Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00915 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1996, wurde am 27. November 2002 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2003 vom 3. September 2002 bis 30. September 2007 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (infantiles psychoorganisches Syndrom) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zu (Urk. 6/5). Am 23. August 2006 teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang vom 8. Juni 2006 bis 30. September 2007 übernehme (Urk. 6/28). In der Folge verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen, also auch für ambulante Psychotherapien, mehrmals bis und mit 31. August 2016, mithin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Versicherten (Urk. 6/34-35, Urk. 6/50, Urk. 6/72-73).
1.2 Der Versicherte wurde vom 16. Januar bis 31. Dezember 2013 in den Y.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 6/77/7-8, Urk. 6/89/3-4). Die obligatorische Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA), übernahm die Zwischenrechnung für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.-- und stellte am 18. Juli 2014 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit bewilligten medizinischen Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang (Urk. 6/77/1, vgl. Urk. 6/77/7-8). Dies wurde der Mutter des Versicherten am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6/79). Am 4. Dezember 2014 teilte die SWICA der IV-Stelle mit, dass sie die zweite Zwischenrechnung für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 16. Mai bis 31. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 68‘237.40 ebenfalls übernommen habe (Urk. 6/89/1, vgl. Urk. 6/89/3-4). Die IV-Stelle teilte der Mutter des Versicherten am 6. Mai 2015 mit, dass sie die Kosten im Betrag von Fr. 68‘237.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 16. Mai bis 31. Dezember 2013 übernehme (Urk. 6/92).
Nach ergangenem Vorbescheid an die Mutter des Versicherten (Urk. 6/94) erhob die SWICA Einwand (Urk. 6/97). Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 ab (Urk. 6/101 = Urk. 2).
2. Die SWICA erhob am 9. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die erbrachten Geldleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Versicherte, der in der Zwischenzeit volljährig ist, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Der Versicherte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).
Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzukommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I 318/90 E. 5b; ZAK 1982 S. 323, I 306/81 E. 2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr – auch lebenserhaltender Art –, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen (Abs. 1). Die Heilbehandlung geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten der Militärversicherung (lit. a), der Unfallversicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c) und der Krankenversicherung (lit. d). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist (Abs. 3).
Nach dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität hat ausschliesslich eine einzige Sozialversicherung die Heilbehandlung – soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind – zu übernehmen. Ein in der Prioritätenordnung von Art. 64 Abs. 2 ATSG subsidiärer Sozialversicherungsträger wird nicht leistungspflichtig (BGE 134 V 1 E. 6.1).
1.4 Art. 70 ATSG sieht vor, dass wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann (Abs. 1). Die Krankenversicherung ist für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Abs. 3).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2), dass die Rechnung der Y.___ vom 4. Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2013 eingegangen sei. Zwei weitere Eingangsstempel würden vom 28. und 29. August 2013 datieren. Die Rechnung sei am 12. September 2013 bezahlt worden. Fast ein Jahr später habe die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 einen Antrag um Kostenübernahme gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis darüber gehabt, dass die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 20. April 2010 eine ambulante Therapie übernommen habe, gleichzeitig jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass für eine stationäre Therapie ein neues Gesuch zur Prüfung einzureichen sei (S. 2 oben).
Der Versicherte sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen. Gestützt auf die Akten sei die IV-Stelle nicht über den Krankenkassenwechsel informiert worden. Erst mit der Anmeldung vom 23. November 2011 habe die IV-Stelle Kenntnis über den Wechsel zur Beschwerdeführerin gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise einreichen können, die belegen würden, dass sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung (September 2013) Zweifel an der Leistungspflicht gehabt habe. Es liege somit kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn ein solcher setze gerade voraus, dass die Zweifel bereits bestanden hätten, als die Leistung erbracht worden sei. Bei der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung handle es sich nicht um eine Vorleistung. Eine Rückerstattung könne demnach nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden. Folglich könnten die Kosten von Fr. 38‘808.-- für die stationäre Therapie vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 nicht durch die Invalidenversicherung übernommen werden (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aus den Akten der Beschwerdegegnerin klar hervor gehe, dass die Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie vom 20. April 2010 zur Kenntnisnahme lediglich an den Vorversicherer, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), geschickt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte der Beschwerdegegnerin den Wechsel des Grundversicherers nicht rechtzeitig gemeldet habe und der Vorversicherer es für nicht nötig erachtet habe, die Beschwerdegegnerin über den Krankenkassenwechsel des Versicherten zur Beschwerdeführerin zu informieren. Sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst durch ihre Mitteilung vom 11. Juli 2014, wonach die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang weiterhin übernommen würden, erfahren, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die gesetzlichen Leistungen erbringe. Am 18. Juli 2014 habe sie schliesslich die Rückforderung der erbrachten Geldleistungen betreffend den Aufenthalt in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. IV.2).
Die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen IV-Leistungen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang des Versicherten verpflichtet. Bis zum stationären Aufenthalt in der Y.___ habe sie die gesetzlichen Leistungen erbracht. Da auch der stationäre Aufenthalt vom 16. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Y.___ der Behandlung des genannten Geburtsgebrechens gedient habe, habe die Beschwerdegegnerin auch für die dadurch entstandenen Kosten von Gesetzes wegen aufzukommen (S. 5 f. Ziff. IV.4). Retrospektiv sei daher von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Kostenübernahme auszugehen. Die Rückforderung der Geldleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin sei demnach zu Recht erfolgt (S. 6 Ziff. IV. Ziff. 5).
Zudem hätten keine Zweifel über eine Leistungspflicht bestanden, weil die Beschwerdegegnerin für die Kosten des stationären Aufenthalts zweifellos einzustehen habe. Dies habe sie mit der ansatzlosen Kostenübernahme des zweiten Teils des stationären Aufenthalts in der Y.___ auch bestätigt. Wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Kostenübernahme betreffend den ersten Teil des stationären Aufenthalts in der Y.___ ablehne, handle sie widersprüchlich und verstosse gegen das Gesetz (S. 6 Ziff. IV.6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Versicherten vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 in der Y.___ im Betrag von Fr. 38‘808.-- zu Recht verweigert hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin kommt seit 3. September 2002 für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang und seit 8. Juni 2006 für die Kosten ambulanter Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang des Versicherten auf. Die Kostenübernahme begrenzte sie mit der Vollendung des 20. Altersjahres des Versicherten, mithin bis zum 31. August 2016 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35, Urk. 6/50, Urk. 6/72-73). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang des Versicherten im massgeblichen Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig war (vgl. vorstehend E. 1.1).
Aus dem Antrag der Y.___ zur Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des Versicherten an die Beschwerdeführerin vom 13. März 2014 (Urk. 6/77/2-6) geht hervor, dass die stationäre Behandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang stand (S. 4 unten). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie die Kosten im Betrag von Fr. 68‘237.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 16. Mai bis 31. Dezember 2013 übernahm (Urk. 6/92). Es steht somit fest, dass die stationäre Behandlung des Versicherten in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang stand (vgl. Urk. 6/93 S. 3 unten).
3.2 Der Versicherte war vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert. Zuvor war der Versicherte bei der Helsana krankenversichert gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder durch den Versicherten noch durch den Vorversicherer über den Krankenkassenwechsel informiert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hatte erst mit der IV-Anmeldung für Massnahmen bezüglich die berufliche Eingliederung vom 23. November 2011 (Urk. 6/56) Kenntnis über den Wechsel des Krankenversicherers von der Helsana zur Beschwerdeführerin (Ziff. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin stellte jeweils dem vermeintlich aktuellen Krankenversicherer eine Kopie ihrer erlassenen Verfügungen und ausgestellten Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und ambulante Psychotherapien zu. Da die Beschwerdegegnerin erst mit der IV-Anmeldung vom 23. November 2011 für Massnahmen bezüglich die berufliche Eingliederung über den Krankenversicherungswechsel informiert wurde, stellte sie dem Vorversicherer, der Helsana, diese Kopien bis zu diesem Zeitpunkt zu (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35, Urk. 6/50). Aus den Akten geht klar hervor, dass die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie vom 20. April 2010 entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Helsana zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 6/50). Erst die nachfolgenden und auch gleichzeitig letzten Mitteilungen vom 11. Juli 2014 bezüglich der Verlängerung der Kostengutsprache für ambulante Psychotherapien und für medizinische Massnahmen bis zum 31. August 2016 wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6/72-73). Die Beschwerdeführerin erfuhr somit – wie sie zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – erst durch die Mitteilung vom 11. Juli 2014, dass die Beschwerdegegnerin gesetzliche Leistungen bezüglich der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang des Versicherten übernahm.
Die Zwischenrechnung der Y.___ für die stationäre Behandlung für den Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.-- ging am 10. Juli 2013 (RD Basel) bei der Beschwerdeführerin ein. Zwei weitere Eingangsstempel datieren vom 28. August 2013 (Agentur Uster) und vom 29. August 2013 (RD Zürich). Die Beschwerdeführerin bezahlte die Zwischenrechnung am 12. September 2013 (Urk. 6/77/7 oben). In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungserbringung Zweifel an der Leistungspflicht hatte, diese erfolgte voraussetzungslos. Dies erstaunt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst mit Mitteilung vom 11. Juli 2014 von der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang erfuhr, nicht.
Somit liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn die Bestimmung knüpft daran an, dass die Zweifel im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorlagen. Eine ohne Zweifel und also in diesem Sinne definitiv erbrachte Leistung kann nicht rückwirkend zu einer „Vorleistung“ werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 70 N 8).
3.3 Hingegen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die stationäre Behandlung des Versicherten in der Y.___ auch vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.-- aufgrund der im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang grundsätzlich bejahten Leistungspflicht sowie im speziellen der Kostengutsprache für die stationäre Behandlung in der Y.___ vom 16. Mai bis 31. Dezember 2013 (Urk. 6/72-73, Urk. 6/92) hätte übernehmen müssen. Sie hat die Kostenübernahme daher zu Unrecht verweigert. Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen im Einklang mit dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität, wonach ausschliesslich eine einzige Sozialversicherung die Heilbehandlung zu übernehmen hat (vorstehend E. 1.3).
3.4 Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstattung der bezahlten Zwischenrechnung im Betrag von Fr. 38‘808.-- verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2015 entschied die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht und nicht über ihre allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 8.1). Bezüglich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin fehlt es daher an einem Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.5 Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ auch vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, sind ihr die Kosten zu einem Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2015 dahingehend abgeändert und festgestellt, dass diese für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig ist.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger