Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00930 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, absolvierte eine Anlehre zum Fugenabdichter und war zuletzt in diesem Beruf tätig. Im Jahr 2003 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingten Gesundheitsschaden am (rechten) Knie erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/47) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 hielt sie - nach Begutachtung des Versicherten (Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 2006; Urk. 9/63) sowie ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - daran fest (IV-Grad von 26 %, Urk. 9/80). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Im Jahr 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/82). Die IV-Stelle tätigte daraufhin abermals Abklärungen, holte namentlich einen hausärztlichen Bericht ein (vgl. Urk. 9/88). Mit Verfügung vom 22. November 2007 verneinte sie unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/106). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Gesuch vom 20. Januar 2015 meldete sich der Versicherte, der zwischenzeitlich bis Ende 2013 teilzeitlich als Verkäufer in einem Schmuckgeschäft tätig gewesen war, unter Hinweis auf Schmerzen und Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/117). Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/121). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2015 verneinte sie abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/124) und hielt daran mit Verfügung vom 10. Juli 2015 fest (Urk. 9/134).
2. Dagegen liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 12.1; Bundesgerichtsurteil 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Bundesgerichtsurteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 22. November 2007 nicht verändert habe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass der Sachverhalt von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die neueren ärztlichen Berichte dürfe insbesondere nicht allein auf die Stellungnahme der zuständigen RAD-Ärztin – welche überdies nicht über die entsprechenden Facharzttitel verfüge - abgestellt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet – da (nur) dieser auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.3 hievor) - der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006. Dieser stützte sich auf das Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 2006 (Urk. 9/63) ab, worin die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen gestellt hatten (Urk. 9/63 S. 23):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Belastungsabhängige, retropatelläre Beschwerden mit/bei
- Status nach Distorsionstrauma des rechten Knies am 13.8.2000 mit vorderer Kreuzbandruptur und Ruptur des lateralen Seitenbandes
- Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandersatzplastik rechts am 13.2.2001
- Status nach Knie-Rearthroskopie rechts mit Gelenktoilette und Resektion der Plica mediopatellaris am 11.9.2011
- dokumentierter Chondropathia patellae mit diskretem Knorpelschaden Grad 1 latero-femoral
2. Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten abdominalen Narbe mit/bei
- Status nach Ureterrekonstruktion rechts wegen kongenitalem distalem Megaureter am 17.12.2003
- Status nach rezidivierender Calciumoxalat Nephrolithiasis
- Aktuell normaler globaler Nierenfunktion
sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- 3. Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) mit/bei
- Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60.0)
Die Ärzte hielten dannzumal fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte – aus somatischen Gründen - für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche die verminderte Belastbarkeit seines rechten Kniegelenkes und sein Unvermögen, repetitiv schwere Lasten zu tragen und zu heben berücksichtige, voll arbeitsfähig (Urk. 9/63 S. 25).
3.2 Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren der Neuanmeldung fanden im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte Eingang in die Akten:
3.2.1 Im „Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung“ des A.___ vom 16. Dezember 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/116 S. 4):
1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3. Adipositas (BMI 30)
4.Unklare Knieschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Aussenrotationstrauma Knie (Fussball) am 13.08.2000
- Restschmerzen rechtes Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur sowie partieller Ruptur des lateralen Seitenbandes
- Status nach Kniearthroskopie rechts und Shaving des ruptur- ierten vorderen Kreuzbandes rechts am 16.11.00
- Arthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik Knie rechts wegen Ruptur des Kreuzbandes am 13.02.01
- Status nach KAV mit Gelenktoilette 11.09.01
- Chondromalazie Patellae Grad I/II (MRI am 31.08.04)
- mässige Degenerationszeichen im Bereich des medialen Meniskus. Kleine fokale Chondropathia patellae Grad II/III lateral. Leichtgradiger Gelenkserguss. Regelrechte postoperative Verhältnisse bei Status nach VKB-Plastik (15.8.14 MRI Knie rechts (Rodiag 15.08.2014)
5.Hypoplastische Schrumpfniere rechts mit/bei
- Relativer Nierenfunktion rechts von etwa 20 %
- Rez. Flankenschmerzen rechts
- Status nach Operation am oberen Harntrakt im Kindesalter rechts, Status nach Ureterolithotomie, Uretermodellage und Ureterzystoneostomie rechts am 17.12.03
6.Cervikobrales Syndrom (Dr. B.___ 31.08.09)
7. Lumbovertebrales Syndrom (Dr. B.___ 31.08.09)
- L4-S1 vermehrt sklerotisierte Intervertebralgelenke i.R. einer Spondylarthrose (15.08.14, Rx LWS Rodiag 15.08.14)
In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zum Schluss, aus somatischer - namentlich wirbelsäulenchirurgischer - Sicht sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig, jedoch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit; eine Arbeitstätigkeit sei dem Patienten nicht zuzumuten. Bei gutem Verlauf werde eventuell wieder eine Teilzeitarbeit möglich sein (Urk. 9/116 S. 9; vgl. auch Bericht vom 29. Dezember 2014; Urk. 9/116 S. 1 ff.).
3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH am A.___, stellte in seinem Bericht vom 16. April 2015 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen; in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er - leicht abweichend - eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4; Urk. 9/121 S. 6). Er gab im Wesentlichen an, der Patient stehe seit dem 24. November 2011 im A.___ in ambulanter psychosomatischer Einzeltherapie mit medikamentöser Unterstützung, vorher - seit 2004/05 - sei die Therapie durch Dr. med. D.___ erfolgt. Stationäre Behandlungen seien bisher nicht durchgeführt worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer/Geschäftsleiter bestehe seit 01.01.2008 eine 40 %ige, seit 1.1.2013 eine 50%ige und seit 01.01.2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/121 S. 8).
3.3
3.3.1 RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in ihrer Stellungnahme zu den Berichten des A.___ vom 16. /29. Dezember 2014 aus, die Knieschmerzen und die Schrumpfniere seien seit vielen Jahren bekannt. Die Adipositas habe aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur mittelgradigen depressiven Episode und der Schmerzstörung sei Folgendes festzustellen: eine fachärztlich-psychiatrische Therapie werde nicht näher berichtet (Einzeltherapie bisher mit ungenügendem Erfolg), als Medikation werde die alleinige Einnahme von Dafalgan berichtet. Der Psychiater berichte: in der emotionalen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, verbal mitteilungsaktiv, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis eingeschränkt, Denken formal beweglich, problemzentriert, keine Hinweise auf psychotisches Erleben, keine Suizidgedanken, möchte gerne Fussball spielen und Schwimmen, kann nicht wegen Schmerzen. Die typischen Symptome einer somatoformen Schmerzstörung z.B. Schmerzausweitung, Verstärkung durch emotionale Belastungen, würden nicht berichtet. Der Rheumatologe halte fest, in HWS und LWS bestehe eine weitgehend uneingeschränkte Beweglichkeit. Auch aus neurologischer Sicht würden keine pathologischen Befunde bestehen. Zusammenfassend sei aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung eingetreten; die berichteten psychopathologischen Befunde könnten auf eine Veränderung hinweisen, weshalb ein ausführlicher psychiatrischer Befundbericht über die laufende Behandlung mit Angaben zur Therapie und Prognose einzuholen sei (Urk. 9/123 S. 4).
3.3.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2015 hielt med. pract. E.___ im Wesentlichen fest, der eingeholte Bericht von Dr. C.___ vom 16. April 2015 enthalte keinen psychopathologischen Befund. Es würden lediglich die anamnestischen Angaben des Versicherten wiedergegeben; diese würden nicht durch Beobachtungen oder Testungen gestützt. Im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 2006 würden sich jedoch keine wesentlichen Veränderungen in den Angaben finden. Zusammenfassend seien die vom A.___ mitgeteilte Diagnose und die Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und eine Veränderung damit nicht ausgewiesen (Urk. 9/123 S. 5).
4.
4.1 Vorliegend ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten und hat – nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Psychiater Dr. C.___ – das Leistungsbegehren abgewiesen. Zwar kann der Verwaltung insoweit beigepflichtet werden, als in den Berichten des A.___ in somatischer Hinsicht im Grossen und Ganzen ähnliche Diagnosen erhoben werden, wie dies bereits im Rahmen des Gutachtens des Z.___ der Fall war. Zutreffend ist auch, dass der Bericht von Dr. C.___ vom 16. April 2015 den rechtsprechungsgemässen Kriterien an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht nicht genügt. Wenn die Verwaltung bei der gegebenen Aktenlage das Leistungsbegehren jedoch ohne Weiterungen abgewiesen hat, ist ihr darin nicht zu folgen, verkennt sie doch, dass sie – nachdem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war - gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen verpflichtet war, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 117 V 198 E. 3a).
4.2 Denn vorliegend bestanden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Ärzte, wonach eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (vgl. Urk. 9/116 S. 1), nicht allein auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes beruhten. So wurden in somatischer Hinsicht im Vergleich zum – gut acht Jahre zurückliegenden – Z.___-Gutachten zusätzliche Diagnosen nun auch in Bezug auf die Wirbelsäule gestellt und es ergaben jüngere bildgebende Abklärungen (Röntgen vom August 2014; vgl. Urk. 9/116 S. 6) – im Unterschied zu jenen, welche dem Z.___-Gutachten zugrunde gelegen und die im Bereich der Lendenwirbelsäule noch keine degenerativen Veränderungen ergeben hatten (vgl. Urk. 9/63 S. 33 unten) - vermehrt sklerotisierende Intervertebralgelenke; der zuständige Facharzt (für Chirurgie) ging von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans mit Auswirkung nunmehr auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/116 S. 9). Alsdann enthielt namentlich der Bericht vom 16. Dezember 2014, welcher aus psychiatrischer Sicht eine „deutliche Zunahme der Depression“ (Urk. 9/116 S. 8) sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit attestiert, psychopathologische Befunde, die mit Blick auf die im Z.___-Gutachten vom 12. Mai 2006 noch beschriebenen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls nicht ausschliessen. So waren dannzumal Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassung und Gedächtnisleistungen noch als unauffällig und der Beschwerdeführer als im Affekt nur leicht unsicher und leicht deprimiert beschrieben worden (vgl. Urk. 9/63 S. 30). Diese Angaben über den Beschwerdeführer, dessen aktuelle Medikation entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ zudem jedenfalls gemäss Akten durchaus auch Psychopharmaka umfasst (Cipralex, vgl. Urk. 9/116 S. 6; bzw. Trittico und Wellbutrin Urk. 9/121 S. 7) und der gemäss Angaben von Dr. C.___ seit längerem in einer - wenn auch in den Berichten nicht näher beschriebenen - stützenden Psychotherapie steht (Urk. 9/116 S. 8), hätte eine fundierte Abklärung nahegelegt. Darauf hätte – nachdem Dr. E.___ den Sachverhalt mit Blick auf den Bericht vom 16. Dezember 2014 zumindest in psychiatrischer Hinsicht selber als weiter abklärungsbedürftig erachtet hatte (vgl. Urk. 9/123 S. 4) - nicht einfach mit der (sinngemässen) Begründung verzichtet werden dürfen, der ergänzend eingeholte Bericht von Dr. C.___ sei nicht beweiskräftig, weshalb - da Diagnose und Befund nicht nachvollziehbar begründet seien - eine Veränderung nicht ausgewiesen sei.
4.3 Zusammenfassend kann aufgrund der ärztlichen Berichte, die im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden, eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Somit hätten sich, nachdem die Verwaltung auf das Gesuch denn auch eingetreten war, weitere Abklärungen aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Vergleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Referenzzeitpunkt erlaubt, da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt, jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 3.3.3). Für eine rechtsgenügliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erscheinen damit weitere Abklärungen unumgänglich, wobei angesichts der Verschiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt ist. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann