Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00935 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
X.___, geb. 2007
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 26. Januar 2007, wurde durch seine Mutter am 13. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 356 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) angemeldet (Urk. 7/1 Ziff. 5.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten daraufhin am 30. Juni 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 356 zu (Urk. 7/5).
1.2 Am 6. Dezember 2014 beantragte die Mutter Kostengutsprache für die Behandlung eines Aufmerksamkeitsdefizits, bestehend seit dem Kleinkindalter (Urk. 7/7 Ziff. 5.1-5.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14; Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 7/23 = Urk. 2) einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang.
2. Die Eltern des Versicherten erhoben am 10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang zu erteilen (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 8. Januar 2016 – unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Eltern des Versicherten liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV-Anhang und anderseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diagnose nach Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt seien, da weder eine Störung der Merkfähigkeit noch eine Störung des Erfassens dokumentiert sei. Weiter habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, sondern sei eine solche nur kurz ab November 2014 durchgeführt und dann wieder abgebrochen worden. Neurofeedback und integrierte Förderung könne von der Invalidenversicherung nicht als Psychotherapie anerkannt werden (S. 2).
Mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Oktober 2015 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-Anhang nicht erfüllt seien und somit kein Leistungsanspruch gemäss Art. 13 IVG bestehe. Da die Physiotherapie (richtig Psychotherapie) während maximal vier Monaten erfolgt sei, und das Neurofeedback keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründe, seien die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache auch nach Art. 12 IVG nicht gegeben. Zudem liege keine Verletzung der Persönlichkeit vor (vgl. dazu Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten nie eine konkrete Stellungnahme seitens eines Vertrauensarztes der IV-Stelle erhalten. Die fachliche Beurteilung der IV-Stelle sei unkorrekt und es liege keine sorgfältige Prüfung der Sachlage vor. Es sei zudem falsch, dass keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden habe (S. 1). Die Beurteilung der IV-Stelle sei selektiv und berücksichtige die Gesamtheit der Untersuchungen und die Aussagen der wirklich Involvierten (Kinderarzt, Eltern, Lehrerinnen, Hortnerinnen etc.) nicht. Die IV-Stelle zitiere lediglich den SPD, dessen Aussagen auf einer zweistündigen Kurzabklärung mit Intelligenztest beruhten. Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden ADHS-Abklärung und werde auf keine Art und Weise dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang gerecht (S. 2 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt sind.
3.
3.1 Lic. phil. A.___, Psychologin, führte im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/12/5-7) aus, dem Versicherten sei es insgesamt recht gut gelungen, sich bei den Testaufgaben zu konzentrieren und zu strukturieren. Er mache gut mit, zeige teilweise auch Freude an den Aufgaben. Motorisch zeige sich von Beginn weg eine Unruhe. Er sei stets mit den Beinen in Bewegung oder rutsche auf dem Stuhl hin und her. Nach rund 30 Minuten ermüde er stark, so dass die Testbatterie in der zweiten Sitzung habe beendet werden müssen. Bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben sei der Versicherte wenig motiviert. Bei den offenen Fragen zum Sprachverständnis habe er signalisiert, dass ihn diese Fragen langweilen würden. Bei Fragen mit Zeitbegrenzung zeige er deutlich, dass ihn der Zeitdruck stresse. Bei offenen Aufgaben, wie z.B. beim Anfertigen einer Zeichnung oder beim Ergänzen von Satzanfängen, habe der Versicherte Mühe, mit dem Arbeiten zu beginnen, teilweise verweigere er das Mitmachen ganz (S. 2 oben).
Der Versicherte verfüge über gute mündliche Sprachkenntnisse. Er habe adäquate Sätze formuliert mit einem umfangreichen Wortschatz. Im durchgeführten Leistungstest HAWIK-IV habe er im Sprachverständnis durchschnittliche Werte erzielt. In der verbalen Abstraktionsfähigkeit, im Wortschatztest sowie im Verständnis von sozialen Regeln und Konzepten seien die Leistungen durchschnittlich gut (S. 2 Mitte).
Weiter verfüge er insgesamt über ein durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken hätten durchschnittliche Leistungen ausgemacht werden können. In der analytisch-synthetischen Formverarbeitung habe er überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Im schlussfolgernden Denken sowie in der Erfassung von Bildkonzepten seien die Werte im mittleren Bereich der Norm gelegen. Im Arbeitsgedächtnis seien die Leistungen durchschnittlich gut gewesen. Sowohl in der auditiven Merkspanne wie auch im Arbeitsgedächtnis hätten durchschnittliche Werte ermittelt werden können. In der Verarbeitungsgeschwindigkeit hätten ebenfalls durchschnittliche Werte erreicht werden können. Sowohl die psychomotorische Geschwindigkeit als auch die visuelle Suche seien im unteren Normbereich gelegen (S. 2 unten).
Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte insgesamt über ein durchschnittliches kognitives Leistungsprofil verfüge, mit einer individuellen Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Die ausgefüllten Fragebögen zum ADHS, sowohl der Eltern wie auch der Lehrpersonen, würden auf auffällige Werte hinweisen, die mit den Verhaltensbeobachtungen während der Testsitzungen übereinstimmen würden. Eine vorliegende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung könne somit nicht ausgeschlossen werden (S. 2 unten f.).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/12/1-3) als Diagnose eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Zu den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung nannte er eine Distanzlosigkeit, der Versicherte könne keine Regeln einhalten, sei sehr impulsgesteuert, habe wenig Eigenkontrolle, sei grenzüberschreitend, habe Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern und die Handlungsweise sei kaum voraussehbar (Ziff. 1.2).
Die Psychotherapie sei abgebrochen worden. Seit Februar 2014 mache der Versicherte Neurofeedback und seit Oktober 2014 bestehe eine integrierte Förderung in Form von prüfungserleichternden Massnahmen (Ziff. 2.3). Hinsichtlich ärztlicher Befunde verwies er auf die Berichte der BrainABC sowie der Schulgesundheitsdienste (Ziff. 2.4).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/22/2) aus, im Zusammenhang mit der Leistungsprüfung nach Art. 12 IVG (wohl richtig Art. 13 IVG) sei festzuhalten, dass die Intelligenz durchschnittlich gewesen sei und der Versicherte bei der Testung im D.___ durchwegs gute Werte erreicht habe, auch in den Bereichen Wahrnehmung und Gedächtnis. Damit könne kein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-Anhang anerkannt werden. Unter Art. 12 IVG könne nur intensive Psychotherapie ab dem 2. Behandlungsjahr übernommen werden, was vorliegend nicht erfüllt zu sein scheine. Es habe keine kontinuierliche Psychotherapie stattgefunden, offensichtlich nur kurz ab November 2014 und sei wieder abgebrochen worden. Weiter könne Neuro-Feedback von der IV nicht anerkannt und übernommen werden. Auch die integrierte Förderung stelle keine Psychotherapie dar, die in diesem Zusammenhang anerkannt werden könne.
3.4 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/21/2) aus, im Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. Januar 2015 werde von Verhaltensproblemen im Umgang mit anderen Kindern berichtet und impulsgesteuertes Verhalten angegeben. Gemäss Bericht des SPD vom 8. Oktober 2014 würden motorische Unruhe und Konzentrationsprobleme angegeben. Der Lehrer und die Kindseltern würden im Conners Scale-Test angeben, dass keine Antriebsstörung (keine Hyperaktivität) vorliege, da die Normalbereiche hierzu nicht überschritten worden seien. Nur dem Lehrer seien Perfektionismus, soziale Probleme und ängstlich-scheues Verhalten aufgefallen.
Weiter führte Prof. E.___ aus, dass testpsychologische Untersuchungen keine Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen (Wortschatz durchschnittlich, Arbeitsgedächtnis durchschnittlich, auditive Merkspanne durchschnittlich) ergeben hätten. Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei als durchschnittlich und als individuelle Stärke beschrieben worden, das Sprachverständnis sei ebenfalls durchschnittlich. Eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung könnte damit nicht ausgeschlossen werden.
Dr. F.___ aus der Praxis Dr. med. B.___ stelle im Bericht vom 20. September 2012 (vgl. Urk. 7/12/14-41) fest, dass die Angaben der Kindsmutter nicht ausreichen würden, um die Diagnose ADHD zu stellen (Seite 26). Der Informationsverarbeitungsprozess sei unauffällig. Auf Seite 4 wurde weiter angegeben, dass die visuelle Raumwahrnehmung und das Schreiben derzeit keine zu beachtenden Auffälligkeiten ergäben. Dabei handle es sich um anamnestische Angaben der Kindsmutter. Im Brief vom 5. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/17 = Urk. 7/18 = Urk. 3/2) würden keine neuen Fakten vorgetragen.
Leistungsansprüche nach Ziff. 404 GgV-Anhang seien damit nicht ausgewiesen, da keine Störung der Merkfähigkeit und keine Störung des Erfassens angegeben worden seien, weder anamnestisch, während der psychologisch-klinischen Untersuchung noch im Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 durch den SPD mit standardisierten Methoden (S. 2 oben).
3.5 Dr. phil. F.___, Psychotherapeut, nahm zur ablehnenden Verfügung am 8. September 2015 (Urk. 3/3) Stellung und führte unter anderem aus, dem Bericht des SPD sei zu entnehmen, dass dieser nicht für die Beurteilung des Vorliegens eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang beigezogen und verwendet werden solle und eine weitergehende psychiatrische Abklärung notwendig sei. Der ablehnende Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen aus dem HAWIK-IV Test, was unzulässig sei, der besagte Test untersuche in keiner Art und Weise die im Kreisschreiben geforderten Kriterien, insbesondere bei den Kriterien des Erfassens. Im HAWIK-IV Test würden die verschiedenen Indexe mittels Faktoren-Analyse ermittelt und seien allenfalls ein globales Mass für die von der IV geforderten Kriterien (S. 3 unten).
Die verweigernde Haltung des Versicherten sei einerseits zurückzuführen auf die vom SPD vermutete Aufmerksamkeitsstörung, andererseits auf Schwierigkeiten in der Erfassung der Bedeutung der gesamten Situation. Es würden durchaus Wahrnehmungsdefizite (Störung des Erfassens) bestehen, indem er unterschiedliche Situationen ungenügend differenzieren könne und deshalb häufig in schwierigen Situationen innerlich verwirrt sei und deshalb in seine eigene Welt abdrifte oder ablehnendes oder oppositionelles Verhalten zeige (S. 4 oben). Nach insgesamt beinahe 1-jähriger psychotherapeutischer Unterstützung (kognitive Verhaltenstherapie) sei noch keine genügende Besserung eingetreten. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass beim Versicherten eine ernsthafte Störung vorliege.
Zusammenfassend sei die Logik der Voruntersuchungen nicht genügend gewürdigt worden, insbesondere sie die Verwendung des Berichts des SPD, welcher nie auf die Untersuchung eines Geburtsgebrechens 404 abgezielt habe, unzulässig. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung auf Kriterien verwiesen worden, welche der SPD-Bericht im Hinblick auf die geforderten Kriterien der Invalidenversicherung (richtig: des Kreisschreibens) nicht enthalte und dazu im Widerspruch stehe. Gleichzeitig seien die Aussagen anderer beigelegter Untersuchungsberichte nicht aufgenommen und gewürdigt worden. Daher werde, wie bereits im Bericht des SPD erwähnt, eine weitergehende psychiatrische Abklärung bezüglich des Verdachts auf ADHS anzuordnen sein oder die anderen Untersuchungen in die Erwägungen aufzunehmen sein (S. 4 unten).
3.6 Prof. E.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 (Urk. 8) aus, den Überlegungen von Dr. phil. F.___ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werde, da neben dem HAWIK-IV Test auch die Conners-Scale für Eltern und Lehrer verwendet worden sei und der HAWIK-IV Test zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungsstörungen gehöre (AWMF-Leitlinie „Visuelle Wahrnehmungsstörungen“ der Gesellschaft für Neuropädiatrie, Mitautor Dr. med. Dipl. Psych. G.___, H.___). Weitergehende spezifische Tests würden erst in einem zweiten Schritt empfohlen, wenn deutliche Diskrepanzen zwischen den HAWIK Untertests festgestellt würden. Im vorliegenden Test sei ein homogenes Leistungsprofil ermittelt worden, so dass in Bezug auf die hier gemessenen Werte keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien (S. 1 unten f.).
Mit dem Arbeitsgedächtnis würden insbesondere Leistungen des Kurzzeitgedächtnisses erfasst. Im Zuge des HAWIK-Testes sei auch ein Wortschatztest durchgeführt worden. Dabei seien durchschnittliche Werte erzielt worden. Dieser Test schätze die Leistungen des Langzeitgedächtnisses (Wortschatz) ein. Da die Leistungen des Kurz- und des Langzeitgedächtnisses als durchschnittlich eingeschätzt worden seien, würden sich keine Hinweise für eine Störung der Merkfähigkeit ergeben (S. 2 oben).
Das wahrnehmungsgebundene logische Denken sei ebenfalls als durchschnittlich eingeschätzt worden. Bei Störungen der zugehörigen Wahrnehmungen wäre auch mit Störungen des wahrnehmungsgebundenen Denkens zu rechnen, denn wenn Informationen nicht wahrgenommen würden, könne das wahrnehmungsgebundene Denken keine durchschnittlichen Resultate hervorbringen. Da keine Störung des wahrnehmungsgebundenen Denkens vorgelegen habe, sei auch mit einer Wahrnehmungsstörung nicht zu rechnen gewesen (S. 2 oben).
Der HAWIK-IV Test beinhalte eine Batterie von 15 Untertests, mit denen in differenzierter Weise definierte Merkmale erfasst würden. Die Untertests seien erst im Nachgang einer Faktorenanalyse unterzogen worden, so dass auch statistisch habe nachgewiesen werden können, wie die Einzelaussagen der Tests zusammenhängen würden, zum Beispiel in Bezug auf Gedächtnisleistungen. Die Aussage, dass der HAWIK-Test mit den hier verwendeten 10 Kerntests allenfalls ein globales Mass sei, könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 2 Mitte).
In der AWMF-Leitlinie „Hyperkinetische Störungen (F90)" werde festgehalten, dass die Diagnosestellung insbesondere auf den Informationen der Eltern und der Lehrer sowie auf der Verhaltensbeobachtung während der körperlichen und psychologischen Untersuchungen basiere. Bei Schulkindern werde „zumindest eine orientierende Intelligenzdiagnostik" empfohlen. Eine ausführliche testpsychologische Untersuchung sei nur bei Hinweisen auf Leistungsprobleme erforderlich (S. 2 unten).
Beim Bericht des SPD vom 8. Oktober 2015 handle es sich um qualifizierte psychologische Untersuchungen, die nicht nur auf dem HAWIK-Test beruhen würden, sondern auch die anamnestischen Informationen zweier Lehrpersonen und einer Schulsozialarbeiterin sowie der Conners-Scale mit den Eltern sowie zwei Lehrpersonen miteinbezogen hätten (S. 3 oben).
Zusammenfassend kam Prof. E.___ zum Schluss, dass in Bezug auf die Zuordnung der Diagnose ICD-10 F90.1 zu Leistungsansprüchen nach Ziffer 404 GgV-Anhang in Übereinstimmung mit den Festlegungen nach Ziffer 404 GgV-Anhang („Störungen der Wahrnehmung, ... sowie der Merkfähigkeit") sowie Ziff. 2.1, 2.1.1 und 2.1.5 sowie insbesondere Ziff. 2.1.6 des Anhangs 7 zum KSME ausdrücklich der HAWIK-IV-Test habe herangezogen werden können. Da eine Störung der Merkfähigkeit bei normaler Funktion des Kurzzeit- und des Langzeitgedächtnisses nicht vorgelegen habe, seien gemäss Ziff. 2.1 Anhang 7 KSME nicht alle kumulativ geforderten Merkmale ausgewiesen gewesen, die Leistungsansprüche nach Ziffer 404 GgV-Anhang begründen würden. Für Störungen des Erfassens habe es ebenfalls keine Hinweise gegeben, so dass eine vertiefte Prüfung hierzu aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen sei, da schon das Kriterium „Störung der Merkfähigkeit" nicht erfüllt gewesen sei (S. 3 Mitte).
Zur Dauer der Psychotherapie hielt er abschliessend fest, gemäss Aussagen der Eltern sei die Psychotherapie bei Dr. I.___ von Dezember 2012 bis März 2013 und damit maximal 4 Monate lang erfolgt. Die Krankenkasse lege Rechnungen der Brain ARC über Behandlungen mit mehrfachen Unterbrechungen vom 8. Januar bis 28. Mai 2015 vor (vgl. Urk. 3/4-6). Daraus ergebe sich nach Abzug der Unterbrechungen eine Behandlungsdauer von zirka 9 Wochen. Da Psychotherapie gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME erst ab dem 2. Behandlungsjahr als IV-Leistung zugesprochen werden könne, hätten sich keine Ansprüche nach Art. 12 IVG ableiten lassen. Neurofeedback begründe keine IV-Leistungsansprüche (S. 3 unten).
4.
4.1 Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen durch den RAD um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist mit anderen Worten nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers. Bis zum Entscheid der IV ist nach Art. 70 ATSG grundsätzlich die Krankenversicherung leistungspflichtig (Ziff. 1.1 des Anhangs 7 zum KSME).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt sind, auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Prof. E.___ (vorstehend E. 3.4 + E. 3.6), welcher zum Schluss kam, dass die Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien.
4.3 Beim Anerkennungskriterium Störung des Erfassens (vgl. vorstehend E. 1.2) stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahme gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren. Viele Intelligenztests haben entspreche Untertests. Zur Erfassung von spezifischen Störungen der akustischen Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich akustische Merkfähigkeitstests in Frage (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME S. 32 f.)
Vorliegend wurde im Rahmen der schulpsychologischen Abklärung (vorstehend E. 3.1) unter anderem ein HAWIK-IV Test durchgeführt. Dazu gehören sowohl zur Beurteilung der visuellen und als auch der akustischen Wahrnehmung Untertests, wie beispielsweise der Mosaiktest und das „Zahlen nachsprechen“, welche beide auch in Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 33 aufgeführt werden. Entgegen der Ansicht von Dr. phil. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) wurden vorliegend also standardisierte Untersuchungen vorgenommen. Diese haben ergeben, dass der Versicherte durchwegs durchschnittliche Werte erzielte.
Weiter geht aus den AWMF-Leitlinien „Visuelle Wahrnehmungsstörungen“ hervor, dass der HAWIK-IV Test für Kinder im Schulalter zu den prominentesten psychometrischen Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Wahrnehmungsstörungen gehört und aus zehn Kerntests besteht, welche ein breites Spektrum zentral visueller Wahrnehmungsleistungen erfassen. Sodann wird in den Leitlinien festgehalten, dass die Auswertung neben der Ermittlung eines Gesamt-IQ eine Profilanalyse und die Zusammenfassung einzelner Untertests unter anderem zu den Indexwerten wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Sprachverständnis ermöglicht. Besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen diesen beiden Werten, spricht man von einer dissoziierten Intelligenz, die im zweiten Schritt auch durch spezifische Tests der visuellen Wahrnehmung näher untersucht werden sollte.
Mit Blick auf die Ergebnisse im vorliegenden HAWIK-IV Test hat sich bei diesen beiden Indexwerten gerade keine Diskrepanz ergeben (vgl. Urk. 7/12/9 unten). Prof. E.___ hielt daher zu Recht fest (vgl. vorstehend E. 3.6), dass in Bezug darauf keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien. Dass der HAWIK-IV Test nicht zur Beurteilung des Kriteriums Störung des Erfassens geeignet sein soll, wie dies Dr. phil. F.___ ausführt (vgl. vorstehend 3.5), ist nach den obigen Ausführungen nicht stichhaltig, entsprechen die darin enthaltenen Untertests doch genau den im Kreisschreiben geforderten und als Beispiel genannten Verfahren zum Erfassen dieser Störung (vgl. Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME).
4.4 Dass die vorliegende schulpsychologische Abklärung (vorstehend E. 3.1) ursprünglich nicht zur Beurteilung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang durchgeführt wurde, ändert daran nichts und bedeutet indes auch nicht, dass deren Ergebnisse zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht hätten herangezogen werden dürfen.
Einzig mit der verweigernden Haltung des Versicherten lässt sich vor dem Hintergrund der vorliegenden Testresultate (vgl. vorstehend E. 3.1) eine Störung des Erfassens nicht rechtsgenüglich nachweisen. Gerade Störungen des Erfassens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 34 unten). Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass beispielsweise bei jungen Kindern mittels testpsychologischer Untersuchungen scheinbar objektivierte Defizite motivational bedingt sein können und Teilleistungsstörungen vortäuschen. Im Gegensatz dazu sind Testergebnisse, welche - wie die vorliegenden - in der Norm sind, auch bei jüngeren Kindern von höherem Aussagewert. Tests sind so gestaltet, dass durchschnittlich oder überdurchschnittlich gute, also normale Ergebnisse nicht in Form von Zufallstreffern erzielt werden können (vgl. Ziff. 1.2 des Anhangs 7 zum KSME).
Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass das Kriterium Störungen des Erfassens vorliegend nicht erfüllt ist.
4.5 Da die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang kumulativ nachgewiesen sein müssen (vgl. Ziff 2.1 des Anhangs 7 zum KSME), ist eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Ziffer 404 GgV-Anhang bereits bei Fehlen des Kriteriums „Störungen des Erfassens“ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht möglich und es kann grundsätzlich auf die Prüfung der anderen Kriterien verzichtet werden (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zum KSME, S. 34 unten).
Gleichwohl kann festgehalten werden, dass sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Störung der Merkfähigkeit, welche meist als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses definiert wird (Ziff. 2.1.5 des Anhangs 7 zum KSME), ergeben hat, da der Versicherte in der schulpsychologischen Abklärung auch diesbezüglich eine Normleistung erbringen konnte (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.6 Zusammenfassend erscheint demnach die Beurteilung des RAD-Arztes Prof. E.___ (vorstehend E. 3.4 + E. 3.6) als nachvollziehbar. Nachdem sich die Vorbringen der Eltern des Versicherten im Wesentlichen in der Kritik am Vorgehen sowie an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin erschöpfen (Urk. 1) und sich aus den vorliegenden Berichten keine andere Sichtweise beziehungsweise das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien ableiten lässt, kann festgehalten werden, dass die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang nicht ausgewiesen sind.
4.7 Zu prüfen bleibt daher die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG. Gemäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME können die Kosten für eine Psychotherapie nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer übernommen werden, wenn keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird.
Gestützt auf die Akten wurde der Versicherte bei Dr. I.___ 4 Monate lang psychotherapeutisch behandelt (Urk. 3/6). Zusammen mit der Behandlungsdauer bei der Brain ARC (vgl. Urk. 3/4) ergibt sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Behandlungsdauer von zirka 9 Monaten.
Da erst ab dem 2. Behandlungsjahr IV-Leistungen zugesprochen werden können, sind vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG hinsichtlich der Behandlungsdauer im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht erfüllt.
4.8 Der Einwand bezüglich schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung erweist sich schliesslich als unbehelflich. Die regionalen ärztlichen Dienste - als Organe der Invalidenversicherung - stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung geschaffen werden. Weder ergibt sich aus dem Gesetz ein Anspruch auf eine direkte Stellungnahme oder Antwort eines RAD-Arztes noch lässt sich aus dem üblichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Persönlichkeitsverletzung ableiten. Die Eltern des Versicherten hätten die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen des RAD, welche in der angefochtenen Verfügung teils stark zusammenfassend und verallgemeinert wiedergegeben werden, mit einem kurzen Telefonat oder auf schriftlichem Weg einfordern können. Im Übrigen ermächtigt eine versicherte Person die Organe der IV mit der Anmeldung und Geltendmachung eines Leistungsanspruchs unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter und der Einholung aller Unterlagen, die für die Abklärung erforderlich sind.
5. Nach dem Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels ausgewiesenen Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang keine Leistungspflicht. Eine Solche ergibt sich vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager