Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00934 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___ verfügt über keine relevante Schulbildung (Urk. 7/6/4). Sie ist Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1995, 2000 und 2006. Letztmals arbeitete die Versicherte im Jahr 2011 – nach einem jahrelangen Unterbruch - im Sinne eines Arbeitsversuches zu 50 % bei der Y.___ AG (Urk. 7/10/5, Urk. 7/27/4). Am 17. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Dabei gab sie an, sie leide an einer Depression, an Übergewicht, an Knieschmerzen und an Schmerzen in beiden oberen Sprunggelenken (Urk. 7/6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/10), nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/15, Urk. 7/20) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2014; Urk. 7/25). Zudem war am 30. September 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt worden (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Oktober 2013; Urk. 7/27). Die Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert (Urk. 7/27/4-5). Dabei wurde im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 18 % ermittelt, was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 9 % führte (vgl. Urk. 7/27/8). Im Erwerbsbereich erachtete die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. August 2015 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 11. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Gehring (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rechtsanwalt Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien massgeblich durch eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst und aufrechterhalten worden. Zudem handle es sich um behandelbare psychische Störungen, so dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Begründungspflicht verstossen, indem sie sich nicht mit allen Einwänden und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, mit welchen Argumenten sie ihre Leistungspflicht verneint habe. Die Diagnose einer Depression mit der Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung sei bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit den somatischen Erkrankungen vergleichbar. Die Überwindbarkeitsprüfung komme somit nicht zum Tragen. Vielmehr sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie sie Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. Juni 2014 attestiert habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie aus finanzieller Sicht zweifellos gezwungen wäre, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).
3. Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd und 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) die Überlegungen, die sie ihrer Auffassung zugrunde legte. Auch ging sie im Wesentlichen auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. April und 7. Mai 2015 (Urk. 7/30, Urk. 7/33) ein; dabei musste sie sich - wie erwähnt - nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen. Dass sie sich nicht explizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezog oder diese allenfalls falsch anwandte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ebenso wenig der Umstand, dass sie zur Abweisung des Leistungsbegehrens verschiedene Begründungen aufführte. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.
4.1 Das A.___ berichtete am 26. März 2013 (Urk. 7/15), dass eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bestehe. Die Beschwerdeführerin leide an starken Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen oder stehen, sei bei geringer Belastung nervös und habe keine Ausdauer. Das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien stark und die Anpassungsfähigkeit sei mittel eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2 Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Mai 2013 (Urk. 7/20) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, ein Status nach einem Suizidversuch vor Jahren, eine Adipositas permagna sowie beidseitige chronische Knieschmerzen und Schmerzen in den oberen Sprunggelenken (OSG) aufgeführt. Es bestehe eine massive Adipositas mit einem BMI von über 45 kg/m2. Es bestünden starke Druckschmerzen um die Knie und die OSG. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei deutlich eingeschränkt. Zudem bestehe eine Depression, welche die Rehabilitation massiv beeinträchtige. Zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich, da die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei. Sie könne rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten nur während ungefähr zwei Stunden am Tag verrichten. Dasselbe gelte für Rotationsbewegungen im Sitzen oder Stehen. Rein stehende oder vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten seien nicht mehr möglich. Auch könne sie nichts mehr heben oder tragen, körpernah oder körperfern. Bücken, Kauern und Knien sei nicht möglich und sie könne keine Treppen mehr steigen. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt, nicht hingegen das Auffassungsvermögen.
4.3 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/25) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11/F33.21) vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und dependenten sowie selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1; Differentialdiagnose: ICD-10: F61.0) aufgeführt. Den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen komme per se kein Krankheitswert zu. Sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf ungünstig.
Als Hauptsymptome einer Depression nach ICD-10 seien im Falle der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust sowie ein Antriebsmangel und vor allem eine erhöhte Ermüdbarkeit zu nennen. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine (subjektiv berichtete, in der Unter-
suchungssituation auch objektivierbare) Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen feststellbar gewesen. Sogenannte „somatische“ Symptome seien ein Interesseverlust, eine Reduktion der emotionalen Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, ein morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Hemmung.
Differentialdiagnostisch seien eine organisch bedingte depressive Störung, eine dysthyme Störung, eine bipolar-affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung zu erwägen gewesen, doch seien hierfür die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt. Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder eine massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Angesichts der beschriebenen Erschöpfungssymptomatik sei auch das Vorliegen einer Neurasthenie aufgrund des anhaltenden und quälenden Klagens über eine gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen erwogen worden, doch würden auch diesbezüglich die Kriterien nicht erfüllt, da die beschriebene Erschöpfung eindeutig in eine ausgeprägte depressive Symptomatik eingebettet sei. Gesamthaft ergäben sich sowohl aus den aktendokumentierten Befundberichten wie auch aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine erhebliche Chronifizierungstendenz im Rahmen der rezidivierend verlaufenen depressiven Störung, bei der es in den letzten Jahren nicht zu einem andauernden und vor allem vollständig remittierten Zustand gekommen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklichen und vegetativen Symptome deutlich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Erschwerend kämen die Einschränkungen durch die Adipositas hinzu, wobei gegenwärtig eine (erhebliche) Gewichtsreduktion angesichts der instabilen psychischen Situation schwerlich erreicht werden könne. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Beschwerdeführerin durch die ausgeprägte Antriebsminderung, durch die intermittierend auftretende psychomotorische Unruhe (paroxysmale Ängste), durch ausgeprägte Insuffizienzgefühle und durch den krankheitsbedingten sozialen Rückzug in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des mittel- bis schwergradig depressiven Zustandsbildes sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da diese Tätigkeit die selbständige Einteilung, die freie Pausengestaltung, die Aufschiebung von Tätigkeiten und ein „Allein-Arbeiten“ ermögliche. Berufliche Massnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend und deshalb nicht indiziert. Im Vordergrund stünden weiterhin medizinische Massnahmen. Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, ausgeprägte Dekonditionierung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit dem Bericht des A.___ vom März 2013 (vgl. Urk. 7/15) ausgewiesen.
Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 12. Juni 2014 vorbehaltlos an (Urk. 7/28/3).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, welche von Dr. Z.___ als anhaltende depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/25/10), ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden vorliegt.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom A.___ und von Dr. B.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1; Urk. 7/15/6, Urk. 7/20/1) grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt: Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. als Neustes: Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 28. Mai 2012 im A.___ in Behandlung (Urk. 7/15/6). Gemäss dessen Bericht vom 26. März 2013 findet zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt. Die Beschwerdeführerin nehme einmal am Tag ein Citalopram Mepha Lactabs 20 mg und eine halbe Tablette Trittico 100 mg (Urk. 7/15/7). Eine stationäre Behandlung fand nie statt (Urk. 7/15/6). Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 sind als Medikation nur die Schmerzmittel Dafalgan bis 2 g/d sowie Mefenacid bis 2 g/d aufgeführt (Urk. 7/20/2). Angesichts der Therapieintervalle der psychiatrischen Behandlung kann nicht von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ein- bis zweimal wöchentlich durch eine Psychologin des A.___ betreut wird (vgl. Urk. 7/15/2 und 7/25/7), da dies keine fachärztliche Behandlung darstellt.
5.4 Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt (Urk. 7/25/10). Diese Beurteilung beruht jedoch auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sowohl in der Hamilton Depressionsskala (HAMD) als auch im MADRS zum untersten Wert einer schweren Depression geführt hatte (Urk. 7/25/9-10). Hinsichtlich der Diagnose sah Dr. Z.___ zudem keine wesentlichen Diskrepanzen zum Arztbericht des A.___ vom 26. März 2013 (Urk. 7/25/16, vgl. Urk. 7/15/5), in dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war.
Die von Dr. Z.___ unter „Behandlungsanamnese“ festgehaltene Behandlung und Medikation stimmt im Wesentlichen mit den Angaben im Bericht des A.___ vom 26. März 2013 (vgl. Urk. 7/15/7) überein. Einzig wurde drei Wochen vor der Begutachtung Citalopram Mepha (Seropram) abgesetzt und dafür Cymbalta 60 mg verschrieben (Urk. 7/25/7). Trotz der neu diagnostizierten mittel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven Episode erachtete Dr. Z.___ die ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als adäquat und die medikamentöse Therapie (Kombinationsbehandlung) als ausreichend (Urk. 7/25/15) und sah keine Veranlassung, die Medikamente oder den Behandlungsrhythmus zu erhöhen. Es ist somit von einem behandelbaren Leiden auszugehen. Die von Dr. Z.___ in Erwägung gezogene Chronifizierungstendenz spricht nicht dagegen, da er nur von einer Tendenz, nicht von einer bereits eingetretenen Chronifizierung sprach. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden.
6.
6.1 In somatischer Hinsicht beschrieb Dr. B.___ nebst einer ausgeprägten Adipositas chronische Kreuz-, Knie- und OSG-Schmerzen beidseits, ohne eine Diagnose zu nennen. Als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gab er die persistierende Depression an (Urk. 7/20/2). Dementsprechend erachtete er auch für sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsleistung von 2 Stunden im Tag als möglich (Urk. 7/20/4). Dr. C.___ vom RAD sprach dann, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, von Knie-
gelenksarthrosen, und erachtete die im Haushaltabklärungsbericht ermittelte Einschränkung in der Haushaltführung von 18 % aus diesem Grund
als nachvollziehbar (Urk. 7/28/3, vgl. auch Urk. 7/27/8). Die Ärzte des A.___ attestierten keine körperlich bedingten Einschränkungen, sondern führten gegenteils aus, im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 7/15/5 und 7/15/7).
6.2 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als Teilerwerbstätige mit dem zusätzlichen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu qualifizieren ist. Da es sich bei der Haushaltstätigkeit um eine mittelschwere Tätigkeit handelt, ist davon auszugehen, dass im erwerblichen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer mittelschweren Tätigkeit höchstens dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie im Aufgabenbereich resultiert, was knapp 20 % entspricht (vgl. Urk. 7/27/8). Dies führt bei beiden Methoden insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, selbst wenn beim Einkommensvergleich noch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen würde. Eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Adipositas ergibt sich weder aus den medizinischen Akten, noch wird sie geltend gemacht, und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Adipositas für sich allein ausnahmsweise eine leistungsberechtigende Invalidität bewirkt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.
7. Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) wurde zwar das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich abgewiesen, doch offerierte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, sie könne sich zur Arbeitsvermittlung melden (Urk. 2 S. 2).
Sodann beantragt die Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 13). Darauf besteht Anspruch, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Sie sind indes nicht zu gewähren, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Da die Beschwerdeführerin über keine relevante Schulbildung verfügt (Urk. 7/6/4) und in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten ausübte (Urk. 7/10), ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einfache Tätigkeiten nicht mehr ausüben können sollte, denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen. Somit ist sie bereits eingliederungsfähig. Integrationsmassnahmen sind daher nicht angebracht. Der Bedarf an weiteren Eingliederungsmassnahmen ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gehring, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren – da er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk. 8) - nach Ermessen mit Fr. 1‘450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1‘450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt