Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00918 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 27. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___, gelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (geb. 1997 und 2000), arbeitete zuletzt seit 2004 als selbständigerwerbende Coiffeuse in einem Pflegezentrum in Y.___ (Urk. 8/6, Urk. 8/13, Urk. 8/68/15). Am 11. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2011 bestehende Nieren- und Harnleiterprobleme nach einer missglückten Routineoperation im Oktober 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13), Berufsauslagen der Versicherten (Urk. 8/17) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/51) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/31, Urk. 8/45, Urk. 8/47 und Urk. 8/49) ein. Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 17. Juli 2014, Urk. 8/68; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Urologie, Orthopädie, Psychiatrie). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Gutachtern des Z.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Stellungnahme vom 29. Januar 2015, Urk. 8/87). Am 23. April 2015 erging der Vorbescheid, mit welchem X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Dezember 2012 bis am 28. Februar 2013 und einer befristeten Dreiviertelsrente im Zeitraum zwischen dem 1. März 2013 und dem 30. Juni 2014 gestützt auf einen 69%igen IV-Grad in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/94). In der Folge verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 8/105 [2. Verfügungsteil], Urk. 8/113 [= Urk. 2/1-2]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Anspruchsklärung bei solchen Leiden begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
1.2.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, woraus sich ein 100%iger IV-Grad errechnen lasse, sei ihr zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem 1. März 2013 eine 30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiere ein IV-Grad von 69 %. Infolge einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands sei ihr seit dem 16. Juni 2014 neu eine Erwerbstätigkeit von 60 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen IV-Grad von 39 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, das Gutachten der Z.___ sei nicht schlüssig, da die Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, nur weil eine betreffende medizinische Abklärung nicht habe durchgeführt werden können. Richtig sei, dass die somatischen Beschwerden eindeutig durch die abdominalen Operationen erklärt werden könnten. Die Beschwerden seien nachvollzieh- und objektivierbar und deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Bericht des behandelnden Urologen (Urk. 1 S. 4-5). Sodann werde in den Akten bei der ab dem 1. März 2013 attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht Stellung dazu genommen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre (Urk. 1 S. 6). Beim Einkommensvergleich müsse auf die Tabelle TA 1, Geschäftsführung mit leitender Funktion, Kompetenzniveau 3, abgestellt und eine Parallelisierung sowie ein Leidensabzug von mindestens 5 % vorgenommen werden (Urk. 1 S. 6-7). Ferner sei die Rentenabstufung inkorrekt erfolgt, da die Rente erst drei Monate nach einer ausgewiesenen Verbesserung herabgesetzt respektive aufgehoben werden dürfe (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 14. September 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 8/16), die Beschwerdeführerin sei durch die Folgen einer iatrogenen Operationskomplikation im Oktober 2011 sowohl physisch als auch psychisch eingeschränkt. Im Vordergrund stünden dabei die Schmerzen durch die Situation an der Blase und an beiden Nieren, insbesondere die Schmerzen durch die Hydronephrose und die Miktionsstörungen. Psychisch habe sich als Reaktion auf den nicht erwarteten Operationsverlauf eine depressive Symptomatik entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei bis jetzt unter Opiatanalgetika und es sei ihr nicht möglich gewesen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Kurzfristig habe es im letzten Frühling einen Arbeitsversuch gegeben, der dann aber wegen zunehmender Komplikationen und Entwicklung der Hydronephrose wieder habe beendet werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich ihre bisherige Tätigkeit noch zumutbar, es werde ab dem 24. September 2012 mit einem Arbeitsversuch von 30 % gestartet (Urk. 8/16/7). In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2011 bis am 19. Februar 2012 als zu 100 %, vom 20. Februar 2012 bis am 1. April 2012 als zu 70 % und vom 2. April bis heute als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Urk. 8/16/7).
3.1.2 Dr. B.___ notierte im Bericht vom 24. Mai 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31), im Moment arbeite die Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag als Coiffeuse und sei dann restlos erledigt. Sie könne sich nicht vorstellen, in ihrem Beruf mehr zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin könne ihren gesamten Körper unterhalb des Zwerchfells nicht belasten, da dann sofort Schmerzen – vor allem im Operationsgebiet und in den beiden Flanken aufträten. Die Prognose bezüglich der angestammten Tätigkeit sei nicht gut, jedoch sollte sich eine Umschulung finden lassen, durch welche die Beschwerdeführerin dann ein befriedigendes Einkommen und eine befriedigende Arbeitstätigkeit für die nächsten Jahre finden könne. Gut vorstellbar sei, dass das zukünftige Berufsfeld ähnlich wie bisher gelagert sein könnte, zum Beispiel als Aktivierungstherapeutin in einem Alters- und Pflegeheim, da die Beschwerdeführerin dabei körperlich viel weniger belastet wäre. Zur Arbeitsunfähigkeit notierte Dr. B.___: 100 % vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. März 2013, 70 % vom 18. März 2013 bis heute und sicher bis 30. Juni 2013 (Urk. 8/31/2).
3.1.3 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte im Verlaufsbericht vom 27. September 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/49) aus, eine Steigerung des bis jetzt 30 % umfassenden Arbeitspensums komme nicht in Frage, da die Arbeit als Coiffeuse von alten, gebrechlichen und dementen Patienten im Pflegezentrum körperlich und psychisch sehr belastend sei und die Beschwerdeführerin dies nicht an mehr als ca. drei bis vier Stunden pro Tag, dreimal pro Woche, ausführen könne. Ursprünglich sei es ihr erklärtes Ziel gewesen, die Beschwerdeführerin durch Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmassnahmen zu einer höheren Arbeitsfähigkeit zu bringen. Dies scheine aber im Moment nicht möglich zu sein, da sie sofort nur schon beim Gedanken mit einer depressiven Reaktion reagiere, was nachvollziehbar sei. Eine Umschulung komme sowohl aus ihrer Sicht als auch aus derjenigen ihrer Kollegen nicht in Frage. Langfristig sei auch daran zu denken, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz wechsle und in einem Coiffeursalon, der eine normale Laufkundschaft habe, ihr ca. 20- bis 30%iges Arbeitspensum absolvieren könne (Urk. 8/49/3-4).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach schweren Operationskomplikationen (ICD-10 F43.21). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit dem 10. Juli 2012 (Behandlungsbeginn) in sämtlichen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22). In seinem Bericht vom 28. August 2013 diagnostizierte Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Umschulung die Beschwerdeführerin überfordern würde (Urk. 8/68/43).
3.3 Dr. med. D.___, FMH für Operative Urologie und Urologie, hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht in ihrer Arbeit als Coiffeuse zu 70 % arbeitsunfähig sei. Er sei daher der Meinung, dass eine Umschulung angestrebt werden sollte (Urk. 8/47).
3.4 Dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/68) können als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende entnommen werden (Urk. 8/68/47):
- rezidivierende Flankenschmerzen beidseits in Abhängigkeit von der Bewegung, unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose: Im Rahmen von Verwachsungen nach Psoas-Hitch, psychogen, vertebragen
- Zustand nach Ureterligatur beidseits, distal im Rahmen einer vaginalen Hysterektomie im Oktober 2011
- Zustand nach Ureter-Neuimplantation beidseits mittels Psoas-Hitch rechts und Überleitung des linken Ureters nach rechts im Oktober 2011
- Zustand nach Anastomoseninzision und Erweiterung des linken Ureters beim Harnaufstau im April 2012
- Zustand nach operativer Ureterolyse und Zysto-Neostomie mittels zusätzlichem Psoas-Hitch des Ureters links im Juli 2012
- Reizblasensymptomatik nach Psoas-Hitch-Operation
- Angst und depressive Störung gemischt
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann folgende genannt (Urk. 8/68/47 f.):
- Adipositas (BMI 33,7)
- Status nach Otosklerose-Operation rechts 2006
- Status nach vaginaler Hysterektomie am 12. Oktober 2011 wegen Menometrorrhagien bei Uterus myomatosus
- intraoperativ iatrogene Blasenläsion sowie Ureterläsion beidseits
- Urge-lnkontinenz leichten Grades
- asymptomatische, partielle Rotatorenmanschettenläsion links (Erstdiagnose: Dr. E.___, F.___, 2013)
- leistungsorientierte, pflichtbewusste Persönlichkeitszüge
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.1)
Von internistischer Seite bestehe eine Adipositas mit einem BMI von 33,7. Adipositas-assoziierte manifeste Erkrankungen lägen nicht vor. Von internistischer Seite lasse sich keine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit anführen. Von orthopädischer Seite bestehe eine partielle Rotatorenmanschettenläslon links. Diese sei 2013 diagnostiziert worden. Therapeutisch sei eine Physiotherapie erfolgt. Aktuell bestehe lediglich eine diskrete Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter, welche die Beschwerdeführerin im Alltag aber nicht behindere. Aus rein orthopädischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeben. Von gynäkologischer Seite bestehe ein Status nach vaginaler Hysterektomie vom 12. Oktober 2011, wegen Menometrorrhagien bei Uterus myomatosus mit anschliessend intraoperativer, iatrogener Blasen- und Ureterläsion beidseits. Aus rein gynäkologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine leichte Urge-Inkontinenz mit leicht erhöhter Miktionsfrequenz liege vor. Von urologischer Seite bestünden seit dem komplikationsreichen Eingriff vom 12. Oktober 2011 chronische Flankenschmerzen, welche die Beschwerdeführerin als Nierenschmerzen charakterisiere und die auf den ersten Blick nicht durch die aktuelle, postoperative, urologisch-veränderte Situation erklärbar seien. Differentialdiagnostisch könnte die Symptomatik teilweise durch Verwachsungen nach Psoas-Hitch erklärt werden. Sofern sich keine weitere Pathologie von urologischer Seite nachweisen lasse (mittels den vom urologischen Gutachter vorgeschlagenen diagnostischen Abklärungen) sei auch an eine psychogene Ätiologie zu denken (Urk. 8/68/48).
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Abklärungen wies der begutachtende Urologe darauf hin, es dürfe durchaus eine Federführung und Behandlung durch einen Urologen oder eine urologische Abteilung gewünscht werden und noch einmal eine radiologische Darstellung der Niere, der Harnleiter und der Neoblase (CT Abdomen) sowie eine Nieren-Szintigraphie, bei sonographisch aktuell wieder nachweisbarer Ektasie des linken Hohlraumsystems, gefordert werden. Eine Spät-Strikturierung des linken Ureters sei durchaus auch mehr als ein halbes Jahr nach der Reimplantation (UCNS) möglich. Sollten in der Kontrastdarstellung des CT Abdomens und in der Szintigraphie wirklich keine pathologischen Befunde zu finden sein, wären auch keine weiteren urologischen Massnahmen zu fordern und dann müsste auch der Schmerz, welcher von der Beschwerdeführerin verspürt werde, wahrscheinlich als psychisch-posttraumatischer Schmerz mit somatischem Symptom beurteilt werden, wie es bereits in den Vorberichten von Dr. B.___ vermutet und postuliert worden sei. Ausserdem sollte dann die Diskrepanz der organisch-morphologischen Befunde und der beklagten Beschwerden zum Anlass genommen und der Frage nachgegangen werden, ob eventuell doch eigenständige Rückenschmerzen radikulären Ursprungs vorlägen (Abklärung mit MRI/CT der Wirbelsäule; Urk. 8/68/30 f.).
Von psychiatrischer Seite müsse eine Angst und depressive Störung gemischt mit einer Erschöpfungssymptomatik, rascherer Ermüdbarkeit bei chronischen, nur teilweise somatisch erklärbaren Schmerzen angenommen werden. Deswegen sei eine zusätzliche Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zusätzlich anzunehmen. Die Psychopathologie und die Klinik, sowie das soziale Funktionieren der Beschwerdeführerin und ihre psychischen Faktoren vermöchten jedoch nicht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wie in den letzten zwei Jahren durchwegs angenommen worden sei, zu begründen. Sowohl in den Aktivitäts- und Partizipationsstörungen als auch in den mentalen Funktionen würden durchwegs keine oder nur leichte Beeinträchtigungen vorliegen. Lediglich in zwei Funktionsbereichen könnten mittelgradige Beeinträchtigungen ausgemacht werden, nämlich in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und in der Durchhaltefähigkeit. Da jedoch keine relevante Angststörung vorliege und die Beschwerdeführerin ihre sozialen Aufgaben als alleinerziehende Mutter gut meistern könne, sei ihr zumutbar, sich Neuem zu stellen, so auch einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Auch bezüglich Durchhaltefähigkeit könne von ihr verlangt werden, dass sie ihr gegenwärtiges Berufspensum steigere (Urk. 8/68/49). Gesamthaft beurteilt - unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte - lasse sich aufgrund der bewegungs- und positionsabhängigen Flankenschmerzen sowie aufgrund der psychiatrischen Faktoren eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40 % attestieren. Gemäss Akten habe von psychiatrischer Seite gemäss einem Bericht des behandelnden Psychiaters eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Aktuell lasse sich aus psychiatrischer Sicht die damals diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht mehr diagnostizieren, entsprechend sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit höher. Der Zeitpunkt der Beurteilung gelte ab Gutachtensdatum (Urk. 8/68/49). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, teilweise stehend, gehend oder sitzend, müsse, so wie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, eine leichte Einschränkung von 40 % attestiert werden. Somit resultiere eine 60%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in ihrer Tätigkeit als Coiffeuse als auch in einer adaptierten Tätigkeit; dies seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 8/68/50). Aus psychiatrischer Sicht empfahlen die Gutachter das Weiterführen der bisherigen Psychotherapie inklusive Psychopharmakotherapie, wobei es bei weiterer Stabilisierung von psychiatrischer Seite durchaus möglich sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 8/68/50).
3.5 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 24. November 2014 zu Händen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, aus urologischer Sicht bestehe seines Erachtens keine Indikation zur nochmaligen Durchführung eines Computertomogramms respektive Nierenfunktionszintigramms (Urk. 8/99/7).
3.6 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2015 (Urk. 8/87) nahmen die Gutachter Stellung zu den vorgenommenen weiteren Abklärungen. Der behandelnde Urologe habe auf die Nieren-Szintigraphie aus dem Jahr 2012 verwiesen, wo eine Nierenfunktionseinschränkung der linken Niere von 33 % festgestellt worden sei. Des Weiteren habe er auf die von ihm durchgeführten urodynamischen Untersuchungen, welche eine hypokapazitäre, hypotone und schlaffe Harnblase ergeben hätten, verwiesen. Dr. G.___ habe im telefonischen Gespräch vom 19. November 2014 die von der Beschwerdeführerin geklagten Flankenschmerzen mit Verwachsungen erklärt und sei des Weiteren der Ansicht gewesen, dass das Nierensystem mit Kontrastmitteln nicht noch weiter belastet werden sollte. Deshalb habe er auch eine erneute Nieren-Szintigraphie beziehungsweise Computertomographie für nicht angebracht gehalten. Schliesslich sei er der Ansicht, dass aus urologischer Sicht eine IV-Bedürftigkeit von mindestens 60 % gegeben gewesen sei. Am 24. November 2014 hätten die Gutachter weitere Berichte der behandelnden Ärzte erhalten. Die nachträglich eingegangenen Berichte ergäben zusammenfassend keine neuen Aspekte gegenüber der gutachterlichen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten. Wenn also die im Gutachten vorgeschlagenen bildgebenden Untersuchungen nicht durchgeführt würden, dann könne - wie im Gutachten ausgeführt - die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen nicht eindeutig mit einem somatischen Korrelat vollständig erklärt werden (Urk. 8/87/2).
3.7 Im Bericht von Dr. D.___ vom 7. April 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) wurde festgehalten, bei Status nach mehrmaligen Abdominal-Eingriffen, insbesondere Uretero-Zysto-Neostomie und Psoas-Hitch links vom Juli 2012 seien die linksseitig beschriebenen, geklagten Abdominal-Beschwerden durchaus erklärbar. Bei zuvor absolut beschwerdefreier Beschwerdeführerin in zuvor psychisch stabilem Zustand und Status nach oberwähnten Abdominal-Eingriffen, seien die aktuell geklagten Beschwerden mit praktisch 100%iger Wahrscheinlichkeit der iatrogenen Verletzung des Trigonums und der distalen Ureteren sowie den Folgeoperationen zuzuschreiben. Die Abdominal-Beschwerden, wie sie die Beschwerdeführerin äussere, seien absolut nicht aussergewöhnlich. Sie könnten nur schwer mittels Bildgebung, sprich Computertomogramm objektiviert werden. Tatsache sei hingegen eine nach mehreren Abdominal-Eingriffen urodynamisch dokumentierte Blasenschwäche und eine relevante Nierenfunktionseinbusse der linken Niere. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zuzumuten (Urk. 3/4/2).
4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen einer Operation (Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Menometrorrhagien bei Uterus myomatosus) vom 11. Oktober 2011 bis am 19. Februar 2012 keine Arbeitstätigkeit, im Zeitraum zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 30. März 2012 eine 30%ige Arbeitstätigkeit und vom 1. April 2012 bis am 17. März 2013 wiederum keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden konnte. Die diesbezüglichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind unbestritten, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. E. 3.1-3.2).
Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ab dem 18. März 2013 und erneut ab dem 16. Juni 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab März 2013 gehe aus den Akten lediglich eine Einschätzung hinsichtlich der angestammten nicht jedoch mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hervor (Urk. 1 S. 6), weshalb weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen seien.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach seit März 2013, nachdem ein Arbeitsversuch durchgeführt worden sei und eine 30%ige Arbeitstätigkeit habe etabliert werden können, von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen sei, auf den Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 8/31, vgl. E. 3.1.2). Deren Einschätzung erscheint nachvollziehbar (vgl. hierzu auch E. 3.1.1 sowie E. 3.1.3). Wie bereits im Bericht vom 14. September 2012 angezeigt (vgl. Urk. 8/16/7), nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ersten Arbeitsversuchs wieder eine Arbeitstätigkeit auf. Während der erste Arbeitsversuch im September 2012 noch misslang („ist nach drei Tagen gescheitert“, Urk. 8/31/1), vermochte sie gemäss den aktenkundigen Berichten im Rahmen des zweiten Arbeitsversuchs ab dem 18. März 2013 ein 30%-Pensum mehr oder weniger einzuhalten. Gemäss den Angaben der Hausärztin der Beschwerdeführerin habe sich eine Hydronephrose, Grad III, welche die Beschwerdeführerin zunächst entwickelt habe, nach einer im Juli 2012 erfolgten Ureterolyse sowie Uretercystoneostomie mit Psoas-Hitch zurückgebildet und die Leistungsfähigkeit der beiden Nieren habe gesteigert werden können (Urk. 8/31/2). Damit steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbende Coiffeuse in einem Pflegezentrum spätestens ab dem 18. März 2013 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
Was die damalige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit betrifft, so lassen die Angaben von Dr. B.___ in ihren Berichten vom 24. Mai und 24. Oktober 2013 (vgl. E. 3.1.2-3; vgl. auch E. 3.2) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung in einer weniger belastenden Tätigkeit, namentlich auch einer solchen als Coiffeuse in einem Salon mit normaler Laufkundschaft, sogar ein höheres Pensum als ein 30%iges Pensum zuzumuten gewesen wäre. Vom psychiatrischen Gutachter wurde sodann die Zumutbarkeit eines Berufswechsels ausdrücklich bejaht (Urk. 8/68/44). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab März 2013 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2014 verbessert habe und ihr jede Tätigkeit (angestammt sowie angepasst) wieder zu 60 % zumutbar sei, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/68).
4.3.2 Das Gutachten der Z.___ vom 17. Juli 2014 basiert auf umfassenden Untersuchungen (allgemeinmedizinisch und internistisch, orthopädisch, gynäkologisch, urologisch, psychiatrisch). Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6).
4.4
4.4.1 Im vorliegenden Fall bestand unstrittig zunächst eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend erfolgte denn auch die Berentung der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Begutachtung wurde aus gynäkologischer, orthopädischer sowie allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt. Auch aus urologischer Sicht konnte kein organisches Korrelat mehr gefunden werden, welches die Schmerzen im Lendenbereich vollständig zu erklären vermocht hätte (Urk. 8/68/29; vgl. Urk. 8/68/43). Das Vorliegen eines organischen Korrelats konnte jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend empfahl der urologische Gutachter die Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Solche waren jedoch nicht erhältlich resp. wurde deren Indikation vom behandelnden Urologen verneint (Durchführung Computertomogramm resp. Nierenfunktionszintigramm; Urk. 8/99/7). Die Gutachter hielten folglich an ihrer Einschätzung fest, dass die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht eindeutig mit einem somatischen Korrelat vollständig erklärt werden könne (Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 29. Januar 2015, Urk. 8/87/2). Dies erscheint angesichts der Feststellungen des urologischen Gutachters (Urk. 8/68/28-30) sowie der Aktenlage nachvollziehbar. Bereits dem Bericht der Klinik für Urologie vom 2. Oktober 2012 des H.___, I.___, kann entnommen werden, dass eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiv empfundenen Leid vorgelegen habe (Urk. 8/27/15-16). Es ist folglich davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein organisches Korrelat, welches die Schmerzen im Lendenbereich im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig erklären würde, nicht nachgewiesen ist (vgl. E. 1.3) und sich überwiegend wahrscheinlich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen lässt, zumal der behandelnde Urologe im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 17. April 2015 angegeben hat, dass die Schmerzen durch ein CT nicht objektiviert werden könnten (Urk. 3/4/2). Soweit sich der behandelnde Urologe Dr. D.___ in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 7. April 2015 (vgl. E. 3.7) – ohne sich mit der vom urologischen Gutachter zur Begründung seines abweichenden Standpunktes gemachten Feststellungen auseinanderzusetzen - dafür ausspricht, dass sich die geklagten Beschwerden ausschliesslich somatischen erklären liessen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) Rechnung tragen soll und darf.
4.4.2 Zu den im Z.___-Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen ist zu bemerken, dass sich eine Schmerzstörung gemäss den Klassifikationskriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur ICD-10 gerade dadurch auszeichnet, dass ein pathophysiologisch definierter Prozess oder Strukturschaden die geklagten Beschwerden “nicht hinreichend erklären“ kann. Bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ist ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung als Ausgangspunkt definitionsgemäss vorausgesetzt. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn (ICD-10 F45.40 und ICD-10 F45.41 [abrufbar unter www.icd-code.de]); vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3). Mit Blick auf diese Diagnosekriterien besteht kein Grund, die psychiatrische Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ (ICD-10 F41.2), legte doch der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, dass zwar noch eine geringe Depressivität und eine leichte Ängstlichkeit vorliege, eine mittelgradige Depressivität jedoch nicht mehr (vgl. E. 3.2) bestehe (Urk. 8/68/43).
4.4.3 Die Gutachter gelangten, wie erwähnt, zum Schluss, dass gesamthaft - unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Aspekte - aufgrund der bewegungs- und positionsabhängigen Flankenschmerzen und der psychiatrischen Faktoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % zu attestieren sei. Da nach dem Gesagten ein organisches Korrelat, welches die besagten Schmerzen vollständig erklären würde, nicht nachgewiesen ist, und die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl mit diesen Schmerzen als auch mit einer chronischen Schmerzstörung begründeten, kann auf ihre Einschätzung nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Vielmehr ist eine rechtliche Überprüfung der gutachterlichen Einschätzung anhand der gemäss BGE 141 V 281 beachtlichen Standardindikatoren (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. E. 1.2.4) notwendig (vgl. E. 1.2.3, E. 1.3 und BGE 142 V 106), wobei diese ergebnisoffen zu erfolgen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.2). Das Z.___-Gutachten stellt hierfür eine hinreichende Grundlage dar.
4.5
4.5.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funktionellen Schweregrad der diagnostizierten Störung einzugehen. Gemäss Feststellung des psychiatrischen Gutachters liegt wegen der chronifiziert erlebten Schmerzen noch eine verminderte Belastungstoleranz und erschwerte Durchhaltefähigkeit vor (Urk. 8/68/43). Die Beschwerdeführerin selbst hat ihre Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 meist bei 2 bis 3, manchmal bei 5 bis 6 angesiedelt (Urk. 8/68/34). Dies lässt jedenfalls nicht auf eine schwere Ausprägung der Störung schliessen. Zum Aspekt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ ist zu bemerken, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung einmal monatlich je eine Konsultation beim Psychiater und bei der Hausärztin stattfanden; zweimal wöchentlich gehe sie zwecks Absolvierung eines Beckenbodentrainings in ein Fitnessstudio (Urk. 8/68/17-18). Ausserdem nahm sie das Antidepressivum „Cipralex“ ein, wobei der darin enthaltene Wirkstoff „Citalopram“ gemäss der von den Gutachtern durchgeführten Blutuntersuchung knapp unterhalb des therapeutischen Bereiches lag (Urk. 8/58/17 und Urk. 8/68/20). Somit bestehen zwar gewisse Behandlungsbemühungen. Von einer Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten resp. einer Behandlungsresistenz kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. E. 1.2.4). Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so haben die Gutachter die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst (Urk. 8/68/47). Sie haben aber auch festgehalten, dass „Angst und Depression gemischt“ keine erhebliche psychiatrische Erkrankung sei (Urk. 8/68/51). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt erkannt, dass die Diagnose “Angst und depressive Störung gemischt“ im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren sei, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausserdem haben die Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Depressivität eine Besserungstendenz zeige. Hingegen kann laut ihren Angaben eine chronische Begleiterkrankung im Sinne von Operationskomplikationen von Belang mit Einfluss auf eine angepasste Berufstätigkeit ausgemacht werden (Urk. 8/68/52). Ferner berichteten weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur, und die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 8/68/37), so dass von daher keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" lässt der Lebenskontext der Beschwerdeführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kinder, guter Kollegenkreis, Besuch Fitnesscenter, Sport, Autofahren, Halten eines Haustiers, Lesen, Führung des Haushalts; Urk. 8/68/35 f.) schliessen. Die Gutachter hielten diesbezüglich einen fehlenden sozialen Rückzug fest (Urk. 8/68/52). Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitätsniveau zwar offenbar tiefer ist als früher. Im Vergleich zur geltend gemachten Einschränkung im Erwerb (mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit) erscheinen die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen in den sonstigen Lebensbereichen aber als weniger ausgeprägt. Ausserdem ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung zwar leicht unterschiedliche Angaben gemacht hat, indem sie beim Urologen angab, alle 30 bis 60 Minuten Wasser lösen zu müssen, während sie beim Gynäkologen aussagte, es bestehe eine Miktionsfrequenz von rund einer bis zwei Stunden (Urk. 8/68/25, Urk. 8/68/28). Die bislang durchgeführten Behandlungsbemühungen deuten sodann zwar auf einen Leidensdruck hin, lassen diesen aber nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Weitere Angaben zum Aspekt der Konsistenz fehlen sodann jedoch sowohl im Gutachten als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte.
4.5.2 Die Prüfung anhand der Standardindikatoren ergibt somit, dass zwar gewisse funktionelle Auswirkungen der geklagten Schmerzen vorhanden sind. Sie erscheinen aber nicht als ausgeprägt. Unter diesen Umständen lässt sich aus rechtlicher Sicht jedenfalls keine höhere als die gutachterlich attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründen. Vielmehr erscheint die dahingehende Einschätzung der Gutachter sehr wohlwollend. Dies gilt nach dem Gesagten insbesondere auch für die Einschätzung, wonach auch in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. An diesen Schlussfolgerungen würde sich aufgrund der bereits zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen) auch nichts ändern, wenn die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ als selbständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Leiden betrachtet würde.
4.5.3 Da die im Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2014 wie auch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2015 gemachten Feststellungen auf den Ergebnissen der vom 16. bis 19. Juni 2014 im Z.___ durchgeführten Untersuchungen beruhen, erscheint es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - als sachgerecht, die 60%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 20. Juni 2014 anzunehmen.
5.
5.1 Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 100 % (resp. 70 % [Februar und März 2012]) von Oktober 2011 bis 17. März 2013, einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 30 % ab dem 18. März 2013 und einer solchen von 60 % ab dem 20. Juni 2014, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Nicht strittig ist, dass zwischen dem 1. Dezember 2012 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) und dem 17. März 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand.
5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.2.2 Aufgrund der Umstände und da die Beschwerdeführerin auch heute noch als Coiffeuse erwerbstätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben und keine besser entlöhnte Arbeitsstelle als unselbständige Arbeitnehmerin angenommen hätte. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, begnügte sie sich während mehreren Jahren mit einem relativ bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl in einer unselbständigen Tätigkeit die Verdienstmöglichkeiten wesentlich besser gewesen wären (vgl. E. 5.2.4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr wirtschaftliches Potential im Gesundheitsfall auch heute nicht voll ausnützen würde. Dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit wäre denn auch nicht versichert, denn die Erwerbsinvalidität hängt nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potentials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt aus diesen Gründen somit – entgegen der Auffassung der Parteien - ausser Betracht.
5.2.3 Aus dem vorliegenden IK-Auszug geht hervor, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens – die erstmalige gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trat im Oktober 2011 ein (vgl. E. 3.1) - im Jahr 2005 Fr. 27‘800.--, im Jahr 2006 Fr. 40‘000.--, im Jahr 2007 Fr. 41‘200.--, im Jahr 2008 Fr. 46‘500.-- und im Jahr 2009 Fr. 45‘600.-- betrug.
In der Steuererklärung für das Jahr 2010 gab die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 46‘197.-- (Reingewinn: Fr. 38‘123.--; persönliche AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 1‘373.--; persönliche Vorsorgebeiträge Fr. 6‘701.--) an (Urk. 8/17). Ein IK-Auszug für das Jahr 2010 liegt nicht vor.
5.2.4 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen auf der Basis des gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 erzielten Einkommens von Fr. 45‘600.--. Geht man angesichts der Einkommensentwicklung (zunächst Steigerung bis 2008, danach tendenziell Stagnation) zugunsten der Beschwerdeführerin vom bislang höchsten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 46‘500.-- auch für die Jahre 2009 und 2010 aus, resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2579 [2010]; 2648 [2013]; 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39) für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 47‘744.10 (= Fr. 46‘500.-- : 2579 x 2648) und für das Jahr 2014 von Fr. 48‘194.80 (= Fr. 46‘500.-- : 2579 x 2673).
5.2.5 Wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkte (Urk. 1 S. 6), betrug der Tabellenlohn für im Bereich personenbezogener Dienstleistungen angestellte Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2012 Fr. 4‘305.-- pro Monat (LSE 2012 T17 Ziffer 51). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 im Sektor III (Dienstleistungen) üblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen (Indexstand 2630 [2012]; 2648 [2013]; 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39) resultiert für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘224.10 (=Fr. 4‘305.-- : 40 x 41,7 : 2630 x 2648) und für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 54‘736.10 (= Fr. 4‘305.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2673).
Das erzielbare Einkommen als angestellte Coiffeuse liegt somit deutlich über dem mutmasslich von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 im Gesundheitsfall erzielten Einkommen als selbständige Coiffeuse in einem Pflegezentrum (vgl. E. 5.2.3). Ein noch höheres erzielbares Einkommen würde sich ergeben, wenn – wie von der Beschwerdeführerin postuliert – wegen der bislang von ihr quasi versehenen Position als Geschäftsführerin der Tabellenlohn gemäss LSE 2012 TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, von Fr. 6‘109.-- herangezogen würde.
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2013 die Tätigkeit als Coiffeuse wieder zu 30 % und ab dem 20. Juni 2014 wieder zu 60 % zumutbar. Damit (vgl. E. 4.4.2) wäre es der Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2013 zuzumuten (gewesen), nicht mehr als selbständige, sondern als angestellte Coiffeuse zu arbeiten. Dabei wäre es ihr möglich und aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten (gewesen), ab dem 18. März 2013 ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 16‘267.20 (= Fr. 54‘224.10 x 0,3) und ab dem 20. Juni 2014 ein solches von mindestens Fr. 32‘841.70 (=Fr. 54‘736.10 x 0,6) zu erzielen (vgl. E. 5.2.5). Für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, erscheint doch die Annahme einer 70%igen resp. 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit als angestellte Coiffeuse nach dem Gesagten als grosszügig. Auch die weiteren Abzugsgründe (vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheinen nicht gegeben.
Somit resultiert ab dem 18. März 2013 im Vergleich zum ermittelten Valideneinkommen 2013 von Fr. 47‘744.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘476.90 resp. ein Invaliditätsgrad von 66 %, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führt. Im Vergleich zum ermittelten Valideneinkommen 2014 von Fr. 48‘194.80 besteht eine Erwerbseinbusse von 15‘353.10 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %.
5.3.2 Wie dargelegt, waren resp. sind der Beschwerdeführerin ab März 2013 resp. Juni 2014 jegliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % resp. zu 60 % zumutbar, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens – mit der Beschwerdegegnerin – auch auf den Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher Natur für Frauen von monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) abgestellt werden kann. Ausgehend von diesem Tabellenlohn ergibt sich ein Einkommen von Fr. 15‘538.-- (= Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2648 x 12 x 0,3) für das ab März 2013 zumutbare Pensum von 30 % und ein Einkommen von Fr. 31‘369.30 (= Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2673 x 12 x 0,6) für das ab Juni 2014 zumutbare Pensum von 60 %. Da nach dem Gesagten die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von 30 % resp. 60 % als grosszügig erscheint und in einer solchen keine zusätzlichen (qualitativen) Einschränkungen vorhanden sind, besteht wiederum kein Grund für die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn.
Es resultiert demnach ein – einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender - Invaliditätsgrad von gerundet 67 % (= [Fr. 47‘744.10 ./. Fr. 15‘538.--] : Fr. 47‘744.10) ab dem 18. März 2013 und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (= [Fr. 48‘194.80 ./. 31‘369.30] : Fr. 48‘194.80) ab dem 20. Juni 2014.
5.3.3 Im Ergebnis ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung demnach nicht zu beanstanden.
5.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Die Verbesserung ab 18. März 2013 ist daher erst ab dem 1. Juli 2013 und die Verbesserung ab dem 20. Juni 2014 erst ab dem 1. Oktober 2014 zu berücksichtigen. Demnach steht der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 eine ganze, vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2014 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente mehr zu.
6. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis am 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Juli 2013 bis am 30. September 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Fünftel (Fr. 160.--) der Beschwerdegegnerin und zu vier Fünfteln (Fr. 640.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. August 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis am 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Juli 2013 bis am 30. September 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann