Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00919 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 4. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ wurde am 28. April 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet (Urk. 7/4). Am 19. Mai 2009 meldete er sich – unter Hinweis auf eine Polyarthritis der Hände – zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/8). Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/18) bei. Nachdem sie die Arbeitsvermittlung auf entsprechenden Wunsch des Versicherten hin am 24. Juni 2010 abgeschlossen hatte (Urk. 7/31), teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 3. August 2010 (Urk. 7/37) – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 31 % – mit, dass er keinen Anspruch auf eine Rente habe. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/38, Urk. 7/42) mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/46) fest. Die von diesem hiegegen am 17. Januar 2011 im Prozess Nr. IV.2011.00040 erhobene Beschwerde (Urk. 7/47 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2012 (Urk. 7/68) ab.
1.2 Am 2. Juli 2013 stellte X.___ – unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands – erneut ein Rentengesuch (Urk. 7/72). Nachdem die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 24. Juli 2013 (Urk. 7/75) noch Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte, traf sie auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 7/76, Urk. 7/79) hin einschlägige Abklärungen und liess den Versicherten im Februar 2015 von den Ärzten der Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 7. April 2015, Urk. 7/108). In der Folge verfügte sie am 8. Juli 2015 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/113) – mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhende halbe Rente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. September 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 08.07.2015 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer höhere als die zugesprochenen Rentenleistungen verweigert werden.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die IV-Stelle schloss am 14. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. November 2015 (Urk. 11) erklärte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Duplik, was der IV-Stelle am 18. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4.2 Nach Art. 88a IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente – unter Hinweis auf die Expertise der Y.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/108) – damit, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, im Pensum von 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 56 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen. Die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit sei ihm trotz seines schon fortgeschrittenen Alters durchaus zumutbar (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, angesichts der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fünf Jahre vor der Pensionierung gestanden habe, sei ihm die Verwertung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht mehr zumutbar und er sei folglich zu 100 % invalid. Gehe man von Gegenteiligem aus, so habe die IV-Stelle es angesichts der erheblichen funktionellen Einschränkungen jedenfalls zu Unrecht unterlassen, konkrete ihm noch mögliche Arbeitstätigkeiten zu bezeichnen (Urk. 1 S. 7 f.). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sei ihm sodann unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, womit er ab 1. Januar 2014 zumindest Anspruch auf eine Dreiviertels- und – aufgrund der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober 2014 bis 15. Februar 2015 – für die Periode vom 1. Januar bis 31. April 2015 auf eine ganze Rente habe (S. 9 f.).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 13. Dezember 2010 verfügten und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012 (Urk. 7/68) bestätigten Rentenverweigerung (Urk. 7/46) litt der Beschwerdeführer gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Akten an – seine Leistungsfähigkeit einschränkenden – beidseitigen Hand- und rechtsseitigen Schulterbeschwerden organischer Genese. In der angestammten Tätigkeit war er deswegen dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leichten repetitiven Tätigkeit, welche die Hände nicht sonderlich beansprucht und kein Hantieren mit Gewichten über 5 kg erfordert, zu 100 % arbeitsfähig (vgl. insbesondere Bericht Dr. Z.___ vom 5. Juni 2009 [Urk. 7/20 S. 3 ff.] und Berichte Dr. A.___ vom 4. September 2009 [Urk. 7/22 S. 4] und vom 1. Dezember 2009 [Urk. 7/27 S. 1]).
3.2 Die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2015 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 7. April 2015. Diese stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer fundierten internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen sowie kardiologischen Untersuchung, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/108 S. 28):
- Aktive CPPD-Arthritis der Hände beidseits mit sekundär degenerativen Veränderungen (ICD-10 M11.1) bei/mit
- radiologisch Chondrokalzinose TFC links
- CRP 17,2 mg/l (9. Februar 2015)
- klinisch Schwellungen MCP- und PPIP-Gelenke
- MRI Hände 2009: STT-Arthrose rechts, subchondrale Zystenbildung Köpfchen Metatarsale II und III
- Status nach Methotrexat-Therapie Januar bis September 2009
- Verdacht auf Rotatorenmanschetten-Läsion rechts mit Impingementsyndrom und Bursitis subacromialis (ICD-10 M71.4)
- Lumbospondylogenes und radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom (ICD-10 M54.4)
- MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. April 2013: Osteochondrose L5/S1 mit medio-rechts paramedianer Diskushernie, tangierende Nervenwurzel S1 rechts; nach kaudal zunehmende Spondylarthrose, Punctum maximum L5 bis S1; mässiggradige Einengung des Spinalkanals
- mikrochirurgische Dekompression L5/S1 mit Neurolyse L5 und S1 sowie Sequesterektomie rechts am 1. Oktober 2013
- aktuell radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts, erloschene deutlich abgeschwächte Reflexe PSR und ASR rechts
- Hypertensive Herzkrankheit
- TTE vom 20. Februar 2015: konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF biplan 63 %), ohne regionale Wandbewegungsstörungen; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung); keine relevanten Klappenvitien
- Spiroergometrie vom 16. Februar 2015: eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 92 Watt (60 %) bei einer maximalen Sauerstoffaufnahme von 15 ml/min/kg (69 %) bei pulmonaler Limitation
- Dezember 2012: Ergometrie klinisch und elektrisch normal
- cvRF: arterielle Hypertonie
- Myokardperfusionsszintigraphie vom 19. März 2015: kein Hinweis für Narbe oder Ischämie, normale linksventrikuläre Pumpfunktion in Ruhe und Post-Stress
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 28):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Adipositas Grad II (BMI 38,1 kg/m2)
- Status nach infiziertem Hämatom Oberschenkel links bei
- Status nach Crossektomie Vena saphena magna beidseits am 9. Januar 2015
- Status nach Abszessinzision Leiste links am 13. Januar 2015
- Nicht erosive Refluxerkrankung mit/bei
- 2 cm grosser axialer Hiatushernie und gleichzeitiger Kardia-Insuffizienz
- Status nach Heliobacter pylori Eradikation
Die Gutachter der Y.___ gelangten mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund der seit zirka 2008 bestehenden beidseitigen Handbeschwerden nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der seit Anfang 2013 anhaltenden lumbalen Rückenschmerzen beziehungsweise des radikulären Schmerzsyndroms S1 bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 und der Beschwerden in der rechten Schulter bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion und Bursitis acromialis sei der Explorand in einer wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen (über 20 Minuten), ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Arbeiten über Kopf oder in gebeugter oder kniender Haltung seit Juni 2013 noch zu 50 % arbeitsfähig. Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.). Nach dem operativen Eingriff an der LWS im Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer noch während acht Wochen und im Zusammenhang mit der Varizenoperation mit Folgekomplikationen vom 20. Oktober 2014 bis Mitte Februar 2015 gänzlich arbeitsunfähig gewesen (S. 30).
3.3
3.3.1 Die IV-Stelle ging demnach zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der am 13. Dezember 2010 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 7/46) wesentlich verschlechtert hat und der Beschwerdeführer deshalb seit Juni 2013 – abgesehen von zwei Perioden gänzlicher Arbeitsunfähigkeit – in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Ein in diesem Umfang noch bestehendes Leistungsvermögen anerkannte – zumindest implizit – auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 7 ff.). Strittig ist indes, ob sich diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischer- und zumutbarerweise noch verwerten lässt.
3.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten (Urk. 1 S. 8) keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter (Urk. 1 S. 8 f.) wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 und 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) ist seine Arbeitsfähigkeit nicht derart eingeschränkt, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist. So bietet dieser durchaus (genügend) Stellen, die sich mit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise dem von den Gutachtern der Y.___ definierten Belastungsprofil (wechselbelastende leichte Tätigkeiten ohne längeres Sitzen oder Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Arbeiten über Kopf oder in gebeugter oder kniender Haltung [Urk. 7/108 S. 29 f.]) vereinbaren lassen und dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Daran ändert auch das schon fortgeschrittene Alter (Urk. 1 S. 7 f.) nichts. So wies der Beschwerdeführer im für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die Gutachter der Y.___ am 7. April 2015 (Urk. 7/108) noch eine Resterwerbszeit von sechseinhalb (und entgegen seinen einschlägigen Ausführungen nicht lediglich von fünf [Urk. 1 S. 8]) Jahren auf. Der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/8 S. 6), liess sich nach anfänglichen Einsätzen als Saisonnier 1985 in der Schweiz nieder und war dann bis 30. Juni 2013 als Betriebsmitarbeiter einer Kunststeinfabrik tätig (Urk. 7/13, Urk. 7/26, Urk. 7/108 S. 29). Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt zu verneinen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 in fine mit Hinweisen).
3.4 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die IV-Stelle gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 (Urk. 7/13 S. 3) und unter Berücksichtigung der bis 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung für das – angesichts der am 2. Juli 2013 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7/72) massgebende (Art. 29 Abs. 1 IVG) – Jahr 2014 von einem Einkommen von Fr. 66‘458.90 aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 29‘329.70 stellte sie auf den sich aus der LSE 2012 ergebenden Tabellenwert für Hilfsarbeiten ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung, der Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – zu einem Invaliditätsgrad von rund 56 % (Urk. 7/110). Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 ff.) trug die IV-Stelle den konkreten potentiell lohnmindernden Faktoren mit dem leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % angemessen Rechnung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich darauf, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen des ihm noch zumutbaren Pensums von 50 % voll leistungsfähig ist. Zu beachten ist auch, dass die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter einer Kunststeinfabrik zwar auch gewisse physisch belastende Aufgaben beinhaltete, insgesamt indes nicht als körperlich schwere Arbeit bezeichnet werden kann (vgl. hiezu Urk. 7/13 S. 7 f., Urk. 7/110 S. 2), und dass der Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Dass der Beschwerdeführer in ein Tätigkeitsgebiet wechseln muss, in dem er noch über keine Erfahrung verfügt (Urk. 1 S. 10), ist angesichts der Tatsache, dass es sich sowohl bei der angestammten als auch bei einer ihm noch zumutbaren Verweistätigkeit um Hilfsarbeitertätigkeiten handelt, nicht als lohnmindernd zu berücksichtigen.
3.5 Die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat indes ausser Acht gelassen, dass ab 20. Oktober 2014 für knapp vier Monate eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (Urk. 7/108 S. 30, Urk. 7/111 S. 8). Da die – mit einer Varizenoperation und nachfolgenden Komplikationen zu erklärende – gesundheitliche Verschlechterung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der Y.___ Mitte Februar 2015 wieder gänzlich behoben war (Urk. 7/108 S. 30), sich der Gesundheitszustand mithin bis dahin wieder voraussichtlich dauerhaft verbessert hatte, hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) Anspruch auf eine ganze und ab März 2015 wieder auf eine halbe Rente (E. 1.4.2). Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des weitgehenden Unterliegens des Beschwerdeführers in diesem Verfahren sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. In Anbetracht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2015 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertelauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer