Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00921




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


diese substituiert durch lic. iur. Y.___

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, ist bei der Z.___ angestellt. Am 3. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie auf eine Diabetes-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin bei (Urk. 8/16-17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab 1. September 2009 zu (Urk. 8/39, Urk. 8/46).

1.2    Nach Eingang eines am 12. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/49) holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin des Versicherten unter anderem Auskünfte zum Salär ein (Urk. 8/51-54, Urk. 8/56-59). Mit Vorbescheid vom 26. April 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/62). Dagegen erhob die Vorsorgeeinrichtung Einwände (Urk. 8/63, Urk. 8/71). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten, das am 17. März 2014 durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/75). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/89; Urk. 8/92, Urk. 8/102) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/109-110 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 5. November 2015 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin an (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 7), anhand der Aktenlage lasse sich vorliegend nicht feststellen, ob konkrete Wechselwirkungen zwischen der psychiatrischen und der somatischen Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen würden und ob diese gegebenenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der diesbezüglichen Aussage des begutachtenden Psychiaters seien weitere Abklärungen angezeigt. Die einzig gestützt auf die Akten getroffene Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erweise sich demnach als nicht hinreichend begründet, weshalb dieser kein voller Beweiswert zukomme. Für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es weiterer Untersuchungen (S. 2 Mitte). Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen und das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 sei dementsprechend auf Fr. 150‘570.-- in einem 100 %-Pensum festzusetzen (Ziff. 3).

    Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ersuchte ebenfalls um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch (Urk. 10).

2.2    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 5. November 2015 einen Aufwand von 15.3 Stunden (1.8 Stunden Besprechung mit Klient, 1.2 Stunden Aktenstudium, 9.5 Stunden Verfassen Beschwerde und 2.8 Stunden Telefonate/Schreiben/Emails) und Barauslagen von Fr. 99.-- geltend (Urk. 10 S. 2).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von lic. iur. Y.___ mit Eingabe vom 5November 2015 geltend gemachte Aufwand von 15.3 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Stellungnahme vom 26März 2015 (Urk. 8/102). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht.

    Angesichts der zu studierenden gut 115 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15-seitigen Beschwerdeschrift und der weiteren 1-seitigen Stellungnahme (Urk. 10) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.3    Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2‘300.-- zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti