Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00931




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete von 1992 bis 1995 als selbständige Masseuse, als sie sich am 11. April 1994 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 10/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/9-10) mit Verfügung vom 19. April 1996 (Urk. 10/11) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Am 31. Juli 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/16) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. auch Urk. 10/12).

    Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 1997 (Urk. 10/25) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1996 (S. 5) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.

1.3    Im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk. 10/27, Urk. 10/33) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 13. Oktober 1999 (Urk. 10/30) und vom 16. Februar 2005 (Urk. 10/35) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.

1.4    Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision (Urk. 10/41) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten (Urk. 10/49, Urk. 10/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/54-56, Urk. 10/69, Urk. 10/79), in dessen Rahmen die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Gutachters einholte (Urk. 10/84), welche sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess (Urk. 10/85), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 10/88) die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/93/3-10) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.01104 mit Urteil vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/96) in dem Sinne gut, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe bis die IV-Stelle die Wiedereingliederung der Versicherten aktiv gefördert und sie hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe.

1.5    Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 10. Juli 2014 (Urk. 10/113) einen Eingliederungsplan vorgelegt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 1. September 2014 (Urk. 10/117) die Reduktion der Rente in Aussicht. Mit Mitteilung vom 6. Juli 2015 (Urk. 10/141) teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann den Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit. Mit Verfügung vom 12. August 2015 (Urk. 10/151 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab.


2.    Gegen die Verfügung vom 12. August 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherten am 12. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. November 2015 einstweilen zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik; dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Eingliederung der Beschwerdeführerin an fehlenden Deutschkenntnissen gescheitert sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem mehrmals geäussert, dass sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle und es ihr aus diesem Grund nicht möglich sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 3 unten). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 30. Juni 2011 verbessert. Ihr sei eine angepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 65 % (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), dass immer noch erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorlägen und es sei kaum davon auszugehen, dass auch nach Durchführung von Integrationsmassnahmen die Restarbeitsfähigkeit von 30 % wirtschaftlich im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sie. Auch ein Deutschkurs würde daran im Grundsatz nichts ändern. Die verlangte Integrationsmassnahme sei somit grundsätzlich nicht geeignet, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu fördern (S. 4 f.). Des Weiteren sei die geforderte Massnahme (Deutschkurs in einer Gruppe mit ganztägigem Besuch) auch aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (S. 6). Weiter sei anzumerken, dass sie heute aufgrund ihres Alters nicht mehr im Beruf als Nachtclubtänzerin oder Masseuse im Milieu arbeiten würde. Sie würde ohne Behinderung in einer repräsentativen Tätigkeit in der Kundenbetreuung oder im Verkauf arbeiten. Es sei somit nicht auf das Einkommen der Steuererklärung 1993 abzustellen, sondern es seien die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, womit grundsätzlich ein Prozentvergleich vorgenommen werden müsse. Beim Invalideneinkommen sei ihr sodann ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 7 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist.

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin bezieht seit dem 1. Mai 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/25). Im Rahmen einer amtlichen Revision setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 10/88) die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwerdegegnerin aktiv Integrationsmassnahmen zu prüfen habe (Urk. 10/96). Weiter wurde im Urteil vom 28. September 2013 festgestellt, dass auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ abgestellt werden könne, womit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr zu 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/96 E. 6.3).

3.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederergungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).

3.3    Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung war die Beschwerdeführerin 54 Jahre alt und bezog seit rund 19 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

    Nachdem mit Urteil vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/96) festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen ist, wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin der Besuch eines Deutschkurses auferlegt (vgl. Urk. 10/113 S. 1 f.). Im Verlauf wurde die Beschwerdeführerin mehrmals zu einem Termin für ein persönliches Erstgespräch aufgefordert und sie wurde auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (Urk. 10/131, Urk. 10/133, Urk. 10/134; vgl. auch Urk. 10/136-137). Wie dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Juli 2015 (Urk. 10/142) entnommen werden kann, hatte der damalige Rechtsvertreter die ersten zwei Termine vergessen beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert (vgl. Urk. 10/136). Der dritte Termin konnte von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen werden, da sie zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Z.___ entlassen worden war (vgl. Urk. 10/137). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin angenommen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an Eingliederungsmassnahmen habe, da die Frist in der Mitteilung betreffend Mitwirkungspflicht abgelaufen sei und sich weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter gemeldet hätten. Mit EMail vom 9. Juni 2015 wurde dem Rechtsvertreter und in Kopie der Pro Infirmis mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchen müsse, um die anschliessenden beruflichen Massnahmen machen zu können, ansonsten sei es nicht möglich, mit der Beschwerdeführerin in der Eingliederung zu arbeiten und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen müssten wieder abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 12. Juni 2015 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Pro Infirmis, wo ihr mitgeteilt wurde, man habe weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Rechtsvertreter etwas gehört. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr schlecht und sie könne keinen Termin, jedenfalls nicht alleine, wahrnehmen. Der Beschwerdegegnerin wurde mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe und sie keinen Termin, jedenfalls nicht alleine, wahrnehmen könne (vgl. Urk. 10/142 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ab (Urk. 10/141, Urk. 10/142 S. 2 oben). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/117-123) erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12August 2015 (Urk. 2).

3.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Urteil vom 28. September 2013 des hiesigen Gerichts angeordneten Eingliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat der Beschwerdeführerin demnach vor der Rentenherabsetzung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. Auch auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist - ob es von der Beschwerdeführerin verschuldet oder doch eher ein Hinweis darauf ist, dass die gutachterlich attestierte Arbeits(un)fähigkeit zutrifft - kann vorliegend umständehalber offen bleiben. Die aktuelle medizinische Behandlung (Urk. 10/137, Urk. 10/156) sowie der vorangegangene Aufenthalt im Z.___ (Urk. 10/137) deuten jedoch eher auf gesundheitliche Ursachen hin.

3.5    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.


4.

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1).

4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

4.4    Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis 1995 als Masseuse tätig (Urk. 10/1 Ziff. 5.3.1). Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Somit ist zu berücksichtigen, dass ein stabiles Arbeitsverhältnis bereits annähernd zwei Jahrzehnte zurückliegt, mithin eine sehr lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht ohne weiteres auf frühere Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/49 S. 13) zurückgreifen, da diese ebenfalls über 25 Jahre zurückliegen, zudem als blosse Ferienanstellungen zu werten sind und nicht auf einer entsprechenden Ausbildung basieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von lediglich 30 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (vgl. Urk. 10/49 S. 22) rechtfertigt es sich, für die Bemessung auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4). Die Bestimmung der Einkommen anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist vorliegend nicht angezeigt.

    Somit kann hier von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

4.5    Aufgrund des aus psychischer Sicht einschränkenden Belastungsprofils sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich in einem sehr tiefen Pensum erwerbstätig sein kann, erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.

    Folglich entspricht das mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % erzielbare Invalideneinkommen 25.5 % des Valideneinkommens (30 % x 0.85), womit die Einkommenseinbusse und damit der Invaliditätsgrad 74.5 % und gerundet 75 % beträgt und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 6. Mai 2016 einen Aufwand von 8.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.75 geltend gemacht (Urk. 18), womit er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2113.30 (inkl. MWSt und Auslagenersatz) zu entschädigen ist.


    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12August 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2113.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach