Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00926 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 3. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, O.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1992, absolvierte aufgrund einer angeborenen leichten Intelligenzminderung die Sonderschule (Urk. 10/145 S. 19 Ziff. 7, Urk. 10/37, Urk. 10/42, Urk. 10/45, Urk. 10/52, Urk. 10/56, Urk. 10/66, Urk. 10/75) und meldete sich am 26. Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (kleines Taggeld) an (Urk. 10/105). Am 15. Juni 2010 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Erstausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) für die Dauer vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 in einem geschütztem Arbeitsplatz in der Y.___ Stiftung (Urk. 10/95), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 10/123). Per 13. August 2012 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen (Berufsberatung) ab, worauf sich die Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung anmeldete (Urk. 10/123, Urk. 10/127-128, Urk. 10/179). Von November 2012 bis Mai 2013 ging die Versicherte einer vollzeitlichen Beschäftigung in der Institution Z.___ nach, und im Juni 2013 absolvierte sie ein einmonatiges, vollzeitliches Beschäftigungsprogramm im Projekt Passage der Sozialen Dienste der Stadt H.___ (Urk. 10/145 S. 11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. September 2013 erstattet wurde (Urk. 10/145). Vom 3. Februar bis am 4. August 2014 war die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis im G.___ vollzeitlich im Bereich Hausdienst tätig (Urk. 10/180-181). Ab 18. März 2014 wurde die Versicherte von der Eingliederungsberatung der IV-Stelle unterstützt (Urk. 10/190).
Mit Mitteilung vom 17. Juni 2015 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 19. März 2014 nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aktuell nehme die Versicherte an einem Programm des Sozialamtes teil, voraussichtlich bis Ende August 2015, und sie werde ebenfalls durch das Sozialamt bei der Stellensuche unterstützt (Urk. 10/189-190).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/152; Urk. 10/157, Urk. 10/161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2015 einen Rentenanspruch, dies unter Hinweis darauf, dass die Versicherte ein Gesuch auf unterstützende berufliche Massnahmen während der Einarbeitungszeit stellen könne, sobald sie eine Anstellung in Aussicht habe (Urk. 10/194 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Über-wachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 104 E. 5b).
1.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen an-zunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der erlernten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin zu 30 % eingeschränkt sei und ermittelte gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %. Die Beschwerdeführerin sei über ein Jahr bei der Suche nach Arbeitsversuchen und Stellen durch sie begleitet worden. Leider habe während dieses Jahres kein Arbeitsversuch realisiert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten in angepasstem Rahmen im ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden. Die Einschränkungen bestünden in einer verlängerten Einarbeitungszeit und einem langsamen Arbeitstempo. Sobald die Beschwerdeführerin eine Anstellung in Aussicht habe, könne sie ein Gesuch auf unterstützende berufliche Massnahmen während der Einarbeitungszeit stellen (Urk. 2, Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie Sonderschulen besucht, die Ausbildung im zweiten Arbeitsmarkt absolviert und bis heute nie im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Vor dem Sprung von einer Ausbildung im geschützten Rahmen müsse eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlangt werden, was bei Ausbildungen im geschützten Rahmen leider nicht garantiert sei. Aufgrund ihrer Lernbehinderung sei sie auf den geschützten Arbeitsrahmen angewiesen und könne kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es liege kein Bericht vor, der eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestätige, die vorhandenen Berichte deklarierten vielmehr alle die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 11. September 2009 (Urk. 10/82/6-7) fest, dass die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich intelligent sei und ihr schulisches Niveau keine Berufsausbildung in der freien Wirtschaft ermögliche.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2013 und holte Fremdauskünfte von Dr. B.___, der Z.___, den Sozialen Diensten H.___ sowie dem Regionalen Arbeitsvermittlungsamt ein. Am 16. August 2013 führte Dr. phil. D.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, eine testpsychologische Untersuchung durch. Gestützt auf die eigenen Untersuchungen, die Fremdauskünfte sowie die Akten diagnostizierte Dr. C.___ im Gutachten vom 5. September 2013 (Urk. 10/145) eine leichte Intelligenzminderung bei einem IQ von 65 (ICD-10 F70; S. 19 Ziff. 7). Die Intelligenzminderung sei angeboren und erstmals 1995 im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung diagnostiziert worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung gebe es keine Hinweise für das Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Erkrankung. Insbesondere seien keine Spätfolgen der im Primarschulalter erlebten sexuellen Übergriffe feststellbar, auf die sich damals eine vorübergehende depressive Reaktion manifestiert habe (S. 20 Ziff. 8.3).
Zur beruflichen Anamnese hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Lehrabschluss fünf- bis zehnmal im Rahmen der Bewerbungen für ihren Lehrberuf von potentiellen Arbeitgebern für eine halb- bis dreitägige Probearbeit eingeladen worden sei. Eine Anstellung habe sie schliesslich nie erhalten mit der Begründung, dass sie „zu langsam“ gewesen sei oder die Reinigung „nicht sauber“ durchgeführt habe. Gemäss der Explorandin treffe dies durchaus zu, da es ihr schon immer schwer gefallen sei, neue Abläufe zu erlernen und sie zu Beginn mehr nachfragen müsse. Das sei auch damals im Lehrbetrieb und in den Arbeitsprogrammen so gewesen. Sie erhalte zu Beginn häufig solche Rückmeldungen, nach der Einarbeitungszeit seien die Vorgesetzten jedoch immer zufrieden mit ihren Leistungen (S. 11 Ziff. 4.3).
Den testpsychologischen Befunden ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungseinschränkungen nur zum Teil wahrnehme. Es lasse sich die Neigung erkennen, Schwierigkeiten herunterzuspielen beziehungsweise wenig zu zeigen, was dazu führen könnte, dass sie deswegen von anderen überschätzt werde. Zu ihren Stärken zählten ihre Motivation, praxisnahe, klar definierte Aufgaben zu erledigen und die Fähigkeit, diese selbständig anzugehen. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die als stabil zu betrachten seien, sollte dies in einem geschützten Rahmen stattfinden (S. 18 Ziff. 6.3).
Dr. C.___ führte aus, dass die sich auf die Arbeitsbemühungen der letzten 12 Monate auswirkenden Defizite wie langsames Arbeitstempo in einer Eingewöhnungsphase, Schwierigkeiten beim Aufnehmen und Umsetzen von Instruktionen, schwierige Umgangsformen und das Gegenüber leicht irritierende nonverbale Kommunikationsformen als kognitive, motorische und soziale Auffälligkeiten charakteristisch für Intelligenzstörungen seien, sodass die natürliche Kausalität zwischen diesen Defiziten und der festgestellten Intelligenzminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei (S. 20 Ziff. 8.4).
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wie auch dem aktenkundigen Massnahmenbericht sowie der eingeholten Fremdauskünfte sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in neuen Situationen und Aufgaben eine um etwa 50 % verminderte Leistungsfähigkeit aufweise (S. 20 Ziff. 8.5). Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit in den probeweisen Arbeitseinsätzen von einem halben Tag bis drei Tage sei vermutlich einer der Hauptgründe für die Schwierigkeiten in der Stellensuche. Bei längerer Einarbeitungszeit scheine sich die Leistungsfähigkeit im Verlauf zu verbessern. Die Auffälligkeiten im Sozialverhalten seien vermutlich ein weiterer Grund für die bisherigen erfolglosen Bewerbungen. Die vorliegenden Informationen bezüglich Leistungsfähigkeit in einer vertrauten Umgebung und in vertrauten Tätigkeiten seien widersprüchlicher. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit von weniger als 70 % sei zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen eher unwahrscheinlich. In unvertrauten Situationen und Arbeitsabläufen wie es bei Probearbeiten im Rahmen von Stellenbewerbungen der Fall sei, sei infolge der angeborenen Intelligenzminderung von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Einschränkungen trügen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den Schwierigkeiten in der Stellensuche der Beschwerdeführerin bei (S. 21 f. Ziff. 8.5).
Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit auf 70 % im bisherigen Beruf als Hauswirtschaftspraktikerin mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) einzuschätzen. Die Stellensuche sei erschwert infolge einer durch die Intelligenzminderung bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % in neuen ungewohnten Arbeitssituationen, wie es bei Probearbeiten im Rahmen von Stellenbewerbungen der Fall sei (S. 22 Ziff. 9.1).
4.
4.1 Im Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahme der Y.___ Stiftung vom 5. April 2012 (Urk. 10/123) wurde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt in möglichen Tätigkeitsfeldern wie Wäscherei, Kantine, Reinigung oder Küche bei einer Wochenarbeitszeit von 43 Stunden mit 70 % angegeben. Weiter wurde darin festgehalten, dass die Arbeitsleistung in einem kleinen, konstanten Team besser sei, und dass die Beschwerdeführerin für eine zufriedenstellende Zielerreichung klare Aufgaben benötige. Ihre Arbeitsqualität sei gut, wenn sie mit einer wohlwollenden Kontrolle unterstützt werde (Ziff. 1.1 S. 1). Dem weiteren Bericht ist zum beruflichen Können, dem Arbeitsverhalten und den fachlichen und methodischen Kompetenzen zu entnehmen, dass das Arbeitstempo knapp ausreichend sei, und dass der Beschwerdeführerin ein strukturiertes Vorgehen nur bei wiederkehrenden Arbeiten möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr zuverlässig, und bei wiederkehrenden Arbeiten sehr selbständig und pflichtbewusst. Neue Arbeitssituationen stellten eine Herausforderung für sie dar. Ihre Arbeitsleistung sei in einem Team von zwei bis fünf Personen gut, und zu viele Reize von aussen führten zu einem merklichen Leistungsabfall (Ziff. 2.1-2 S. 3 f.). Zum persönlichen Verhalten hält der Bericht unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin manchmal Mühe habe, sich einzuordnen, Antrieb und Fremdkontrolle brauche und sich und ihre Leistungen schwer einschätzen könne. Ihre Motivation sei sehr abhängig von ihrer Tagesverfassung. Kritik könne sie punktuell umsetzen, längerfristig fehle ihr die Motivation dazu, was sich darin zeige, dass sie immer wieder in alte Muster zurück falle. Die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte nonverbale Kommunikation, die leicht irritieren könne, was während der Ausbildung ein immer wiederkehrendes Thema gewesen sei; eine gewisse Sensibilisierung habe erzielt werden können. Betreffend Kommunikation sei eine abwartende Haltung zu beobachten, aus eigener Motivation suche sie den Austausch nicht. Je nach eigener Wahrnehmung in Bezug auf die Ernsthaftigkeit des Auftrags falle die Qualität unterschiedlich aus (Ziff. 2.3 S. 4 ff.).
4.2 Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin in der Y.___ Stiftung absolvierte die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 24. Februar 2012 im ersten Arbeitsmarkt ein Kurzpraktikum im Alterszentrum E.___. Der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 (Urk. 10/160) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Als Begründung wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung die ihr aufgetragenen Arbeiten ohne Mühe habe erledigen können. Die Regelmässigkeit und immer die gleichen Aufgaben seien sehr wichtig für ihre Tagesstruktur. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die täglichen Aufgaben selbständig und ohne Überforderung auszuführen. In ihrem Alltag müssten sie flexibel sein, kein Tag sei wie der andere. Daher sei die Beschwerdeführerin auch überfordert gewesen. Später sei eine vollzeitliche, befristete Stelle als Praktikantin im Hausdienst ausgeschrieben gewesen. Zu einer Anstellung der Beschwerdeführerin sei es nicht gekommen, da in dieser Funktion keine Regelmässigkeit der täglichen Arbeit gewährleistet werden könne.
4.3 Gemäss dem Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 10/127) vom 13. August 2012 konnte die Beschwerdeführerin im Altersheim F.___ vier Tage schnuppern, wo die Chancen für einen Arbeitsversuch sehr gut gewesen seien (S. 3 f.). Am ersten Tag sei sie nur dagestanden, habe die Leute angestarrt und keine Initiative gezeigt. Sie habe viele Tagträume gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe vier Tage lang einen unmotivierten Eindruck gemacht. Der Betreuungsaufwand sei im engen Zeitplan nicht umsetzbar, weshalb sich nun kein Arbeitsversuch realisieren lasse. Im Nachhinein wäre vermutlich eine Begleitung der Beschwerdeführerin am ersten Tag durch eine vertraute Person sinnvoll gewesen (S. 5).
4.4 Laut dem RAV-Berater habe die Beschwerdeführerin mehrfach Probetage machen können. Mit der Zeit habe er Zweifel bekommen, ob sie für den ersten Arbeitsmarkt tauglich sei. Dies vor allem deshalb, weil sie in den Sitzungen mit ihm häufig derart unmotiviert und gelangweilt gewirkt habe, dass er keine Chance gesehen habe, wenn sie so in Bewerbungsgesprächen auftrete. Sein Eindruck habe sich durch die potenzielle Stelle in der sozialen Einrichtung F.___ bestätigt, welche ihr noch durch den Lehrbetrieb vermittelt worden sei. Eigentlich sei ihr diese Stelle zugesichert gewesen, doch habe sie sich beim Probearbeiten derart unmotiviert gezeigt, dass sie diese schliesslich doch nicht erhalten habe. Er frage sich auch, ob ein Arbeitgeber mit ihr die notwendige Geduld aufbringen würde (Urk. 10/145 S. 12 f. Ziff. 5.2).
4.5 Von November 2012 bis Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV ins „Spektrum“ zugewiesen, einem Programm für junge Erwachsene der Z.___, mit dem Auftrag, sie fit zu machen in Auftritts- und Sozialkompetenz. Der zuständige Betreuer führte aus, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg sehr gut mitgemacht habe. Die Lernbehinderung sei offensichtlich gewesen und habe sich darin gezeigt, dass man etwa dreimal mehr Zeit habe aufwenden müssen, um sie in die Arbeiten zu instruieren. Sie brauche bei neuen Arbeiten jeweils mehrere Anläufe, und klare Abläufe würden ihr sehr helfen. Wenn sie mit den Arbeiten einmal vertraut gewesen sei, sei sie konstant sehr fleissig gewesen. Das Arbeitstempo sei im Vergleich zu den damaligen anderen Klienten ohne Ausbildung hoch gewesen. Im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt sei ihr Arbeitstempo jedoch vermutlich niedriger und die Qualität ihrer Arbeiten eher schwankend gewesen. An zwei bis drei Tagen pro Monat sei ihre Tagesverfassung so schlecht gewesen, dass kaum etwas gegangen sei. Sie habe in den sechs Monaten rund 120 Bewerbungen geschrieben und sei ein paar Mal für Probetage eingeladen worden. Sie habe den Job jedoch nie bekommen und es habe die Rückmeldung gegeben, dass sie infolge ihrer Persönlichkeit „zu anstrengend“ sei. Er glaube nicht, dass die Absagen am Arbeitstempo gelegen hätten. Es sei praktisch nie zu Fehlzeiten gekommen, die Regeln und Strukturen habe sie immer sehr gut eingehalten. Das Training bezüglich besserer Sozialkompetenz beim sich Wehren habe leider nicht viel gebracht. Dies sei vermutlich ein Handicap bei der Stellensuche. Am ehesten würde er sie in einer regulären Stelle in einer Stiftung oder sonstiger sozialer Institution sehen, wo man mit ihr ein wenig mehr Geduld habe (Urk. 10/145 S. 13 f. Ziff. 5.3).
4.6 Im Juni 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin im Projekt Passage der Sozialen Dienste H.___. Der zuständige Betreuer hielt fest, dass die Leistung der Beschwerdeführerin, vor allem das Arbeitstempo, stark von der jeweiligen Tagesverfassung abhängig gewesen sei. An etwa 20 % der Arbeitstage habe sie unendlich langsam gearbeitet und sei die Arbeiten sehr kompliziert angegangen. Sie sei dann morgens in einer solchen Verfassung gekommen, und es habe sich den ganzen Tag über nichts Wesentliches daran geändert. An den guten Tagen habe sie auch etwa eineinhalb Mal so lange für die Arbeiten gebraucht im Vergleich zur durchschnittlichen Leistung der anderen Arbeiter. Im direkten Vergleich mit den damaligen Arbeitskolleginnen sei sie sogar noch langsamer gewesen, doch seien die Frauen in ihrem Team auch überdurchschnittlich schnell gewesen. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten sei immer tadellos gewesen. Beim Instruieren hätten sich die Betreuer automatisch an ihr verlangsamtes Tempo angepasst und man habe schonend versucht, ihr die Arbeiten zu erklären aus Angst, dass man sie ansonsten überfordern könnte. Auffallend sei auch gewesen, dass sie einen beim Sprechen praktisch nie angeschaut habe. Bei der Notwendigkeit von raschen Wechseln der Arbeiten sei sie oftmals überfordert gewesen. So habe man einmal auf einem Sportplatz eine „Blitzaktion“ gehabt. Die erste Stunde sei sie wie desorientiert auf dem Platz gestanden, erst danach habe sie es geschafft, in die Gänge zu kommen (Urk. 10/145 S. 14 Ziff. 5.4).
4.7 Vom 3. Februar bis am 4. August 2014 war die Beschwerdeführerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis im G.___ in einem Vollzeitpensum im Bereich Hausdienst tätig (Urk. 10/180). Dem Schlussbericht vom 15. August 2014 (Urk. 10/181) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für die selbstständige Erledigung der Waschaufträge übernommen habe. Bei der Reinigung von Kursräumen und Büros habe sie ihr Arbeitstempo von Monat zu Monat etwas steigern können. Auf einer Skala von 1-10 habe der Fachleiter sie auf 7 geschätzt. Für die Reinigung eines Badezimmers habe sie 8 Minuten und 56 Sekunden benötigt. Einer Reinigungsmitarbeiterin im Hotelbetrieb im ersten Arbeitsmarkt stünden dafür 7 Minuten zur Verfügung. Der Fachleiter habe den Zeitbedarf der Beschwerdeführerin als zufriedenstellend beurteilt (S. 2). Zum Ziel, bei Arbeitsanweisungen einen neutralen Gesichtsausdruck zu zeigen, um die Stimmung im Team positiv zu beeinflussen, antworte die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht kontrollieren könne. Auch bei der Schlusskontrolle ihres Auftrags habe es im Vergleich zum Vormonat eine Verbesserung gegeben. Aus der zusammenfassenden Beurteilung geht hervor, dass sie positiv überrascht gewesen seien über die Steigerung des Arbeitstempos während des Einsatzes. Nach wie vor seien sie aber der Meinung, dass ihr Tempo den extrem hohen Anforderungen im 1. Arbeitsmarkt nicht genüge (S. 3).
Aus der Telefonnotiz der Betreuerin von Work-In vom 29. Juli 2014 geht hervor, dass sie sich für die Beschwerdeführerin wünsche, dass sie einen Arbeitsversuch machen könne. Andererseits müsse sie - obschon sich die Beschwerdeführerin gesteigert habe - ihre Bedenken bezüglich Bestehen im ersten Arbeitsmarkt bekanntgeben. Sie befürchte, dass die Beschwerdeführerin dies nicht schaffen würde (Urk. 10/190 S. 5). Mit Mail vom 1. September 2014 brachte sie als Vorbehalt an, dass der Schlussbericht und das Arbeitszeugnis des Fachhauses Arbeit nach Mass sehr wohlwollend formuliert seien, um die Beschwerdeführerin nicht zu entmutigen (Urk. 10/182).
5. Die aktenkundigen Berichte der Ärzte und Arbeitgeber halten übereinstimmend fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung grosse Mühe mit dem Erlernen neuer Abläufe bekundet und aufgrund dessen in Einarbeitungsphasen an neuen Stellen eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 50 % aufweist. Hinzu kommen Auffälligkeiten im Sozialverhalten, welche nicht auf mangelnde Motivation zurückzuführen sind, sondern ebenfalls charakteristisch für die Intelligenzstörung der Beschwerdeführerin sind. Unbestritten ist sodann, dass diese Einschränkungen und der daraus resultierende Betreuungsaufwand bei den probeweisen, vergleichsweise kurzen Arbeitseinsätzen, in welchen die Beschwerdeführerin ihre ganze Leistungsfähigkeit unbestrittenermassen noch nicht erbringen kann, den Hauptgrund für die Schwierigkeiten bei der Stellensuche bilden. So stellte der massiv erhöhte Betreuungsaufwand in der Anfangsphase bei der eigentlich bereits zugesicherten Stelle im F.___ eine derart grosse Hürde dar, dass es zu keinem Arbeitsversuch kam. Zu Recht stellte die Berufsberatung in diesem Zusammenhang fest, dass vermutlich eine Begleitung der Beschwerdeführerin am ersten Tag durch eine vertraute Person sinnvoll gewesen wäre (vorstehend E. 4.3). Zu einer Anstellung im Hausdienst im Alterszentrum E.___ kam es auch nach einem mehrwöchigen Praktikum der Beschwerdeführerin nicht, weil die Regelmässigkeit der täglichen Arbeit nicht gewährleistet werden konnte (E. 4.2). Insgesamt bildet somit die erhebliche Leistungsminderung in der Einstiegsphase eine entscheidende Hürde für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Entsprechend konnte denn im ersten Arbeitsmarkt auch weder ein Arbeitsversuch realisiert noch eine Anstellung erreicht werden, obschon die Beschwerdeführerin mehrmals die Gelegenheit zum Probearbeiten erhielt und obschon die Berufs- und Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin, der RAV und verschiedene soziale Institutionen sich seit 2012 darum bemühten.
Was sodann die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach erfolgter Ein-arbeitung angeht, so bejahen Dr. C.___ und die Ausbildungsstätte Y.___ Stiftung diese und schätzen sie auf 70 % ein (vorstehend E. 4.1-2). Demgegenüber gehen mehrere Betreuungspersonen ausdrücklich von deren Fehlen aus, äussern ihre Zweifel daran, halten das Tempo für den ersten Arbeitsmarkt als ungenügend oder empfehlen eine Tätigkeit in einer sozialen Institution (vorstehend E. 4.2, E. 4.4, E. 4.5, E. 4.7), und auch die testpsychologische Beurteilung geht von der Notwendigkeit des geschützten Rahmens aus (vorstehend E. 3.2).
Zusammenfassend hat die bisher ausschliesslich im geschützten Rahmen ausgebildete und tätige Beschwerdeführerin keinen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt absolvieren beziehungsweise nach Probearbeiten keine Arbeitgeberin finden können, welche bereit gewesen wäre, sie anzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass die stark verminderte Leistungsfähigkeit in der Einarbeitungsphase bis anhin einen erfolgreichen Arbeitsversuch und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt verhindert hat. Selbst unter Annahme der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % nach erfolgter Einarbeitung erscheint fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden lässt, der den entsprechenden Betreuungsaufwand bei der Einarbeitung auf sich nimmt. Hinzu kommt, dass verschiedene Betreuungspersonen und mögliche Arbeitgeber von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ausgehen. Damit bestehen Zweifel an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt.
In Würdigung der aktenkundigen Berichte und mangels eines erfolgreichen Arbeitsversuches erscheint der Nachweis für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht als erbracht. Der Rentenentscheid erweist sich daher als verfrüht, weshalb die Sache zur Durchführung eines zweckmässig angelegten, nötigenfalls begleiteten Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, um danach den Rentenanspruch erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der - durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen - Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens