägliche Lebensverrichtungen nicht allein ausführen: Körperpflege, tägliche Medikamenten-Einnahme, tägliche Kontrolle des Urins mittels eines Teststreifens, der Umgang mit Kleidung (Kauen an Sachen), die Fortbewegung mit Einschätzung der Situation (Überschätzung) sowie Verhalten und Kommunikation (Schlagen und Schreien). Das Leben in einem sechsköpfigen Haushalt sei herausfordernd genug. Umso aufreibender sei der Tagesverlauf mit einem Kind, welches ADS habe und ständig der Überwachung in ganz banalen Situationen bedürfe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag hat.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Entwicklungspädiatrie, stellte in ihrem Bericht vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/19/11-14) folgende Diagnosen:
1. Altersentsprechende kognitive Entwicklung im unteren Normbereich
2. Seriale Merkfähigkeitsschwäche
3. Bekannte Spracherwerbsstörung
4. Motorische Ungeschicklichkeit, ausgeprägt in Grobmotorik und Visuomotorik, leichte neurologische Auffälligkeit bei muskulärer Dystonie
5. Deutliche Schwierigkeiten in der Figurhintergrund-Differenzierung
6. ADHS (Attention Deficit Hyperactivity Disease) gemäss GGV 404 der IV
3.1.2 In ihrem Bericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/13/6-8) äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte emotionale Störung zeige. Er sei ablehnend, verweigere, habe Wutausbrüche und sei aggressiv. Dies zeige sich sowohl zu Hause als auch im Kindergarten. Er habe eine ausgeprägte motorische Hyperaktivität. Er könne kaum ruhig sitzen. Es fehle ihm aber andererseits an Ausdauer. Serielle Handlungen seien problematisch. Es liege eine ausgeprägte seriale Merkfähigkeitsschwäche vor. Zusätzlich seien Sprachverständigungsprobleme und eine visuomotorische Teilleistungsschwäche sowie deutliche Schwierigkeiten in der Figur-Hintergrund-Differenzierung vorhanden. Die Konzentrationsspanne sei kurz; er werde rasch abgelenkt. Er sei vergesslich und verliere häufig Gegenstände.
3.2 Im Bericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 6/28) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Versicherte zusammen mit drei jüngeren Geschwistern aufwachse. Er sei ein aufmerksamer und bereitwilliger Gesprächspartner. Manchmal falle es etwas schwer, ihn zu verstehen. Nachfragen habe er ruhig angenommen und das Gesagte deutlicher wiederholt. Seine Angaben zu den vorhandenen Fähigkeiten seien später, was die funktionelle Seite des Alltags angehe, von den Eltern bestätigt worden (S. 1). Klärende und ergänzende Angaben seien von den Eltern gemacht worden, als der Versicherte wieder in die Schule zurückgekehrt sei: Er benötige sehr straffe Strukturen. Man müsse ihm immer wieder Grenzen und Konsequenzen aufzeigen, damit er sich an die Alltagsregeln halte. So halte sich die ganze Familie an gewisse Zeiten im Tagesablauf (etwa Mittagsruhe, Zeit ins Bett zu gehen). Diese Zeiten würden mit einem gespeicherten Erinnerungston angekündigt. Diesem Rhythmus könne auch der Versicherte folgen. Abmachungen bestünden auch bei den gemeinsamen Essen.
In Bezug auf die einzelnen Lebensverrichtungen kam die Abklärungsperson zu folgenden Ergebnissen:
- Ankleiden / Auskleiden (S. 2 f.):
Dass ein Junge dieses Alters am liebsten ständig seine bevorzugten Kleidungsstücke trage, komme häufig vor und könne nicht als Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Der Beschwerdeführer könne sich an vorgegebene Strukturen halten. Mit einem entsprechenden Trainingsplan könnte er lernen, dass der Wäschewechsel täglich zu erfolgen habe. Dabei handle es sich um eine erzieherisch-pädagogische Massnahme, die nicht unter den Leistungskatalog der IV falle. Der Beschwerdeführer sei im altersgemässen Ausmass fähig, für witterungsgerechte Kleidung zu sorgen. Im Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ bestehe keine Hilflosigkeit.
- Aufstehen / Absitzen / Abliegen (S. 3):
Der Beschwerdeführer sei ein bewegungsfreudiges Kind. Er könne alle notwendigen Positionswechsel problemlos vornehmen. Im Bereich „Aufstehen / Absitzen / Abliegen“ bestehe Selbständigkeit.
- Essen (normal zubereitete Mahlzeiten [S. 3 f.]):
Der Beschwerdeführer benötige weder eine besondere Ernährung, noch müsse das Essen speziell zubereitet werden. Der Beschwerdeführer benötige keine Direkthilfe. Indirekte Hilfe im Kinderalter könne dann gegeben sein, wenn Erstickungsgefahr bestehe. Das sei nicht der Fall. Im Bereich „Essen“ liege keine Hilflosigkeit vor.
- Körperpflege (S. 4 f.):
Bei der Körperpflege benötige der Beschwerdeführer direkte und indirekte Hilfe bei der Dusche und bei der Zahnpflege (Anleitung und Kontrolle). Die benötigte Hilfe bei der Dusche sei nicht mehr altersüblich. Die Hilflosigkeit im Bereich „Körperpflege“ könne bejaht werden. Der zeitliche Mehraufwand betrage insgesamt 15 Minuten pro Tag.
- Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (S. 5):
Nach Angaben des Beschwerdeführers und dessen Eltern sei er diesbezüglich selbständig beziehungsweise (abgesehen von vereinzelten Vorkommnissen) weitgehend selbständig.
- Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5 f.):
Der Beschwerdeführer könne sich frei bewegen und orientieren. Er sei im altersgemässen Ausmass selbständig unterwegs. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Es bestehe Selbständigkeit in diesem Bereich.
- Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (S. 6):
Die medikamentöse Behandlung sei im Laufe des letzten Jahres abgesetzt worden; Medikamente würden nur noch im Notfall eingenommen. 2009 sei ein idiopathisches nephrotisches Syndrom diagnostiziert worden. Seither müsse der Urin täglich mit einem Stick geprüft werden (anrechenbarer zeitlicher Aufwand: 5 Minuten pro Tag). Bisher sei immer alles unauffällig geblieben. Der Beschwerdeführer werde nicht überwacht im Sinne des Gesetzes. Er bewege sich immer wieder unbeaufsichtigt innerhalb des Dorfes, spiele etwa allein Fussball. Zu Arzt- und Therapiebesuchen müsse er begleitet werden. Angesichts der geringen Zahl der Konsultationen ergebe sich jedoch auf den Tag umgerechnet nur eine unerhebliche Belastung (0,6 Minuten pro Tag).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest (S. 7), dass der Versicherte eine enge Struktur zur Alltagsbewältigung benötige. Dies könne im Erwachsenenalter wegen lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auslösen. Bei Minderjährigen existiere keine derartige Leistung. Alle Kinder und Jugendlichen müssten mehr oder weniger engmaschig begleitet und methodisch-pädagogisch angeleitet und geführt werden. Der Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund selbständig in allen Bereichen ausser bei der Körperpflege. Dort zeige sich ein deutliches Defizit gegenüber normal entwickelten Kindern gleichen Alters. Da die Hilflosigkeit lediglich in einem Bereich bejaht werden könne, entfalle ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 6/28) sämtliche in E. 1.5 genannten Anforderungen erfüllt. Es kommt ihm somit volle Beweiskraft zu. Der Abklärungsbericht ist insbesondere hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerungen einleuchtend und nachvollziehbar. In besonderem Masse ist dies der Fall, wenn die Abklärungsperson Vergleiche zwischen der Situation des Beschwerdeführers und derjenigen von normal entwickelten Kindern gleichen Alters anstellte (vgl. Urk. 6/28, insbesondere S. 7). Aus den von der Abklärungsperson geschilderten Alltagssituationen zog sie in überzeugender Weise die angezeigten Schlüsse und kam zu nachvollziehbaren Wertungen. Sie gelangte so zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Körperpflege ein deutliches Defizit gegenüber normal entwickelten Kindern gleichen Alters aufweist.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelte die Ausführungen der Abklärungsperson denn auch nicht konkret, sondern wies – neben dem unbestrittenen Bereich der Körperpflege – auf verschiedene weitere Handlungen hin, bei (oder wegen) welchen er der Unterstützung bedürfe (tägliche Medikamenteneinnahme, tägliche Kontrolle des Urins mittels Teststreifens, Umgang mit Kleidung [kauen an Sachen], Fortbewegung mit Einschätzen von Situationen [Überschätzung], Verhalten und Kommunikation [schlagen und schreien], Urk. 1).
Bei den ersten beiden Problemfeldern handelt es sich nicht um solche, welche den praxisgemässen Lebensverrichtungen zugeordnet werden könnten. Vielmehr geht es dabei um den Themenkomplex der ständigen und besonders aufwendigen Pflege gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Angesichts der geschilderten Tätigkeiten und den zeitlichen Verhältnissen kann nicht von der Notwendigkeit einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege gesprochen werden. Eine solche setzt einen Mehraufwand von jedenfalls zwei Stunden voraus (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8058), was vorliegend nicht der Fall ist.
Beim Kauen an den Kleidern geht es ebenfalls nicht um eine Lebensverrichtung, bei welcher der Beschwerdeführer Unterstützung bedürfte. Denn An- und Abziehen kann er sich selber. Eine gewisse Führung in der Kleiderauswahl ist in seinem Alter üblich. Das vorliegend thematisierte Kauen beschlägt sodann nicht die Frage des An- und Auskleidens, sondern des generellen Verhaltens des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für das Einschätzen von Situationen und das sonstige Verhalten. Auch hierbei bedarf er keiner Hilfe, um die Lebensverrichtungen tätigen zu können, sondern lediglich, um korrekt zu (inter)agieren.
Die vorgebrachten Schwierigkeiten betreffen nach dem Gesagten nicht eine der praxisgemässen Lebensverrichtungen, sondern vielmehr die Kontrolle, Führung und Erziehung des Beschwerdeführers im Sinne einer Begleitung. Diese sprengt vorliegend indes nicht den Rahmen des Üblichen, auch wenn die Betreuung anspruchsvoller sein mag. Jedenfalls ist nach der Aktenlage keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV notwendig.
Damit verbleibt eine anrechenbare Hilfsbedürftigkeit einzig bei der Lebens- verrichtung „Körperpflege“.
4.3 Wie in E. 1.2 dargelegt wurde, entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades erst, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Im vorliegenden Fall besteht - wie ausgeführt - eine Hilfsbedürftigkeit nur in einer Lebensverrichtung (Körperpflege). Da der Beschwerdeführer minderjährig ist, kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auch nicht mit der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung begründet werden (Art. 42bis Abs. 5 IVG).
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.
4.4 Als Konsequenz aus der Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung folgt ohne Weiteres auch die Verneinung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag. Die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ist nämlich - wie in E. 1.4 a.E. ausgeführt - eine unabdingbare Voraussetzung für die Zusprechung eines Assistenzbeitrages.
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden demKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker