Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00933




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war zuletzt im Reinigungsdienst des Y.___ erwerbstätig (Urk. 11/23). Am 29. April 2008 meldete sie sich wegen zunehmender Knieprobleme bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 4. August 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 11/77) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2011 für die Zeit vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/95). Gegen diese beiden Verfügungen liess die Versicherte am 14. September 2010 und am 27. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Urk. 11/86, Urk. 11/98/3-6). Die Beschwerden wurden mit Urteil vom 28. September 2011 insofern gutgeheissen, als festgestellt wurde, dass die Versicherte auch über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, da eine Verbesserung des Gesundheitszustands ab August 2009 nicht rechtsgenügend ausgewiesen sei. Die Sache wurde zurückgewiesen und angeordnet, die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand näher abzuklären und zu prüfen, welche Tätigkeiten der Versicherten leidensangepasst noch zumutbar seien. Anschliessend habe die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente neu zu prüfen sowie darüber zu verfügen (Urk. 11/107). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Klinik Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 22. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 11/128). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und stellte die ganze Invalidenrente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 11/165). Die hiergegen von der Versicherten am 26. August 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 11/170/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2014 insofern gut, als dass es die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahren unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/178).

1.2    Die IV-Stelle holte nach erfolgter Rückweisung der Sache einen Bericht des behandelnden Hausarztes ein (Urk. 11/185). Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie übernehme. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte der Versicherten eine Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 11/188,
vgl. Urk. 11/186). Am 9. Juni 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ zugeteilt (Urk. 11/192). Am 11. Juni 2015 bestätigte das A.___ die Durchführung des Gutachtensauftrags und teilte der IV-Stelle die Namen der drei Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit (Urk. 11/193). Mit einem Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle sowie die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und setzte Frist an, um triftige Einwendungen gegen die Gutachter einzureichen (Urk. 11/194). Diese Frist für Einwendungen wurde auf Gesuch des Rechtsvertreters der Versicherten zweimal erstreckt (Urk. 11/195, Urk. 11/196, Urk. 11/197, Urk. 11/199). Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 samt Beilage erhob der Rechtsvertreter der Versicherten diverse Einwände. Er lehnte das A.___ und die vorgesehenen Gutachter ab. Insbesondere brachte er vor, die Begutachtung durch eine MEDAS verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit. Er ersuchte die IV-Stelle, den Auftrag anderen Gutachtern zu erteilen und diese Gutachter konsensual mit der Versicherten auszuwählen (Urk. 11/200, Urk. 11/201). Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Verfügung vom 17. Juli 2015 an der Abklärung durch das A.___ fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 11. September 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Verfügung vom 17. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die vorgesehenen drei Gutachter in den Ausstand zu treten hätten. Sie stellte das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das A.___ festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim aktuellen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013, E. 2.1-2.3, und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, E. 1.2).

1.3    Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat: Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 11/188, Urk. 11/186). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (vgl. Urk. 11/192). Im weiteren Verlauf teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit (Urk. 7/194). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen zu erheben.

    Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.


2.    

2.1    Unbestritten ist, dass die Versicherte polydisziplinär zu begutachten ist. Auch die Fachdisziplinen Allgemeinere Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie wurden von der Versicherten nicht in Frage gestellt. Demgegenüber lehnt die Versicherte die vorgesehene Gutachterstelle sowie die in Aussicht gestellten Gutachter ab.

2.2    Die IV-Stelle hielt in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 fest, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Auch wenn die IV-Stelle einer Gutachterstelle regelmässig Gutachteraufträge zuweise, könne nicht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gesprochen werden und liege kein Ausstandsgrund vor (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 wies die IV-Stelle zudem darauf hin, dass die Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei. Auch in der Beschwerde seien gegen die vorgesehenen Gutachter keine individuellen Vorwürfe erhoben worden. Bei der Frage, ob und in welchem Ausmass es zulässig sei, den Sachverhalt durch von der Verwaltung beauftragte Personen und Stellen abklären zu lassen, gehe es von vornherein nicht um einen formellen Ausstandsgrund. Die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10).

2.3    Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerde vor allem vor, dass die vorgesehenen drei Gutachter bei Begutachtungen regelmässig zu Ungunsten der versicherten Person und zu Gunsten des beauftragenden Versicherers vorgingen. Insbesondere sei aufgefallen, dass sich die Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchwegs durch zu kurze Untersuchungszeiten, durch mangelhafte Untersuchungen sowie dadurch auszeichneten, dass wesentliche Befunde verfehlt, mangelhaft eingeordnet oder bagatellisiert würden. Der Miteigentümer und Gesamtleiter des A.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe in mehreren Fällen ohne Rücksprache mit den beteiligten Co-Gutachtern das Ergebnis zum Nachteil der versicherten Personen abgeändert. Jene Gutachter, die weiterhin für das A.___ tätig seien, seien offenbar bereit, sich dem Regime von Dr. C.___ zu unterwerfen und in dessen Sinne vorzugehen. Das A.___ sowie die konkret vorgesehenen Gutachter hätten ein grosses wirtschaftliches Interesse daran, Gutachtensaufträge von IV-Stellen zu erhalten. Die MEDAS generierten nämlich den allergrössten Teil ihres Einkommens aus Aufträgen von IV-Stellen, weshalb sie wirtschaftlich von diesen abhängig seien. Die Beauftragung der vorgesehenen Gutachter sei mit dem Anspruch auf eine unvoreingenommene, fachlich einwandfreie Begutachtung sowie mit dem Anspruch auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren nicht vereinbar. Es fehle im anschliessenden Gerichtsverfahren an genügenden kompensatorischen Mechanismen, um das Übergewicht der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren auszugleichen. Indem die IV-Stelle den Antrag auf konsensuale Gutachterwahl ignoriert habe, habe sie das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese sich um eine konsensuale Bestimmung des Gutachters oder der Gutachter bemühen müsse, und es sei festzustellen, dass die drei vorgesehenen Gutachter in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 1).


3.    

3.1    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2).

3.2    Die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Versicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).

3.3    Bei der angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2015 doch eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, also in drei Fachbereichen, als notwendig (Urk. 11/188). Die angeordneten Fachdisziplinen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zwingend und es besteht kein Raum für einen Einigungsversuch. In der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste mit polydisziplinären Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Art. 72bis IVV verfügen (Stand 1. Januar 2016), ist das A.___ aufgeführt. Die Versicherte brachte vor, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung unter Spardruck stehe, weshalb sie ein Interesse habe, dass in einem konkreten Fall ein Sachverhalt ermittelt werde, der keine oder nur geringe Leistungen nach sich ziehe (Urk. 1 S. 5). Doch um dieser Gefahr zu begegnen, wurde vom Bundesgericht die Vergabe von polydisziplinären Begutachtungsaufträgen nach Zufallsprinzip vorgesehen (BGE 137 V 210 E. 3.1), welche wie dargelegt inzwischen gesetzlich umgesetzt worden ist. Die IV-Stelle hat somit das A.___ nicht selbst als Gutachterstelle bestimmt, sondern diese Gutachterstelle wurde zufällig ausgewählt. Dabei erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung ans A.___ nach dem Zufallsprinzip in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des BSV beschriebenen Verfahrens. Die von der Versicherten verlangten Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Spardruck in der Invalidenversicherung (Edition sämtlicher Dokumente des BSV, der IV-Stellen-Leiter-Konferenz und der SVA Zürich im Zusammenhang mit dem Controlling und dem Ziel tiefere Rentenzahlen auszuweisen: Urk. 1 S. 5) erweisen sich als von vornherein überflüssig, da keine dieser Stellen das A.___ zur Gutachterstelle bestimmt hat. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Zufallsvergabe ans A.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydisziplinär begutachten zu lassen hat.


4.

4.1    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von triftigen Gründen die eigentlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 38 zu Art. 44, vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Umstand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem A.___ fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit, ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Aus diesem Grund erübrigen sich sämtliche von der Versicherten verlangten Beweiserhebungen, welche im Zusammenhang mit dem A.___ stehen (Urk. 1 S. 3: Bezug aller Reportings des A.___ ans BSV; systematische Untersuchung der Gutachtertätigkeit der A.___; Auskunft über die von der A.___ erzielten Gewinne sowie darüber, welche Personen an der A.___ finanziell beteiligt sind; Edition der medizinischen Akten aller Fälle, welche das A.___ für die IV-Stelle begutachtet hat). Wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS allein begründet im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

    Weiter brachte die Versicherte Sachverhalte vor, welche Dr. C.___ betreffen (Urk. 1 S. 3-4). Dr. C.___ ist zwar Geschäftsführer des A.___, doch gehört er nicht zu den drei Gutachtern, welche für das polydisziplinäre Gutachten der Versicherten zuständig sein werden. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zu Dr. C.___.

4.3    Was die drei benannten Gutachter betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Ausstandsgrund darstellt, wenn eine sachverständige Person wiederholt von einer Versicherungsträgerin für Begutachtungen herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es sind keine objektiven Hinweise vorhanden, welche den Anschein der Befangenheit der drei Gutachter begründen würden. Insbesondere vermöchte ein einzelnes Urteil des Kantonsgerichts Luzern, gemäss welchem auf ein von Dr. B.___ mitverfasstes Gutachten nicht habe abgestellt werden können, von vornherein keine Vorbefasstheit im vorliegenden Fall zu begründen. Daher erweist es sich als nicht notwendig, dieses von der Versicherten in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) zitierte Urteil beizuziehen.

4.4    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung bei den in Aussicht gestellten Gutachtern des A.___ angeordnet hat. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gegenstandslos.

5.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Vijtor Györffy (vgl. Urk. 12), wurde am 18. Januar 2016 Gelegenheit gegeben, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 13). Davon machte er keinen Gebrauch, weswegen seine Entschädigung ermessensweise durch das Gericht festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherung-gericht; GSVGer) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt